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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BS 2023 104

June 18, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,282 words·~16 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20240522_114152_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 104 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 1. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend Beschuldigte 1-3) betreffend Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes geltend: 1.1 Sie biete Dienstleistungen in den Bereichen Umsatzsteigerung, Kostenmanagement, Franchise-Unternehmensakquisition, elektronische Ausschreibungen, Geschäftserweiterung, Beratung etc. an. Aufgrund ihrer Wachstumsabsichten habe sie am 3. April 2023 einen Maklervertrag mit der B.________-Gruppe, vertreten durch die Beschuldigte 3, unterzeichnet. Ziel des Maklermandates sei es gewesen, eine Factoring-Gesellschaft zu finden, welche die Beschwerdeführerin in deren Geschäftsexpansion mittels Factoring begleiten würde. Im Beratungsmandat habe sich die B.________-Gruppe verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Verträge des Auftraggebers zu übernehmen und jenem ihr bestes Wissen auf diesen Gebieten zur Verfügung zu stellen, namentlich Empfehlungen abzugeben und die Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Partners durch Durchführung umfassender Analysen und Vergleiche der angebotenen Garantien zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe die B.________- Gruppe dazu ermächtigt, direkt mit dem voraussichtlichen Partner zu verhandeln und alle relevanten Informationen einzuholen. Am 4. April 2023 habe die Beschuldigte per E-Mail verschiedene Fragen betreffend Kundenliste, Umsatz, Zahlungsbedingungen mit Kunden, Lieferantenliste, Jahresabschlüsse 2021 und 2022 etc. gestellt, welche die Beschwerdeführerin am 24. April 2023 beantwortet habe. Am 4. Mai 2023 habe die Beschuldigte 3 der Beschwerdeführerin ein Angebot der H.________ AG, I.________, unterbreitet. Letztere habe gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Factoring und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Unternehmen zum Zweck gehabt. Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien sei der Beschuldigte 2 gewesen, Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien der Beschuldigte 1, der gemäss eigenen Angaben Geschäftsführer gewesen sei. Nach Vertragsverhandlungen, die von der Beschuldigten 3 eng begleitet worden seien, hätten die Beschwerdeführerin und die H.________ AG den Vertrag am 8. Juni 2023 bzw. am 4. Juli 2023 unterzeichnet. Der Vertrag sei rückwirkend per 1. Juni 2023 in Kraft getreten, kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats. In der Präambel des Vertrags sei sodann festgehalten worden, dass die H.________ AG durch den J.________ in K.________ (SRO) kontrolliert werde, da sie dem Geldwäschereigesetz unterstellt sei. 1.2 Die Beschwerdeführerin beziehe Treibstoff von einem Dienstleister und liefere diesen an Käufer. Es sei vereinbart worden, dass die H.________ AG der Beschwerdeführerin die für diese Lieferungen in Rechnung gestellten Beträge vergüte bzw. vorfinanziere und die Beschwerdeführerin die Rechnungen des Dienstleisters selbst bezahle. Im Vertrag sei eine Rückzahlungsfrist von maximal 120 Tagen für einen Vorfinanzierungsbetrag von maximal CHF 2 Mio. gewährt worden. Es habe sich um ein stilles Factoring gehandelt, da die H.________ AG gegenüber dem Rechnungssteller nicht als Finanzierungsgesellschaft aufgetreten sei.

Seite 3/9 1.3 Obschon der Vertrag am 1. Juni 2023 in Kraft getreten sei und die Beschwerdeführerin Rechnungen aus dem laufenden Geschäft an die H.________ AG gesandt habe, sei bis dato keine einzige Zahlung der H.________ AG an die Beschwerdeführerin erfolgt. Die H.________ AG habe immer wieder Gründe gefunden, weshalb die Zahlungen noch nicht geleistet werden könnten. So habe der Beschuldigte 1 bei einem Treffen am 20. Juli 2023 erklärt, es sei schwierig, eine Versicherungsgesellschaft zu finden, welche das politische Risiko des zu finanzierenden Geschäfts abdecken würde. Die Notwendigkeit einer Versicherung sei zuvor allerdings gar kein Thema gewesen. Nach einiger Zeit habe der Beschuldigte 1 mitgeteilt, er habe die mündliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft L.________ mit Sitz in M.________. Als Nächstes habe er behauptet, einer der drei bestehenden Investoren habe überraschend bekannt gegeben, er wolle das Geschäft nicht finanzieren, da die Käuferschaft der Beschwerdeführerin eine N.________ Regierungseinheit sei. Man müsse daher zunächst eine Zweckgesellschaft mit Sitz in O.________ gründen, um die Investitionen der verbleibenden beiden Investoren von denen des Dritten zu trennen. In der Folge sei nichts geschehen, weshalb die Beschwerdeführerin im Oktober 2023 bei der L.________ angefragt habe, ob je eine Versicherungsanfrage im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin behandelt worden sei. Die Versicherung habe dies verneint. 1.4 Zudem habe sich der Beschuldigte 1 bereits im August 2023 krankgemeldet und angegeben, nur zu 40 % bis 50 % arbeiten zu können. Anfang September 2023 habe er sich angeblich einer Operation unterziehen müssen und sei nur noch zu 15 % bis 20 % tätig gewesen. Aufgrund der ständigen Verzögerungs- und Hinhaltetaktik habe die Beschwerdeführerin den J.________ am 27. September 2023 angefragt, ob die H.________ AG bei diesem angeschlossen sei, was verneint worden sei. Ferner habe die FINMA auf Anfrage erklärt, dass sie der H.________ AG nie eine Bewilligung für eine Tätigkeit auf dem Schweizer Finanzmarkt ausgestellt habe. 1.5 Die H.________ AG habe sich des Betrugs oder zumindest des versuchten Betrugs, allenfalls auch der arglistigen Vermögensschädigung schuldig gemacht, indem sie einen Factoring-Vertrag mit einem unwahren Inhalt aufgesetzt habe. Zudem sei sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Beschuldigte 3 habe mit der H.________ AG zusammengearbeitet bzw. diese als kompetente Factoring-Gesellschaft vermittelt. Die Beschuldigten hätten nie vorgehabt, die Factoring-Finanzierung durchzuführen. Es sei ihnen einzig darum gegangen, der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen, indem sie deren vertrauliche Geschäftsinformationen erhältlich gemacht hätten. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch die vertragliche Bindung davon abgehalten worden, mit einer anderen Factoring- Gesellschaft einen Vertrag einzugehen. Der H.________ AG und der B.________-Gruppe sei es nur darum gegangen, die Gebühr für die Set-up-Kosten zu kassieren, welche die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag hätte zahlen sollen, und an die hochsensiblen Daten betreffend das Treibstoffgeschäft zu kommen, um diese für ihre eigenen Zwecke zu nutzen, sowie die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Falls – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Bereicherungsabsicht gegeben sei, hätten die Beschuldigten den Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung erfüllt.

Seite 4/9 1.6 Sodann habe sich die H.________ AG der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG strafbar gemacht, da im Vertrag vermerkt gewesen sei, dass sie zum Zwecke der Ausübung einer GWG-unterstellungspflichtigen Tätigkeit als Finanzintermediärin einer SRO angeschlossen sei, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Beschuldigte 3 habe als Gehilfin oder Mittäterin fungiert; ihr Tatbeitrag sei in der Vermittlung der H.________ AG zu sehen, obwohl sie gewusst habe, dass die H.________ AG das stille Factoring mangels Anschluss an eine SRO nicht durchführen dürfe. 2. Mit Verfügung vom 23. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das UWG nicht an die Hand. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug, mit welcher sie die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, Widerhandlung gegen das UWG und Urkundenfälschung beantragte. 4. Der Abteilungspräsident nahm in der Folge Abklärungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Februar 2024 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Beschuldigten reichten keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist Folgendes auszuführen: 1.1 Die Zustellung von schriftlichen Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Bestehen besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten. Der Kenntnisnahme durch den Adressaten gleichgestellt ist die Entgegennahme durch eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alten Person (Art. 85 Abs. 3 StPO) oder den Rechtsbeistand (Art. 87 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). 1.2 Die an die Beschwerdeführerin adressierte Nichtanhandnahmeverfügung wurde gemäss der Sendungsinformation der Post am Freitag, 24. November 2023, an eine Person namens P.________ ausgehändigt. Gemäss der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um den von einer Drittfirma angestellten Rezeptionisten im Gebäude, in welchem sie ein Büro gemietet hat. Dieser sei – so die Beschwerdeführerin – nicht zur Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen ermächtigt gewesen. Demnach wurde die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführerin nicht in Übereinstimmung mit den Formvorschriften von Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO zugestellt. Damit begann die 10-tägige Beschwerdefrist erst am darauffolgenden Montag, 27. November 2023, zu laufen, als der Geschäftsführer der Beschwerde-

Seite 5/9 führerin gemäss deren nicht widerlegbarer Darstellung die Nichtanhandnahmeverfügung in ihrem Postfach vorgefunden hat. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist somit erst am 7. Dezember 2023 abgelaufen, womit die an diesem Tag der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung Folgendes aus: 3.1 Gemäss der Anzeige sei die Angabe im Vertrag, wonach die H.________ AG dem J.________ angeschlossen sei, unwahr. Da die Beschwerdeführerin diese Angabe aber völlig problemlos hätte überprüfen könne, was sie ja im Nachhinein auch getan habe, könne von Arglist keine Rede sein. Dass der Factoring-Vertrag von der H.________ AG nicht erfüllt worden sei, sei keine Täuschung, sondern ein zivilrechtliches Problem, zu dessen Lösung diverse zivilrechtliche (kostenpflichtige) Klagen auf allfälligen Schadensersatz zur Verfügung stünden. Bloss der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Beschwerdeführerin auch gar kein Schaden entstanden sei, seien doch die Leistungen der B.________-Gruppe für die Beschwerdeführerin nicht kostenverursachend gewesen und hätte diese doch schlicht infolge Nichterfüllung vom Vertrag mit der H.________ AG zurücktreten können. Diese Möglichkeit sei ja (aus wichtigem Grund) unter Ziffer 9.2 des Vertrags ausdrücklich statuiert worden. 3.2 Des Weiteren solle die (unwahre) Angabe, die H.________ AG sei dem J.________ angeschlossen, gemäss der Strafanzeige eine Widerhandlung gegen das UWG darstellen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handle unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben mache oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstige. Die Bestimmung wolle Mitbewerber vor irreführenden und damit wettbewerbsverfälschenden Angaben über die eigenen Geschäftsverhältnisse (z.B. Firma, Adresse, UID, Rechtsform, Umsatz, Gewinn, Zertifizierungen, Auszeichnungen) eines Konkurrenten schützen. Ein Konkurrent solle also nicht durch irreführende Angaben über seine eigenen Geschäftsverhältnisse seinen Marktanteil (zulasten von Mitbewerbern) vergrössern können.

Seite 6/9 Einer effektiven zwingenden Bewilligungspflicht durch die FINMA unterlägen im Wesentlichen Banken, Börsen, Versicherungen und Vermögensverwalter. Alle übrigen Finanzdienstleister (wie z.B. unabhängige Vermögensverwalter, Edelmetall- und Rohwarenhändler, Leasing-, Factoring- und weitere Finanzierungsgesellschaften), die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen würden, sie anzulegen oder zu übertragen, würden im Hinblick auf die Geldwäschereiprävention beaufsichtigt. Sie könnten grundsätzlich wählen zwischen einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder einer direkten Aufsicht durch die FINMA. Sowohl die FINMA als auch die einzelnen SRO führten Listen, auf welchen deren Mitglieder zu finden seien, diejenigen der FINMA sei frei zugänglich, diejenigen der SRO teilweise, andernfalls erhalte man bei Anfrage Auskunft, wie ja auch die Beschwerdeführerin. Aus der Tatsache, dass die H.________ AG (bisher) weder bei der FINMA eine Bewilligung beantragt noch sich dem J.________ angeschlossen habe, auf einen Wettbewerbsvorteil zu schliessen, erscheine mithin nicht nachvollziehbar; das Gegenteil sei der Fall. 3.3 Worin die Beschwerdeführerin eine Urkundenfälschung sehe, sei in der Strafanzeige nicht spezifiziert worden. Zu vermuten sei, dass der angeblich unwahre Vertragsinhalt als Falschbeurkundung betrachtet werde. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine von vornherein fehlende Erfüllungsabsicht seitens der H.________ AG ersichtlich seien, stellt die Errichtung einer inhaltlich falschen einfach-schriftlichen Vertragsurkunde gemäss BGE 120 IV 25 nur dann eine Falschbeurkundung dar, wenn besondere Garantien dafür bestünden, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprächen, was vorliegend nicht der Fall sei. 4. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine arglistige Irreführung vor, wenn bei einfachen falschen Angaben deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird daher grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 3.3).

Seite 7/9 4.2 Zur Begründung des Vorwurfs des Betrugs wiederholt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen ihre Vorbringen in der Strafanzeige, wonach die H.________ AG von Beginn an keine Absicht gehabt habe, den Factoring-Vertrag zu erfüllen. Indes macht sie hierfür keine konkreten Anhaltspunkte namhaft. So reicht der blosse Umstand, dass die H.________ AG ihrer Vertragspflicht nicht nachkam, nicht aus. Zudem nannte der Beschuldigte 1 gemäss der Beschwerdeführerin konkrete Gründe für die fehlende Vorfinanzierung der Rechnungen der Beschwerdeführerin, weshalb nicht von vornherein auf einen fehlenden Willen der Beschuldigten 1 und 2 zur Vertragserfüllung geschlossen werden kann. Durch nichts belegt ist sodann der Vorwurf, den Beschuldigten 1 und 2 sei es nur darum gegangen, die Gebühr für die Set-up-Kosten zu kassieren, welche die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag hätte zahlen sollen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Beschuldigten 1 und 2 hätten bezweckt, an die hochsensiblen Daten betreffend das Treibstoffgeschäft zu kommen, um diese für ihre eigenen Zwecke zu nutzen, sowie die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen bzw. ihr Schaden zuzufügen. 4.3 Falls die H.________ AG bzw. die Beschuldigten 1 und 2 tatsächlich von Beginn an keinen Leistungswillen gehabt hätten, hätte dies die Beschwerdeführerin durch geeignete Vorkehren überprüfen können. Insbesondere wäre es ihr zumutbar gewesen, bereits vor Vertragsabschluss abzuklären, ob sich die H.________ AG, wie im Vertrag erwähnt, dem J.________ angeschlossen und damit die notwendigen Voraussetzungen für den gesetzeskonformen Abschluss und die Abwicklung des Factoring-Vertrags geschaffen hat. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch gemäss ihrer eigenen Darstellung unterlassen und sich erst Monate nach Abschluss des Vertrags beim J.________ erkundigt. Die Beschwerdeführerin hat somit die zumutbare Prüfung des Leistungswillens der H.________ AG bzw. der Beschuldigten 1 und 2 unterlassen. 4.4 Fehlt es somit an hinreichenden Anhaltspunkten für eine arglistige Irreführung, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Betrugs nicht an die Hand genommen hat. 5. Die Beschwerdeführerin wirft der H.________ AG bzw. den Beschuldigten 1 und 2 sodann eine Widerhandlung gegen das UWG vor, weil im Factoring-Vertrag wahrheitswidrig angegeben worden sei, die H.________ AG sei dem J.________ angeschlossen. 5.1 Der Widerhandlung gegen das UWG gemäss von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht sich schuldig, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. 5.2 Damit irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG unlauter sind, müssen sie wettbewerbsrelevant sein. Dies ist der Fall, wenn sie für den Kaufentschluss der potenziellen Kunden wesentlich sind. Sie müssen also geeignet sein, die Entscheidfindung seitens der Nachfrage und damit letztlich das Verhältnis zwischen den Wettbewerbsteilnehmern zu beeinflussen (Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG, 2018, Art.3 Abs. 1 lit. b UWG N 72).

Seite 8/9 5.3 Für den gesetzeskonformen Abschluss und die Abwicklung von Factoring-Verträgen sind sämtliche Finanzdienstleister verpflichtet, entweder einer SRO beizutreten oder sich der direkten Aufsicht der FINMA zu unterstellen. Ein Anschluss an eine SRO ist somit kein besonderes Alleinstellungsmerkmal, das die H.________ AG von den übrigen Finanzdienstleistern abheben würde. Daher konnte die wahrheitswidrige Angabe im Factoring-Vertrag, wonach sich die H.________ AG dem J.________ angeschlossen hat, nicht ursächlich sein für den Entscheid der Beschwerdeführerin, den Factoring-Vertrag mit der H.________ AG abzuschliessen. Dies würde auch für den Entscheid jedes anderen Durchschnittsadressaten gelten. Somit war diese wahrheitswidrige Angabe im Vertrag nicht wettbewerbsrelevant und demnach auch nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in diesem Punkt erfolgte daher ebenfalls zu Recht. 6. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der H.________ AG bzw. den Beschuldigten 1 und 2 Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB vor. Während sie diesen Vorwurf in der Strafanzeige nicht begründete, hielt sie in der Beschwerde fest, der unwahre Inhalt des Vertrags lasse Zweifel an der Integrität der H.________ AG und ihrer Bereitschaft, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, aufkommen. Daher solle die Erstellung eines – inhaltlich – falschen Vertragsdokuments als mögliche Fälschung weiter untersucht werden. 6.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. 6.2 Wird eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, liegt eine Falschbeurkundung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, da ihm keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, soweit nicht besondere Garantien dafür bestehen, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien ihrem wirklichen Willen entsprechen (BGE 146 IV 258 E. 1.1 und 1.2 = Pra 2021 Nr. 30 E. 1.1 und 1.2). 6.3 Im vorliegenden Fall bestanden keine besonderen Garantien dafür, dass die im Factoring- Vertrag abgegebenen Erklärungen der H.________ AG ihrem wirklichen Willen entsprochen haben. Angesichts dessen fällt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft der Tatbestand der Urkundenfälschung von vornherein ausser Betracht, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von der H.________ AG im Factoring-Vertrag abgegebenen Erklärungen seien wahrheitswidrig erfolgt. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Seite 9/9 7. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Beschuldigten, die sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liessen, nicht zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 930.00 Gebühren CHF 70.00 Auslagen CHF 1'000.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - D.________, - E.________ - Rechtsanwalt G.________, z.Hd. von F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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