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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.07.2023 BS 2023 8

July 19, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,612 words·~8 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20230705_151601_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 8 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 28. November 2018 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen die verantwortlichen Personen der C.________, E.________ (nachfolgend: C.________), Strafanzeige wegen Betrugs. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: 1.1 Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter der F.________ in G.________ (nachfolgend: F.________), welche auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig sei. Im Frühjahr/Sommer 2016 seien H.________, der sich als Vertriebspartner einer I.________ vorgestellt habe, und J.________, damaliger Verwaltungsrat der C.________, an die F.________ herangetreten und hätten Investitionen in C.________-Aktien angepriesen. Es sei dargetan worden, dass es sich bei der C.________ um ein solides, aufsteigendes, international tätiges Unternehmen im Energiesektor handle, welches an die Börse gehen und im Vorfeld 10 % des Aktienkapitals zu einem äusserst günstigen Preis auserwählten Investoren anbieten würde, wobei die Platzierung über die I.________ erfolgen werde. Dazu habe die F.________ eine Fülle von Werbematerial erhalten, wodurch der Eindruck erweckt worden sei, bei der C.________ handle es sich um einen global tätigen Konzern mit einer international tätigen und international lokalisierten Geschäftsführung. Sodann sei als besonderes Argument für die vermeintliche Sicherheit der angepriesenen Investitionen angeführt worden, die C.________ gebe jedem Investor die schriftliche Zusage ab, die Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 5.40 pro Aktie auf Verlangen wieder zurückzukaufen. Der Abgabepreis der Aktie an die Investoren belaufe sich demgegenüber auf den Schnäppchenpreis von EUR 4.80 pro Aktie. 1.2 Der Beschwerdeführer habe diese Investitionsmöglichkeit Personen in seinem Bekanntenkreis weiterempfohlen und selber zu einem späteren Zeitpunkt "aus zweiter Hand" zusammen mit seiner Ehefrau 50'500 C.________-Aktien zum ursprünglichen Ausgabepreis von EUR 4.80 gekauft. Zu diesen Aktien habe die C.________ zwei schriftliche Rückkaufversprechen zum Kaufpreis von EUR 5.40 pro Aktie abgegeben. 1.3 Im Jahr 2018 sei der Internetauftritt der schweizerischen C.________ vom Netz genommen worden. Sodann habe der neue Verwaltungsrat ein Schreiben an die Aktionäre gerichtet, worin dieser als Chairman einer C.________ Holdings U.K. Ltd. aufgetreten sei und den Aktionären einen Aktientausch angeboten habe, wonach diese für jede C.________-Aktie 1,5 Aktien der C.________ Holdings U.K. Ltd. erhalten sollen. Eine Recherche beim englischen Handelsregister im Juni 2018 habe ergeben, dass es sich bei der C.________ Holdings U.K. Ltd. um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handle, deren Gesellschaftskapital GBP 1.00 betragen habe. 1.4 Im Rahmen einer telefonischen Besprechung im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer dem Managing Partner der C.________ Holdings U.K. Ltd. signalisiert, dass er bzw. die F.________ das von der C.________ abgegebene Rückkaufversprechen gerichtlich geltend machen würden. Der Managing Partner habe sodann auf Nachfrage, weshalb bisher keine Bilanzen für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden seien, erklärt, es hätten keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden, zumal sich die C.________ in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Dritten befinde.

Seite 3/6 1.5 Insgesamt habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass es sich bei der C.________ um ein Betrugsvehikel handeln könnte. 2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die C.________ Holding AG bzw. verantwortliche Personen betreffend Verdacht auf Betrug nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausserdem sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, nach Einsicht in die Akten binnen einer kurzen Frist die Beschwerde ergänzend zu begründen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 15. Februar 2023, bis Ende Februar 2023 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu dürfen. Zudem stellte er erneut ein Gesuch um Akteneinsicht. 6. Der Abteilungspräsident teilte dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 mit, seinem Antrag auf Akteneinsicht könne – zumindest derzeit – nicht entsprochen werden, da sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stelle, dem Beschwerdeführer stünden im Strafverfahren keine Parteirechte und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Das Obergericht werde im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation vorab die Frage der Parteistellung zu prüfen haben. Sollte es diesbezüglich den Standpunkt der Staatsanwaltschaft teilen, wäre die Frage der Akteneinsicht obsolet. Im gegenteiligen Fall hätte das Obergericht diese Frage noch einmal zu klären. 7. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2023. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass gestützt auf die Opfermitverantwortung der F.________ bzw. des Beschwerdeführers kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, sofern überhaupt von einem genügenden Tatverdacht auszugehen sei. Ebenso wenig ergebe sich ein Handlungsort in der Schweiz. Vielmehr seien allfällig strafrechtliche Handlungen in K.________, insbesondere in G.________ am Sitz der F.________, erfolgt. Auch ein allfälliger Erfolgsort liege schwerpunktmässig in K.________. Sodann habe der Beschwerdeführer die von ihm persönlich erworbenen Aktien erst zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Aktienübertragungsvereinbarungen mit L.________ übernommen, weshalb er nicht als Direktgeschädigter gelte und folglich auch nicht beschwerdelegitimiert sei.

Seite 4/6 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahme sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO knüpft die Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels an die Parteistellung 2.1 Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen; d.h. es kann nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jeder anderen Person die Rechtsmittellegitimation zukommen, sofern sie vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht Betrugshandlungen geltend. Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes des Betrugs nach Art. 146 StGB ist das Vermögen und somit ein individuelles Rechtsgut. In Frage steht, ob der Beschwerdeführer als direkt Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, ihm damit nach Art. 118 StPO Privatkläger- und somit Parteistellung in der Strafuntersuchung zukommt und er folglich zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.3 Der Beschwerdeführer gab in der Strafanzeige an, die Investitionsmöglichkeiten in C.________-Aktien Personen in seinem Bekanntenkreis weiterempfohlen zu haben. Er habe diese Aktien über die F.________ verkauft, deren Inhaber er sei. Er selber habe zu einem späteren Zeitpunkt und "aus zweiter Hand" zusammen mit seiner Ehefrau insgesamt 50'500 Aktien der C.________ zum ursprünglichen Ausgabepreis von EUR 4.80, mithin zu EUR 242'400.00 gekauft. Zu diesen Aktien habe die C.________ zwei schriftliche Rückkaufversprechen vom 10. Oktober 2016 abgegeben, und zwar zum Kaufpreis von EUR 5.40 pro Aktie. Der Beschwerdeführer kaufte somit nicht direkt Aktien der C.________, sondern erwarb diese gestützt auf Aktienübertragungsvereinbarungen vom 31. Januar 2018, 23. April 2018 und 25. Juli 2018 von L.________. 2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden. Rechtsnachfolger von unmittelbar geschädigten Personen treten nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich (vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 140 IV 162 E. 4.4; BGE 139 IV 310 E. 1.2; je m.H.).

Seite 5/6 2.5 Die erwähnten Ausnahmebestimmungen von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO sind vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden Aktien der C.________ rechtsgeschäftlich, gestützt auf Aktienübertragungsvereinbarungen, von L.________ erworben. Etwas anderes machte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik geltend. Damit tritt er aber strafprozessual nicht als Rechtsnachfolger in die Verfahrensrechte dieser allenfalls unmittelbar geschädigten Personen ein. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht als Direktgeschädigter gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Er ist demnach durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Dezember 2022 nicht beschwert. Es fehlt ihm daher die Beschwerdelegitimation, welche Eintretensvoraussetzung ist (Ziegler, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Mangels Parteistellung im Untersuchungsverfahren hat der Beschwerdeführer auch nicht Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem erübrigen sich Ausführungen darüber, ob beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ein massgeblicher Handlungs- bzw. Erfolgsort für allfällige strafrechtlich relevante Handlungen in der Schweiz liegt. Und schliesslich kann offenbleiben, ob, wie die Staatsanwaltschaft ausführte, ein strafrechtlich relevantes Verhalten wegen der Opfermitverantwortung der F.________ bzw. des Beschwerdeführers zu verneinen wäre. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 700.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 725.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 275.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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