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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BS 2023 110

July 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,725 words·~14 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20240514_151629_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 110 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2022, ca. 18.30 Uhr, lenkte F.________ den Personenwagen G.________ auf der H.________ in I.________ bergwärts in Richtung J.________. Dabei kam es in der Rechtskurve im Bereich der K.________ auf der Gegenfahrbahn zu einer Streifkollision mit dem talwärts fahrenden, von A.________ gelenkten Personenwagen L.________. Durch die Streifkollision wurden beide Fahrzeuge beschädigt. 2. Bei dem von F.________ und A.________ am tt.mm. 2022 ausgefüllten und von beiden unterzeichneten Verkehrsunfallbericht (Europäisches Unfallprotokoll) wurde unter "Unfallumständen" bei F.________ das Feld "wechselte auf eine Fahrspur über, die dem Gegenverkehr vorbehalten ist" angekreuzt. Zudem wurde das Fahrzeug von F.________ eingezeichnet, wie es mit der linken Fahrzeugfront über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn ragt (act. 1/1). 3. Einen Tag nach dem Unfallereignis suchte A.________ das Zuger Kantonsspital auf, da bei ihm innert weniger Stunden nach dem Unfallereignis holocephale Kopfschmerzen, ein Druckgefühl und Schmerzen im Nacken sowie ein ungerichteter Schwindel aufgetreten seien. Der zuständige Arzt diagnostizierte ein kranio-zervikales Akzelerationstrauma (Vi act. 1/5). 4. Am 12. Juni 2022 erstattete A.________ bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen F.________ und stellte Strafantrag in Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm. 2022 betreffend sämtliche in Frage kommenden Tatbestände (Vi act. 1/12). 5. Mit Strafbefehl vom tt.mm. 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, F.________ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 280.00 und einer Busse von CHF 1'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Verfahren 3A 2022 3377; Vi act. 1/13). Gegen diesen Strafbefehl erhob F.________ am tt.mm. 2022 fristgerecht Einsprache, da die körperlichen Beschwerden von A.________ zu diffus und ungenügend dokumentiert seien, so dass nicht ohne Weiteres ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom tt.mm. 2022 hergestellt werden könne. 6. Die Staatsanwaltschaft erteilte in der Folge am 9. August 2023 der M.________ den Auftrag zur Erstellung eines technischen Kurzgutachtens inklusive biomechanischer Beurteilung betreffend den Verkehrsunfall vom tt.mm. 2022 (Vi act. 2/1/4). 7. Am 13. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Verteidiger von F.________ wurde eine Entschädigung von CHF 2'559.15 aus der Staatskasse ausgerichtet. 8. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:

Seite 3/8 1. Die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Verfahren 3A 2022 5888 betreffend fahrlässige Körperverletzung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. nachfolgendem Erlass eines Strafbefehls gegen F.________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten des Staates. 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 10. F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte in der Stellungnahme vom 22. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 11. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Januar 2024. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wie folgt: Der Beschwerdeführer mache geltend, beim Verkehrsunfall vom tt.mm. 2022 ein kraniozervikales Akzelerationstrauma erlitten zu haben. In Betracht komme somit eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. Dabei stehe die Frage der Kausalität im Zentrum. Der Beschuldigte habe eine Streifkollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht. Sein Verhalten sei eine Ursache des Unfalls im Sinne der Bedingungstheorie gewesen. In Bezug auf die Frage der Adäquanz komme die technische Unfallanalyse zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden nicht mit den Kollisionseinwirkungen erklärbar seien, da die Insassenbelastung, abgeleitet aus der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von maximal 6 km/h, eindeutig zu gering gewesen sei. Aufgrund dessen sei die adäquate Kausalität zwischen der Fahrzeugkollision und den Beschwerden des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung einzustellen sei.

Seite 4/8 3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Die technische Unfallanalyse, worauf sich die Staatsanwaltschaft stütze, bestimme einzig auf physikalischer Ebene die Kräfte, die gewirkt hätten, soweit sich diese überhaupt bestimmen liessen. Inwieweit diese Kräfte zu einer Insassenbelastung führten, die kollisionsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorriefen, sei keine Frage der technischen Unfallanalyse, sondern eine der biomechanischen Beurteilung. Eine Beurteilung sei nicht schon deswegen "klar" und "zweifelsfrei" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, weil die Beurteilung den Begriff "eindeutig" verwende. Dass ein anderes Ergebnis mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, ergebe sich nicht aus der Selbstdeklaration der Beurteilung, sondern einzig aus deren innerer Überzeugungskraft. Der biomechanischen Beurteilung fehle es an einer genügenden Grundlage, um eine solche eindeutige Aussage machen zu können. Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik bescheinige selber, dass die biomechanische Beurteilung nicht abschliessend sei und der Ursachenzusammenhang nicht deswegen ausgeschlossen werden könne, weil aus biomechanischer Sicht ein Zusammenhang nicht erklärbar sei. Die biomechanische Beurteilung müsse stets im Zusammenhang mit anderen Einschätzungen, namentlich klinisch-medizinischen Abklärungen, gewürdigt werden. 3.2 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei bereits erfüllt, wenn durch das Unfallereignis beim Beschwerdeführer eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen werde. Nicht von entscheidender Bedeutung sei, welches der weitere Verlauf dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung sei. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, es sei zweifelsfrei erstellt, dass das Unfallereignis in keiner Weise den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen könne. Dies würde bedeuten, dass bereits die Vorstellung auf dem Notfall nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stünde, und es müsste zweifelsfrei feststehen, dass beim Beschwerdeführer, spontan und aus eigener Dynamik, auch dann am Abend des tt.mm. 2022 diese Beschwerden aufgetreten wären, wenn sich das Unfallereignis nicht ereignet hätte. Weder die technische Unfallanalyse noch die biomechanische Beurteilung würden erklären, weshalb und durch welche körpereigenen Vorgänge beim Beschwerdeführer am betreffenden Abend ohne jedes Unfallereignis diese Beschwerden hätten entstehen sollen. Es könne im Gegenteil nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis in ärztliche Behandlung hätten begeben müssen und arbeitsunfähig geworden wäre. 3.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne eine Einstellungsverfügung nicht deswegen ergehen, weil aus ihrer Sicht der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sei. Anders als der natürliche Kausalzusammenhang stelle die Beurteilung des adäquaten Zusammenhanges eine rechtliche Würdigung dar. Dieser lasse sich nur dann beurteilen, wenn zuvor der natürliche Kausalzusammenhang als gegeben erkannt werde. Wenn die Staatsanwaltschaft den adäquaten Kausalzusammenhang verneine, müsse sie zuvor zum Schluss gekommen sein, dass das Verhalten des Beschuldigten zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer geführt habe, was auch nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffe. Dann könne aber keine Einstellung der Strafuntersuchung damit begründet werden, dass der Sachverhalt klarerweise nicht gegeben sei. Im Übrigen sei die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges eine Wertungsfrage, welche in die Kompetenz des Sachrichters falle.

Seite 5/8 3.4 Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass die C.________ Versicherungsgesellschaft als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der beim Unfall vom tt.mm. 2022 erlittenen Verletzungen erbracht habe. Dies spreche dafür, dass das Unfallereignis beim Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 5. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 5.1 Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen nach Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Das Gesetz verlangt eine gewisse minimale Beeinträchtigung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität, damit überhaupt erst von einer Tätlichkeit oder einer Körperverletzung gesprochen werden kann. Bloss vorübergehende, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens oder geringfügige pathologische Veränderungen sind damit nicht ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 122 StGB N 16 f.). Gemäss ambulantem Notfallbericht des Zuger Kantonsspitals vom tt.mm. 2022 traten beim Beschwerdeführer innert weniger Stunden nach dem Unfallereignis holocephale Kopfschmerzen, ein Druckgefühl und Schmerzen im Nacken sowie ein ungerichteter Schwindel und am darauffolgenden Tag ein Schweregefühl des rechten Armes mit Gefühlsstörungen auf. Der zuständige Arzt stellte die Diagnose eines kranio-zervikalen Akzelerationstraumas. Diese Verletzungen stellen keine nur harmlose Einwirkung auf den Körper dar, sondern sind als Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. 5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift, bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs, regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der

Seite 6/8 Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1f.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verursachte der Beschuldigte die Streifkollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen. Die Staatsanwaltschaft erblickt – wie der Beschwerdeführer – im Verhalten des Beschuldigten eine Ursache (conditio sine qua non) für den Unfall im Sinne der Bedingungstheorie. Sie verneinte indes – unter Bezugnahme auf das Ergebnis der technischen Unfallanalyse – die adäquate Kausalität zwischen der Fahrzeugkollision und den beim Beschwerdeführer am tt.mm. 2022 diagnostizierten Verletzungen. 5.3 In der biomechanischen Beurteilung der M.________ vom 2. Oktober 2023 (Vi act. 2/1/6) wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen betreffend den Verkehrsunfall vom tt.mm. 2022 nicht mit den Kollisionseinwirkungen zu erklären seien. Dazu sei die Insassenbelastung gemäss technischer Unfallanalyse, abgeleitet aus der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers von 6 km/h, eindeutig zu gering gewesen (S. 5). Die M.________ verneint damit einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und den vom Beschwerdeführer einen Tag nach dem Unfallereignis geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. 5.4 Diese klare Aussage wird indes im Gutachten selbst in verschiedener Hinsicht relativiert: Zunächst hielten die Gutachter auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Verletzungen erst am Tag nach dem Unfall wahrgenommen werden konnten, im Sinne einer allgemeinen Bemerkung fest, dass sich Beschwerden wie muskuläre Verspannungen auch bei unkritischen Ereignissen öfters erst nach einer gewissen Zeit bemerkbar machen würden (S. 5 f.). Die Gutachter wiesen sodann darauf hin, dass für Kollisionen, in deren Folge sich die Insassen – wie vorliegend – nicht mehr oder weniger gerade nach hinten oder nach vorne bewegen, weniger umfangreiche und klare wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen als bei reinen Frontaloder Heckkollisionen (S. 4). Schliesslich wird im Anhang 2 zum Gutachten darauf hingewiesen, dass von einer biomechanischen Beurteilung in der Regel aus grundsätzlichen wissenschaftlichen Überlegungen nicht erwartet werden könne, dass in schwierigen, strittigen Fällen mit der teilweise geforderten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" entschieden werden könne, ob die Beschwerden auf das Ereignis zurückzuführen seien oder nicht. Aus diesem Grunde werde sinnvollerweise die Formulierung gewählt, dass aus biomechanischer Sicht

Seite 7/8 die initialen Beschwerden z.B. "erklärbar" bzw. "nicht erklärbar" seien. "Erklärbar" heisse nun nicht, dass lediglich die Möglichkeit einer Kausalität bestehe, sondern dass aus biomechanischer Sicht zwar gute Argumente für eine Bejahung der Kausalitätsfragen vorlägen, dass aber nach wissenschaftlichen Kriterien die Grundlagen für eine Aussage zum Wahrscheinlichkeitsgrad fehlen würden. Andererseits heisse "aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar", dass mit den "Werkzeugen" der Biomechanik bzw. mit den Kenntnissen des Beurteilenden keine Erklärungsmöglichkeit für die Beschwerden aufgrund des in Frage stehenden Ereignisses gefunden werden könne; dies bedeute nicht, dass absolut gesehen eine Kausalität ausgeschlossen sei. 5.5 Die Gutachter räumen mit diesen Angaben somit selbst ein, dass das vorliegende biomechanische Gutachten zwar wichtige Anhaltspunkte zur Kausalität liefern kann, für sich allein jedoch keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Kausalitätsbeurteilung bildet. Ein fehlender Ursachenzusammenhang zwischen der Kollision und den Beschwerden, welche der Beschwerdeführer am Tag danach verspürt hat, wird im Gutachten nicht nachvollziehbar begründet. Es erschliesst sich jedenfalls nicht, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet einen Tag nach der Kollision an solchen, für Kollisionen typischen Beschwerden hätte leiden sollen, welche ihn veranlassten, den Notfalldienst aufzusuchen, wenn bei ihm solche Beschwerden gemäss seinen Angaben vorher nie spontan aufgetreten sind. Zudem wird, wie bereits erwähnt, im Gutachten darauf hingewiesen, dass sich solche Beschwerden öfters erst nach einer gewissen Zeit bemerkbar machen. Es ist aufgrund der Ausführungen im Gutachten zweifelhaft, ob die Beschwerden tatsächlich nicht mit dem Umfallereignis erklärt werden können. Dazu kommt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermag, jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.1 m.H.). Der Kausalzusammenhang kann damit vorliegend allein aufgrund des biomechanischen Gutachtens nicht abschliessend beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zur Beurteilung der Frage des Kausalzusammenhanges die Anordnung einer fachärztlich medizinischen Begutachtung erforderlich ist. 5.6. Im Endergebnis kann daher – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht gesagt werden, es habe sich liquid ergeben, dass sich der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung offensichtlich nicht nachweisen lässt. Die Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 125 Abs. 1 StGB durfte demzufolge nicht eingestellt werden. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).

Seite 8/8 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: