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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.05.2023 BS 2023 34

May 9, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,969 words·~15 min·2

Summary

Haftverlängerung | Verhaftung/Untersuchungshaft

Full text

20230425_180655_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 34 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 9. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Haftverlängerung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter Pornografie (Verfahren 1A 2022 2135). Sie wirft dem Beschuldigen konkret Folgendes vor: Am 13. November 2022 habe sich ein Angehöriger der Zuger Polizei unter dem Pseudonym "F.________" auf die Chatplattform "Chatlounge.ch" begeben, auf welcher der Beschwerdeführer als User "C.________" mit der vermeintlichen "F.________" einen Chat begonnen habe. Obwohl "F.________" dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sie erst 13 Jahre alt sei, habe der Beschwerdeführer den zunächst auf "Chatlounge.ch" und sodann via Whats- App geführten Chat auf sexuelle Inhalte gelenkt und in der Zeit bis zum 4. Januar 2023 gegenüber "F.________" mehrfach den Wunsch geäussert, sexuelle Handlungen wie Küssen, Ausziehen, gegenseitiges Befriedigen und Geschlechtsverkehr mit ihr vorzunehmen. Zudem habe er zwei Bilder in Unterhosen und nacktem Oberkörper, zwei Bilder mit erigiertem Penis sowie ein weiteres Penisbild an "F.________" gesandt. Am 4. Januar 2023 habe sich der Beschwerdeführer sodann an die E.________ in G.________ begeben, in der Absicht, sich mit "F.________" zu treffen und sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen. 2. Als der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 am vermeintlichen Wohnort von "F.________" an der E.________ in G.________ eintraf, wurde er von Beamten der Zuger Polizei festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2023 einstweilen bis längstens am 4. April 2023 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 1). 3. Am 30. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 4. Juli 2023. Mit Verfügung vom 31. März 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht an, dass der Beschwerdeführer vorläufig, d.h. bis zum definitiven Entscheid über den Haftverlängerungsantrag, in Untersuchungshaft verbleibt. Nach Durchführung des Schriftenwechsels hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. April 2023 den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die am 7. Januar 2023 angeordnete Untersuchungshaft einstweilen bis längstens am 4. Juli 2023 (Verfahren SZ 2023 26). 4. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug vom 11. April 2023 (SZ 2023 26) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei anstelle von Untersuchungshaft eine geeignete Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO anzuordnen; insbesondere sei dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung zu erteilen, sich sofort nach der Haftentlassung in psychiatrische bzw. psychologische Behandlung zu begeben.

Seite 3/8 3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung zu erteilen, sich sofort nach der Haftentlassung in eine stationäre Therapie zu begeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5. Mit Eingabe vom 20. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 20. April 2023 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Vorinstanz erachtete den dringenden Tatverdacht des untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern und des untauglichen Versuchs der Pornografie als erfüllt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, "F.________" sei minderjährig, konkret 13 Jahre alt. 1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm vorgehaltenen Textnachrichten verfasst zu haben. Er macht aber geltend, er habe über sexuelle Handlungen geschrieben und die Chatpartnerin treffen wollen, um zu schauen, was das für eine Person sei. Bei diesem Treffen habe er ihr mitteilen wollen, dass er eine Frau kennengelernt habe und deswegen den Kontakt abbrechen wolle. Er sei folglich nicht davon ausgegangen, dass er mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen werde. Es handle sich mithin um straflose Vorbereitungshandlungen. In der Einvernahme vom 9. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe starke Zweifel daran gehabt, dass es sich bei "F.________" um eine minderjährige Person gehandelt habe, bzw. er sei sich sicher gewesen bzw. habe das Gefühl gehabt, dass "F.________" über 18 Jahre alt sei. Wenn es eine Person unter 16 Jahren gewesen wäre, hätte er sich am verabredeten Treffen vom 4. Januar 2023 an der Tür entschuldigt und wäre wieder gegangen (Unt. act. 2/2 Ziff. 2, 10-13, 19 f., 23, 26-32, 42, 47, 52 f., 56-58, 62, 64, 71 f., 79, 93, 96). 1.2 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind nimmt das Bundesgericht einen Versuch bereits dann an, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3). Für den Fall der verdeckten Ermittlung kann dagegen das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffpunkt mit dem vermeintlichen Kind nicht in jedem Fall und ohne Weiteres schon als untauglicher Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.4). So hat das Bundesgericht das Erscheinen eines Chatpartners am vereinbarten Treffen als untauglichen Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert, wenn sich der Täter mit dem unter 16-jährigen Opfer in der Nähe von dessen Wohnort oder in dessen Wohnung verabredet, um dort die sexuellen Hand-

Seite 4/8 lungen mit ihm vorzunehmen. Der Tatplan und die für den Versuch erforderliche Tatnähe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bzw. ein "tatnahes" Handeln seien damit gegeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.4; 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2 und 3.4, 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2-2.4). 1.3 Vorliegend nahm der Beschwerdeführer am 13. November 2022 im Chatportal "Chatlounge.ch" unter dem Pseudonym "C.________" mit der vermeintlichen "F.________" Kontakt auf. Obwohl ihm diese nach rund 12 Minuten mitgeteilt hatte, dass sie erst 13 Jahr alt sei, lenkte er innerhalb der ersten Stunde nach der Kontaktaufnahme das Gespräch auf sexuelle Inhalte. (Unt. act. 2/1 Ziff. 7 f., 15, 16, 18, Unt. act. 2/2/1/1-2/2/1/3.). Im Verlauf des umfangreichen Chats, bei dem bis zum 4. Januar 2023 auf WhatsApp 2395 Nachrichten ausgetauscht wurden (Unt. act. 2/1 Ziff. 20; Unt. act. 1/6 S. 4), teilte der Beschwerdeführer "F.________" mit, dass er mit ihr gerne gegenseitigen Oralsex (Unt. act. 2/1 Ziff. 21, Unt. act. 2/2/7/5) sowie Geschlechtsverkehr hätte (Unt. act. 2/1 Ziff. 24; Unt. act. 1/7). Am 4. Januar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei "F.________", ob sie alleine zuhause sei, und wollte sich mit ihr treffen. Er verabredete sich mit ihr zu einem Zeitpunkt, an welchem gemäss der Auskunft von "F.________" ihre vermeintliche Mutter nicht mehr in der Wohnung sein werde, schlug ihr vor, bei diesem Treffen mit ihr zu duschen, verlangte ein Foto von ihr, erklärte nach dessen Erhalt, sie sei süss und heiss, erkundigte sich, was für Kleider sie trage, fragte sie, ob sie einen Bademantel habe und ob sie "spitz" auf ihn sei, bevor er sie nach dem Eintreffen an ihrem vermeintlichen Wohnort aufforderte, die Türe zu öffnen (act. 1/7). Angesichts dessen erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe seine Chatpartnerin treffen wollen, um ihr mitzuteilen, dass er eine Frau kennengelernt habe und deswegen den Kontakt abbrechen wolle, völlig unglaubwürdig, hätte er diese Mitteilung doch per WhatsApp senden können, ohne "F.________" zu treffen. Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer zu diesem Treffen erschien, um mit "F.________" sexuelle Handlungen vorzunehmen. 1.4 Auch die weitere Darstellung des Beschwerdeführers, er sei von einer volljährigen Chatpartnerin ausgegangen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. So stellte er "F.________" die Frage: "häsch du scho titte?" und wollte wissen, wie gross ihre Brüste denn schon seien (Unt. act. 2/2 Ziff. 32, Unt. act. 2/2/1/2). Zudem erkundigte er sich bei ihr, ob sie noch Jungfrau sei bzw. ob sie schon Sex gehabt habe (Unt. act. 2/2/3/1 f.). Ferner teilte er "F.________" mit, sie sei noch minderjährig und im Schutzalter, weshalb er nicht zu ihr kommen und den Kontakt löschen werde; es sei besser so, sie solle jemanden in ihrem Alter suchen, sie sei lieb, aber das bringe nur Ärger für sie und vor allem für ihn (Unt. act. 2/2/18/4- 2/2/22/1). Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer keine solchen Aussagen gemacht hätte, wenn er angenommen hätte, "F.________" sei volljährig. Im Übrigen erscheint es lebensfremd, dass sich erwachsene Frauen als Teenager ausgeben, um sexuelle Kontakte zu hebephilen Männern zu suchen. Es bestehen somit keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überzeugt war, "F.________" sei unter 16 Jahre alt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit der dringende Tatverdacht des untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern gegeben. Demgemäss besteht auch der dringende Tatverdacht des untauglichen Versuchs der Pornografie, nachdem der Beschwerdeführer, wie er annahm, der vermeintlich unter 16-jährigen "F.________" mehrere Fotos von sich mit erigiertem Penis zusandte (Unt. act. 2/2/2/3 f., Unt. act. 1/6 S. 4 f., Unt. act. 2/2 Ziff. 49 f., 59 f.)

Seite 5/8 2. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und stützte sich dabei auf das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr.med. H.________ vom 16. März 2023, der beim Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko für versuchte sexuelle Handlungen Kindern und versuchter Pornografie feststellte (Unt. act. 3/9). 2.1 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vortragen, die Vorinstanz verkenne, dass sich die Verhältnisse bei ihm geändert hätten. Aufgrund seiner schwierigen Kindheit und Jugend habe er Zuflucht in Chatforen gesucht und eine Sucht entwickelt, ständig mit weiblichen Personen zu chatten. Der Zustand und die "Sucht" des Beschwerdeführers hätten sich im Vergleich zu der Zeit, in der die Vorstrafen lägen, massiv gebessert. Mit der zweiten Therapie habe der Beschwerdeführer tatsächlich Fortschritte gemacht und sei auf einem guten Weg gewesen. Er habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Auch zu seiner Familie habe er wieder ein engeres Verhältnis und die Beziehung zu seinem narzistischen Vater inzwischen gut aufgearbeitet. Zudem habe er im Dezember eine erwachsene Frau kennenglernt, mit der er sich eine Beziehung vorstellen könne. Darauf könne der Beschwerdeführer aufbauen, indem er eine Therapie mache. Durch seine Einsicht, seine Therapiebereitschaft und die im Vergleich zum Tatzeitpunkt veränderten Lebensumstände könne der Wiederholungsgefahr durch die Anordnung einer Therapie nachhaltig begegnet werden. 2.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Juli 2014 u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Zudem wurde ihm eine Weisung erteilt. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 verurteilte ihn das Bezirksgerichts Zürich wegen versuchter sexueller Handlung mit einem Kind, Pornografie, mehrfacher versuchter Pornografie und Verbreitung harter Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00. Ferner wurde eine ambulante Massnahme angeordnet und der mit Urteil vom 28. Juli 2014 ausgesprochene bedingte Strafvollzug widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter sexueller Handlung mit einem Kind und versuchter Pornografie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot erlassen und eine ambulante Behandlung angeordnet (Unt. act. 13/1). Die vom Bezirksgericht Zürich in den Urteilen vom 23. Mai 2017 und 10. September 2019 angeordnete ambulante Massnahme hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juni 2022 auf, da sie es vor dem Hintergrund der seit der Anlassdelinquenz erreichten deliktpräventiven Erfolge und der mittlerweile gering ausgeprägten Therapiemotivation des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: PPD Zürich) als vertretbar erachteten, die ambulante Behandlung abzuschliessen (Unt. act. 15/3/89). Nur knapp fünf Monate nach der Aufhebung dieser Massnahme nahm der Beschwerdeführer am 13. November 2022 in der Chatplattform "Chatlounge.ch" erneut Kontakt mit einem vermeintlich unter 16-jährigen Mädchen auf und wollte am 4. Januar 2023 mit ihm an dessen Wohnort sexuelle Handlungen vornehmen.

Seite 6/8 2.3 Im Kontrast dazu verneinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 9. Februar 2023, pädosexuelle Neigungen zu haben (Unt. act. 2/2 Ziff. 83). In dem von der Staatsanwaltschaft zur Rückfallsgefahr des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Gutachten vom 16. März 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter an, weder pädophil noch hebephil zu sein und auch keine Persönlichkeitsstörung aufzuweisen. Er habe diese Störungen nicht, weil, wenn er diese hätte, es ihm seine Mutter gesagt hätte. Die einzige psychische Störung, welche er aufweise, sei die Restsymptomatik eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS), weshalb er manchmal ein wenig ungeduldig sei. Dr.med. I.________, der in den Jahren 2017 und 2019 psychiatrische Gutachten über ihn erstellt habe, habe unter anderem eine Hebephilie diagnostiziert. Diese Diagnose sei aber "gefälscht", da er – der Beschwerdeführer – von Dr. I.________ "erpresst" worden sei zuzugeben, hebephil zu sein. Dr. I.________ habe ihm gedroht, länger im Gefängnis bleiben zu müssen, wenn er sich gegen die Diagnose einer Hebephilie stelle. Die falsche Diagnose sei später von den Behandelnden übernommen worden, da es "wegen des Gutachtens bereits in den Akten gestanden habe und Papier geduldig sei." Er – der Beschwerdeführer – habe gegenüber Frau J.________ [Therapeutin der ambulanten Massnahme] nie gesagt, eine sexuelle Ansprechbarkeit auf pupertierende Mädchen oder junge Frauen aufzuweisen. Frauen gefielen ihm erst ab einem Alter von ca. 22 bis 24 Jahren. Er wisse nicht, was in den Therapieberichten des PPD Zürich stehe, da diese nicht mit ihm besprochen worden seien. Auf Nachfrage, wie es zu erklären sei, dass vom PPD Zürich in Übereinstimmung mit Dr. I.________ neben der Hebephilie auch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Frau J.________ von Dr. I.________ "abgeschrieben" habe (Unt. act. 3/9 S. 2 f.). Aufgrund dieser Äusserungen ist in Übereinstimmung mit dem Gutachter (Unt. act. 3/9 S. 5) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend Hebephilie und Persönlichkeitsstörung keine Krankheitseinsicht zeigt. Der Beschwerdeführer vermag somit auch nicht einzusehen, dass seine gutachterlich festgestellte Hebephilie behandelt werden müsste. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der geltend gemachten veränderten Lebensumstände als gering einzustufen. Der Gutachter stellt denn auch ein hohes Rückfallrisiko für versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind und versuchte Pornografie fest und erachtet eine langfristige Rückfallfreiheit ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen als unwahrscheinlich (Unt. act. 3/9 S. 5 f.). 2.4 Angesichts dessen sind derzeit sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Haftverlängerung ist zudem verhältnismässig, nachdem gegen den mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung höchstwahrscheinlich eine empfindliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um sofortige Haftentlassung ohne Auflagen erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Wiederholungsgefahr könne durch die Anordnung einer Therapie nachhaltig begegnet werden, weshalb ihm die Auflage zu erteilen sei, sich nach der Haftentlassung in psychiatrische bzw. psychologische Behandlung bzw. in eine stationäre Therapie zu begeben.

Seite 7/8 3.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3.2 Eine Ersatzmassnahme kann in der Auflage an den Beschuldigten liegen, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). Diese Auflage kommt in erster Linie zur Herabsetzung von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in Frage. Die Straftat, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, kann insbesondere mit einem psychischen Leiden in Verbindung stehen. Hier kann die Auflage an den Beschuldigten sinnvoll sein, sich regelmässig in psychiatrische Behandlung zu begeben. Eine solche Auflage wird vor allem dann in Frage kommen, wenn beim Betroffenen – glaubhaft – die Einsicht in sein psychisches Leiden besteht (Härri, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 237 StPO N 24). 3.3 Wie erwähnt, ist in Übereinstimmung mit dem Gutachter (Unt. act. 3/9 S. 5 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend Hebephilie und Persönlichkeitsstörung keine Krankheitseinsicht aufweist. Die beantragte Auflage an den Beschwerdeführer, sich nach der Haftentlassung in psychiatrische bzw. psychologische Behandlung zu begeben, ist daher nicht geeignet, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Im Übrigen könnte die beantragte Ersatzmassnahme die Wiederholungsgefahr kaum kurzfristig wirksam senken, was einer sofortigen Haftentlassung entgegensteht. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose entscheidend verbessern (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 237 StPO N 9e, mit Hinweisen). Dazu braucht es aber primär eine Therapiemotivation, welche gemäss den Akten bei der letzten Therapie nur noch geringfügig vorhanden war (Unt. act. 15/3/89). 3.4 Abzuweisen ist sodann der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei die Auflage zu erteilen, sich sofort nach der Haftentlassung in eine stationäre Therapie zu begeben. Der Eintritt in eine geschlossene Institution kann nur durch den vorzeitigen Massnahmenantritt nach Art. 236 StPO erreicht werden (Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 25). Darüber kann aber nicht im Haftprüfungsverfahren entschieden werden. Zuständig zur Bewilligung des vorzeiten Vollzugs ist vielmehr die Verfahrensleitung, d.h. bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 StPO N 11). Zudem kommt der vorzeitige Vollzug erst in Betracht, wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht, d.h. die beschuldigte Person für weitere Beweismassnahen nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stehen muss (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 StPO N 9). Dies ist vorliegend ohnehin nicht der Fall. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Seite 8/8 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Zwangsmassnahmengericht (SZ 2023 26; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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