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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.03.2024 BS 2023 77

March 13, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,257 words·~16 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20240216_140749_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 77 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 13. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 12. September 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige ein. Darin äusserte er den Verdacht, dass ihn D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2-6) im Sinne von Art. 181 StGB genötigt hätten (act. 4/1). Zur Begründung führte er Folgendes aus: 1.1 Er sei Gründungsaktionär der J.________ AG. Seine Familie besitze einen Anteil von 23,4 % der Aktien. Seit der Gründung im Juni 2006 sei er Mitglied des Verwaltungsrates gewesen, ab Oktober 2020 Präsident des Verwaltungsrates. Bis Herbst 2021 sei die Zusammenarbeit im Verwaltungsrat kollegial und konstruktiv gewesen. Danach habe es zunehmend Spannungen zwischen ihm und dem damaligen Verwaltungsrat und Aktionär D.________ gegeben. D.________ und die gleichgesinnten Aktionäre G.________, E.________, F.________, H.________ und I.________ (nachfolgend: Aktionärsgruppe d.________), die zusammen über rund 10 % der Aktien der J.________ AG verfügt hätten, hätten sich daran gemacht, den Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat zu drängen. Nachdem ihr Vorhaben, an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Februar 2022 den Beschwerdeführer abwählen zu lassen und den Verwaltungsrat unter die Kontrolle von D.________ zu bringen, gescheitert sei, habe am 4. März 2022 eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, D.________ und K.________, der damals noch Mitglied der Geschäftsleitung der J.________ AG gewesen sei, stattgefunden. An dieser Besprechung habe D.________ den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten oder ihn (D.________) zumindest bei allen wichtigen Entscheidungen der J.________ AG miteinzubeziehen. Dabei habe D.________ den Beschwerdeführer massiv unter Druck gesetzt, namentlich indem er damit gedroht habe, Massnahmen zu ergreifen, um die J.________ AG zu blockieren und in den Ruin zu treiben, falls der Beschwerdeführer seiner Forderung nicht nachkomme. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er würde es in Kauf nehmen, die J.________ AG sowie den Beschwerdeführer "kaputt zu machen". 1.2 Die Aktionärsgruppe d.________ habe diverse Aktionen unternommen, um der an dieser Besprechung geäusserten Drohung Nachdruck zu verleihen: E.________ habe der J.________ AG von März 2016 bis Oktober 2019 mehrere Darlehen im Betrag von total CHF 312'843.00 gewährt. Diese noch offenen Darlehen seien am 24. bzw. 28. Oktober 2019 in einem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst worden. Die J.________ AG habe sich entschieden, das Darlehen weiterlaufen zu lassen. Am 2. März 2022 habe E.________ aber den Darlehensvertrag gekündigt. Die J.________ AG sei aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, den gekündigten Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Dieser Umstand sei E.________ und den anderen Mitgliedern der Aktionärsgruppe d.________ bewusst gewesen. Am 14. März 2022 habe D.________ ein Memorandum of Understanding verfasst, mit dem sich der Beschwerdeführer hätte verpflichten sollen, D.________ und andere Mitglieder der Aktionärsgruppe d.________ an der Führung der J.________ AG teilhaben zu lassen. Mit Schreiben vom 5. April 2022 habe die Aktionärsgruppe d.________ die Einberufung einer neuen ausserordentlichen Generalversammlung beantragt, an der über die Abwahl des Beschwerdeführers hätte abgestimmt werden sollen. Anfang April 2022 habe die Aktionärsgruppe d.________ beim Friedensrichteramt ________ (Gemeinde) ein Schlichtungsgesuch betreffend Anfechtung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalver-

Seite 3/9 sammlung vom 23. Februar 2022 gestellt. Anfang Mai 2022 sei ein Mahnschreiben erfolgt, mit dem erneut die Rückzahlung des von E.________ gewährten Darlehens gefordert worden sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 habe sich die Aktionärsgruppe d.________ an die Aktionäre der J.________ AG gewandt. In diesem Schreiben sei sie über den Beschwerdeführer hergezogen ("Der unprofessionellen Geschäftsführung von A.________ muss ein Ende gesetzt werden"). Etwa zeitgleich habe die Aktionärsgruppe d.________ beim Kantonsgericht Zug den Antrag auf Einsetzung eines Sachwalters bei der J.________ AG gestellt. Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen sei, bei anderen Darlehensgebern in genügendem Umfang Rangrücktritte einzuholen, und die Revisionsstelle daraufhin bestätigt habe, den Prüfungsbericht auszustellen unter der Bedingung, dass keine Betreibungen eingeleitet würden, habe die Aktionärsgruppe d.________ in der ersten Hälfte des Juni 2022 eine Betreibung gegen die J.________ AG eingeleitet. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Revisionsstelle die Ausstellung des Prüfungsberichts verweigert und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, für die J.________ AG Konkurs anzumelden oder Nachlassstundung zu beantragen. 1.3 Der Beschwerdeführer habe diesem Druck nicht mehr standgehalten. Daher – sowie in der Hoffnung, damit einen Konkurs der J.________ AG abwenden zu können – habe er sich entschieden, der Forderung der Aktionärsgruppe d.________ nachzugeben. Er habe per 29. Juni 2022 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat eingereicht. 2. Mit Verfügung vom 30. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ betreffend Nötigung nicht an die Hand (act. 1/2; nachfolgend: Nichtanhandnahmeverfügung). 3.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. August 2023 (Aktenzeichen 2A 2022 143-148 ________) sei aufzuheben. 2. Es sei der Fall an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-6 sowie wegen Verdachts auf Nötigung (Art. 181 StGB) sowie allfälliger anderer Delikte zu eröffnen und durchzuführen. 3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2 Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigten 1-6 verzichteten darauf, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen (act. 2 und 4). Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.

Seite 4/9 Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 7 und 13). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 25). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 30). Gegenstand der Drohung können namentlich auch Anzeigen und Bekanntmachungen sein (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018, Art. 181 StGB N 4). Ob der Nachteil ernstlich, mithin erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 126; Donatsch, Strafrecht III, 11. A. 2018, S. 448 f.; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 StGB N 5). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen zu können. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt sodann nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist, was vor allem dann gegeben ist, wenn zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung kein Zusammenhang besteht (Donatsch, a.a.O., S. 454 ff.). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB

Seite 5/9 N 54). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 55; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2018 44 vom 10. November 2020 E. 2b m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zusammen und begründete hernach die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wie folgt: Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der Ausführungen im Sachverhalt lasse sich der Nötigungsvorwurf des Anzeigeerstatters [Beschwerdeführers] gegen die Beschuldigten im Zusammenhang mit all den Nachteilen, die der J.________ AG widerfahren würden, sollte der Beschwerdeführer nicht bereit sein, als Verwaltungsrat der J.________ AG zurückzutreten bzw. die Gruppe um D.________ an der Führung der Gesellschaft zu beteiligen, nicht halten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Kündigung eines Darlehens, der Anrufung des Friedensrichters oder auch dem Antrag um Einsetzung eines Sachwalters, der Weigerung, sich für einen Rangrücktritt bereit zu erklären, um eine Nötigung handeln solle, zumal dies alles im Zusammenhang mit einer im 2022 laufenden Auseinandersetzung zwischen zwei Aktionärsgruppen einer Gesellschaft (J.________ AG) gestanden sei. Ob es der Aktionärsgruppe rund um D.________ zugestanden habe, all diese zivilrechtlichen Rechtsbehelfe einzusetzen, Forderungen zu stellen etc., seien Fragen, die im Rahmen von zivilrechtlichen Verfahren zu klären seien. Strafrechtlich relevant sei das Verhalten der Beschuldigten jedoch in keiner Art und Weise. Es handle sich vorliegend um rein zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen den verschiedenen Protagonisten (act. 1/2 E. 3.1). 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst Folgendes ein: 4.1 Die Staatsanwaltschaft fasse in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt insofern unvollständig zusammen, als sie nur davon ausgehe, dass die vom Beschuldigten 1 am 4. März 2022 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Drohung lediglich dahingehend gelautet habe, dass die J.________ AG ruiniert werde. Richtigerweise sei die Drohung weitergegangen und habe auch beinhaltet, dass man den Beschwerdeführer "kaputt machen" würde, was in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung rechtserheblich sei. Dieser Drohung sei schrittweise Nachachtung verschafft worden. 4.2 Sodann fehle in der Sachverhaltsfeststellung die in der Strafanzeige erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer schlussendlich dem durch die Beschuldigten 1-6 auf ihn ausgeübten Druck nicht mehr standgehalten habe. Er habe nachgegeben, indem er seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der J.________ AG per 29. Juni 2022 eingereicht habe, womit eine vollendete Nötigung vorliegen würde. Stattdessen ende die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft bereits an dem Punkt, an dem der Beschuldigte 2 um eine Rangrücktrittserklärung gebeten worden sei. Die Staatsanwaltschaft übergehe, dass das vorliegend strafrechtlich relevante Verhalten vor allem darin liege, dass dem Beschwerdeführer gedroht worden sei, ihn "kaputt zu machen" sowie das Unternehmen in den Ruin zu treiben, wenn er nicht von seinem Verwaltungsratsmandat zurücktrete oder zumindest den Beschuldigten 1 bei allen wichtigen Entscheidungen miteinbeziehe. Mit "Kaputtmachen" sei nach dem Verständnis des Beschwerdeführers gemeint gewesen, dass er finanziell wie auch reputationsmässig ruiniert und das Unternehmen in den Konkurs getrieben werden solle. Jeman-

Seite 6/9 dem damit zu drohen, ihn zu ruinieren – sei es finanziell oder im Sinne einer Rufschädigung –, stelle eine Androhung eines rechtswidrigen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB dar. 4.3 Zudem sei auch die zu Lasten der J.________ AG gerichtete Androhung geeignet gewesen, Zwang auf den Beschwerdeführer auszuüben und somit als Nötigungsmittel zu dienen. Dies liege im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer als Gründer, Verwaltungsratspräsident und Aktionär mit einem Anteil von 23,4 % sowohl wirtschaftlich als auch beruflich und emotional eng mit der J.________ AG verbunden gewesen sei. Er habe sich für sie verantwortlich gefühlt und habe um jeden Preis verhindern wollen, dass das Unternehmen ruiniert werde. Keiner der Beschuldigten 1-6 habe einen Rechtsanspruch darauf gehabt, dass der Beschwerdeführer von seinem Verwaltungsratsmandat zurücktrete oder den Beschuldigten 1 bei wichtigen Entscheidungen miteinbeziehe. 4.4 Wie die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung erwähnten zivilrechtlichen Rechtsbehelfe in einem zivilrechtlichen Verfahren zu beurteilen seien, sei vorliegend nicht relevant. Erstens, weil jene Rechtsbehelfe erst im Nachgang zur Nachteilsandrohung ergriffen worden seien und dazu gedient hätten, der Nachteilsandrohung Nachdruck zu verleihen. Zweitens, da der Tatbestand der Nötigung auch mit an sich zulässigen Handlungen erfüllt werden könne. 4.5 Ebenso wenig komme es darauf an, ob die strafrechtlich relevante Nachteilsandrohung in Zusammenhang mit einer seit 2022 laufenden Auseinandersetzung zwischen zwei Aktionärsgruppen stattgefunden habe, da dieser Umstand weder den objektiven Tatbestand noch die Rechtswidrigkeit entfallen lasse. Gesamthaft betrachtet sei nicht von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit auszugehen, sondern es liege ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vor. 5. Die Einwände des Beschwerdeführers sind insoweit zutreffend, als die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung die Aussage von D.________, wonach nebst der J.________ AG auch der Beschwerdeführer (persönlich) kaputtgemacht würde, nicht erwähnte. Damit ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht geholfen. Selbst wenn von dem von ihm in seiner Strafanzeige und der Beschwerdeschrift geschilderten Sachverhalt ausgegangen würde, wäre der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB offensichtlich nicht erfüllt: 5.1 Es ist aktenkundig, dass sich die J.________ AG Anfang 2022 in einer finanziellen Schieflage befand und dringend Sanierungsmassnahmen ergriffen werden mussten. Dass solche Massnahmen ergriffen wurden, ergibt sich aus den Akten nicht. Aktenkundig ist immerhin, dass der Beschwerdeführer bei Darlehensgebern Rangrücktritte eingeholt hatte, damit die Revisionsstelle einen (positiven) Prüfungsbericht hätte ausstellen können. Eine Sanierungsmassnahme stellt dies indes nicht dar, zumal sich durch einen Rangrücktritt das Fremdkapital nicht verringert. Bereits in den Jahren zuvor musste die J.________ AG offenbar Überbrückungsdarlehen aufnehmen. Allein der Beschuldigte 2 (E.________) gewährte der J.________ AG in den Jahren 2018 und 2019 Überbrückungsdarlehen über insgesamt rund CHF 250'000.00 (act. 4/1/1). Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der J.________ AG (vormals firmierend als L.________ AG) im Jahr 2006 deren Verwaltungsrat und von Oktober 2020 bis März 2022 Präsident des Verwaltungsrates.

Seite 7/9 5.2 Angesichts dieser Ausgangslage ist es verständlich, wenn gewisse Aktionäre den Willen äussern, in Entscheidungen des Verwaltungsrates miteinbezogen zu werden. Ebenso ist es verständlich, wenn sie einen Wechsel an der Spitze fordern oder zu zivilrechtlichen Rechtsbehelfen greifen. Die Äusserung von D.________, er sei bereit, "weiterhin Massnahmen" zu ergreifen, welche "die Firma und Dich [den Beschwerdeführer] kaputt machen" könnten, ist vor diesem Hintergrund zu betrachten und bei dieser (objektiven) Betrachtungsweise entsprechend zu relativieren. Weiter ist zu beachten, dass eine solche Wendung (solche Massnahmen könnten dich "kaputtmachen") bezüglich des angedrohten Übels zu unbestimmt gehalten ist, um als ernstlicher Nachteil im Sinne einer Nötigung aufgefasst zu werden (s. etwa Urteil des Obergerichts Zürich SB220578 vom 21. Juli 2023 E. II.2.2 betreffend den schriftlichen "Vorschlag" gegenüber einer Arbeitgeberin, sie solle sofort CHF 10'000.00 bezahlen, "um viel Ärger zu vermeiden" [mit "viel Ärger" war eine zu veranlassende "Betriebsprüfung" gemeint]). 5.3 Sodann ist zu beachten, dass D.________ an der Besprechung vom 4. März 2022 keine widerrechtlichen Massnahmen androhte, sondern – mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt – darunter einzig zivilrechtliche Massnahmen verstanden werden durften. Die ab dem 4. März 2022 ergriffenen Massnahmen waren denn auch ausschliesslich solcher Art: Kündigung eines Darlehens, Nichtgewähren von Rangrücktritten, Begehren um Einberufung einer (weiteren) ausserordentlichen Generalversammlung, gerichtliche Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters, Schreiben an andere Aktionäre oder Einleitung einer Betreibung. Solche Massnahmen stellen keine unerlaubten Mittel dar. Auch der verfolgte Zweck (Einbindung von D.________ in wichtige Entscheide der J.________ AG bzw. Rücktritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der J.________ AG) war nicht unerlaubt. Schliesslich war auch die Zweck-Mittel-Relation weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Wenn es nämlich einem Verwaltungsrat über längere Zeit nicht gelingt, die finanzielle Schieflage der Gesellschaft abzuwenden, und eine Konkursanmeldung oder Nachlassstundung unmittelbar bevorstehen, dann muss der betreffende Verwaltungsrat damit rechnen, dass Aktionäre oder Gläubiger die erwähnten Mittel einsetzen. Denn gerade für eine solche Situation stehen jene Rechtsbehelfe diesen Personen zur Verfügung. Dass solche Mittel geeignet sind, einen Verwaltungsrat zum Rücktritt zu bewegen, trifft zwar zu, ist aber als Begleiterscheinung hinzunehmen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Mittel (missbräuchlich) eingesetzt wurden, einzig um den Beschwerdeführer zum Rücktritt zu zwingen. So ist beispielsweise auch nicht aktenkundig, dass E.________ die von ihm eingeleitete Betreibung nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers wieder zurückgezogen hatte. Aus dem Handelsregister ergibt sich vielmehr, dass die J.________ AG letztlich um Nachlassstundung ersucht und schliesslich das Gericht einen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) bestätigt hat. Offenbar ist es der Aktionärsgruppe d.________ gelungen, den Konkurs von der J.________ AG abzuwenden. 5.4 Das in der Besprechung vom 4. März 2022 von D.________ erwähnte "Kaputtmachen" kann in diesem Kontext nur so verstanden werden, als dass solche Massnahmen ein allfälliges Versagen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat oder Verwaltungsratspräsident hätten an den Tag bringen können. Soweit der Beschwerdeführer weitere Nachteile, die ihm widerfahren wären, in D.________s Aussage hineininterpretiert, entbehrt dies einer (objektiven) Grundlage. Aus der vom Beschwerdeführer verfassten Aktennotiz geht zudem hervor, dass

Seite 8/9 nicht D.________ ihn kaputtmachen wollte, sondern D.________ bloss in Kauf nahm, dass die zu ergreifenden Massnahmen die Firma ruinieren würden, was wiederum den Beschwerdeführer kaputtmachen würde (vgl. act. 4/1/2). Selbst wenn sich die "gegenüber" der J.________ AG angedrohten bzw. ergriffenen Massnahmen als einschneidend erwiesen, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in der damaligen Situation auch ohne Zutun der Aktionärsgruppe d.________ mit unliebsamen Konsequenzen rechnen musste. Wenn nämlich ein Unternehmen einzig dank Rangrücktritten bestehen bleiben kann und Ideen für Sanierungsmassnahmen indes fehlen (zumindest sind keine aktenkundig), führt dies früher oder später zu einer für den Verwaltungsrat des Unternehmens unangenehmen Situation, die sich auf seinen Ruf oder seine Finanzen negativ auswirken kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Verwaltungsrat trotz der Äusserungen oder Aktionen aus den Reihen der Aktionärsgruppe d.________ in der Lage war oder sein musste, die "Drohung" angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen, umso mehr, als er die Mehrheit der Aktionäre hinter sich wusste. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). 5.5 Ob die von Mitgliedern der Aktionärsgruppe d.________ gemachten Äusserungen oder Aktionen zivilrechtlich verboten oder moralisch verpönt waren, braucht nicht im Strafverfahren geklärt zu werden. Der Nötigungstatbestand jedenfalls ist nach dem Gesagten eindeutig nicht erfüllt. 6. Folglich nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-6 zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Beschuldigten 1-6 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie eine solche nicht geltend machen und ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ohnehin keine nennenswerten Umtriebe entstanden sind. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 940.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'000.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die

Seite 9/9 Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Beschuldigte D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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