20230522_110020_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 78 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin, gegen Staatsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2021 196/197)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen gegen D.________ und E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der F.________ AG und von deren Tochtergesellschaft A.________ AG. 1.1 Die Strafuntersuchungen wurden aufgrund von zwei Strafanzeigen von G.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. D.________ und E.________ sollen im September 2017 als Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften drei Liegenschaften in H.________ unterpreisig verkauft haben. 1.2 Am 10. September 2021 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine weitere Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 die Strafuntersuchungen 2A 2021 196/197. 1.3 C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in diesen Verfahren. 2. Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die F.________ AG und die Gesuchstellerin am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 3. Am 5. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin, in den Verfahren 2A 2021 196/197 in den Ausstand zu treten. 4. Oberstaatsanwältin I.________ leitete das Ausstandsersuchen am 16. September 2022 zusammen mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. September 2022 an das Obergericht Zug weiter. 5. Die Gesuchstellerin replizierte auf die Stellungnahme am 11. Oktober 2022. Am 17. Januar 2023 erklärte die Gesuchstellerin ein Schreiben, welches von der F.________ AG und A.________ AG in mehreren anderen Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin eingereicht worden war, zum integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe. 6. Am 19. Januar 2023 stellte die Gesuchstellerin ein weiteres, neues Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. 7. Der eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt J.________ nahm am 19. Januar 2023 das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Gehilfenschaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16).
Seite 3/6 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Gesuchsgegnerin in den Untersuchungsverfahren 2A 2021 196/197. 2. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Sie habe der Gesuchsgegnerin in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorgeworfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken __, __und ___ in H.________ mit Schreiben an das Grundbuchamt Zug vom 3. April 2018 Beilhilfe zur Geldwäscherei durch K.________, L.________ und die M.________ Bank geleistet zu haben. Vortat zur mutmasslichen Geldwäscherei sei die von D.________ und E.________ mutmasslich begangene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. D.________ könnte von dieser Verkaufstransaktion wirtschaftlich profitiert haben. Der im vorliegenden Strafverfahren beschuldigte D.________ sei somit mutmasslicher Nutzniesser der angezeigten strafbaren Handlung der Gesuchsgegnerin. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin gegen D.________ unvoreingenommen untersuchen könne, wenn sie schon in einem ungleich bedeutenderen Fall den Ermittlungsverlauf mutmasslich in seinem Interesse manipuliere. Zudem könne sie das vorliegende Verfahren nicht mehr unbefangen untersuchen, da sie die Gesuchstellerin als Privatklägerin in diesen Verfahren mit der angezeigten mutmasslichen Geldwäschereihandlung geschädigt habe. 2.2 Zudem erscheine es lebensfremd, dass eine Strafanzeige keinerlei Auswirkungen auf die Befindlichkeit der betroffenen Person zeitigen solle. 2.3 Die Gesuchsgegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt ausserdem im Rahmen der gegen sie geführten Vorermittlungen (Verfahren 2A 2022 134) anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 aktenwidrig angelogen und so weitere Ausstandsgründe gesetzt. Diese Ausstandsgründe gälten auch im vorliegenden Verfahren, da sie ganz generell und unabhängig vom konkreten Untersuchungsgegenstand die "Zutrauenswürdigkeit" (Handeln in Konformität mit Treu und Glauben) sowie die Verpflichtung der Staatsanwältin auf die amtswegige Wahrheitsfindung in Frage stellten und eine objektiv nicht erklärliche, ungesetzliche, einseitige sowie nicht ergebnisoffene Begünstigung der auch hier Beschuldigten reflektierten. 2.4 Die Gesuchsgegnerin habe mit ihrer Verfügung vom 17. Januar 2023 sodann einstweilen angeordnet, dass die Gesuchstellerin befristet bis 31. Juli 2023 verpflichtet werde, über das Verfahren 2A 2021 197/198 sowie die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Die Gesuchstellerin fechte diese Verfügung aus prozessökonomischen Gründen und weil ohnehin keine einschlägige Mitteilungsabsicht gegenüber Dritten bestehe, nicht an. Dennoch sei diese Anordnung evident rechtswidrig. Es dränge sich dabei der Schluss auf, dass die Anordnung zur Verfolgung eigener (Geheimhaltungs-)Interessen erfolgt sei, da die Gesuchsgegnerin im Verfahren 2A 2022 134 in eigener Sache die Anordnung einer Stillschweigeverpflichtung beantragt habe. Der Inhalt dieses Antrags sei der Gesuchstellerin jedoch nicht bekannt.
Seite 4/6 3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandsgrund vor. Es entbehre jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen würde. 4. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). 4.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.). 4.2 Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsanwalt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon betroffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können ungeschickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 4.3 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, die sich später als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein noch keinen objektiven Anschein von Befangenheit; nur besonders schwerwiegende oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen, können den Verdacht der Befangenheit begründen, sofern die Umstände auf eine Befangenheit des Richters hindeuten oder den Anschein der Befangenheit zumindest objektiv rechtfertigen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der normalerweise zuständigen Rechtsmittelgerichte, in diesem Rahmen eventuell begangene Fehler festzu-
Seite 5/6 stellen und zu berichtigen. Das Ablehnungsverfahren soll also nicht dazu dienen, den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Art und Weise der Untersuchung anzufechten und die verschiedenen von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheidungen in Frage zu stellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3). 5. Vorliegend bestehen keine Gründe für einen Ausstand der Gesuchsgegnerin. 5.1 Die Strafanzeige vom 30. August 2022 wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleitende Staatsanwältin der Strafverfahren gegen D.________ und E.________ war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtanhandnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Strafanzeige kann deshalb keinen Ausstand begründen. 5.2 Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind sodann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, den Anschein einer feindseligen Haltung gegen eine Partei zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfrontativen Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. 5.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerin im eingereichten Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend macht, nicht im Einvernahmeprotokoll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerin gehen entsprechend ins Leere. 5.4 Eine versteckte Selbstbegünstigung durch die Gesuchsgegnerin, wie sie die Gesuchstellerin andeutet, ist sodann nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin führt selbst ausdrücklich aus, dass sie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 nicht anficht. Einwände gegen diese Verfügung, insbesondere deren Rechtswidrigkeit, können deshalb nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren geltend gemacht werden. Ebenso ist nicht zu prüfen, ob die Stillschweigeverpflichtung ein geeignetes Mittel ist, den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Vertretung der Gesuchstellerin zu begegnen. Sollten Gründe bestehen, die Gesuchstellerin zu einem Stillschweigen zu verpflichten, wäre eine entsprechende Verfügung jedoch in allen Verfahren zu prüfen, in welchen die Gesuchstellerin Partei ist – unter anderem somit auch im Verfahren 2A 2022 134. Entsprechende übereinstimmende Anträge oder Verfügungen in unterschiedlichen Verfahren wären diesfalls durchaus sachlich begründet und kein Hinweis auf selbstbegünstigendes Verhalten der Gesuchsgegnerin.
Seite 6/6 6. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ in den Verfahren 2A 2021 196/197 wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt N.________ (z.H. von D.________) - Rechtsanwalt O.________ (z.H. von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: