Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.04.2024 BS 2024 11

April 5, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,830 words·~14 min·2

Summary

Haftverlängerung | Verhaftung/Untersuchungshaft

Full text

20240320_152841_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 11 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 5. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Haftverlängerung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Mordes, eventualiter versuchter Tötung (Verfahren 1A 2023 1603). Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2023 um 04.17 Uhr festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug vom 4. September 2023 einstweilen bis längstens 30. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren SZ 2023 81). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 einstweilen bis längstens 29. Februar 2024 (Verfahren SZ 2023 127). 2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch nicht und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dessen Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Entlassungsgesuch am 22. Dezember 2023 ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einstweilen längstens bis 29. Februar 2024 in Untersuchungshaft verbleibe (Verfahren SZ 2023 136). Es erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und die besonderen Haftgründe der Ausführungsgefahr und der Fluchtgefahr als gegeben. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 26. Januar 2024 ab (Verfahren BS 2024 1). 3. Am 23. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis 31. Mai 2024. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete gleichentags an, dass der Beschwerdeführer vorläufig, d.h. bis zum definitiven Entscheid über den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, in Untersuchungshaft verbleibe. Mit Verfügung vom 1. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis längstens am 31. Mai 2024 (Verfahren SZ 2024 16). 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei sofort zu entlassen aus der Untersuchungshaft. 3. Die Entlassung habe eventualiter zu erfolgen unter Auflage der folgenden Ersatzmassnahmen: a. Auferlegung einer Sicherheitsleistung von CHF 150'000.00; b. Auferlegung einer Pass- und Schriftensperre; c. Auflage, sich einer ärztlichen bzw. ambulanten therapeutischen Behandlung zu unterziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. März 2024 auf eine Stellungnahme.

Seite 3/8 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 22. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; "einfache Wiederholungsgefahr"). Sodann sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss dem per 1. Januar 2024 neu eingefügten Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, findet auf das vorliegende Verfahren das oben wiedergegebene neue Recht Anwendung. Ebenso zutreffend wies es darauf hin, dass die qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO insofern einen separaten besonderen Haftgrund darstellt, als in dieser Bestimmung (anders als bei den besonderen Haftgründen nach Abs. 1 lit. a–c) der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts spezialgesetzlich geregelt ist (Abs. 1bis lit. a; vgl. dazu auch Forster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 15c). 3. Dem Beschwerdeführer wurde im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2023 Folgendes vorgeworfen: "Gemäss ersten Erkenntnissen kontaktierte der Beschuldigte den Geschädigten C.________ per E- Mail und lockte ihn unter dem Vorwand, dass er ihm etwas zur ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau, E.________, erzählen könne, am Freitag, 1. September 2023, um 3.30 Uhr, zur Waldhütte F.________ in G.________. Im Weiteren wies er den Geschädigten ebenfalls per E-Mail an, sich auf den Brunnen zu setzen und dort auf ihn zu warten. Der Beschuldigte richtete für die Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten eine anonyme E-Mailadresse ein, sodass C.________ nicht wusste, wer auf ihn bei der Waldhütte F.________ wartete. Vor Ort schlug der Beschuldigte von hinten mit einem Hammer oder einem Stein auf den Kopf des Geschädigten ein und behändigte sodann ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm, welches er ebenfalls zur Begehung der Tat von Zuhause mitgenommen

Seite 4/8 hatte, und stach damit mehrfach auf C.________ ein. C.________ konnte den Angriff teilweise abwehren, erlitt jedoch massive Stichverletzungen, und ist derzeit im Zuger Kantonsspital zur Behandlung. Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten konnte ein Notizzettel beim Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellt werden. Der Beschuldigte ist der Verfasser der Notizen. Er konnte anlässlich der Hausdurchsuchung weder plausibel erklären, warum er diese Notizen verfasst hat noch weshalb ein Teil der Gegenstände, die von ihm aufgeführt wurden, von der Zuger Polizei beim F.________ sichergestellt werden konnten. Das Versteck der fehlenden Gegenstände wollte er ebenfalls nicht offenlegen." 3.1 Sowohl das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 als auch die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 26. Januar 2024 bejahten den dringenden Tatverdacht des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________. Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu im Entscheid vom 22. Dezember 2023 (SZ 2023 136) mit Verweis auf denjenigen im Verfahren SZ 2023 127 vom 1. Dezember 2023 u.a. Folgendes aus (E. 5.1): "[…] Im Polizeirapport vom 1. September 2023 sowie in der Fotodokumentation sind die von C.________ erlittenen Verletzungen hinlänglich dokumentiert. Im Weiteren hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. September 2023 eingeräumt, die ausgewiesenen Verletzungen am 1. September 2023, um 03.30 Uhr, bei der Waldhütte F.________ in G.________ mit einem Messer sowie mit einem Stein oder Hammer bei C.________ verursacht zu haben. Das Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, welches mutmasslich die Stichverletzungen verursachte, konnte denn auch im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellt werden." 3.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung hielt das Zwangsmassnahmengericht sodann fest, dass sich an dieser Verdachtslage bis dato nichts geändert habe. Die Tatsache, dass C.________ allenfalls am Kopf nur eine Platzwunde erlitten habe, vermöge entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatverdacht nicht zu relativeren. Denn einerseits sei vorstellbar, dass C.________ versucht habe, dem Schlag mit dem Hammer auszuweichen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht relativiert werde. Anderseits lägen auch ohne die Kopfverletzung hinlängliche Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz vor (E. 4.2). 3.3 Nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO erachtete das Zwangsmassnahmengericht auch den dringenden Verdacht eines relevanten Delikts gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO (spezialgesetzlich geregelter allgemeiner Haftgrund) ohne Weiteres als gegeben, nachdem Beschwerdeführer mit seiner Tat, einem Verbrechen, die physische Integrität von C.________ schwer beeinträchtigt habe (E. 9.1). 3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich im Beschwerdeverfahren zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht näher, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und festgestellt werden kann, dass diese Haftvoraussetzung gegeben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt somit zu prüfen, ob auch die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr gegeben sind, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

Seite 5/8 4. Der neue Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO erfordert nebst dem Verdacht, dass hochwertige Rechtsgüter schwer beeinträchtigt wurden, kumulativ eine Rückfallgefahr. Das Gesetz verlangt den Nachweis objektiver Gründe für die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben könnte. Die Gleichartigkeit des drohenden neuen Verbrechens bezieht sich auf den Vergleich mit der Art des bereits untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens. Sodann wird eine ungünstige Prognose, nämlich "die ernsthafte und unmittelbare Gefahr", die beschuldigte Person werde ein schweres Verbrechen verüben, verlangt. Wie bei der einfachen Wiederholungsgefahr muss eine unmittelbare Gefahr bestehen. Mit dem neu eingefügten Begriff "unmittelbar" wollte der Gesetzgeber noch verdeutlichen, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die Verbrechen oder schweren Vergehen in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist (Forster, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 StPO N 14 und 15d). 4.2 Der Beschwerdeführer verneint eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass er ein schweres Verbrechen verüben könnte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Gutachtens, aus welchem man namentlich zum Kriterium der Unmittelbarkeit nichts erfahre. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die seiner Auffassung nach nicht überzeugenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen/psychologischen Gutachten vom 18. Dezember 2023. 4.3 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen/psychologischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 verübte der Beschwerdeführer die Anlasstat unter dem Einfluss einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung (ICD-11 6D10.1). Der Beschwerdeführer weise Anzeichen einer unreifen Persönlichkeit auf, die gemäss ICD-11 der Persönlichkeitsdomäne "Desinhibition" zugeordnet werden könnten. Die lebenspraktischen Auswirkungen einer "nur" als mittelgradig eingestuften Persönlichkeitsstörung in Kombination mit den beim Beschwerdeführer festgestellten Risikoeigenschaften "Unreife Persönlichkeit", "Isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung" und "Beziehungstat-Disposition" seien aus forensischer Sicht dennoch so schwerwiegend, dass sie mit anderen, unbestritten als schwerwiegend anerkannten seelischen Störungen gleichgesetzt werden könnten (Vi act. 3/3/72 m.H. auf Vi act. 3/3/64 ff.). Zwar kommen die Gutachter unter Berücksichtigung dieser Persönlichkeitsstörung zum Schluss, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers nicht hoch ist. Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass die zu erwartenden Schäden bei einem Rückfall gross sind. Die Gutachter empfehlen denn auch Vorkehrungen, um das Rückfallrisiko zu senken, wobei die möglicherweise von einer Freiheitsstrafe allein zu erwartende deliktsprotektive Wirkung nicht ausreicht. Als geeignetes Mittel, um die Ausprägung der deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften zu reduzieren, wird eine ambulante, strafvollzugsbegleitende deliktorientierte Therapie nach Art. 63 StGB empfohlen. In Verbindung mit dem in einer solchen Therapie Erlernten stünden – so die Gutachter – dem Beschwerdeführer Verhaltensoptionen zur Verfügung, die er zum Zeitpunkt der Tat noch nicht hatte (Vi act. 3/3/65 und 3/3/68).

Seite 6/8 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen besteht, mit Vorbehalt der Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachrichter vorzugreifen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 3 m.H.). Entsprechendes gilt für die Würdigung von psychiatrischen Gutachten. Eine umfassende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 m.H.). 4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet u.a., dass die Gutachter für den Beschwerdeführer eine zu tiefe Basisrate gewählt und bei der Rückfallgefahr die Begriffe "leicht", "moderat" und "hoch" nicht hinreichend konkretisiert hätten. Sodann sei die Rechnung hinsichtlich des individuellen Risikoprofils unverständlich. Das Ergebnis der Anwendung der Basisrate sei sehr ungenau und deshalb unbrauchbar. Die Gutachter hätten es sodann unterlassen, zu präzisieren, was in Bezug auf das individuelle Risikoprofil von "deutlich unter 20.4 %" genau gemeint sei und wie hoch die Rückfallgefahr konkret sein solle. Sodann seien die Gutachter nicht in der Lage gewesen, den VRAG-Test richtig anzuwenden. Sie hätten ohne Begründung sowie unzulässigerweise von der Durchführung des PCL-R-Tests abgesehen. Es sei davon auszugehen, dass diese Unterlassung ihren Grund darin finde, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer für seine Tat volle Schuldfähigkeit bescheinigt hätten. Die angebliche Rückfallgefahr sei aufgrund des Ergebnisses des VRAG-Tests als leicht zu bezeichnen. 4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ausführungen im forensischpsychiatrischen Gutachten hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Ob die Gutachter bei der für die Beurteilung der Rückfallgefahr vorgenommenen Tests und Abklärungen anders hätten vorgehen sollen, braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern allfällige Korrekturen im vierstufigen Konzept mit den Bereichen "Basisrate", "Individuelles Risikoprofil", "Hypothese zur Delinquenzgenese" und "Risikomanagement" (Vi act. 3/3/66 ff.) einen Einfluss auf die Beurteilung der Rückfallprognose des Beschwerdeführers haben könnten. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer die Anlasstat unter dem Einfluss einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung (ICD- 11 6D10.1) verübte und gemäss Gutachten die lebenspraktischen Auswirkungen einer "nur" als mittelgradig eingestuften Persönlichkeitsstörung in Kombination mit den beim Beschwerdeführer festgestellten Risikoeigenschaften "Unreife Persönlichkeit", "Isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung" und "Beziehungstat-Disposition" aus forensischer Sicht dennoch so schwerwiegend sind, dass sie mit anderen, unbestritten als schwerwiegend anerkannten seelischen Störungen gleichgesetzt werden können, welche zur Risikosenkung therapiert werden müssen (Vi act. 3/3/72 m.H. auf Vi act. 3/3/64 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Gesuch vom 24. Januar 2024 hin mitgeteilt hat, dass der vorzeitige Antritt einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB möglich sei, sofern sie mit einem vorzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe kombiniert werde. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge dazu entschieden, von einem Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges abzusehen (Vi act. 9/36 ff.). Ein vorzeitiger Antritt einer ambulanten Behandlung ist somit derzeit nicht möglich. Wie bereits im Beschluss vom 26. Januar 2024 ausgeführt, spricht sodann für eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer werde ein schweres Verbrechen verüben, neben der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auch die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, welcher bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Diese

Seite 7/8 zeigt sich insbesondere daran, dass die Tatplanung gemäss den Gutachtern naiv, schlecht durchdacht und inkonsistent war, während die auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefundenen Suchbegriffe auf einen sehr konkreten, hinterhältigen Tötungsplan hinweisen. Auch aufgrund dieser Unberechenbarkeit, verbunden mit der diagnostizierten mittelgradigen Persönlichkeitsstörung und der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers, ist die Ausführung eines Gewaltverbrechens ernsthaft und unmittelbar zu befürchten. Zu beachten ist schliesslich, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Inhaftierung umso eher gerechtfertigt ist, je schwerer eine drohende Straftat ist, und an die Rückfallgefahr geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn es um den Schutz von Leib und Leben geht (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Der Beschwerdeführer vermag insgesamt mit seiner Kritik an der Vorgehensweise der Gutachter nichts abzuleiten, was den besonderen Tatverdacht der qualifizierten Wiederholungsgefahr entkräftet. Eine abschliessende Würdigung der Ergebnisse des forensisch-psychiatrischen/psychologischen Gutachtens wird, wie erwähnt, das zuständige Sachgericht vorzunehmen haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. 5. Ob vorliegend auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann aufgrund der zu bejahenden qualifizierten Wiederholungsgefahr offengelassen werden. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 nichts. Das Bundesgericht führt in diesem Zusammenhang einzig aus, dass die kantonalen Instanzen aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen sowie aus Gründen der Prozessökonomie gehalten sind, auch die übrigen Haftgründe zu prüfen, wenn ein (besonderer) Haftgrund diskutabel erscheint (E. 4.5). Dies ist vorliegend aufgrund der zu bejahenden qualifizierten Wiederholungsgefahr offenkundig nicht der Fall. 6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Er beruft sich insbesondere auf die Sicherheitsleistung gemäss Art. 238 StPO, ausserdem die Auferlegung einer Pass- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich einer ärztlichen bzw. ambulanten therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 1 ist die Sicherheitsleistung ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich. Da jedoch das Gesetz keinen numerus clausus kennt, kann eine Kaution – Eignung im konkreten Fall vorausgesetzt – auch bei den übrigen Haftgründen grundsätzlich in Betracht gezogen werden (Manfrin/Vogel, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 238 StPO N 2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern vorliegend eine Sicherheitsleistung geeignet wäre, die zu bejahende qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. So begründete der Beschwerdeführer den Antrag auch damit, dass eine Sicherheitsleistung aus seiner Sicht geeignet sei, einer Fluchtgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer zählt zusätzlich beispielhaft zwei weitere mögliche Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich einer ärztlichen bzw. ambulanten therapeutischen Behandlung zu unterziehen) auf. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die qualifizierte Wie-

Seite 8/8 derholungsgefahr bannen könnten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wie ausgeführt eine ambulante therapeutische Behandlung unter den aktuellen Gegebenheiten derzeit ablehnt. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen zu Recht verworfen. 7. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Zwangsmassnahmengericht (SZ 2024 16; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 11 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.04.2024 BS 2024 11 — Swissrulings