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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.04.2023 BS 2023 35

April 26, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·581 words·~3 min·2

Summary

Kostenauflage | Kostenauflage/Entschädigung

Full text

20230425_172708_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 35 Präsidialverfügung vom 26. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage

Seite 2/3 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2022, um 01.10 Uhr, wurde auf der Autobahn A4 in Cham beim Personenwagen mit dem Kontrollschild B.________ eine Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen, was – nach Abzug der Toleranz von 6 km/h – eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 8 km/h ergab. Gestützt darauf wurde der Lenker des Fahrzeugs, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 6. Dezember 2022 von der Zuger Polizei mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 belegt. Die Busse blieb vorerst unbezahlt, worauf das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. Am 20. März 2023 ging der Bussenbetrag bei der Zuger Polizei ein, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 13. April 2023 einstellte. Die Verfahrenskosten von CHF 50.00 auferlegte sie gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer, mit der Begründung, dieser habe die Einleitung des Strafverfahrens durch nicht fristgerechtes Bezahlen der Busse bewirkt. 2. Gegen diese Kostenauflage erhob der Beschwerdeführer mit nicht datierter Eingabe sinngemäss Beschwerde bei Obergericht Zug, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen; Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Hat die Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO). Gleiches gilt, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand der Beschwerde bilden (Art. 395 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage im Betrag von CHF 50.00 in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 13. April 2023. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist mithin der Abteilungspräsident als Verfahrensleitung (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 395 StPO N 7). 2. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ordnungsbusse nicht innerhalb der Bedenkfrist von 30 Tagen gemäss Art. 7 Abs. 2 OBG bezahlt hat. Damit hat er die Eröffnung der Strafuntersuchung offenkundig verursacht. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem fraglichen PW gefahren und habe darum die Rechnung weitergegeben; in der Folge sei er davon ausgegangen, dass diese [vom Dritten] bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für seine Darstellung keinerlei Beweise vorlegt, ist sein Einwand auch unerheblich. Sollte er tatsächlich nicht Fahrer des PW gewesen sein, hätte er der Polizei den Namen und die Adresse der Person, die gefahren ist, angeben können, womit die Zahlungsfrist hinfällig geworden wäre (vgl. Art. 7 Abs. 4 OBG). Nachdem er dies unterlassen hat, hat er das Risiko der verspäteten Zahlung selbst zu tragen.

Seite 3/3 3. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Eröffnung der Strafuntersuchung schuldhaft verursacht, indem er die Ordnungsbusse zu spät bezahlt hat. Die angefochtene Kostenauflage ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 150.00 Gebühren CHF 15.00 Auslagen CHF 165.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:

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