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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.04.2024 BS 2022 99

April 23, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,784 words·~24 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20240103_160215_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 99 BS 2022 100 BS 2022 101 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 23. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin 1, und C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerin 2, und E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdeführer 3 und Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/13 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister C.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der H.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von I.________, der Tochter von C.________. Die H.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der J.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der K.________ AG ist. Die H.________ AG ist zudem Alleinaktionärin der A.________ AG und der L.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die J.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die K.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft b.________ in ________ (Gemeinde/ZG) (nachfolgend zusammen: ab.________-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. 1.2 Zwischen C.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den erwähnten Verkauf der ab.________-Liegenschaften. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden hingegen die Umstände rund um das Abhandenkommen von diversen Gegenständen, die sich zeitweise in den Räumlichkeiten der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) befunden haben. 2.1 Am 13. Juni 2019 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 in Sursee/LU (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Luzern) Strafanzeige gegen den Beschuldigten E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 oder Beschuldigter) betreffend den Verdacht auf Sachentziehung, eventualiter Veruntreuung oder weitere Vermögensdelikte. Zusammengefasst wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 das sich in ihren Räumlichkeiten befindliche Mobiliar bei der M.________ GmbH eingelagert habe. Darunter hätten sich auch die folgenden fünf Gegenstände befunden, die im Eigentum der Erbengemeinschaft von N.________ sel. der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3, gestanden hätten (nachfolgend: spezifizierte Gegenstände): - englisches doppelseitiges Schreibpult (antiker Schreibtisch); - grüne Schreibtischlampe ("Bankerlampe"); - dazugehörige Holzkommode; - colorierte Lithografie von Andy Warhol "Der Fischer"; und - colorierter Stich "Vue de la ville et d'une partie du lac du Zoug". Es sei naheliegend, dass der Beschuldigte diese Gegenstände aus dem Lager bei der M.________ GmbH entfernt oder dies zumindest veranlasst habe. An diesen Gegenständen sei der Beschuldigte nur Gesamteigentümer gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Gegenstände angeeignet oder diese zumindest dem Nachlass entzogen habe (Vi act. HD 2/1 ff.).

Seite 3/13 2.2 Mit Verfügung vom 16. September 2019 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft Luzern (Vi act.3/2; Verfahren 2A 2019 229). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin erste Ermittlungshandlungen sowie am 19. April 2021 die Einvernahme des Beschuldigten und am 18. Oktober 2021 eine Zeugeneinvernahme durch. Am 21. Oktober 2021 beauftragte sie den Dienst Wirtschaftsdelikte der Zuger Polizei mit weiteren Ermittlungen (vgl. Vi act. 5, 15, 25, 4/4 ff., 21/1 ff., 22/1 ff., 10/2/1 ff.). 2.4 Am 27. August 2019 wurde Rechtsanwalt O.________ mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin 1 betraut (Vi act. 4/0). 2.5 Mit Eingabe vom 8. September 2021 machte Rechtsanwalt O.________ ergänzend zur Strafanzeige der Beschwerdeführerin 2 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 geltend (Vi act. 4/54 ff.). 2.6 Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er anstelle von Rechtsanwalt O.________ ab sofort die Interessen der Beschwerdeführerin 1 vertrete, und reichte eine von C.________ namens der Beschwerdeführerin 1 am 3. August 2022 unterzeichnete Vollmacht ein (Vi act. 4/86 f.). 2.7 Mit Verfügung vom 2. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Veruntreuung evtl. Sachentziehung ein. Die Verfahrenskosten von CHF 2'622.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dessen amtlicher Verteidiger wurde mit CHF 5'603.40 aus der Staatskasse entschädigt (Vi act. HD 6). 3.1 Mit Eingabe vom 17. November 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin 1 eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1 im Verfahren BS 2022 99): 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aktenzeichen 2A 2019 229, vom 2. November 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die eingestellte Untersuchung vollumfänglich fortzusetzen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die fortzusetzende Untersuchung mit dem Verfahren 2A 2017 157/158 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Das Obergericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren unter der Nummer BS 2022 99. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4 im Verfahren BS 2022 99). 3.2 Am 18. November 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls eine – bis auf wenige Textstellen gleichlautende – Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte Folgendes (act. 1 im Verfahren BS 2022 100):

Seite 4/13 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aktenzeichen 2A 2019 229, vom 2. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die eingestellte Untersuchung vollumfänglich fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Das Obergericht eröffnete ein weiteres Beschwerdeverfahren unter der Nummer BS 2022 100. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4 im Verfahren BS 2022 100). 3.3 Am 21. November 2022 reichte Rechtsanwalt F.________ namens des Beschwerdeführers 3 eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein und beantragte Folgendes (act. 1 im Verfahren BS 2022 101): 1. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Eventualiter sei auf die Auflage einer Prozesskaution zu verzichten. 2. Ziff. 2 der Verfügung vom 2. November 2022 im Verfahren 2A 2019 229 sei aufzuheben. 3. Die Sache sei zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Das Obergericht eröffnete ein drittes Beschwerdeverfahren unter der Nummer BS 2022 101. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. November 2022 auf eine Stellungnahme (act. 3 im Verfahren BS 2022 101). 3.4 Mit Stellungnahmen vom 15. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte in den Verfahren BS 2022 99 und BS 2022 100, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen 1 bzw. 2 (act. 6 im Verfahren BS 2022 99 und act. 6 im Verfahren BS 2022 100). 3.5 In der Replik vom 10. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihren Anträgen fest und reichte zusätzlich eine Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt O.________ an Rechtsanwalt B.________ vom 17. November 2022 ein (act. 9 und act. 9/1 im Verfahren BS 2022 99). 3.6 Am 30. Januar 2023 reichte Rechtsanwalt F.________ eine Aktennotiz des Beschwerdeführers 3 mit dem Betreff "Organisationsmangel auf allen Gesellschaftsebenen" ins Recht (act. 11 im Verfahren BS 2022 99). Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin 1 ein Organisationsmangel besteht oder ob diese rechtsgültig von C.________ vertreten werden durfte, nahm Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 15. März 2023 Stellung (act. 12 im Verfahren BS 2022 99). Dazu replizierte Rechtsanwalt F.________ am 5. April 2023 (act. 13 im Verfahren BS 2022 99).

Seite 5/13 3.7 Am 7. August 2023 reichte Rechtsanwalt F.________ eine weitere Eingabe betreffend Organisationsmängel bei der H.________ AG und deren Tochtergesellschaften ein (act. 14 im Verfahren BS 2022 99). Dazu nahm Rechtsanwalt B.________ in Ausübung seines unbedingten Replikrechts am 28. August 2023 Stellung (act. 18 im Verfahren BS 2022 99). 3.8 Die Verfahrensakten 2A 2019 229 der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Erwägungen 1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass Rechtsanwalt O.________ vorliegend zur Vertretung der Beschwerdeführerin 1 befugt ist. Dies ist gerichtsnotorisch und die entsprechenden Urteile sind den Parteien bekannt. Es ist diesbezüglich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 5 vom 21. November 2023 E. 1.2 zu verweisen. Weiter ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt O.________ gestützt auf die von C.________ namens der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Vollmachten vom 27. August 2019 und vom 8. September 2021 zur Substitution befugt ist und von diesem Recht am 17. November 2022 zugunsten von Rechtsanwalt B.________ Gebrauch gemacht hat (Vi act. 4/0; act. 9/1 im Verfahren BS 2022 99). Folglich ist Rechtsanwalt B.________ ebenfalls befugt, die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Offenbleiben kann daher, ob die von C.________ namens der Beschwerdeführerin 1 am 3. August 2022 ausgestellte Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt B.________ gültig ist. 2. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.1 Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 12b; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). 2.2 Rechtsanwalt O.________, damaliger Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, nahm am 19. April 2021 an der Einvernahme des Beschuldigten teil, stellte Ergänzungsfragen und unterzeichnete das Einvernahmeprotokoll (Vi act. 21/1 ff.). Des Weiteren legte er in seiner Eingabe vom 8. September 2021 namens der Beschwerdeführerin 1 dar, der Beschuldigte habe sich Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1 persönlich angeeignet und/oder diese Vermögenswerte der Vernichtung zugeführt, und stellte überdies Strafantrag gegen den Be-

Seite 6/13 schuldigten sowie unbekannt (act. 4/63 Rz 33 und Rz 38). Damit hat die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich ihren Willen gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan, sich am Strafverfahren zu beteiligen, und sich als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert. Sie ist damit im Sinne von Art. 118 StPO Partei des Verfahrens geworden und grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin 1 jedoch geltend macht, dass es sich bei den abhandengekommenen Gegenständen um Mobilien der Beschwerdeführerin 2 bzw. aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin 2 handeln könne, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat sich in ihrer Strafanzeige und Strafklage vom 13. Juni 2019 als Privatklägerin konstituiert. Als solche ist sie grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Soweit sie jedoch in ihrer Beschwerde geltend macht, dass – nebst den spezifizierten Gegenständen – weitere, sich im Nachlass ihrer verstorbenen Mutter oder im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Gegenstände verschwunden und mutmasslich entwendet worden seien, ist mangels eines fehlenden rechtsgültigen Strafantrags bzw. mangels fehlender Beschwer der Beschwerdeführerin 2 auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer 3 ist als Beschuldigter ebenfalls zur Beschwerde gegen die Kostenauflage legitimiert. 3. Die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden aller Beschwerdeführer richten sich gegen die gleiche Verfügung der Staatsanwaltschaft. Es ist daher angezeigt, alle Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln. Damit entfällt die Einzelrichterzuständigkeit gemäss Art. 395 lit. b StPO für die Kostenbeschwerde. Da die Kostenbeschwerde gegenstandslos würde, wenn die Einstellungsverfügung aufzuheben wäre, erscheint es zweckmässig, zunächst die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu beurteilen. 4. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin

Seite 7/13 nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Spielraum des Ermessens zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2019 E. 3.1 m.H.). 5. Zur Begründung der Einstellungsverfügung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1 Es sei festzuhalten, dass das Mobiliar, welches sich in den Räumlichkeiten der A.________ AG befunden habe, am 20. Februar 2018 mutmasslich gesamthaft geräumt und bei der M.________ GmbH in deren Lager in ________ (Gemeinde/LU) verbracht worden sei. Es gebe ein Fotoprotokoll [von Rechtsanwalt P.________] von den Einlagerungsgegenständen, worin sich auch die fünf spezifizierten Gegenstände befänden. Am 12. November 2018 sei das Lager bei der M.________ GmbH durch die Q.________ AG geräumt und die Räumungsgegenstände in deren Lager in ________ (Gemeinde/ZG) eingelagert worden. Seitens der Q.________ AG seien Fotos von den Räumungs- bzw. Einlagerungsgegenständen gemacht worden. Am 19. Januar 2019 seien die bei der Q.________ AG eingelagerten Gegenstände schliesslich der R.________ GmbH in ________ (Gemeinde/ZG) übergeben worden. Gemäss Schreiben der Q.________ AG seien nicht alle Gegenstände übergeben worden; vielmehr seien am 1. Februar 2020 drei Paletten Kisten durch die Q.________ AG zur S.________ in ________(Gemeinde/ZG) verbracht worden (Vi HD 6 E. 6). 5.2 Mit der Erstellung des Fotoprotokolls durch Rechtsanwalt P.________ verliere sich die Spur praktisch sämtlicher Gegenstände. Es sei nicht erstellbar, dass sämtliche fotografierten Gegenstände bei der M.________ GmbH eingelagert worden seien und was genau von der M.________ GmbH zu der Q.________ AG gezügelt worden sei. Gemäss der Zeugenaussage T.________s [von der R.________ GmbH] seien dort einige wenige Gegenstände angekommen bzw. habe er sich an diese erinnern können, womit diesbezüglich bereits ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten ausscheide. Im Hinblick auf die übrigen Gegenstände, seien es diejenigen der ursprünglichen Strafanzeige vom 13. Juni 2019 mutmasslich aus dem Nachlass der verstorbenen N.________ oder seien es weitere Gegenstände aus den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1, sei aber das Schicksal derselben nicht mehr rekonstruierbar (Vi HD 6 E. 11). 5.3 Der Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Erbengemeinschaft betreffend die fünf in der Strafanzeige vom 13. Juni 2019 genannten Gegenstände, mutmasslich begangen durch den Beschuldigten, habe aufgrund der Strafanzeige vorgelegen. Im Laufe der Strafuntersuchung habe sich aber gezeigt, dass sich nicht mehr ermitteln lasse, wo welche Gegenstände, mitunter auch die übrigen Einlagerungsgegenstände bei der M.________ GmbH, hingekommen seien. Unter Bezugnahme auf die Beweisanträge von Rechtsanwalt B.________ müsse festgestellt werden, dass die Differenz zwischen der Fotodokumentation von Rechtsanwalt P.________ und der am Ende übrig gebliebenen bzw. der R.________

Seite 8/13 GmbH übergebenen Gegenstände tatsächlich objektiv nicht mehr ermittelbar sei. Damit komme es nicht darauf an, ob es sich lediglich um die fünf in der Strafanzeige genannten Gegenstände, mutmasslich aus dem Eigentum der Erbengemeinschaft, oder um das gesamte Mobiliar aus den Räumlichkeiten der A.________ AG, in wessen Eigentum auch immer, handle. Die Erinnerungen der befragten Zeugen seien zu vage, um gestützt darauf einen Anklagesachverhalt zu formulieren. Weitere, zielführende Ermittlungsansätze lägen keine vor, sodass die Strafuntersuchung einzustellen sei (Vi HD 6 E. 13.2). 6. Die Beschwerdeführerin 1 macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst Folgendes geltend (act. 1 Rz 8 ff. im Verfahren BS 2022 99; analoge Rügen erhebt auch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde [act. 1 Rz 11 ff. im Verfahren BS 2022 100]): 6.1 Sie habe in ihrer Eingabe vom 8. September 2021 dargelegt, dass in Bezug auf diverse Gegenstände aus ihren Räumlichkeiten ein relevanter hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehe, namentlich auch im Hinblick auf Offizialdelikte zu ihren Lasten. Die Einstellungsverfügung gehe auf diesen Tatverdacht mit keinem Wort ein und verletze insoweit die Begründungspflicht. Erst recht ergebe sich aus der Einstellungsverfügung nicht, inwieweit diesbezüglich eine klare Straflosigkeit vorliegen solle. Insoweit liege eine Verletzung von "in dubio pro duriore" vor. Die Staatsanwaltschaft sei diesem Straftatverdacht schlicht nicht nachgegangen. Wie dem Ermittlungsauftrag an die Zuger Polizei vom 21. Oktober 2021 zu entnehmen sei, sei diese explizit damit beauftragt worden, lediglich Untersuchungshandlungen in Bezug auf die spezifizierten Gegenstände (nicht aber alle übrigen Gegenstände) an die Hand zu nehmen. Der Ermittlungsbericht der Zuger Polizei habe sich denn auch explizit auf die spezifizierten Gegenstände bezogen. 6.2 Das Ermittlungsergebnis der Zuger Polizei, dass sich der Verdacht erhärtet habe, der Beschuldigte habe über die spezifizierten Gegenstände verfügt, sei eindeutig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelange, dass sich nicht eruieren lasse, wohin die Gegenstände – auch die spezifizierten Gegenstände – verschwunden seien bzw. wie sich ihr Schicksal gestaltet habe. Die Staatsanwaltschaft mache geltend, dass sich nicht klar eruieren lasse, was bei der M.________ GmbH überhaupt eingelagert worden sei. Dem widerspreche das Fotoprotokoll von Rechtsanwalt P.________ wie auch dessen klare Ausführungen gemäss schriftlicher Auskunft vom 7. Januar 2021. Darin heisse es, dass sämtliche auf dem beiliegenden Fotoprotokoll ersichtlichen Gegenstände (inkl. Bilder), jedoch ohne Abfall und Silberbarren, am 20. Februar 2018 der M.________ GmbH zur Einlagerung übergeben worden seien. Was der M.________ GmbH übergeben worden sei, müsse auch bei dieser eingelagert worden sein. Für etwas Gegenteiliges gebe es keinerlei Anhaltspunkte und niemand in der Strafuntersuchung, auch nicht der Beschuldigte, habe jemals etwas anderes behauptet. Hätte die Staatsanwaltschaft relevante (und berechtigte) Zweifel an den Ausführungen von Rechtsanwalt P.________ gehabt, so hätte sie diesen hierzu als Zeuge befragen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft ohne irgendeinen Anhaltspunkt von einem anderen Sachverhalt ausgehe bzw. dies jedenfalls zur Debatte stelle, verfalle sie in Willkür. Eventualiter stelle sie jedenfalls den Sachverhalt unrichtig fest. 6.3 Weiter verletze die Einstellungsverfügung den Grundsatz von in dubio pro duriore. Bei der Einstellung habe sich die Staatsanwaltschaft darauf gestützt, dass sich nicht mehr ermitteln

Seite 9/13 lasse, wo welche Gegenstände, mitunter auch die übrigen Einrichtungsgegenstände, bei der M.________ GmbH hingekommen seien. Die Erinnerungen der Zeugen seien – so die Staatsanwaltschaft – zu vage, um gestützt darauf einen Anklagesachverhalt zu formulieren, und weitere, zielführende Ermittlungsansätze gebe es nicht. Dies sei zu Unrecht erfolgt. Es habe gar kein genügendes Tatsachenfundament vorgelegen, um zu diesem Ergebnis zu kommen. In Bezug auf die in Frage stehenden Gegenstände sei weitestgehend – mit Ausnahme der spezifizierten Gegenstände – keinerlei Strafuntersuchung durchgeführt und keinerlei Beweise erhoben worden. In Bezug auf die spezifizierten Gegenstände sei eine Strafuntersuchung durchgeführt worden, jedoch völlig unzureichend. Ferner habe sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussage von Zeugen gestützt, welche bei der Ein-/Auslagerung nicht einmal dabei gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Beweislage viel zu dünn, um zum Ergebnis einer klaren Straflosigkeit zu gelangen. Es sei reine Spekulation, ob das Schicksal einzelner Gegenstände objektiv nicht mehr ermittelbar sei. Eine Einstellung falle damit von vornherein ausser Betracht. 6.4 Und selbst wenn die Strafuntersuchung hinreichend abgeschlossen worden wäre, hätte keine Einstellung erfolgen können. Es stehe fest, dass bei der M.________ GmbH keine Auslagerungen stattgefunden hätten, bis der Beschuldigte und U.________ gewisse Gegenstände behändigt hätten. Ebenso klar sei, dass alle diese Vermögenswerte mittlerweile nicht mehr vorliegen würden und abhandengekommen seien. Zudem stehe fest, dass einzig der Beschuldigte (teilweise gemeinsam mit U.________) Zugang zu den in Frage stehenden Gegenständen gehabt habe. Er habe diese sodann persönlich behändigt oder diese via die R.________ GmbH veräussern oder vernichten lassen. Ein Vermögenszufluss für etwaige Veräusserungen sei den Akten nicht zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage sei klar, dass weiterhin der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung bestehe. 6.5 Schliesslich könne die Einstellung auch nicht damit begründet werden, dass sich T.________ [von der R.________ GmbH] an gewisse Gegenstände erinnere. Eine Zuführung der Gegenstände zur R.________ GmbH führe – entgegen der Einstellungsverfügung – nicht automatisch zur Straflosigkeit, insbesondere dann nicht, wenn es sich um werthaltige Gegenstände gehandelt habe und der Beschuldigte sich entweder nicht um den Erlös gekümmert oder den Erlös selbst vereinnahmt habe. 7. Die Staatsanwaltschaft bejahte aufgrund der Strafanzeige vom 13. Juni 2019 den Anfangsverdacht, wonach der Beschuldigte ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Erbengemeinschaft betreffend die spezifizierten Gegenstände begangen haben könnte. Entsprechend war sie verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 StPO). In ihrer Einstellungsverfügung unterschied sie zwischen jenen Gegenständen, an die sich T.________ von der R.________ GmbH erinnern konnte bzw. die bei dieser Gesellschaft angekommen waren, und den übrigen Gegenständen. In Bezug auf erstere gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass diesbezüglich ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten ausscheide. Bezüglich der übrigen Gegenstände – unabhängig davon, ob diese aus dem Nachlass von N.________ stammten oder im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 standen – gelangte sie zur Auffassung, dass deren Schicksal im heutigen Zeitpunkt objektiv nicht mehr zu ermitteln sei und keinerlei zielführende Ermittlungsansätze mehr vorlägen.

Seite 10/13 7.1 Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die wenigen Gegenstände, die bei der R.________ GmbH angekommen seien bzw. an die sich T.________ erinnern könne, ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten ausscheide (Vi act. HD 6 E. 11), kann nicht gefolgt werden. Der Einstellungsverfügung lässt sich nicht entnehmen, welche Gegenstände effektiv von der R.________ GmbH übernommen wurden und ob es sich dabei um Gegenstände aus dem Nachlass der verstorbenen N.________ oder solche der Beschwerdeführerin 1 handelte. Ebenso wenig geht daraus hervor, ob der Beschuldigte dadurch einen Vermögensvorteil erlangte. Allein aufgrund der Übergabe der – in der Einstellungsverfügung nicht genauer definierten – Gegenstände an die R.________ GmbH kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Gegenstände dem Nachlass oder der Beschwerdeführerin 1 entzogen und dadurch die jeweilige Berechtigte pflichtwidrig am Vermögen geschädigt oder dieser einen erheblichen Nachteil zugefügt hat. Aufgrund des genannten Umstands können die Tatbestände der Veruntreuung, der Sachentziehung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht ausgeschlossen werden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten kann daher in Bezug auf diese Gegenstände nicht eingestellt werden. 7.2 Zudem kann auch der Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Spur praktisch sämtlicher Gegenstände mit der Erstellung des Fotoprotokolls verliere, nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Gegenstände (inkl. der spezifizierten) blieb unbestritten, dass diese bei der M.________ GmbH eingelagert wurden. Entsprechend hielt auch Rechtsanwalt P.________ in seiner schriftlichen Auskunft vom 7.Januar 2021 fest, dass im Februar 2018 die Gegenstände und Akten, die sich im damaligen Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 befunden hätten, bei der M.________ GmbH eingelagert worden seien. Die diversen Möbel, Gegenstände und Akten seien von der M.________ GmbH am 20. Februar 2018 abgeholt worden. Am fraglichen Umzugstag sei eine seiner Mitarbeiterinnen, Rechtsanwältin V.________, vor Ort gewesen und habe den Verlad der Gegenstände koordiniert (Vi act. 4/4). Zudem wurde vor der Einlagerung ein Fotoprotokoll der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Bilder etc. erstellt (Vi act. 4/9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass nicht sämtliche der M.________ GmbH übergebenen Gegenstände bei dieser angekommen sind und dort eingelagert wurden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch wurde nichts Gegenteiliges vom Beklagten vorgebracht (vgl. Vi act. 21/3 Frage 8). Des Weiteren kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, dass keinerlei zielführende Ermittlungsansätze mehr vorliegen. Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, suchten der Beschuldigte und U.________ am 7. September 2018 das Lager bei der M.________ GmbH auf und entfernten gewisse Gegenstände aus diesem Lager. W.________ von der M.________ GmbH sagte diesbezüglich an der Befragung vom 18. Oktober 2021 aus, er habe sie [den Beschuldigten und U.________] mit kleinem Material zum Auto laufen sehen (Vi act. 22/5 Frage 23). U.________ wurde von der Staatsanwaltschaft bisher nicht befragt. Dies wäre jedoch eine zwingend erforderliche Untersuchungshandlung gewesen, um zu ermitteln, welche Gegenstände vom Beschuldigten [und U.________] am 7. September 2018 aus dem Lager bei der M.________ GmbH entfernt wurden. Weitere sachdienliche Hinweise zur Erklärung zum Verbleib der Gegenstände könnten allenfalls auch jene Personen von der Q.________ AG liefern, die das Lager bei der M.________ GmbH geräumt und die Gegenstände bei der Q.________ AG eingelagert haben. Die Befragung von X.________ von

Seite 11/13 der Q.________ AG brachte in diesem Zusammenhang keine Klärung, war dieser doch bei den jeweiligen Ein- und Auslagerungen nicht anwesend. 7.3 Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nicht alle für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten bedeutsamen Tatsachen abgeklärt sind bzw. nicht sämtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, um das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen zu können. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erweisen sich somit im Ergebnis als berechtigt. 8. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt zudem, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die fortzusetzende Untersuchung mit dem Verfahren 2A 2017 157/158 der Staatsanwaltschaft zu vereinigen. Da dieses Verfahren jedoch am 12. Januar 2022 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Zug am 13. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren BS 2022 11), ist dieser Antrag gegenstandslos geworden und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 9. Die Einstellungsverfügung vom 2. November 2022 ist somit in Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, soweit auf diese eingetreten werden kann, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 10. Nachdem die Einstellungsverfügung aufzuheben ist, erweist sich die Kostenbeschwerde des Beschuldigten als gegenstandslos und ist abzuschreiben. 11. Bei diesem Ausgang, bei dem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 fast vollumfänglich durchdringen, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Des Weiteren ist auch der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 3 angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Dieser macht für das Beschwerdeverfahren BS 2022 101 Kosten von CHF 2'349.60 (inkl. MWST) geltend. Auch wenn dem Verteidiger bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden muss, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand dennoch als zu hoch. Im Verfahren BS 2022 101 ging es einzig um die Frage der Kostenauflage. Die Beschwerdeschrift umfasst zehn Seiten, wobei sich die materiellen Ausführungen auf fünf Seiten beschränken. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand um einen Drittel zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen in den Verfahren BS 2022 99 und BS 2022 100 erscheint eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MWST) angemessen (Art. 428 Abs. 4 StPO; Art. 436 Abs. 3 StPO). 12. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder – bei einer Anklageerhebung – das Gericht müssen eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss dieser Bestimmung in ihrem Entscheid regeln. In der angefochtenen Einstellungsverfügung ist dies nicht erfolgt.

Seite 12/13 Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. November 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht eingetreten. 1.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Vereinigung der fortzusetzenden Untersuchung mit dem Verfahrens 2A 2017 157/158 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 1.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten der drei Beschwerdeverfahren betragen insgesamt CHF 1'600.00Gebühren CHF 150.00 Auslagen CHF 1'750.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 800.00 werden diesen zurückerstattet. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3.3 Rechtsanwalt F.________, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 3, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer 3 zur Rückzahlung dieser Entschädigung verpflichtet ist, wird – soweit keine Anklage erhoben wird – von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug festzulegen sein. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 13/13 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2022 99 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.04.2024 BS 2022 99 — Swissrulings