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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2023 BS 2023 19

March 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,034 words·~15 min·2

Summary

Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung | Jugendanw/-richter

Full text

20230216_155702_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 19 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Verfügung und Beschluss vom 21. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, geb. tt.mm. 2004, zzt. A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Jugendanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung (Jugendstrafverfahren), führt derzeit gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Missachtung eines Kontaktverbotes (Verfahren 4A 2022 95). Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am tt.mm. 2022, 01.42 Uhr, beim Bahnhof C.________ ausserhalb der Bahnhofshalle, Seite Gleis 1 in Richtung G.________, nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit H.________ diesen zu Boden geworfen und ihm mehrere Fusstritte gegen dessen Kopf versetzt zu haben, so dass H.________ mit diversen Verletzungen durch den Rettungsdienst C.________ dem Kantonsspital C.________ zugeführt werden musste. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom tt.mm. 2021, tt.mm. 2022, tt.mm. 2022, tt.mm. 2022 und tt.mm. 2022 wegen verschiedener Delikte verurteilt worden. 2. Mit Verfügung vom 13. September 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer vorsorglich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG an und wies ihn zwecks Abklärung und Beobachtung per 14. September 2022 in die geschlossene Abteilung des I.________ ein. Zudem beauftragte sie am 23. September 2022 die J.________ mit der Begutachtung. Am 2. November 2022 versetzte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in die offene Abteilung des I.________. Die Ergebnisse aus dem Beobachtungsaufenthalt und der Begutachtung wurden am 16. Januar 2023 vorerst mündlich im Rahmen einer Standortbesprechung im I.________ präsentiert. Die Gutachter sowie das I.________ empfahlen eine weitere offene Unterbringung sowie zusätzlich eine ambulante Behandlung. Am 3. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in der offenen Abteilung des A.________ aufgenommen. 3. Im Standortprotokoll und Beobachtungsbericht des I.________ wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Massnahmenverlauf anfänglich anpassungsfähig und kooperativ gezeigt, wobei seine Anpassungsleistung mit zunehmendem Massnahmenverlauf nachgelassen habe. Eine intrinsische Motivation, an seinem Verhalten etwas zu ändern, sei bis anhin kaum spürbar. Einzig im Bereich Alkoholkonsum habe er ein gewisses Problemverständnis und die Bereitschaft gezeigt, an sich zu arbeiten. Eine freiwillige Psychotherapie lehne der Beschwerdeführer ab. Eine effektive Einsicht, seine ausgesprochen chronifizierten Problematiken (insbesondere seine Egozentrik und seinen Mangel an alternativen Emotions- und Konfliktbewältigungsstrategien) anzugehen, habe bis anhin nicht erreicht werden können (vgl. Vi act. 9/12 und Vi act. 9/13 und dazu auch Vi act. 10/6 S. 97 f. und Vi act. 9/15). 4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG per 3. Februar 2023 ins A.________ ein. Zusätzlich ordnete sie eine vorsorgliche ambulante Behandlung

Seite 3/9 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG an. Sämtliche mit Verfügungen vom 31. August 2022, 2. November 2022 sowie 22. November 2022 angeordneten Weisungen und Auflagen hob die Staatsanwaltschaft mit Eintritt des Beschwerdeführers ins A.________ auf. 5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 11. Februar 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 2. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, für den Beschwerdeführer eine vorsorgliche Unterbringung im K.________ anzuordnen. 3. Subeventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, für den Beschwerdeführer eine andere, noch zu bestimmende vorsorgliche Unterbringung anzuordnen. Die Jugendanwaltschaft sei aufzufordern, in der neu zu erlassenen Versetzungsverfügung die verschiedenen zur Verfügung stehenden Varianten mit Vor- und Nachteilen zwecks Überprüfung der Erforderlichkeit näher zu beschreiben. 4. Es sei der Bearbeitung dieser Beschwerde Priorität einzuräumen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse; eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. In der Vernehmlassung vom 2. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. März 2023. Erwägungen 1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies u.a. zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend eine Verfügung der Jugendanwaltschaft über die Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme im Rahmen einer bereits vorsorglich angeordneten Unterbringung. Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2023 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 4/9 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Versetzung des Beschwerdeführers in die offene Abteilung des A.________ mit dessen Entwicklung im bisherigen Massnahmenverlauf. Der Beschwerdeführer benötige zur Behandlung seiner multiplen chronifizierten pädagogischen und therapeutischen Themen einen längerfristig angelegten, eng strukturierten pädagogischen Rahmen. Aufgrund seiner vielschichtigen Problematiken sei ein eng mit der Pädagogik vernetztes, gut ausgebautes internes Therapieangebot und eine interne Berufsausbildung erforderlich. Die entsprechenden Rahmenbedingungen für eine förderliche Persönlichkeitsentwicklung könnten für den Beschwerdeführer vom A.________ abgedeckt werden. 3. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Versetzung in die offene Abteilung des A.________ als unverhältnismässig. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: 3.1 Gemäss Gutachten sei für den Beschwerdeführer eine gut strukturierte Einrichtung wünschenswert, mit der Möglichkeit zur internen Beschulung und Ausbildung, welche die Zukunftsperspektive längerfristig unterstütze und aktive Angebote zur prosozialen Freizeitbeschäftigung biete. Ausserdem werde im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verlust von Bezugspersonen durch die Beendigung der Beziehung mit der Freundin und die Fremdplatzierung für den Beschwerdeführer sehr belastende Lebensumstände gewesen seien. Die Folge dieser Lebensumstände seien eine deutliche Stimmungsverschlechterung und eine massive Steigerung des Alkohol- und Mischkonsums und als dessen Folge die Delikte gewesen, welche vorliegend zur Diskussion stünden. Aus diesen Ausführungen im Gutachten müsse zwingend geschlossen werden, dass eine erneute Entwurzelung ein äusserst schlechter Nährboden für eine Behandlung des Beschwerdeführers wäre. Das A.________ habe in Bezug auf Urlaub und Freizeit äusserst strenge Regeln. Aufgrund der geographischen Distanz zu seinem Wohnort wäre der Beschwerdeführer überdies nicht in der Lage, während des Ausgangs nach Hause gehen zu können. Des Weiteren werde er während der gesamten Dauer der Massnahme keine Möglichkeit haben, seine gesundheitlich angeschlagenen Grosseltern in L.________ zu besuchen. Schliesslich könne auch der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer kaufmännischen Ausbildung im A.________ nicht verwirklicht werden, da dort nur handwerkliche Ausbildungen angeboten würden. Der Beschwerdeführer habe einen IQ von 124 und überhaupt kein handwerkliches Talent. Bei ihm sei das Asperger- Syndrom diagnostiziert worden. Wenn der Beschwerdeführer zu einer handwerklichen Ausbildung gezwungen werde, würde dies sein Selbstbild nicht verbessern. Das A.________ sei somit für die Behandlung des Beschwerdeführers nicht geeignet. 3.2 Es stünden durchaus Institutionen zur Verfügung, welche für den Beschwerdeführer in Frage kämen, aber weniger einschränkend seien, so insbesondere die K.________. Dort hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, die von ihm gewünschte Lehre "Kaufmann EFZ" zu absolvieren. Diese Institution würde auch geographisch wesentlich näher beim Wohnort des Beschwerdeführers liegen als das A.________, so dass er von der geordneten Struktur des Jugendheimes, dem ausgezeichneten Betreuungsangebot, den umfassenden und flexiblen Ausbildungsmöglichkeiten als auch vom familiären Rückhalt profitieren könnte. Das Gutachten lege nicht schlüssig dar, weshalb eine Wohngruppe oder gar eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sein sollten. Letztlich gehe es darum, die ambulante Behandlung flankierend zu unterstützen, "indem der Beschwerdeführer abstinent" bleibe. Hierzu stünden zahl-

Seite 5/9 reiche Optionen zur Verfügung, welche weniger in die persönliche Freiheit und das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würden. 3.3 Dem Beschwerdeführer würden zwar mehrere Delikte angelastet, wobei es mit Ausnahme des Vorfalls vom tt.mm. 2022 generell um geringfügige Delikte gehe, welche eine Massnahme offensichtlich nicht rechtfertigten. Das Rückfallrisiko hänge direkt mit dem exzessiven Alkoholkonsum zusammen und könne daher genauso gut durch ein anderes Setting bzw. eine andere Institution verringert werden. Die Eingriffswirkung bestehe indes darin, dass die Freiheit und das Familienleben des Beschwerdeführers während der Dauer der Massnahme massiv eingeschränkt werde und der Beschwerdeführer bereits mehrfach aus seinem Umfeld entwurzelt worden sei. Für den Beschwerdeführer wirke sich eine erneute Entwurzelung daher besonders gravierend aus. Dazu komme, dass das A.________ nicht auf die Person und Zukunftswünsche des Beschwerdeführers eingehen könne, was auch auf das spätere Leben Auswirkungen habe. Der Eingriffszweck vermöge daher die Eingriffswirkung nicht zu rechtfertigen, weshalb sich die Massnahme als nicht verhältnismässig erweise. Die angefochtene Verfügung verletze zudem das Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 EMRK und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 4. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde (Art. 15 Abs. 3 JStG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheiden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 f. m.H.). 5. Wie bereits ausgeführt, beauftragte die Staatsanwaltschaft die J.________ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Ausführungen in diesem Gutachten vom tt.mm. 2023 (Vi act. 10/6) und der Empfehlung des I.________ vom tt.mm. 2023 (Vi act. 9/15) erweist sich die Einweisung des Beschwerdeführers ins A.________ für dessen günstige Entwicklung ohne Weiteres als erforderlich, geeignet und überdies verhältnismässig. 5.1 Im Gutachten wird eingehend ausgeführt, weshalb nach jetzigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen sei, dass der familiäre Rahmen aktuell die benötigten Rahmenbedingungen bieten könne, um die Entwicklung und die Legalprognose des Beschwerdeführers günstig zu beeinflussen. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme

Seite 6/9 derzeit als nicht ausreichend erscheine, um die multiplen ungünstigen Einflussfaktoren positiv zu beeinflussen (Vi act. 10/6 S. 100 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den – schlüssigen und nachvollziehbaren – gutachterlichen Feststellungen hinreichend klar hervor, weshalb eine Wohngruppe oder gar eine ambulante Behandlung derzeit als nicht ausreichend erscheinen. Die Gutachter empfehlen vielmehr eine zunächst feste und enge Gestaltung der Freizeit und der Urlaubszeiten mit dem Ziel einer verbesserten Eingewöhnung und weniger unbetreuten Zeiten, die zu alten Mustern von "Abhängen und Konsum" verführen könnten, sowie Lockerungsmöglichkeiten bei guter Mitarbeit im Verlauf (Vi act. 10/6 S. 101 f.). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers um unverzügliche Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung ist daher gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen abzuweisen. 5.2 Zutreffend ist, dass das A.________ in Bezug auf Urlaub und Freizeit strengere Regeln als andere Massnahmenzentren hat, worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung hinweist (act. 4 S. 5). Nach den Ausführungen im Gutachten ist diese Institution aber gerade deshalb geeignet, die empfohlene generelle Substanzabstinenz mit einer Null- Toleranz-Grenze zu erreichen. Dies sei, so die Gutachter, vorliegend entscheidend, da die bisherigen Delikte unbestrittenermassen immer im Zusammenhang mit dem Substanzkonsum entstanden seien und der Beschwerdeführer sich in nüchternem Zustand anpassungsfähig und betreffend den Alkoholkonsum behandlungsmotiviert gezeigt habe. Zur Reduktion der kurzfristigen ungünstigen Legalprognose im Bereich "Leib und Leben" und "Betäubungsmittelverstösse" gelte es daher, die wichtigsten Risikofaktoren – nämlich einen fehlenden prosozialen Empfangsrahmen sowie ein fehlendes pädagogisches Umfeld und eine hohe Gefahr des erneuten Substanzkonsums bei Alkoholabhängigkeit – zu minimieren (vgl. Vi act. 10/6 S. 101 f.). Zudem führte auch das I.________, wo sich der Beschwerdeführer seit September zunächst in der geschlossenen und in der Folge in der offenen Abteilung aufhielt, in seiner Massnahmenempfehlung aus, dass aufgrund der Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer lediglich das A.________ – mit einem Eintritt in die offene Abteilung – geeignet sei, um mit den ausgesprochen chronifizierten Problematiken umgehen zu können (Vi act. 9/15). 5.3 An der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geographischen Distanz zu seinem Wohnort nicht in der Lage sein wird, während des Ausgangs nach Hause zu gehen. Beim vom Beschwerdeführer als Alternative vorgeschlagenen K.________, welches geographisch näher bei seinem Wohnort liegt, handelt es sich um ein offenes Jugendheim, welches vom I.________ aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und dessen Problematik gerade nicht angezeigt ist (Vi act. 9/15 S. 2). Darüber hinaus führt auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, weshalb diese Institution gerade aufgrund des beim Beschwerdeführers diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms alles andere als geeignet erscheint (act. 4 S. 6). Auch ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern durch die Einweisung des Beschwerdeführers in das A.________ das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt sein soll. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht unter anderem – wie vorliegend – zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit erfolgen kann. Die Gutachter empfehlen, wie erwähnt, explizit eine zunächst feste und enge Gestaltung der Freizeit- und Urlaubszeiten mit dem Ziel einer verbesserten Eingewöhnung und weniger unbetreuten Zeiten. Zudem kann

Seite 7/9 der Beschwerdeführer gemäss Hausordnung des A.________ wöchentlich vier Stunden besucht werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht näher dar, inwiefern durch die Einweisung Art. 8 EMRK verletzt sein soll. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) ersichtlich, sieht doch Abs. 1 lit. e dieser Bestimmung vor, dass ein Freiheitsentzug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise bei Alkoholsüchtigen erfolgen kann. Eine Alkoholabhängigkeit wurde beim Beschwerdeführer festgestellt (Vi act. 10/6 S. 81). 5.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die gewünschte Lehre "Kaufmann EFZ" mangels eines entsprechenden Angebots im A.________ (noch) nicht in Angriff nehmen kann, lässt die angeordnete Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt, reichen die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, verbunden mit den bestehenden schulischen Lücken, derzeit für eine sprachlich orientierte Ausbildung bei Weitem noch nicht aus, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt. Es ist der Staatsanwaltschaft folglich beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Problematik zunächst stabilisiert und behandelt werden muss, damit er in Zukunft die Möglichkeit erhält, eine ihm zusagende Ausbildung zu absolvieren. 6. Aufgrund des Gutachtens vom tt.mm. 2023 und der Empfehlung des I.________ vom tt.mm. 2023 erscheint die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in die offene Abteilung des A.________ als angezeigt und geeignet, um dessen pädagogische und therapeutische Auffälligkeiten zu beobachten und zu behandeln sowie diesen gesundheitlich zu stabilisieren. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.1 Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen und der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet. Auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschuldigten in der StPO nicht vorgesehen ist, hat dieser Anspruch darauf, wenn die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.2 und 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Seite 8/9 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zu dieser Thematik keine Ausführungen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher bereits mangels hinreichender Substantiierung abzuweisen. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, E.________ 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 9/9 6. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten sowie unter Beilage der Replik des Beschwerdeführers vom 13. März 2023) - Rechtsanwalt D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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