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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BS 2023 87

November 7, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·910 words·~5 min·2

Summary

Gültigkeit der Einsprache | weitere Geschäfte BS

Full text

20231023_122756_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 87 (VA 2023 109) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, ohne festen Wohnsitz, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Gültigkeit der Einsprache

Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. August 2021 wurde A.________ der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft, wovon zwei Tage als durch vorläufige Festnahme geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Anlässlich der Aushändigung des Strafbefehls unterzeichnete A.________ gleichentags eine Empfangsbestätigung sowie eine Erklärung, dass er auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichte und der Strafbefehl damit sofort zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde. Diese Erklärung war in deutscher Sprache verfasst und enthielt zudem eine Bestätigung des einvernehmenden Polizeibeamten, wonach er den Strafbefehl für den Beschuldigten korrekt übersetzt habe. 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 23. August 2021 schriftlich Einsprache. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Einzelrichter am Strafgericht zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache. 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 stellte der Einzelrichter am Strafgericht fest, dass der Strafbefehl Nr. 1A 2021 1376 der Staatsanwaltschaft gültig und die von A.________ dagegen erhobene Einsprache ungültig sei. Das gerichtliche Verfahren SE 2021 53 wurde als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. 4. Die von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2022 wies das Obergericht Zug, I. Beschwerdeabteilung, mit Beschluss vom 13. April 2022 ab. 5. Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiter. Dieses hob in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. September 2023). 6. Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum Ergebnis, entgegen dem Obergericht könne nicht von einem gültigen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Einsprache ausgegangen werden, da die Art und Weise, wie die Polizei vorliegend aktiv auf einen Einspracheverzicht hingewirkt habe, mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren unvereinbar sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer hinreichend über die Tragweite und die Freiwilligkeit des Einspracheverzichts aufgeklärt worden sei und ob er gültig auf den Beizug eines Übersetzers im Sinne von Art. 68 StPO verzichtet habe. Das Obergericht habe daher zu Unrecht entschieden, dass der Strafbefehl vom 18. August 2021 trotz der grundsätzlich rechtzeitig erhobenen Einsprache vom 23. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.

Seite 3/4 7. An diesen Entscheid ist das Obergericht gebunden (vgl. zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide: BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 m.w.H.). Dies bedeutet, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021 gültig erfolgt ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art. 355 StPO weiterzuführen hat. Dementsprechend ist die Verfügung des Einzelrichters am Strafgericht vom 27. Januar 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl Nr. 1A 2021 1376 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. August 2021 gültig ist. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie auch des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Strafgericht auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen in beiden Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). In ihrer Honorarnote vom 7. Februar 2022 bezifferte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren Stundenaufwand für die Zeit ab 6. September 2021 auf 14,65 Stunden. Davon sind 4,5 Stunden für die Beschwerde an das Obergericht betreffend amtliche Verteidigung abzuziehen, da der Beschwerdeführer in jenem Verfahren unterlegen ist. Somit verbleiben 10,15 Stunden zu CHF 220.00, was unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 28.20 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 2'435.30 ergibt. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Strafgericht vom 27. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl Nr. 1A 2021 1376 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. August 2021 gültig ist. 2. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens gemäss Art. 355 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Seite 4/4 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden zusammen mit den Kosten des Verfahrens vor dem Strafgericht von CHF 345.00 auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Strafgericht sowie im Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 2'435.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien, an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (SE 2021 53; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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