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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BS 2023 46

February 29, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,002 words·~5 min·2

Summary

Sistierung | andere Untersuchungshandlungen

Full text

20240215_151755_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 46 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung

Seite 2/4 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der E.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von F.________, Tochter von D.________. Die E.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der G.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der H.________ AG (nachfolgend auch: Privatklägerin) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die G.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die H.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an I.________. Für die G.________ AG und die H.________ AG unterzeichneten der Beschwerdeführer und J.________ den Grundstückkaufvertrag. Die Gültigkeit dieses Vertrags ist umstritten. 1.2 Zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________. 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt aufgrund von zwei Strafanzeigen der H.________ AG unter der Verfahrens-Nr. 2A 2021 196/197 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten A.________ und J.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Für den 30. Mai 2023 terminierte die Staatsanwaltschaft verschiedene Einvernahmen, unter anderem auch eine von D.________, die namens der H.________ AG (Privatklägerin) die Strafanzeigen hatte einreichen lassen. 2.2 Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem geltend, die H.________ AG sei wegen eines Organisationsmangels nicht prozessfähig. Daher sei D.________ zur Vertretung der H.________ AG nicht befugt gewesen und die von der H.________ AG erstattete Strafanzeige sei ungültig. Der Beschwerdeführer forderte die Staatsanwaltschaft auf, "die Einvernahmetermine vom 30. Mai 2023 abzunehmen und gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (auch) das vorliegende Verfahren 2A 2021 196/197 zu sistieren, bis diese Rechtsfragen geklärt sind" (act. 1/7). 2.3 Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers auf Absage der auf den 30. Mai 2023 anberaumten Einvernahmen sowie auf Sistierung der Strafuntersuchung 2A 2021 196/197 ab (act. 1/1). 3.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde ein. Er beantragte im Wesentlichen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sistierung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).

Seite 3/4 3.2 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung wies am 31. Mai 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und lud die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten J.________ sowie die H.________ AG zur Vernehmlassung ein (act. 2-3). 3.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Die H.________ AG beantragte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). Erwägungen 1. Die Frage, ob D.________ die H.________ AG im Jahr 2021 (von diesem Jahr datiert die streitgegenständliche Strafanzeige) gültig vertreten konnte, war bereits Thema mehrerer anderer Verfahren vor dem Obergericht Zug. Das Obergericht bejahte D.________s Vertretungsbefugnis im besagten Zeitraum. Dies gilt als gerichtsnotorisch und ist auch den Parteien bekannt. Es ist diesbezüglich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 5 vom 21. November 2023 E. 1.2 zu verweisen. Aufgrund dessen besteht kein Grund, das Strafverfahren 2A 2021 196/197 zu sistieren. 2. Hinzu kommt, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Offizialdelikt handelt, sofern sie – was hier nicht der Fall ist – nicht zum Nachteil einer Person begangen wurde, die im selben Haushalt wohnt (Art. 158 Ziff. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StGB). Daher ist es für den Gang des Strafverfahrens ohnehin unerheblich, ob D.________ befugt war, namens der H.________ AG Strafanzeige einreichen zu lassen. Jedenfalls besteht auch deswegen kein Sistierungsgrund gemäss Art. 314 StPO. 3. Die Einvernahme von D.________ fand zudem bereits am 30. Mai 2023 statt. Auch deshalb besteht kein Grund mehr, das Verfahren bis zur Klärung der Frage, ob D.________ als Zeugin oder als Auskunftsperson zu befragen sein wird, zu sistieren. 4. Überdies besteht die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich nur bei Anordnung einer Sistierung, nicht aber bei Verweigerung der Sistierung (Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 314 StPO N 44a; Landshut/Bosshard, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 314 StPO N 25). Inwiefern dem Beschwerdeführer ohne eine Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 1 Rz 20). 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein amtlicher Verteidiger ist aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen; der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zurückzuzahlen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Die (obsiegende) Privatklägerin (H.________ AG) bezifferte ihre Entschädigungsforderung nicht. Daher hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/

Seite 4/4 Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 395). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt K.________ (zuhanden der Privatklägerin H.________ AG) - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden des Beschuldigten J.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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