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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2022 BS 2022 8

June 27, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,714 words·~9 min·1

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20220601_164632_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 8 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 27. Juni 2022 in Sachen A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin, betreffend Nichtanhandnahme / Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 3. Juni 2021 erstattete Fürsprecher B.________ namens der E.________ GmbH mit Sitz in C.________, vertreten durch A.________, Strafanzeige gegen H.________ mit Wohnsitz in I.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung. 2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen H.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der angezeigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Dagegen erhob Fürsprecher B.________ am 28. Januar 2022 namens der E.________ GmbH und/oder A.________ Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen H.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und gegebenenfalls Veruntreuung zu eröffnen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2022, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Anzeigeerstatters nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zum Antrag auf Nichteintreten führte sie u.a. aus, die im Untersuchungsverfahren eingereichte Vollmacht vom 17. Mai 2021, welche von A.________ namens der E.________ GmbH unterzeichnet sei, habe keine Gültigkeit, da A.________ mit Beschluss vom 27. Mai 2021 die Zeichnungsbefugnis für die E.________ GmbH entzogen worden sei, was am 5. August 2021 im SHAB publiziert worden sei. Fürsprecher B.________ sei daher nicht befugt gewesen, am 3. Juni 2021 namens der E.________ GmbH bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige einzureichen. Da die Strafanzeige ohne formell gültige Vollmacht erfolgt und somit nicht rechtsgültig eingereicht worden sei, sei die E.________ GmbH nicht Partei im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO und demgemäss nicht beschwerdelegitimiert. 5. In der Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 beantragte Rechtsanwalt Dr.iur. F.________, namens und im Auftrag der E.________ GmbH, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Er führte u.a. aus, er vertrete die E.________ GmbH seit dem Jahr 2019. A.________ habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige gegen H.________ über keine Zeichnungsbefugnis für die E.________ GmbH mehr verfügt, weshalb Fürsprecher B.________ im Namen der E.________ GmbH keine Strafanzeige habe einreichen können. Die Geschäftsführer der E.________ GmbH hätten mit Beschluss vom 27. Mai 2021 A.________ sämtliche Zeichnungsbefugnisse für die E.________ GmbH entzogen, was am 5. August 2021 im SHAB publiziert worden sei. Die E.________ GmbH werde seit dem 27. Mai 2021 nicht mehr von Fürsprecher B.________ vertreten und die Gesellschaft habe demzufolge nie eine Strafanzeige gegen H.________ eingereicht und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2022 auch keine Beschwerde eingereicht.

Seite 3/6 6. Der Beschuldigte H.________ beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. 7. Bereits zuvor, am 9. Februar 2022, war die (damals als Beschwerdeführerin vermerkte) E.________ GmbH über Fürsprecher B.________ aufgefordert worden, innert einer Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten, mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 8. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte Fürsprecher B.________ mit, die Zahlung für den Kostenvorschuss habe erst mit Valuta 22. Februar 2022 ausgelöst werden können und sei damit um einen Tag verspätet. Gleichzeitig ersuchte er um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. 9. Während die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2022 auf eine Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch verzichtete, beantragte F.________ als Rechtsvertreter der E.________ GmbH in der Stellungnahme vom 7. März 2022, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Erwägungen 1. Gemäss dem Geschäftsführerbeschluss der E.________ GmbH vom 27. Mai 2021 verfügte A.________ bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige und folglich auch zum Zeitpunkt, als die vorliegende Beschwerdeschrift eingereicht wurde, über keine Zeichnungsberechtigung und Vollmacht der E.________ GmbH (act. 6/2). Somit waren er bzw. sein Rechtsvertreter auch nicht befugt, für die E.________ GmbH entsprechende Eingaben einzureichen. Da RA Dr.iur. F.________ als Rechtsvertreter der E.________ GmbH zudem ausdrücklich festgehalten hat, dass die E.________ GmbH weder eine Strafanzeige gegen H.________ noch Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, im Rubrum als Beschwerdeführer aufzunehmen. 2. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren versäumt hat. Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung dieser Frist und sein Rechtsvertreter, Fürsprecher B.________, führt zur Begründung aus, seinem Mandanten erwachse aus einem Nichteintreten auf die Beschwerde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da in einem Zivilprozess namentlich keine Zwangsmassnahmen zur Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stünden. Ihn als Rechtsvertreter treffe an der Verspätung kein Verschulden: Da sein Mandant in J.________ lebe, habe es ein Missverständnis gegeben, wer diese Zahlung auslöse, was er anlässlich der Telefonkonferenz mit dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2022, 15.00 Uhr, festgestellt habe. Als er nach der Telefonkonferenz gegen 16.30 Uhr per E-Mail eine Instruktion an die Bank geschickt habe bezüglich Auslösung einer Expresszahlung, habe es ein technisches Problem mit dem Cloud Server gegeben. Leider habe er feststellen müssen,

Seite 4/6 dass durch dieses technische Problem die E-Mail weder die Bank erreicht habe noch in seinem Postausgang auffindbar gewesen sei. Daher habe er am 22. Februar 2022, 7.55 Uhr, die Zahlung umgehend mit dem Valutadatum 22. Februar 2022 nochmals ausgelöst. 3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3.2 m.H.). Das Verhalten des Rechtsvertreters ist der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich zuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2015 vom 19. November 2015 E. 3.1.2). 4. Im vorliegenden Fall liegt keine klare Schuldlosigkeit an der Säumnis vor. Zunächst stellt eine Computerpanne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unverschuldete Verhinderung dar, welche eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2015 vom 17. November 2015 E. 2). Zudem wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw. seinem Mandanten möglich und zumutbar gewesen, sich vorgängig und nicht erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist abzusprechen, wer die zu leistende Zahlung auslösen wird. Die Fristversäumnis ist letztlich Folge fehlender Absprache und es kann daher nicht gesagt werden, es sei dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation unmöglich gewesen, die Frist zu wahren. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. 5. Dies wiederum hat zur Folge, dass gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde vom 28. Januar 2022 androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. 6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der E.________ GmbH durch die behauptete ungetreue Geschäftsbesorgung oder Veruntreuung in seinen Vermögensrechten nicht unmittelbar verletzt wäre, weshalb ihm die Legitimation zur Anfechtung der Einstellungsverfügung fehlen würde. Auf seine Beschwerde hätte somit, selbst wenn der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden wäre, auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden können (vgl. u.a. BGE 140 IV155 E. 3.3.1 m.H.).

Seite 5/6 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Der Beschuldigte, der eine kurze Stellungnahme einreichte und Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft Offizialdelikte. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Der E.________ GmbH, die eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift und eine solche in Bezug auf die Wiederherstellung des Gesuchs um Leistung des Kostenvorschusses einreichen liess, ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung auszurichten. Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2022 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 900.00 Total werden dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Seite 6/6 4. Der Beschuldigte H.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - RA Dr.iur. F.________ (z.H. der E.________ GmbH) - RA lic.iur. G.________ (z.H. H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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