20230317_115845_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 4 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 11. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erhielt am 10. Dezember 2020 von der A.________ Bank eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschereigesetz u.a. betreffend die E.________ AG (nachfolgend: E.________ AG) mit Sitz in Zug und deren Verwaltungsratspräsidenten G.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Nach Angaben der A.________ Bank habe der Beschuldigte am 25. Juni 2020 einen Covid-Überbrückungskredit über CHF 251'000.00 für die E.________ AG beantragt. Im Zusammenhang mit der Überprüfung zweier Wertschrifteneingänge bei der E.________ AG habe die A.________ Bank diverse Unterlagen erhalten. Bei der Durchsicht dieser Unterlagen habe man festgestellt, dass die Jahresrechnung der E.________ AG am 21. April 2020 vom Revisor testiert worden sei und für das Jahr 2019 einen Bruttoertrag von CHF 940'000.00 ausweise. In der Kreditvereinbarung vom 25. Juni 2020, welche jene vom 28. März 2020 ersetze, habe der Beschuldigte den Umsatz von 2018 über CHF 2'510'000.00 angegeben. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte unwahre Angaben auf dem Covid-Kreditantrag gemacht habe. Die MROS leitete die gemeldeten Informationen am 22. Januar 2021 in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 GwG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weiter. 2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein, verwies die Zivilforderung der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den Zivilweg und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf ihre Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2022. 5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: 1.1 Der Beschuldigte habe am 28. März 2020 den amtlichen Kreditantrag für die E.________ AG unterzeichnet. Den relevanten Umsatzerlös habe er im entsprechenden Textfeld mit CHF 2'764'500.00 angegeben und gestützt darauf einen Kredit von CHF 276'450.00 beantragt. Der Wortlaut des Textfelds laute: "definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018". Der Beschuldigte habe mit der Unterzeichnung des Antrags die weiteren vertraglichen Zusicherungen für den Covid-Kredit abgegeben, u.a. dass die E.________ AG durch die Corona-
Seite 3/8 Pandemie in ihren Umsätzen erheblich beeinträchtigt gewesen sei und dass der Kredit nicht an Aktionäre oder Dritte direkt oder indirekt abfliesse. Bei der nachträglichen Prüfung der Kreditvergabe habe die A.________ Bank festgestellt, dass die Jahresrechnung der E.________ AG in der von der Revisionsstelle geprüften Version einen Umsatz von CHF 940'000.00 ausweise. Es sei unplausibel, wenn einerseits im Kreditantrag vom 28. März 2020 mehr als CHF 2,7 Mio. als Umsatz angegeben werde, andererseits gut eineinhalb Monate später die Revisionsstelle einen Umsatz von "nur" CHF 940'000.00 testiere. Aus der Jahresrechnung 2019 ergebe sich weiter, dass der Umsatz im 2018 CHF 2'510'000.00 betragen habe, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Kreditantragsformular absichtlich die höheren Umsatzzahlen 2018 genannt worden seien, obwohl zumindest die provisorischen Umsatzzahlen 2019 bekannt gewesen seien. 1.2 Am 27. März 2020 habe die Buchhaltungsstelle der E.________ AG, die H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), der Revisionsstelle I.________ AG die Bilanz/Erfolgsrechnung 2019, die Kontoauszüge 2019 und eine Liste "OP-Kreditoren" per E-Mail zugestellt. Diese Erfolgsrechnung habe einen Umsatz von CHF 940'000.00 ausgewiesen. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass zwischen der H.________ AG, der Revisionsstelle und dem Beschuldigten am 31. März 2020 eine Besprechung betreffend diese Unterlagen habe stattfinden sollen. Die genannte Jahresrechnung habe die H.________ AG am 27. März 2020 dem Beschuldigten mit der Bitte zugesandt, das "ok" für die Weiterleitung an die Revisionsstelle zu erteilen. Bereits am 25. März 2020 sei das genannte Dokument, welches in der Dateibezeichnung wie auch im begleitenden E-Mail als "provisorischer Abschluss" bezeichnet worden sei, an den Beschuldigten zugestellt worden. 1.3 Der Beschuldigte habe die Vorwürfe in der Einvernahme bestritten. Der erste Kreditantrag mit einem Umsatz von CHF 2,764 Mio. sei bei der Bank korrigiert worden, der korrekte Umsatz laute CHF 2,51 Mio. Betreffend den erneuten Kreditantrag vom Juni 2020 sei ihm von der Bank mitgeteilt worden, er müsse den Kreditantrag erneut einreichen, weil die Unternehmensnummer falsch sei. Andere Punkte seien nicht gerügt worden. Er habe ferner der Bank x-fach kommuniziert, dass es einen Umsatzeinbruch gegeben habe. Dieser habe darin bestanden, dass Investoren in der Schweiz sehr zurückhaltend wegen Covid geworden und Reisen in andere Länder zur Investorensuche nicht mehr möglich gewesen seien. Der Kreditbetrag sei ausschliesslich zur Liquiditätssicherung der E.________ AG verwendet worden. Durch die Corona-Pandemie sei ein Liquiditätsengpass entstanden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags habe der definitive Abschluss 2019 nicht vorgelegen. Auch der provisorische Abschluss 2019 sei erst am 17. April 2020 erstellt worden, weswegen er auf den definitiven Abschluss 2018 abgestellt habe. Es habe nur eine Saldobilanz vorgelegen. Die Dokumente, welche Ende März 2020 zirkuliert hätten, seien keine provisorische Bilanz gewesen, sondern eine Saldobilanz. Es hätten insbesondere noch Korrekturen auf den Bewertungen und Beteiligungen gefehlt, es seien keine Abschreibungen gemacht worden und die Nachbuchung der Kreditoren und die Rechnungsabgrenzung hätten gefehlt. 1.4 Die Umsatzangabe im Kreditantragsformular, welches vom Beschuldigten am 28. März 2020 unterzeichnet worden sei, sei in objektiver Hinsicht unwahr. Es sei (ungefähr) der Umsatz 2018 angegeben worden, obwohl der provisorische Umsatz 2019 bereits bekannt gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte und seine Buchhalter und Revisoren in den E-Mails von einer "Saldobilanz" (und nicht einer provisorischen Bilanz) gesprochen hätten.
Seite 4/8 Als Saldobilanz gelte umgangssprachlich eine Aufstellung von Saldoposten im Rahmen einer ersten Bilanzierung. Wie der Beschuldigte korrekt ausgeführt habe, müsse die Saldobilanz teilweise betreffend Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen und dergleichen noch angepasst und berichtigt werden. Eine Saldobilanz stelle damit in gewisser Weise eine provisorische Bilanz im Sinne eines ersten Arbeitsschrittes bei der Erstellung der definitiven Bilanz dar. Die am 27. März 2020 dem Beschuldigten als "Saldobilanz" zugesendete Erfolgsrechnung enthalte hingegen bereits sämtliche wesentlichen Umsätze, wie sie auch später von der Revisionsstelle bestätigt worden seien, insbesondere CHF 90'000.00 Produktionsertrag (CHF 150'000.00 minus CHF 60'000.00 Bestandesänderungen) sowie CHF 850'000.00 verrechnete Löhne ("Zusatzlöhne"). Damit habe dem Beschuldigten ein vorläufiger Buchhaltungsauszug vorgelegen, auf welchen er grundsätzlich habe abstellen können, da die noch nicht verbuchten Vorgänge (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Nachbuchung Kreditoren) üblicherweise nicht umsatzrelevant seien. Diese Sichtweise sei indessen retrospektiv bzw. gehe von einem später bekannten Ergebnis, wonach sich die Umsatzzahlen nicht geändert hätten, aus. Ferner werde zugestanden, dass der Umsatz der E.________ AG als "start-up- Gesellschaft" recht schwer zu ermitteln sei, da dieser u.a. von verrechneten Arbeitsleistungen der eigenen Mitarbeitenden abhänge. 1.5 Insgesamt seien die Schilderungen des Beschuldigten, dass er das zugesendete Dokument in subjektiver Hinsicht nicht als provisorische Jahresrechnung 2019 im Sinne der Umsatzdeklaration in Block 1 des Covid-Kreditantrags erkannt habe, trotzdem glaubhaft. Der Begriff "provisorische Bilanz" oder "provisorische Jahresrechnung" (bzw. ab welchem Arbeitsschritt eine Jahresrechnung schon "provisorisch" sei) erscheine als recht unpräzis, sodass dem Beschuldigten zuzugestehen sei, dass er in subjektiver Hinsicht wohl vorsatzlos (unrichtigerweise) auf die Vorjahreszahlen 2018 abgestellt habe. Dies werde dadurch gestützt, dass der Beschuldigte am 28. März 2020 am Anfang des Prozesses gestanden sei, die von der Buchhaltungsstelle gelieferte Jahresrechnung mit den Buchhaltern und Revisoren vorzubesprechen, bzw. dass die ersten Besprechungssitzungen erst für die Woche nach Beantragung des Kredits angesetzt worden seien. Das Strafverfahren sei damit mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit einzustellen. 2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor: 2.1 Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung sei aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Im Kreditantrag stehe unter Ziff. 3 Block 1 ausdrücklich und unmissverständlich, dass als Bemessungsgrundlage der definitive Umsatzerlös des Jahres 2019 oder, wenn nicht vorhanden, der provisorische Umsatzerlös des Jahres 2019 und, soweit auch dieser nicht vorhanden sei, der Umsatzerlös des Jahres 2018 anzugeben sei. Des Weiteren habe im Kreditantrag unter Ziff. 4 mittels aktiver Markierung zugesichert werden müssen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös auf dem Einzelabschluss des Unternehmens basieren und der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschuldigte habe diese Zusicherung abgegeben. Indem er auch den Hinweis auf die Straffolgen angekreuzt habe, müsse er sich der Tragweite seiner Angaben bewusst gewesen sein. Wer die Beschreibung der durch den Gesuchsteller auszufüllenden Stellen oder die Zeile, die er im Sinne einer Zusicherung aktiv markiert, nicht aufmerksam durchlese, handle mindestens eventualvorsätzlich.
Seite 5/8 2.2 Dies bedeute auch, dass der Kreditantrag nicht auf den Umsatzerlös des Jahres 2018 habe abgestützt werden können, wenn damals bereits eine definitive oder provisorische Jahresrechnung 2019 vorgelegen habe. Wie die Korrespondenz zwischen der H.________ AG und dem Beschuldigten zeige, habe er bereits am 25. und 27. März 2020 – und somit vor der Beantragung des Kredits – Kenntnis von der Jahresrechnung 2019 gehabt. Im Betreff der E-Mails sei die Jahresrechnung als "provisorischer Abschluss" bezeichnet worden. Der Beschuldigte sei zudem gebeten worden, sein "ok" für die Weiterleitung der Jahresrechnung 2019 an die Revisionsstelle zu erteilen. Somit habe der Beschuldigte vor dem Kreditantrag gewusst, dass der Umsatzerlös des Jahres 2019 nicht ansatzweise demjenigen des Jahres 2018 entsprochen habe. Rund drei Wochen später, am 21. April 2020, sei dann die von der Revisionsstelle geprüfte Version vorgelegen, welche einen Jahresumsatz von CHF 940'000.00 ausgewiesen habe. Somit habe der Beschuldigte spätestens bei der Unterzeichnung der dritten Kreditvereinbarung am 25. Juni 2020 Kenntnis von der provisorischen Jahresrechnung 2019 gehabt. 2.3 Anlässlich der Einvernahme habe der Beschuldigte angegeben, von der Kaskade [def. Umsatz 2019, prov. Umsatz 2019, Umsatz 2018] gewusst zu haben. Er habe die Umsatzangabe auf die Jahresrechnung 2018 gestützt, da ihm zu diesem Zeitpunkt weder die definitive noch die provisorische Jahresrechnung 2019 vorgelegen habe. Die am 27. März 2020 von der H.________ AG versendete Jahresrechnung sei seiner Ansicht nach keine provisorische Jahresrechnung. Der Umstand, dass sich der Umsatzerlös dermassen verändert habe, sei der Beweis dafür, dass es sich nicht um eine provisorische Jahresrechnung, sondern um eine Saldobilanz gehandelt habe. Es könne auch keine provisorische Bilanz sein, da bspw. Abgrenzungsbuchungen und Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen. In der Kreditvereinbarung vom 25. Juni 2020 habe er die Umsatzangabe nicht angepasst, weil er nicht dazu aufgefordert worden sei, sondern lediglich zur Anpassung der UID-Nummer. Diese Aussagen seien nicht glaubhaft und nicht überzeugend. 2.4 Bei der durch die H.________ AG erstellen Jahresrechnung 2019 handle es sich bereits um eine provisorische Jahresrechnung. Zum einen seien die Zahlen unverändert in der Jahresrechnung 2020 verwendet worden und zum anderen sei die Jahresrechnung 2019 bereits vor Beantragung des Kredits der Revisionsstelle zugestellt worden. Es sei äusserst unwahrscheinlich und realitätsfremd, dass der Revisionsstelle eine Rohfassung der Jahresrechnung zugestellt worden sei und nicht eine zumindest provisorische Jahresrechnung. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, es habe sich nur um eine "Saldobilanz" gehandelt, weil noch Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen, erscheine nicht stichhaltig. Denn auch bei provisorischen Fassungen würden noch regelmässig Korrekturen vorgenommen. Die dem Beschuldigten zugestellte provisorische Jahresrechnung enthalte sämtliche wesentlichen Umsätze, wie dies auch von der Revisionsstelle bestätigt worden sei. Die darin noch nicht verbuchten Vorgänge (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Nachbuchung Kreditoren) seien für den Umsatz grundsätzlich irrelevant. 2.5 Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten eine provisorische Jahresrechnung oder eine "Saldobilanz" vorgelegen habe, sei die Formulierung in der Kreditvereinbarung unmissverständlich. Entsprechend hätte der Beschuldigte nur einen Umsatz von höchstens CHF 940'000.00 bzw. CHF 90'000.00 angeben dürfen. Stattdessen habe er den höheren
Seite 6/8 Umsatzerlös gemäss Jahresrechnung 2018 angegeben, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen, als ihm bei wahrheitsgemässer Umsatzangabe zugestanden hätte. 2.6 In der Öffentlichkeit sei allgemein bekannt gewesen, dass bei der Vergabe von Covid- Krediten bis CHF 500'000.00 das Prinzip der Selbstdeklaration gelte und die Kredite ohne grosse Prüfung sofort gewährt und ausbezahlt würden. Der Beschuldigte habe folglich davon ausgehen können oder zumindest in Kauf genommen, dass die Angestellten der A.________ Bank die Angaben zum Umsatzerlös nicht prüfen und der E.________ AG einen höheren Kredit gewähren würden. Von einer unabsichtlich bzw. versehentlich falschen Umsatzangabe könne keine Rede sein. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass der Umsatz bewusst und gewollt zu hoch angegeben worden sei, um die Auszahlung eines höheren Kredits erhältlich zu machen. Dies gelte umso mehr, als das Geschäftsjahr 2019 bereits deutlich schlechter ausgefallen sei als das Vorjahr 2018, weshalb anzunehmen sei, der Beschuldigte habe besorgniserregende Liquiditätsengpässe befürchtet. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4. Zum Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass drei Versionen von Kreditanträgen bestehen. Im ersten Antrag vom 28. März 2020 ist der Umsatz mit CHF 2'764'500.00 beziffert, in den Anträgen vom 29. März 2020 und vom 25. Juni 2020 mit CHF 2'510'000.00. 5. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Revisionsstelle am 21. April 2020 ihren Revisorenbericht erstattet hat und die von ihr geprüfte Jahresrechnung 2019 einen Umsatz von CHF 940'000.00 ausweist. Am 16. April 2020 übermittelte die H.________ AG der Revisionsstelle die definitive Fassung der Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2019 der E.________ AG. Somit steht fest, dass bei der Antragstellung im März die definitive Jahresrechnung 2019 nicht vorlag. Am 25. März 2020 sandte die H.________ AG jedoch u.a. dem Beschuldigten die als provisorische Bilanz und Erfolgsrechnung bzw. provisorische Zahlen des Abschlusses bezeichnete "Jahresrechnung" der E.________ AG. Diese wies einen Be-
Seite 7/8 triebsertrag von CHF 90'000.00 aus (Produktionsertrag abzgl. Bestandesänderungen). Die Position "Zusatzlöhne" bzw. "Löhne Projekt" enthielt keine Angabe. Am 27. März 2020 erhielt der Beschuldigte von der H.________ AG eine (überarbeitete) Bilanz und Erfolgsrechnung der E.________ AG mit der Bitte, diese zu überprüfen und das "ok" für die Weiterleitung an die Revisionsstelle zu geben. Diese Version wies teilweise andere Zahlen auf als jene vom 25. März 2020. So war namentlich die Position "Zusatzlöhne" mit CHF 850'000.00 beziffert. Auch diverse Aufwandpositionen wiesen andere Beträge auf. Offensichtlich wurden gegenüber der Version vom 25. März 2020 Umbuchungen, Abgrenzungen etc. vorgenommen. Während die Version vom 25. März 2020 als "Saldobilanz" bezeichnet werden könnte, wie es der Beschuldigte in der Einvernahme vorbrachte (entgegen der Staatsanwaltschaft ist in den Akten hingegen nicht ersichtlich, dass auch der Buchhalter und der Revisor von einer "Saldobilanz" sprachen), kann dies nach dem oben Ausgeführten für jene vom 27. März 2020 nicht (mehr) gelten. Vielmehr ist diese als provisorische Jahresrechnung zu qualifizieren, da in der Zwischenzeit bereits Korrekturen vorgenommen wurden. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus, führte sie doch aus, der Beschuldigte hätte grundsätzlich auf die ihm vorliegenden Zahlen abstellen können bzw. der provisorische Umsatz 2019 sei bekannt gewesen. 6. Diese provisorischen Umsatzzahlen waren massiv tiefer als jene des Jahres 2018. Auch wenn provisorische Zahlen noch Änderungen erfahren können, musste es dem Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Aktenlage bewusst sein, dass der Umsatz trotz Korrekturen das Vorjahresniveau nicht erreichen würde. Denn als Verwaltungsratspräsident kannte er den Geschäftsverlauf der E.________ AG zweifellos. Auch haben die vom Beschuldigten genannten ausstehenden Arbeiten (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Nachbuchung Kreditoren) – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – grundsätzlich keinen Einfluss auf den Umsatz. Es besteht daher ein konkreter Verdacht, dass der Beschuldigte bewusst die höheren Umsatzzahlen 2018 angab, um einen höheren Kredit zu erhalten. 7. Ob, wie die Staatsanwaltschaft ausführte, die Begriffe "provisorische Jahresrechnung" bzw. "provisorische" Bilanz" im Kreditantragsformular unpräzis sind, kann hier offenbleiben. Selbst wenn dem so wäre, könnte daraus noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Beschuldigte habe die ihm vorliegenden Zahlen nicht als provisorische Jahresrechnung erkannt und folglich ohne Vorsatz gehandelt. Denn wie sich aus dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr ergibt, fand am 26. März 2020 von 09.45 Uhr bis 10.15 Uhr offenbar ein Zoom-Meeting zwischen dem Beschuldigten und J.________, dem zuständigen Buchhalter der H.________ AG, betreffend den Kreditantrag statt. In diesem Meeting dürfte es insbesondere um den anzugebenden Umsatz im Kreditantragsformular und die Frage gegangen sein, ob bereits provisorische Zahlen für 2019 vorliegen oder nicht. Am 26. März 2020 um 14.08 Uhr sandte der Beschuldigte dann den Kreditantrag, in welchem der Umsatz mit CHF 2'764'500.00 beziffert war, an seinen Bankberater bei der A.________ Bank. Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Meeting keine Abklärungen getätigt. Ohne Informationen über den Gesprächsinhalt kann nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden, der Beschuldigte habe vorsatzlos gehandelt. Die Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird namentlich den Beschuldigten und J.________ zu diesem Meeting zu befragen haben.
Seite 8/8 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: