20231213_154835_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 105 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Sicherheitshaft
Seite 2/11 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen Diebstahls, versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das BetmG (Verfahren 1A 2023 1340). A.________ wurde am 27. Juli 2023 von der Zuger Polizei festgenommen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 30. Juli 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 27. Oktober 2023 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 75). Es erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr als gegeben. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 5. September 2023 ab (Verfahren BS 2023 68). Am 22. September 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, das vom Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2023 abgewiesen wurde (Verfahren SZ 2023 92). Schliesslich verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 in Gutheissung eines Antrags der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023 die Untersuchungshaft bis längstens 27. Januar 2024 (Verfahren SZ 2023 108). 2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. November 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3. Am 21. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug die Anklage ein. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte A.________ am 22. November 2023 vorläufig in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 30. November 2023 hiess es sodann den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 21. Februar 2024 in Sicherheitshaft (Verfahren SZ 2023 122). 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug im Verfahren SZ 2023 122 vom 30. November 2023 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug im Verfahren SZ 2023 122 vom 30. November 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.
Seite 3/11 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Dezember 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. 6. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Dezember 2023 auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft. Erwägungen 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Dem Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 28. Juli 2023 an das Zwangsmassnahmengericht Folgendes vorgeworfen: "Diebstahl vom 28.06.2023 z.N. von C.________ A.________ wird dringend verdächtigt, am 28.06.2023 im Raum E.________ in F.________ das Portemonnaie von C.________ entwendet zu haben. Der Verdacht fusst auf dem Umstand, dass A.________ am 30.06.2023 einen aus dem am 28.06.2023 zum Nachteil von C.________ begangenen Diebstahl stammenden Ring für CHF 154.00 der G.________ an der H.________, F.________, verkaufte, wobei A.________ vorgab, rechtmässiger Eigentümer des Rings zu sein (der Verkauf des Rings dürfte unpräjudiziell als Hehlerei mitbestrafte Nachtat des Diebstahls sein, ist aber aktuell als Betrug rapportiert). Es besteht der dringende Verdacht des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB. Diebstahl vom 25.07.2023 z.N. der Familie I.________ Am 25.07.2023 verübte A.________ im Bahnhof F.________ zum Nachteil der Familie I.________ einen Taschendiebstahl. Es besteht der dringende Verdacht des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB. Versuchte schwere Körperverletzung etc. vom 27.07.2023 z.N. von J.________
Seite 4/11 Am 27.07.2023 kam es um ca. 01:00 Uhr im Zimmer von J.________ in der K.________, zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und J.________. A.________ wird vorgeworfen, J.________ im Verlauf dieser Auseinandersetzung ein Rüstmesser an den Hals gehalten sowie einen Stich in den Bereich der linken Rippen versetzt zu haben, welcher zufällig ohne Verletzungsfolge blieb. Aufgrund der Beschaffenheit des Messers sowie des Bereichs des Körpers, gegen welchen A.________ gestochen haben soll, hätte A.________ eine lebensgefährliche Verletzung verursachen können. Ebenfalls hätten aufgrund des dynamischen Geschehens im Halsbereich von J.________ lebensgefährliche Verletzungen entstehen können. Es besteht der dringende Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (wobei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB konsumiert werden würde). Weiter stehen Delikte wie Drohung und Hausfriedensbruch im Raum, welche Gegenstand der laufenden Ermittlung sind, und für welche ein Strafantrag vorliegt." 3.1 Sowohl das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Juli 2023 als auch die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 5. September 2023 bejahten den dringenden Tatverdacht betreffend diese Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht verwies in der Folge in den Verfügungen vom 5. Oktober 2023 betreffend Haftentlassung, vom 30. Oktober 2023 betreffend Haftverlängerung und im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2023 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf den Beschluss der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts. Diese hielt dazu im Beschluss vom 5. September 2023 (BS 2023 68) im Wesentlichen Folgendes fest (E. 3.3.1, E. 3.3.2 und E. 3.4.2): In Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil der Familie I.________ ist der Beschwerdeführer geständig. Dieser Familie wurde Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.00 entwendet, wobei beim Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung CHF 600.00 gefunden wurden, welche aus diesem Diebstahl stammten. Im Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, dass bei der Hausdurchsuchung kein Deliktsgut gefunden worden sei und aufgrund der Kamerabilder im L.________ und in der M.________ keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Unglaubhaft ist hingegen die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, er habe den Ring am 29. Juni 2023 von seinem Kollegen N.________ als Sicherheit dafür erhalten, dass er diesem einen Geldbetrag ausgeliehen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Ring der G.________ zum Kauf angeboten zu haben. Zudem erfolgte der Verkauf des Ringes genau einen Tag, nachdem er diesen als Sicherheit von seinem Kollegen erhalten haben soll. Folgt man der Darstellung des Beschwerdeführers, hätte dieser sich somit der Sicherheit für sein Darlehen umgehend entäussert und wäre nicht mehr in der Lage gewesen, den Ring seinem Kollegen nach Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft erachtet ein solches Vorgehen zu Recht als äusserst unwahrscheinlich. Auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich beim Diebstahl zum Nachteil von C.________ um einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB und somit um eine Übertretung, kann nicht geteilt werden. Im Polizeirapport wird von einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 2'143.90 ausgegangen, wobei der gestohlene Ring mit CHF 2'000.00 eingesetzt wurde, was als Wert für einen Ehering mit Gravur wesentlich realistischer erscheint als ein Betrag von CHF 154.00, für den der Beschwerdeführer den Ring weiterverkauft hat. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse besteht jedenfalls der
Seite 5/11 dringende Verdacht im Sinne von Art. 221 StPO, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl vom 28. Juni 2023 zum Nachteil von C.________ begangen hat. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, zur Tatzeit das Zimmer von J.________ betreten und mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt zu haben, bei welcher er diesem das sichergestellte Messer entwunden habe. Der Grund für den Besuch sei gewesen, dass er J.________ zum Essen habe einladen wollen. Gemäss dem Zeugen O.________, der in der Unterkunft das Zimmer gegenüber demjenigen von J.________ bewohnt, hat der Beschwerdeführer mehrmals gegen die Tür von J.________ gehämmert und geschrien, was ein Anzeichen dafür ist, dass der Beschwerdeführer aufgebracht war und eine Auseinandersetzung mit J.________ suchte. Ausserdem gab J.________ gegenüber dem Zeugen O.________ nach dem Vorfall an, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen. Ob J.________, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich ein notorischer Lügner und deshalb innerhalb des Wohnheimes verhasst ist, so dass nicht auf seine Aussagen abgestellt werden kann, wird – wie erwähnt – vom urteilenden Gericht zu entscheiden sein. Jedoch lässt sich auch aus den Aussagen des Zeugen P.________ schliessen, dass der Beschwerdeführer und J.________ einen Konflikt austrugen, wobei es sich um Deliktsgut gehandelt haben soll. So riet der Zeuge P.________ Letzterem am Tag vor dem Vorfall, er solle sich im Zimmer einschliessen, was J.________ auch getan hat, indem er einen Tisch hinter die Türe geschoben hat. Nur schon aufgrund der Aussagen dieser beiden Zeugen und der Umstände, wie sich der Beschwerdeführer Zugang zum Zimmer von J.________ verschaffen wollte, erscheint der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für den Besuch bei J.________ mitten in der Nacht wenig glaubhaft. Auch wenn die beiden Zeugen das Geschehen nicht direkt mitverfolgt haben, konnten sie doch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Vorfall Angaben zu den Umständen machen. Der Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 28. Juli 2023 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass J.________ am linken Rippenbogen Verletzungen aufweist, welche mit einer Messerklinge verursacht worden sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein Gutachten über die festgestellten Verletzungen bzw. den Messereinsatz in Auftrag gegeben, welches in absehbarer Zeit vorliegen soll. Ebenso ist gemäss Staatsanwaltschaft Gegenstand der laufenden Ermittlungen, unter welchen Umständen die Klinge des Messers abgebrochen ist. Nach dem Gesagten bestehen beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J.________ begangen hat. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit weitgehend gleichlautenden Argumenten und wiederum unter Bezugnahme auf die bereits berücksichtigten Aussagen der Auskunftsperson J.________ und der Zeugen O.________ und P.________ vorbringt, es fehle an einem dringenden Tatverdacht (Beschwerde S. 8-19), ist darauf nicht weiter einzugehen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil von C.________ und der Familie I.________ (S. 29-32). Auch in diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse diesbezüglich seither verändert hätten. 3.3 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich indes seit dem Beschluss der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom 5. September 2023 insofern verändert, als das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) am 5. September 2023 ein Aktengutachten erstattete und P.________ am 4. Oktober 2023 und Q.________ am 11. Oktober 2023 als Auskunftspersonen befragt wurden. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
Seite 6/11 4. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts besteht aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung der dringende Verdacht des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Dieser Verdacht bestehe auch nach dem Vorliegen des Aktengutachtens des IRMZ vom 5. September 2023 und den Einvernahmen von P.________ und Q.________. Er habe sich gar erhärtet. 4.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das vorgeworfene Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Aufgrund des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren besteht wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen, mit Vorbehalt der Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachrichter vorzugreifen (Forster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 3 m.H.). 4.2 Im Zusammenhang mit dem Aktengutachten des IRMZ führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, nach Auffassung der Gutachter erscheine es zwar möglich, dass die beim Opfer dokumentierten zwei Hautverletzungen durch einen oberflächlichen Kontakt mit einem Messer mit Wellenschliff oder mit spitz abgebrochenem Messerstumpf hätten entstanden sein können. Jedoch würden die Gutachter auch festhalten, dass die Hautdefekte sehr oberflächlich seien und wundmorphologisch nicht sicher einer stumpfen oder scharfen Gewalteinwirkung zuzuordnen seien. Dies heisse – so der Beschwerdeführer –, dass die Verletzungen am linken Rippenbogen auch im Zuge einer Abwehrbewegung des Beschwerdeführers entstanden sein könnten. Des Weiteren hätten die Gutachter festgestellt, dass die auftretenden Hautdefekte nicht dem klassischen Bild einer Schnitt-/Stichverletzung entsprächen. Ein Nachweis, wonach die Verletzungen mit einem Messer entstanden seien, sei gemäss den Gutachtern aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich. Das Gutachten lasse somit keinen Rückschluss zu, wie die Hautdefekte bei J.________ entstanden bzw. ob diese tatsächlich vom Beschwerdeführer mit dem sichergestellten Messer verursacht worden seien. Schliesslich werde im Gutachten festgehalten, dass sich am T-Shirt und am Pullover von J.________ keine Textildefekte hätten feststellen lassen, obwohl J.________ behauptet habe, das T-Shirt und den Pullover bei der Auseinandersetzung getragen zu haben. Die Gutachter würden sodann festhalten, dass an der linken Halsseite von J.________ keine Verletzungen am Hautmantel abgrenzbar seien. Und schliesslich sei das Zwangsmassnahmengericht in den Entscheiden vom 5. und 30. Oktober 2023, auf welche es im angefochtenen Entscheid verweise, lediglich auf vier von neun Fragen eingegangen, welche vom IRM beantwortet worden seien. Zur Frage 8, ob es möglich sei, dass die bei J.________ festgestellten Verletzungen auch von diesem selbst verursacht worden seien, sowie zu den Ergänzungsfragen 1.2 und 1.4 zum Tathergang habe es sich nicht geäussert. Gestützt auf die Ausführungen im Gutachten erscheine eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlich. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine Rede sein.
Seite 7/11 4.3 Im Aktengutachten des IRMZ (Vi act. 3/2/7) wird zunächst festgehalten, dass ein Stich mit dem sichergestellten Messer gegen den linken Rippenbogen geeignet sei, diese Person schwer zu verletzen oder gar zu töten (Antwort auf Frage 1). Sodann kamen die Gutachter zum Schluss, es erscheine möglich, dass die beim Opfer dokumentierten zwei Hautverletzungen durch einen oberflächlichen Kontakt mit einem Messer mit Wellenschliff oder mit spitz abgebrochenem Messerstumpf hätten entstanden sein können; dies insbesondere in Anbetracht der beiden tiefer gehenden Anteile der Hautdefekte (mit oberflächlichem Auszieher), obwohl die Hautdefekte nicht dem klassischen Bild einer Schnitt-/Stichverletzung entsprächen (Antwort auf Frage 2). Zwar hat das IRMZ – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – auch festgehalten, ein Nachweis, dass diese Verletzungen mit einem Messer entstanden seien, sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich. Zudem hielten die Gutachter fest, dass die bei J.________ festgestellten Verletzungen nicht von einem Stich herrühren dürften, der derart heftig war, dass dabei die Klinge des Messers abgebrochen wäre (Antwort auf Frage 1.2). All dies vermag indes den dringenden Tatverdacht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu beseitigen, denn im Haftprüfungsverfahren ist zur Frage des dringenden Tatverdachts – wie erwähnt – weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen. Die Ausführungen im IRMZ-Gutachten werden zu gegebener Zeit vom Sachgericht abschliessend zu würdigen sein. Dies gilt auch für den Hinweis im Gutachten, es hätten sich weder am Pullover noch am T-Shirt von J.________ Textildefekte feststellen lassen (Antwort auf Frage 2). Diese Feststellung vermag den Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er habe J.________ mit dem Messer einen Stich in den Bereich der linken Rippen versetzt, zu entlasten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift aber auch vor, das Messer im Rahmen des Gerangels aggressiv unmittelbar gegen den Hals von J.________ gehalten zu haben. Nur schon deshalb lässt sich aus den Erkenntnissen des IRMZ zum fehlenden Textildefekt an der Kleidung von J.________ nicht schliessen, dass der dringende Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung nicht gegeben ist. Des Weiteren wird im Aktengutachten festgehalten, dass die bei J.________ dokumentierten Verletzungen am linken Unterarm und an der linken Brustkorbaussenseite allesamt frisch seien und im angegebenen Ereigniszeitraum am 27. Juli 2023 entstanden sein könnten (Antwort auf Frage 5). Ausserdem könne die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das sichergestellte Messer am Griff gehalten habe, während J.________ die Klinge in der Hand gehalten habe und hierbei die Klinge abgebrochen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden (Antwort auf Frage 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Aussage auf einem Missverständnis durch ungenaue Protokollierung und in der Übersetzung durch den Dolmetscher liege. Wie es sich damit verhält, wird ebenfalls zu gegebener Zeit vom Sachgericht zu beurteilen sein. Tatsache ist indes, dass der Beschwerdeführer an der betreffenden Einvernahme anwaltlich vertreten war und dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass ein Intervention erfolgt ist (vgl. Vi act. 2/9 Ziff. 15). Festzuhalten ist sodann, dass sich das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, wonach sich auf dem sichergestellten Messer ausschliesslich DNA-Spuren von J.________ befänden, so nicht zutrifft. Gemäss Bericht des KTD vom 18. August 2023 wurde am Griff des betreffenden Messers ein DNA-Mischprofil und damit DNA-Profile verschiedener Personen gefunden. Zwar konnte nur das DNA-Profil von J.________ festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, das Messer in der Hand gehabt zu haben. Der Beschwerde-
Seite 8/11 führer vermag somit auch aus diesen beiden Antworten des IRMZ nichts abzuleiten, was den dringenden Tatverdacht entkräftet. Eine abschliessende Würdigung der Ergebnisse des IRMZ-Gutachtens wird, wie erwähnt, das zuständige Sachgericht vorzunehmen haben. 4.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, haben die Einvernahmen von P.________ vom 4. Oktober 2023 und von Q.________ vom 11. Oktober 2023 (Vi act. 2/15 und 2/16) nichts am dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer geändert. Die beiden Befragten haben gemäss eigenen Angaben den Vorfall in der Unterkunft nicht unmittelbar wahrgenommen und konnten daher keine Angaben über den Tathergang machen. Q.________ gab bei seiner Befragung jedoch an, der Beschwerdeführer habe ihn und andere Leute schon mit einem Messer bedroht (Vi act. 2/16 Ziff. 31); mit dieser Aussage hat Q.________ den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entlastet. Im Übrigen wird das Sachgericht die Aussagen der beiden Befragten zu würdigen haben. 5. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO zu bejahen sind, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 5.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). 5.2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). 5.3 Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hielt im Beschluss vom 5. September 2023 (BS 2023 68) zu den besonderen Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr Folgendes fest (E. 4.1 und 4.2): 5.3.1 Der Beschwerdeführer ist R.________ Staatsangehöriger und hält sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf. Er ist mit 14 Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Angesichts dieses langen Vorstrafenregisters hat er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Ausserdem liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Er be-
Seite 9/11 zieht in der Schweiz Nothilfe und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Es kann daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden Freiheitsstrafe geneigt sein könnte, in ein anderes Land zu flüchten oder unterzutauchen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine erwachsene Tochter und seine Ex-Frau in der Schweiz leben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu den beiden Personen keinen Kontakt hat, lässt stark daran zweifeln, ob ihn der Aufenthalt seiner Tochter von einer Flucht oder einem Untertauchen abhalten würde. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, über weitere gefestigte soziale Kontakte in der Schweiz zu verfügen. Angesichts der vorerwähnten Umstände besteht daher die ausgeprägte Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der möglichen Bestrafung durch Flucht entziehen könnte. 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, so u.a. auch wegen Körperverletzungsdelikten und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte. Es handelt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht lediglich um Übertretungen oder weniger schwere Delikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität für die Drogensucht oder aus dem Bereich des Ausländerrechts. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Sodann besteht die Gefahr von weiteren Handlungen gegen die körperliche Integrität, somit auf schwere, sicherheitsrelevante Delikte. Die Voraussetzung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2023 aus dem Strafvollzug entlassen. Es besteht der dringende Verdacht, dass er nur wenige Wochen später die vorerwähnten Delikte begangen hat. Aufgrund dessen und des langen Vorstrafenregisters hat das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer zu Recht eine schlechte Legalprognose gestellt und die Wiederholungsgefahr bejaht. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht verwies im Zusammenhang mit den besonderen Haftgründen zur Begründung auf seine Verfügung vom 30. Oktober 2023 und dort wiederum auf den Beschluss der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom 5. September 2023. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was in Bezug auf die beiden besonderen Haftgründe nicht schon im betreffenden Beschluss des Obergerichts berücksichtigt worden wäre. Insbesondere bringt er keine wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche geeignet wären, die Flucht- und Wiederholungsgefahr zu verneinen. 6. Das Zwangsmassnahmengericht hat die auf vorläufig drei Monate angeordnete Sicherheitshaft angesichts der beantragten Freiheitsstrafe gemäss Anklageschrift von 45 Monaten (wobei 89 Tage davon als durch vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft geleistet gelten) zu Recht in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig bezeichnet. Es hat zudem die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen unter Hinweis auf die Verfügung vom 30. Oktober 2023 (SZ 2023 108) geprüft und zu Recht verworfen. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft wegen dringenden Tatverdachts und Flucht- sowie Wiederholungsgefahr zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Seite 10/11 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde inhaltlich über weite Teile mit der Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung von Sicherheitshaft vom 27. November 2023 deckt, wofür der amtliche Verteidiger separat entschädigt werden wird. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'000.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2023 122; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: