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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BS 2023 89

June 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,904 words·~15 min·2

Summary

Einstellung / Ausstand | Einstellung

Full text

20240417_170416_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 89 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und Staatsanwältin C.________, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Gesuchsgegnerin, betreffend Einstellung / Ausstand

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen die Verantwortlichen der D.________ AG bzw. die von dieser mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte Prof. Dr.med. B.________, Dr.med. F.________, Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________ wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und "entwürdigendem Verhalten". Die Staatsanwaltschaft führte das daraufhin eröffnete Verfahren 1A 2020 1969 gegen "die Verantwortlichen der D.________ AG", insbesondere gegen deren einzigen Verwaltungsrat Prof. Dr.med. B.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Zudem erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Dr.med. I.________. Die darin erhobenen Vorwürfe behandelte die Staatsanwaltschaft in der separaten Strafuntersuchung 1A 2022 487. 2. Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Verantwortlichen der D.________ AG, insbesondere gegen den Beschuldigten, ein. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 (Verfahren BS 2022 30) die Einstellungsverfügung auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1 Der Beschuldigte als Ersteller eines von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären medizinischen Gutachtens sei mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und habe deshalb eine beamtenähnliche Stellung inne. Er sei somit im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt J.________ funktionell Beamter im Sinne von Art. 317 StGB gewesen. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien deshalb nicht hinsichtlich des allgemeinen Tatbestands der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, sondern gemäss Art. 317 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe eine fahrlässige Urkundenfälschung nicht geprüft und deshalb auch nicht die hierfür erforderlichen Beweismittel erhoben, weshalb der Sachverhalt nicht genügend klar sei, um gestützt darauf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung nicht geprüft, ob die Gutachten inhaltlich unrichtig seien und ob diese allfälligen falschen Inhalte auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Gutachter der D.________ AG zurückgeführt werden könnten. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft nicht geprüft, ob die behaupteten inhaltlichen Mängel tatsächlich vorlägen und, falls ja, ob diese rechtlich relevante Tatsachen beträfen und von den Gutachtern fahrlässig verursacht worden seien. Der Sachverhalt sei deshalb nicht genügend geklärt, um gestützt darauf das Verfahren gegen den Beschuldigten bzw. die Gutachter der D.________ AG einzustellen. 2.3 Vorliegend bestünden neben den Rügen der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Gerichtsurteile in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anhaltspunkte, dass sich die Gutachter der D.________ AG strafbar gemacht haben könnten. Die Beschwerdeführerin habe die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen die Gutachter auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Revision ihrer IV-Rente eingebracht. Im Rahmen dieser Gerichtsverfahren habe das Bundesgericht im Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022

Seite 3/9 festgestellt, dass eine widersprüchliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem neuropsychologischen Teilgutachten und der gutachterlichen Konsensbeurteilung des D.________-Gutachtens vorliege. Zudem sei die Diskrepanz zwischen der Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters und jener des behandelnden Orthopäden sowohl in Bezug auf die Befunde als auch auf die Arbeitsfähigkeit nur schwerlich nachvollziehbar. Es gebe somit konkrete Hinweise, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 4. November 2018 und/oder das orthopädische Teilgutachten inhaltlich unrichtig sein könnten. Auch deshalb sei der Verdacht einer Urkundenfälschung im Amt, insbesondere mit Blick auf eine fahrlässige Tatbegehung, weiter abzuklären. 3. Am 12. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht Zug den Antrag, die untersuchende Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) habe in den Ausstand zu treten. Dieses Gesuch wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 14. März 2023 ab (Verfahren BS 2022 106). 4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin, welches die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 ebenfalls abwies (Verfahren BS 2023 61). 5. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der D.________ AG, K.________, insbesondere gegen den Beschuldigten, betreffend Urkundenfälschung, sexuelle Belästigung etc. ein. Auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und die Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wurde auf CHF 1'433.50 festgesetzt und aus der Staatskasse ausgerichtet. Darüber hinaus richtete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'200.00 aus der Staatskasse aus. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 4. Oktober 2023) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Alle Akten des Verfahrens seien als integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und zu berücksichtigen. 3. Es sei eine Untersuchung wegen Befangenheit, Untätigkeit, krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots, Rechtsverweigerung, Voreingenommenheit und Verletzung des Legalitätsprinzips zu eröffnen. 4. Die Strafuntersuchung sei einer bzw. einem nicht vorbefassten, neutralen Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt zu übertragen, eventuell an eine/n ausserkantonale/n. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.

Seite 4/9 7. Am 7. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 9. Der Beschuldigte verzichtete am 13. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt: 2.1 Die zusätzlichen Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts J.________ hätten ergeben, dass die von der D.________ AG erstellten neurologischen und orthopädischen Teilgutachten inhaltlich richtig seien und keine inhaltlichen Mängel aufwiesen. Es bestünden folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gutachter der D.________ AG strafbar gemacht haben könnten. 2.2 Bei der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt handle es sich um eine Übertretung, womit die Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt sei. Die von der D.________ AG erstellten neurologischen und orthopädischen Teilgutachten datierten vom 26. März 2018 und vom 2. Juni 2018, womit allfällige fahrlässig begangene Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung dieser Gutachten bereits am 2. Juni 2021 verjährt seien, was im Übrigen auch für allfällige sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 StGB gelte. 3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Es sei erwiesen, dass die Gutachter die in den Teilgutachten dokumentierten neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen nicht durchgeführt hätten. Die Gutachten seien nicht umfassend und hätten keinen Beweiswert. Es bestehe eine willkürliche Abweichung der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung in der gutachterlichen Konsensbeurteilung. Diese Abweichung sei von den Gutachtern nicht begründet worden. Es überzeuge nicht, dass in einem Konsensgutachten die Arbeitsunfähigkeit geringer ausfalle als in den einzelnen Gutachten. Der Beschuldigte sei als Hauptgutachter verpflichtet, die Gutachten auf Vollständigkeit, Befunde

Seite 5/9 und Diskrepanzen zu überprüfen und diese mit den Vorakten zu vergleichen, was er offensichtlich unterlassen und so eine Pflichtverletzung begangen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft habe trotz des Beschlusses des Obergerichts vom 4. November 2022 keine Strafuntersuchung durchgeführt, die Urkundenfälschungen nicht geprüft, keine Beweismittel erhoben und sich somit über den Beschluss des Obergerichts hinweggesetzt. Sie habe umfangreiche Beweise nicht gewürdigt. Stattdessen versuche sie mit aller Macht, die Beschuldigten zu entlasten. Die Staatsanwaltschaft sei offensichtlich nicht tätig geworden, um den Verjährungseintritt abzuwarten. Dies verstosse gegen das Beschleunigungsgebot und begründe eine Befangenheit der fallführenden Staatsanwältin. 4. Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). 4.1 Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1). 4.2 In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 m.H.). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). 5. Beim Straftatbestand der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB handelt es sich um eine Übertretung, bei der die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB). Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten neurologischen und

Seite 6/9 orthopädischen Teilgutachten datieren vom 26. März 2018 und vom 2. Juni 2018, womit die dreijährige Verjährungsfrist am 2. Juni 2021 abgelaufen war. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt daher zu Recht infolge eingetretener Verjährung eingestellt. 6. Die Beschwerdeführerin wirft der Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang vor, den Verjährungseintritt durch ihre Untätigkeit verursacht zu haben, und erblickt darin einen Ausstandsgrund. 6.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 6.2 Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erwog im ersten Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin u.a., dass diese die Strafuntersuchung nach erfolgter Aufhebung der Einstellungsverfügung unverzüglich wieder aufgenommen und neue Beweismittel erhoben habe, weshalb keine Anhaltspunkte bestünden, dass sie nicht bereit wäre, das Strafverfahren weiterzuführen oder ihre Beurteilung den eventuell neuen Ergebnissen der Strafuntersuchung anzupassen. Es liege im Ermessen der Gesuchsgegnerin, welche Untersuchungshandlungen sie in welcher Form vornehme, solange dies im Einklang mit den Regeln der Strafprozessordnung geschehe. Auch habe die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht auf die zeitliche Verzögerung der Untersuchung im Fall eines Ausstandsgesuchs hingewiesen, da diese Information für den Entscheid für oder gegen ein Ausstandsgesuch eine Rolle spielen könne (Beschluss vom 14. März 2023 im Verfahren BS 2022 106, E. 4.3 f.). 6.3 Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Dezember 2020 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der D.________ AG eingereicht hat. Den Akten lässt sich indessen entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin nach Erlass des Beschwerdeentscheides vom 4. November 2022 (Verfahren BS 2022 30) unverzüglich weitere Abklärungen vornahm. So stellte sie am 23. November 2022 ein Akteneinsichtsgesuch beim Sozialversicherungsgericht

Seite 7/9 des Kantons J.________ (Vi act. 1/263) und nahm die Stellungnahmen der Verantwortlichen der D.________ AG, welche diese gemäss Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Juni 2022 einzureichen hatten, zu den Akten (Vi act. 1/249 ff.). In diesen Stellungnahmen hatten sich die Verantwortlichen insbesondere dazu vernehmen zu lassen, wie die Diskrepanz zwischen der attestierten Arbeitsunfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten (70 %) und der gutachterlichen Konsensbeurteilung (30-50 %) zustande kam und wie sich die Diskrepanz zwischen der gutachterlichen orthopädischen Beurteilung der funktionellen Einschränkungen [der Beschwerdeführerin] und den Ausführungen von Dr. L.________ unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde sowie der weiteren nachgereichten Unterlagen erklären lässt. Dabei ging es somit um Fragen, welche sich auch in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit der verantwortlichen Personen der D.________ AG im von der Gesuchsgegnerin geführten Untersuchungsverfahren stellten. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin mit Gesuch vom 7. Juli 2023 das aktuelle Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons J.________ vom 11. Mai 2023 beizog. Von einer Untätigkeit der Gesuchsgegnerin kann folglich nicht gesprochen werden und insbesondere kann nicht gesagt werden, die Gesuchsgegnerin habe durch eine schleppende Untersuchungsführung den Verjährungseintritt betreffend eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt herbeigeführt. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Zu prüfen ist demzufolge nachfolgend einzig, ob die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu Recht erfolgte. 7.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons J.________ hatte im Urteil vom 11. Mai 2023 (Vi act. 1/264 ff.) – nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022) – vorab zu prüfen, ob der Konsensbeurteilung der D.________-Gutachter sowie dem orthopädischen Teilgutachten – unter Berücksichtigung der vom neuropsychologischen Teilgutachten abweichenden Konsensbeurteilung bezüglich Arbeitsunfähigkeit sowie des eingereichten Berichtes von Dr. L.________ – Beweiswert zukomme. Das Sozialversicherungsgericht hielt dazu fest, die Tatsache allein, dass die neuropsychologischen Teilgutachter nach der Konsensbeurteilung eine von ihrer ursprünglichen Einschätzung abweichende Arbeits(un)fähigkeit attestierten, vermöge keine Zweifel am Gutachten der D.________ AG bzw. deren Konsensbeurteilung zu wecken. Eine Konsensbeurteilung wäre – so das Sozialversicherungsgericht weiter – von vornherein nicht notwendig bzw. hinfällig, wenn es den Gutachtern nicht möglich wäre, nach Rücksprache mit den Fachärzten der weiteren medizinischen Disziplinen und unter Berücksichtigung deren Fachexpertise eine angepasste Einschätzung vorzunehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Abweichung in der Konsensbeurteilung nicht erklärt werden könne und von Prof. B.________ vorgenommen worden sei, würden entsprechend fehlgehen, da nicht dieser für die konsensuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sondern alle am Gutachten beteiligten und dieses unterzeichnenden (Teil-)Gutachter (E. 4.2.1 f.). Das Sozialversicherungsgericht gelangte ausserdem mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis, dass die Ausführungen von Dr. L.________ vom 15. April 2020 und vom 21. Oktober 2019 sowie die bildgebenden Befunde bzw. das MRI des Beckens [der Beschwerdeführerin] vom 3. September 2019 keine Zweifel am orthopädischen Teilgutachten von Dr. H.________ zu begründen vermöchten (E. 4.3.1 ff.).

Seite 8/9 7.2 Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der Begründung der Einstellungsverfügung auf diese Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts, was nicht zu beanstanden ist. Das Sozialversicherungsgericht stellte keine inhaltlichen Mängel in den Gutachten fest. Die Staatsanwaltschaft kam daher aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts zu Recht zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 4. November 2018 und/oder des orthopädischen Teilgutachtens bestehen und sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Gutachter der D.________ AG nicht erhärten lässt. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt ist folglich nicht zu beanstanden. Im Übrigen wies das Bundesgericht eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2023 (8C_403/2023) ab. Darin erwog es, die von der Beschwerdeführerin erhobene – und im vorliegenden Verfahren wiederholte – Behauptung, die im Gutachten dokumentierten Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden, sei angesichts des Umstandes, dass damit insgesamt fünf der involvierten Gutachter die in ihren Gutachten beschriebenen Untersuchungen nicht durchgeführt haben sollten, ohnehin nicht glaubhaft (E. 5.5.2). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Aufgrund der besonderen Umstände ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG).

Seite 9/9 Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt E.________, (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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