20240304_092023_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 76 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 19. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme
Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in ________ (Ort) bezweckt ________ (Zweck). Ihr Aktienkapital besteht seit der Gründung im Jahr 2022 aus ________ (Anzahl) Namenaktien zu CHF 0.01. Einziger Verwaltungsrat ist D.________. Die E.________ AG mit Sitz in ________ (Ort) bezweckt ________ (Zweck). Ihr Aktienkapital bestand bei der Gründung aus ________ (Anzahl) Namenaktien zu CHF 0.10. Die E.________ AG führte mehrere Kapitalerhöhungen durch. Aktuell ist im Handelsregister ein Aktienkapital von CHF ________ (Betrag), bestehend aus ________ (Anzahl) Namenaktien zu CHF 0.10, eingetragen. G.________ (nachfolgend: Beschuldigter) war seit der Gründung der E.________ AG im Jahr 2006 bis zum tt. Juli 2022 (SHAB-Datum) Mitglied des Verwaltungsrats. Zurzeit setzt sich der Verwaltungsrat gemäss Handelsregister aus H.________ (Präsident) und I.________ (Mitglied), beide mit Kollektivunterschrift zu zweien, zusammen. 1.2 Am 19. Mai 2022 schlossen die E.________ AG, vertreten durch G.________, und die sich damals in Gründung befindliche Beschwerdeführerin ("A.________ AG in Gründung"), vertreten durch D.________, einen "Vertrag betreffend Wandeldarlehen". Gemäss diesem Vertrag gewährte die Beschwerdeführerin der E.________ AG ein wandelbares Darlehen von CHF 250'000.00. Dieses sollte innert 10 Tagen nach Erhalt des Darlehensbetrages durch eine bedingte Kapitalerhöhung in Aktien der E.________ AG umgewandelt werden, wobei die Liberierung der Aktien mittels Verrechnung der Darlehensforderung gegenüber der E.________ AG erfolgen sollte (act. 1/8). Am tt.mm.2022 stellte der Verwaltungsrat der E.________ AG den Vollzug einer bedingten Kapitalerhöhung im Umfang von CHF ________ (Betrag) durch Ausgabe von ________ (Anzahl) vinkulierten Namenaktien zum Nennwert von CHF 0.10 fest und änderte die Statuten der Gesellschaft entsprechend. Der Ausgabepreis entsprach dem Nennwert. Das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre wurde aufgehoben. Von den neuen Aktien wurden ________ (Anzahl) an die Beschwerdeführerin und ________ (Anzahl) an J.________ ausgegeben (vgl. act. 1/20). 2.1 Am 28. Juni 2022 reichten F.________, K.________, L.________, I.________, M.________, N.________ und O.________, alles Aktionäre der E.________ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen G.________ im Zusammenhang mit der vorerwähnten Kapitalerhöhung ein. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (Verfahren 2A 2022 96). 2.2 Mit Verfügung vom 25. August 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft "________ (Anzahl) Namenaktien der E.________ AG, gehalten von der A.________ AG" (nachfolgend: Beschlagnahmebefehl; act. 1/2).
Seite 3/7 3.1 Gegen diesen Beschlagnahmebefehl reichte die Beschwerdeführerin bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug am 7. September 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei die Verfügung (Beschlagnahmebefehl) vom 25. August 2023 vollumfänglich aufzuheben und es seien die beschlagnahmten ________ (Anzahl) Namenaktien der E.________ AG, gehalten von der A.________ AG, der A.________ AG unverzüglich freiund herauszugeben. 2. Eventualiter sei die Verfügung (Beschlagnahmebefehl) vom 25. August 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, zurückzuweisen, die beschlagnahmten ________ (Anzahl) Namenaktien der E.________ AG, gehalten von der A.________ AG, der A.________ AG unverzüglich freiund herauszugeben. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 387 StPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 3.2 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung stellte das Doppel der Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2023 zu und lud sie ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Zudem wies er das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. September 2023 auf eine Vernehmlassung, legte aber ein Schreiben bei, das Rechtsanwalt O.________ namens der E.________ AG bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. In diesem Schreiben bat Rechtsanwalt O.________ darum, dass die Staatsanwaltschaft beim Obergericht die "Beiladung unserer Klientschaft" beantragt (act. 3 und 3/1/1). 3.4 Mit Schreiben vom 20. September 2023 stellte der Präsident der I. Beschwerdeabteilung Rechtsanwalt O.________ eine Kopie der Beschwerde zu und räumte ihm Gelegenheit ein, eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (act. 4). 3.5 Am 18. Oktober 2023 reichte Rechtsanwalt O.________ eine Stellungnahme ein. Er ersuchte um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausserdem stellte er den Antrag, der Entscheid über die Kenntnisgabe seiner Stellungnahme [an die Beschwerdeführerin] sei der Staatsanwaltschaft zu überlassen, damit diese über den Zeitpunkt im Zusammenhang mit der zu gewährenden Akteneinsicht aus untersuchungstaktischen Überlegungen entscheiden könne (act. 6). 3.6 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung leitete die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft weiter und lud sie ein, allfällige Einwendungen gegen eine Zustellung dieser Eingabe an die Beschwerdeführerin mitzuteilen (act. 7). 3.7 Am 1. November 2023 retournierte die Staatsanwaltschaft eine teilweise geschwärzte Kopie dieser Eingabe und ersuchte darum, dass diese der Beschwerdeführerin zu überlassen sei (act. 8).
Seite 4/7 3.8 Diese Kopie wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, worauf diese am 14. November 2023 eine Stellungnahme einreichte (act. 10). Zu dieser Stellungnahme reichte wiederum Rechtsanwalt O.________ am 30. November 2023 eine Eingabe ein (act. 12). Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 (act. 13). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, es sei unklar, in welcher Funktion Rechtsanwalt O.________ im vorliegenden Beschwerdeverfahren auftrete, scheine er doch mit seiner Eingabe offenbar auch Anträge für die E.________ AG zu stellen. Er befinde sich jedoch in einem eklatanten Interessenkonflikt. Er sei Aktionär und Gläubiger der E.________ AG. Darüber hinaus sei er früher als Rechtsvertreter in Verfahren gegen als auch für die E.________ AG tätig gewesen. Zudem sei er früher auch schon einmal als Rechtsvertreter des Beschuldigten tätig gewesen (act. 10 Rz 16). Für wen Rechtsanwalt O.________ auftritt oder ob er befugt ist, als Rechtsvertreter der E.________ AG aufzutreten, kann hier offenbleiben. Zum einen ist er selbst (persönlich) Strafkläger und zum anderen wird seinen Anträgen – wie zu zeigen ist – ohnehin nicht gefolgt. 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sind. 2.1 Der Beschlagnahmebefehl enthält als "Beschlagnahmegrund" folgende Aufzählung: "Gegenstände und Vermögenswerte werden als Beweismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO)[,] Gegenstände und Vermögenswerte dienen zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO)[,] Gegenstände und Vermögenswerte sind an den Geschädigten zurück zu geben (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO)[,] Gegenstände und Vermögenswerte dienen der Sicherstellung einer Einziehung (Art. 69-72 StGB; Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)". Mithin werden im Beschlagnahmebefehl alle Beschlagnahmegründe aufgeführt, die Art. 263 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorsah. Welcher dieser Gründe konkret gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal kaum davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft alle Gründe als erfüllt betrachtet. Dennoch ist der Vollständigkeit halber auf alle Gründe einzugehen. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen, hier aber nicht massgebenden lit. e kann die Beschlagnahme auch angeordnet werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden.
Seite 5/7 2.2.1 Bei der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Voraussetzung einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie das Fehlen eines Beschlagnahmeverbots. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (Bommer/ Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 9 f.). Die genannten Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nirgends dargelegt (weder im Beschlagnahmebefehl noch in den Eingaben der Staatsanwaltschaft), dass den beschlagnahmten Aktien eine Beweisfunktion zukommt. 2.2.2 Eine Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO), insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2.4 m.H.). Solche Anhaltspunkte werden im Beschlagnahmebefehl nicht beschrieben und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Offenkundig sind auch diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. 2.2.3 Der Zweck der Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) ist die Rückgabe der betroffenen Objekte an die Geschädigten. Diese Beschlagnahme bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB: Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, werden nur eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Damit ist zunächst implizit vorausgesetzt, dass die in Frage stehende Straftat überhaupt einen Verletzten bzw. Geschädigten kennt. Nur dort, wo es sich um eine Straftat gegen ein individuelles Interesse handelt, gibt es zwingend einen Geschädigten, dem der Vermögenswert wieder ausgehändigt werden könnte (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 264 StPO N 48 m.H.). Vorliegend erschliesst sich nicht, an wen die beschlagnahmten ________ (Anzahl) Aktien – sollten sie aus einer Straftat herrühren – herauszugeben wären. Aus den Akten und den Ausführungen von Rechtsanwalt O.________ ergibt sich dies nicht. Insbesondere machen die Anzeigeerstatter nicht geltend, sie hätten Anspruch auf die Aktien (vgl. Art. 267 Abs. 4 StPO). Falls der Ausgabepreis zu tief gewesen wäre, bedeutete dies noch nicht, dass die Aktien deswegen jemanden herauszugeben wären. Falls die Ausgabe dieser Aktien hingegen rechtswidrig gewesen wäre, dann dürfte es diese Aktien gar nicht geben; sie wären nichtig, wertlos und könnten prinzipiell auch nicht übertragen werden (vgl. bereits BGE 86 II 89 E. 2). Aus diesen Gründen ist auch eine Restitutionsbeschlagnahme nicht möglich. 2.2.4 Die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) steht unter dem Titel einer möglichen späteren Einziehung. Die Beschlagnahme von Gegenständen knüpft über weite Strecken an die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB an, während diejenige von Vermögens-
Seite 6/7 werten ihre materielle Grundlage in der Vermögenseinziehung (Art. 70 ff. StGB) hat. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB können Vermögenswerte eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Dabei genügt ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 32 und 41 m.H.). Der Vermögenswert, den die Beschwerdeführerin unrechtmässig erlangt haben soll, besteht nicht in den ausgegebenen Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis, indem die Aktien angeblich zu einem zu tiefen Preis ausgegeben wurden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), sondern genauso für die Tatbestände des Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB), der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), deren der Beschuldigte gemäss Eingabe von Rechtsanwalt O.________ verdächtigt wird. Die Falschbeurkundung ortet Rechtsanwalt O.________ darin, dass die beabsichtigte Sachübernahme (Zeichnung der E.________ AG-Aktien) bei der Gründung der Beschwerdeführerin nicht deklariert worden sei ("Gründerschwindel"). Die Ausgabe der Aktien im Rahmen der bedingten Kapitalerhöhung wäre jedoch beispielsweise auch ohne die behauptete Falschbeurkundung durchaus möglich und zulässig gewesen; fraglich wäre einzig, ob der Ausgabepreis ein anderer gewesen wäre. Angeblich durch die Straftat(en) erlangt wurden folglich, wie erwähnt, nicht die Aktien als solche, sondern die Kostenersparnis aufgrund eines (allenfalls) zu tiefen Ausgabepreises. Bei dieser Ausgangslage können jedoch die Aktien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beschlagnahmt werden. Die erwähnte Ersparnis (zu tiefer Preis) kann nämlich nicht durch Einziehung abgeschöpft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.2). Demzufolge sind auch die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme nicht erfüllt. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschlagnahmebefehl vollumfänglich aufzuheben. Von dieser vollumfänglichen Aufhebung der Beschlagnahme sind konsequenterweise nicht nur die ________ (Anzahl) von der Beschwerdeführerin gezeichneten Aktien, sondern auch die im Beschlagnahmebefehl aufgeführten zusätzlichen ________ (Anzahl) Aktien, die von J.________ gezeichnet wurden, betroffen. Diese ________ (Anzahl) Aktien wurden im Beschlagnahmebefehl so behandelt, als seien sie ebenfalls von der Beschwerdeführerin gezeichnet worden. Beim vorliegenden Ergebnis kann aber offenbleiben, ob es sich bei der im Beschlagnahmebefehl angegebenen Anzahl an Namenaktien von ________ (Anzahl) (anstatt ________ (Anzahl)) um ein Versehen handelte. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für ihre – notwendigen – Bemühungen angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).
Seite 7/7 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. August 2023 (Beschlagnahmebefehl im Verfahren 2A 2022 96) aufgehoben und die am 1. Juni 2022 (Datum Statutenänderung) im Rahmen der bedingten Kapitalerhöhung ausgegebenen und beschlagnahmten ________ (Anzahl) vinkulierten Namenaktien der E.________ AG sind – sofern verbrieft – an die jeweils Berechtigten auszuhändigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt O.________ (Strafkläger) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: