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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2023 BS 2022 82

March 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,624 words·~13 min·2

Summary

vorzeitige Verwertung | Beschlagnahme

Full text

20230206_181238_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 82 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 21. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend vorzeitige Verwertung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Aufgrund einer Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 29. September 2020 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. gegen B.________ (Verfahren 2A 2020 242) und gegen dessen Ehefrau A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Verfahren 2A 2021 127). 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft B.________ und der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Verträge mit verschiedenen Personen abgeschlossen zu haben, in welchen sie sich zum "Trading" mit dem von diesen Personen eingesetzten Kapital verpflichtet und eine Rendite von 30 % bis 50 % in Aussicht gestellt hätten. Indes sei ein Grossteil des überwiesenen Kapitals für persönliche Bedürfnisse der Beschuldigten verwendet worden, namentlich für den Kauf eines Porsches Macan, Typ Macan Turbo (nachfolgend: Porsche). 1.2 Nach einer Hausdurchsuchung vom 15. März 2021 am Wohnort der Beschuldigten, an welcher u.a. der Porsche sichergestellt worden war, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 12. April 2021 dieses Fahrzeug sowie weitere Gegenstände. Am 12. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, der beschlagnahmte Porsche werde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorzeitig verwertet und der Erlös in geeigneter Form unter Angabe der Fallnummer verwahrt und mit Beschlag belegt. 2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und B.________ (Verfahren BS 2022 83) je mit Eingaben vom 23. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über die Herausgabe des beschlagnahmten Porsches entschieden worden sei. 3. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Beschlagnahme des Porsches und weiterer Gegenstände sei aufzuheben. Am 26. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, die Gegenstände, welche am 12. April 2021 mit Beschlag belegt worden seien, blieben weiterhin beschlagnahmt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Erwägungen 1.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung hat, berechtigt, gegen diese Beschwerde einzulegen. Dieses Interesse muss gegenwärtig und praktisch sein; ein reines Tatsacheninteresse oder ein zukünftiges rechtliches Interesse reichen nicht aus. Ein rechtlich geschütztes Interesse wird demjenigen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an den beschlagnahmten oder eingezogenen Werten hat. Auch der Inhaber von gesperrten oder eingezogenen Bankguthaben kann sich auf ein solches Interesse berufen, da er ein persönliches Verfügungsrecht über ein Konto hat, das wirtschaftlich einem dinglichen Recht auf Bargeld gleichkommt. Dem wirtschaftlichen Inhaber (Aktionär einer Gesellschaft oder Treugeber) eines verarrestierten Kontos, dessen Inhaber

Seite 3/7 eine Aktiengesellschaft ist, wird die Beschwerdelegitimation hingegen abgesprochen, da er nur indirekt betroffen ist; die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter begründet somit kein rechtlich geschütztes Interesse (Urteile des Bundesgerichts 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2, und 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss dem bei den Akten liegenden Kaufvertrag über den Porsche vom 5./10. Juni 2020 ist die Beschwerdeführerin Käuferin des fraglichen Fahrzeugs. Sie macht denn auch geltend, Eigentümerin des beschlagnahmten Porsches zu sein. In Übereinstimmung damit erklärt B.________ in seiner Beschwerde, er sei zwar nicht Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs, dieses sei ihm allerdings von der Halterin, seiner Ehegattin, unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Porsches ist. Sie ist daher zur Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022, mit der die vorzeitige Verwertung des Porsches und die Beschlagnahme des daraus erzielten Wertes angeordnet wurden, legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist mithin grundsätzlich einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Herausgabe des beschlagnahmten Porsches entschieden worden sei. Zur Begründung hält sie fest, sie habe am 23. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme des Fahrzeugs und von weiteren Gegenständen eingereicht und den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Falle eines abschlägigen Entscheids beantragt. Die vorliegende Beschwerde würde gegenstandslos, sofern die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs aufheben würde. 2.2 Am 26. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2022 ab, indem sie verfügte, dass die Gegenstände, welche mit Beschlagnahmebefehl vom 12. April 2021 mit Beschlag belegt worden seien, weiterhin beschlagnahmt blieben und der Beschlagnahmebefehl weiterhin Gültigkeit habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Angesichts dessen besteht kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren. 3. Mit dem unangefochten gebliebenen Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2022 ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Porsche sei ihr zurückzugeben, die Grundlage entzogen. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung des Porsches erfüllt sind. Soweit die Beschwerdeführerin die Beschlagnahme an sich kritisiert, ist sie damit nicht zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). 4. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der vorzeitigen Verwertung des Porsches fest, das beschlagnahmte Fahrzeug sei im Oktober 2020 erstmals in Verkehr gesetzt worden. Der Kaufpreis habe CHF 152'000.00 betragen. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs würden sich derzeit auf CHF 250.00 pro Monat belaufen. Bis Ende Juli seien diesbezüglich Kosten in der Höhe von CHF 4'250.00 aufgelaufen, was einen beträchtlichen Betrag darstelle. Eine kostengünstigere Aufbewahrung, die die gleiche Sicherheit bieten würde, sei nicht zu organisieren. Es sei insbesondere zu bedenken, dass dem Kanton Zug die Verantwortung obliege, den beschlagnahmten Porsche so aufzubewahren, dass keine Schäden entstünden (Art. 266 Abs. 2 StPO). So sei das Fahrzeug zu warten, um insbesondere sog. Standschäden zu vermeiden; die diesbezüglichen Kosten würden bis dato CHF 211.00 betragen.

Seite 4/7 Grundsätzlich verlören Motorfahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inkraftsetzung rasch an Wert. Dass dies momentan nicht der Fall sei, sei einzig und alleine dem Umstand geschuldet, dass die weltweiten Lieferketten von Autobestandteilen, insbesondere von Chips nicht einwandfrei funktionierten. Es könne und dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass es im Occasionsmarkt weiterhin in diesem Stile weitergehe. Nichtsdestotrotz würde der Porsche mit der Zeit an Wert verlieren. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, mit ihrer Begründung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 80 Abs. 2 StPO verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe weder dargelegt, dass bzw. weshalb eine rasche Wertminderung des Fahrzeugs vorliege, noch dass der Porsche einen im Verhältnis zu seinem Wert kostspieligen Unterhalt benötige. Es wäre an der Staatsanwaltschaft gewesen aufzuzeigen, inwiefern die Kosten für die Aufbewahrung und den Unterhalt in einem Missverhältnis zum gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs stünden. Die von ihr geltend gemachten Kosten nach der 18-monatigen Beschlagnahme beliefen sich lediglich auf 2,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (CHF 4'461.00 x 100 : CHF 152'000.00). Die Staatsanwaltschaft hätte darlegen müssen, wie sich der Wert entwickelt habe und welchen gegenwärtigen Wert das Fahrzeug heute habe, und hätte dies schliesslich in Relation zu den Unterhaltskosten setzen müssen. Nur so wäre es möglich gewesen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt seien. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.2 Diese Rüge ist unbegründet. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die anfallenden Kosten für die Aufbewahrung und den Unterhalt des Porsches dargelegt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb das Fahrzeug trotz der ausserordentlichen Marktlage in Zukunft an Wert verlieren wird. Sie hat damit die für den Entscheid wesentlichen Punkte genannt. Die Begründung war mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Beschwerdeführerin in einer 8-seitigen Beschwerde mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor. 4.2.2 Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, führte dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern, Gebrauch gemacht. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um-

Seite 5/7 fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts verfügt über eine freie und umfassende Kognition (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 39). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich. 4.3 Zur Begründung, weshalb die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des Porsches nicht erfüllt seien, hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass eine schnelle Wertminderung vorliege. Selbst die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass gegenwärtig auf dem Occasionsmarkt aufgrund der Chip- und Lieferkettenkrise und des damit einhergehenden Mangels an Neuwagen die Preise zumindest stabil seien. Dass diese generelle Marktlage auf den Porsche nicht zuträfe, sei weder dargelegt noch ergebe sich dies aus anderen Indikatoren. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der Wert des Porsches eher steige. Nicht von Belang sei, dass sich die Situation am Occasionsmarkt in der Zukunft ändern könnte. Es gehe darum, dass aktuell eine schnelle Wertverminderung vorliegen müsse. Ob dies hypothetisch zu einem anderen Zeitpunkt der Fall sei, könne und müsse momentan nicht entschieden werden. Die Voraussetzung des kostspieligen Unterhalts sei vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Nach 18 Monaten würden Kosten in der Höhe von wenigen Prozenten des Neupreises geltend gemacht. Mache ein Unterhalt von knapp CHF 5'000.00 bei einem günstigen Kleinfahrzeug einen beträchtlichen Teil des Wertes aus, so sei dieser Betrag bei einem Modell der gehobenen Klasse wie dem Porsche eine vernachlässigbare Grösse. Es sei von der Staatsanwaltschaft im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht in genügendem Umfang geprüft worden, ob eine günstigere Aufbewahrungsmöglichkeit mit hinreichendem Schutz des Fahrzeugs bestehe, beispielsweise eine Aufbewahrung ausserhalb der Stadt Zug. 4.3.1 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet, bis über deren definitive Verwendung entschieden wird. Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.1 f.). 4.3.2 Gemäss dem Kaufvertrag vom 5./10. Juni 2020 wurde der Porsche für CHF 152'000.00 an die Beschwerdeführerin verkauft. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 27. April 2021 der Zuger

Seite 6/7 Polizei den Auftrag, den Wert des Fahrzeugs zu ermitteln. Die Zuger Polizei hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2021 fest, Abschreibungen auf Neuwagen seien im ersten Betriebsjahr sehr hoch und lägen bei 25 %. Diese Einschätzung werde durch eine Comparis-Berechnung untermauert. Bei der D.________ AG seien Eintausch- und Verkaufsofferten eingeholt worden. Die Offerte für den Eintausch belaufe sich auf CHF 77'322.00 und die Verkaufsofferte auf CHF 91'367.00. Der Wert des Zubehörs des Personenwagens betrage mehr als CHF 45'700.00 und müsste zumindest teilweise bei der Wertbestimmung einfliessen. Angesichts dessen könne von einem Wert von ca. CHF 114'000.00 ausgegangen werden. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Wert des Porsches aufgrund der Chip- und Lieferkettenkrise und dem damit einhergehenden Mangel an Neuwagen eher steige. Bei der Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um eine blosse Behauptung. Diese kommt gegen die Schätzung der Zuger Polizei, die auf einer konkreten Offerte der D.________ AG beruht, nicht an. Hinzu kommt, dass nach einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 24. Januar 2023 die hohen Preise für Gebrauchtwagen gemäss Experten nicht nachhaltig sind (<https://www.nzz.ch/finanzen/private-finanzen/rekordhohe-preise-fuer-gebrauchtwagen-blasebei-occasionen-ld.1721563?reduced=true> besucht am 10. März 2023). Das ist insofern relevant, als die gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann angehobene Strafuntersuchung erst am Anfang steht und in absehbarer Zeit wohl nicht abgeschlossen werden wird. Es ist daher realistisch, dass der für längere Zeit beschlagnahmte Porsche im Laufe des Strafverfahrens weiterhin einer erheblichen Wertverminderung unterliegen wird, was eine vorzeitige Verwertung indiziert. Es darf nicht abgewartet werden, bis ein grosser Wertverlust bereits eingetreten ist. In Betracht fällt sodann, dass der Unterhalt des Porsches beträchtlich ist. Allein für die sichere Verwahrung fallen monatlich Kosten von CHF 250.00 an. Die Beschwerdeführerin moniert zwar, dass diese Kosten zu hoch seien. Sie versäumt es aber, konkret darzulegen, dass sich die sichere Verwahrung günstiger bewerkstelligen liesse. Hinzu kommen die Kosten zur Vermeidung von Standschäden. Diese beziffert die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2022 seit der Beschlagnahme des Fahrzeugs am 12. April 2021 auf CHF 211.00, mithin auf rund CHF 12.00 pro Monat. Dies führt insgesamt zu monatlichen Kosten für die Verwahrung und Schadensvermeidung von CHF 262.00 pro Monat bzw. von rund CHF 3'140.00 pro Jahr. Angesichts dessen, dass der von der Zuger Polizei Ende April 2021 geschätzte Wert des Porsches von CHF 114'000.00 nach knapp einem Jahr altersbedingt erneut abgenommen hat, fallen die Unterhaltskosten für die voraussichtlich längere Dauer des Strafverfahrens erheblich ins Gewicht. Das Bundesgericht hat denn auch in vergleichbaren Fällen die vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen als zulässig erklärt. Im Urteil 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 (E. 2.2) erachtete es die vorzeitige Verwertung eines Audi SQ5 3.0 TDI Kombi aus dem Jahr 2014 im Wert von CHF 86'200.00 und eines VW Beetle Cab 2.0 BMT aus dem Jahr 2016 im Wert von CHF 40'736.00 – bei Aufbewahrungskosten von rund CHF 5'500.00 pro Fahrzeug und unter Berücksichtigung des Wertverlusts der Fahrzeuge sowie der voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens – als mit Art. 266 Abs. 5 StPO und der Eigentumsgarantie vereinbar. Ferner hielt es die vorzeitige Verwertung eines Bentleys im Wert von CHF 150'000.00 bis CHF 155'000.00 bei Standkosten von – monatlich – CHF 270.00 angesichts des beträchtlichen Wertzerfalls durch Zeitablauf und der drohenden Standschäden für zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2019 vom 20. Mai 2019 E. 1.4). Unter all diesen Umständen ist die

Seite 7/7 Anordnung der Staatsanwaltschaft, den Porsche vorzeitig zu verwerten, nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'020.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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