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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BS 2023 63

February 29, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,551 words·~8 min·2

Summary

vorläufige Festnahme | Verhaftung/Untersuchungshaft

Full text

20240117_140826_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 63 (VA 2024 32) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Zuger Polizei, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend vorläufige Festnahme

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2023 um 17:07 Uhr rief eine Frau B.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei an und teilte mit, auf dem Parkplatz des H.________ befänden sich zwei Hunde in einem weissen Seat mit dem Kennzeichen C.________ auf engstem Raum. Die Heckklappe des Fahrzeugs sei zwar geöffnet, aber aufgrund der Sonneneinstrahlung gehe es den Hunden, die nicht einmal Wasser zum Trinken hätten, nicht gut. Der zuständige Polizeibeamte erklärte der Anzeigeerstatterin, dass eine Polizeipatrouille ausrücken werde. Die zum Parkplatz des H.________ ausgerückte Polizeipatrouille meldete der Einsatzleitzentrale, die Fenster und die Heckklappe des Fahrzeugs seien offen und Wasser stehe für die Hunde bereit. Die Halterin habe noch nicht kontaktiert werden können, man werde im Verlauf des Abends nochmals Nachschau halten. Um 19:31 Uhr meldete sich die Anzeigeerstatterin erneut bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei. Sie berichtete zusammengefasst, das Auto mit den eingesperrten Hunden stehe noch immer am besagten Parkplatz und den Hunden gehe es noch schlechter. Die ausgerückte Polizeipatrouille (D.________ und E.________) traf um 19:40 Uhr auf dem Parkplatz des H.________ ein. Zuvor war die Anzeigeerstatterin beim parkierten Seat auf A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit ihrem Kleinkind sowie ihrer Freundin F.________ getroffen. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Anzeigeerstatterin sie mit einer bedrohlichen und aggressiven Körperhaltung beschimpft und getadelt, so dass bei ihr eine Panikattacke aufgetreten sei. Laut dem Rapport der Zuger Polizei vom tt.mm. 2023 mit dem Titel "Festnahmeverfügung" sei F.________ proaktiv auf den Polizeibeamten D.________ zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe. Diese leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich momentan in einem Angstzustand. D.________ habe mit der Beschwerdeführerin sprechen wollen, sei aber von ihr mit der Begründung, dass sie keine Männer wolle, weggewiesen worden. Folglich sei die Polizeibeamtin G.________ aufgeboten worden. Da gemäss den eigenen Feststellungen und den Aussagen von F.________ eine Selbstgefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können, sei die Notfallpsychiaterin in das Hauptgebäude der Zuger Polizei bestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei ungebunden zusammen mit ihrer Tochter in das Hauptgebäude der Zuger Polizei zur Abklärung überführt worden. Die Notfallpsychiaterin habe keine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügt. Diese sei daher am gleichen Abend zurück zu ihrem Fahrzeug gefahren worden. 2. In verschiedenen E-Mails an die Zuger Polizei warf die Beschwerdeführerin den am Einsatz vom tt.mm. 2023 beteiligen Polizeibeamten hernach vor, ihre Grundrechte verletzt zu haben. Insbesondere machte sie geltend, die Voraussetzungen für die Überführung in das Hauptgebäude der Zuger Polizei zur Abklärung einer Selbstgefährdung seien nicht erfüllt gewesen. Zudem sei sie bei diesem Einsatz von den Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden. Dadurch sei sie traumatisiert worden (vgl. Vi act. 2 [Sammelbeilage]). 3. Am tt.mm. 2023 sandte die Zuger Polizei der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen den Polizeirapport vom tt.mm. 2023 zu. 4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde gegen die "Polizei Zug verknüpft mit zivilrechtlichen Forderungen". Dabei beantragte sie Folgendes:

Seite 3/5 "1. Die Mitarbeitenden der Polizei Zug werden im Bezug auf PTBS geschult, damit keine unbewusste Diskriminierung und Stigmatisierung mehr stattfinden kann (gerne kann ich hierzu etwas vortragen, denn Betroffene können wohl selbst am besten davon erzählen). 2. Die Mitarbeitenden wissen zudem um Assistenzhunde und deren Zutrittsrechte Bescheid (grundsätzlich überall da, wo Menschen mit Strassenschuhen erlaubt sind). 3. Eine persönliche Aussprache mit Entschuldigung von Herrn D.________ und Frau G.________ getrennt voneinander. Da möchte ich gerne Frau I.________ dabei haben. 4. 2-5 Expositionen mit Polizisten und den Waffen, damit ich meine Angst davor verlieren und das Erlebte verarbeiten kann. Manchmal braucht Expositionstraining ein paar Anläufe, bis es die gewünschte Wirkung zeigt. 5. Eine Genugtuung für meine ausgestandene Ängste. 6. Dass so etwas weder mir noch einer anderen von PTBS betroffenen Person je wieder passiert. 7. Das Festnahmeprotokoll muss angepasst werden. Da sind lauter Fehler drin (siehe Beilage) 8. Zudem möchte ich, dass von offizieller Seite her festgestellt wird, dass meine Festnahme unverhältnismässig war und die Polizei falsch gehandelt hat. Ich habe mit Polizisten aus Luzern und Zürich gesprochen – alle konnten es kaum glauben. Ich möchte offiziell bestätigt haben, dass die Polizei Zug viel zu heftig reagiert hat, keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Handlung hatte (§ 12 lit b Polizeigesetz Zug greift nicht, wenn man urteilsfähig ist). Ich möchte dazu schriftlich eine Entschuldigung und ein Schuldeingeständnis seitens der Zuger Polizei. Bisher wurde sich lediglich dafür entschuldigt, dass es für mich so schlimm war – das ist heuchlerisch. Ich möchte eine richtige Entschuldigung von Herrn D.________ und Frau G.________ und zwar dafür, dass man meine Grundrechte mit Füssen getreten, mich diskriminiert und traumatisiert hat. 9. Auch wenn ich die Polizei wahrscheinlich zu Tode nerve, sollen die so oft mit mir über den Vorfall sprechen müssen, bis es für mich in Ordnung und verarbeitet ist. 10. Die Polizei Zug soll zusätzlich zur Genugtuung Schadenersatz zahlen müssen (Rechnung Selbstbehalt J.________ und Hundebetreuung, da mein Hund nicht mit in die Klinik durfte)." 5. In der Vernehmlassung vom 3. August 2023 verzichtete die Zuger Polizei auf einen Antrag, hielt aber zusammengefasst fest, dass sich die Beamten der Zuger Polizei beim Einsatz vom tt.mm. 2023 jederzeit korrekt verhalten hätten. 6. Mit Eingabe vom 6. September 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Zudem erkundigte sie sich über den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage beantwortete der Abteilungspräsident am 7. September 2023. 7. Mit Eingabe vom 8. September 2023 (Datum Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erneut. 8. Am 16. September 2023 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde ihre Meldung beim Obergericht zurückziehen, falls die Zuger Polizei gewisse, namentlich erwähnte Forderungen erfülle. Der Abteilungspräsident leitete dieses Schreiben am 18. September 2023 an die Zuger Polizei weiter und ersuchte darum, die Antwort direkt der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen und – je nach Gutdünken – das Obergericht darüber zu orientieren. Mit Schreiben vom 20. September 2023 hielt die Zuger Polizei gegenüber der

Seite 4/5 Beschwerdeführerin fest, es bestehe keine Möglichkeit, ihren Forderungen zu entsprechen. Dieses Schreiben sandte die Zuger Polizei in Kopie an das Obergericht. 9. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem stellte sie in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, die vom Abteilungspräsidenten am 10. Oktober 2023 beantwortet wurden. Erwägungen 1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei. Die Verfügung im Rahmen der StPO ist eine individuell konkrete Anordnung eines Polizeibeamten, mit der gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten (Behörden oder Private) verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird. Nicht jede Aktivität einer Strafverfolgungsbehörde ist eine Verfahrenshandlung. Zwar muss bei einer Verfahrenshandlung zuerst einmal ein aktives Tun der Behörde überhaupt stattgefunden haben. Darüber hinaus aber muss dieses Tun "Verfahrens"-Handlung sein, worunter vernünftigerweise nur Akte fallen können, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren. Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Sie ist daher erst zulässig, wenn über einen möglichen Beschwerdegegenstand tatsächlich bereits schon entschieden wurde (vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 10-11 und 12a). Daraus erhellt, dass einzig Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden können, die im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens erfolgt sind. 2. Die Beamten der Zuger Polizei nahmen die Beschwerdeführerin in Gewahrsam zur Abklärung einer möglichen Selbstgefährdung. Sie stützten sich dabei auf § 12 Abs. 1 Bst. a Polizeigesetz (BGS 512.1). Danach kann die Polizei eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für die psychische, physische oder sexuelle Integrität notwendig ist und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Bei dieser Ingewahrsamnahme handelt es sich entgegen der Bezeichnung im Rapport vom tt.mm. 2023 nicht um eine vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 StPO, erfolgte sie doch nicht zur Aufklärung einer Straftat. Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin fand mithin ausserhalb eines Strafverfahrens im Rahmen des polizeilichen Auftrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 Polizeigesetz) statt. Daher kann diese Handlung nicht mit der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. 3. Da die Beschwerdeführerin somit im Rechtsmittelverfahren unterliegt, wären ihr gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO an sich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber aufgrund der besonderen Umstände, auf das Erheben von Kosten zu

Seite 5/5 verzichten (§ 5 Abs. 2 KoV OG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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