Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BS 2022 76

June 20, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,488 words·~12 min·2

Summary

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Full text

20230509_114009_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 76 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerinnen, gegen Staatsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2017 168/169, 2A 2019 203/204, 2A 2020 130)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen gegen E.________ und F.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der A.________ AG und von deren Tochtergesellschaft B.________ AG. 1.1 Die Strafuntersuchungen wurden aufgrund von zwei Strafanzeigen von G.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. E.________ und F.________ sollen im September 2017 als Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften drei Liegenschaften in H.________ unterpreisig verkauft haben. 1.2 Mit E-Mail vom 8. August 2019 teilte Rechtsanwalt I.________ der Staatsanwaltschaft mit, die Beschuldigten E.________ und F.________ hätten der J.________ Bank einen Saldierungsauftrag betreffend das Konto der K.________ AG (der Muttergesellschaft der A.________ AG) erteilt. Mit Schreiben vom 23. September 2019 machte Rechtsanwalt I.________ geltend, die Beschuldigten hätten für jede Holdinggesellschaft einen Escrow- und einen Garantievertrag errichtet und mit diesen Verträgen sämtliches Geld der Dispositionsbefugnis der Gesellschaften entzogen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen dieselben Beschuldigten mit dem Aktenzeichen 2A 2019 203/204 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. 1.3 Mit Eingabe vom 19. September 2019 erstattete Rechtsanwalt I.________ namens der K.________ AG und der Holdinggesellschaften Strafanzeige gegen Rechtsanwalt L.________ betreffend Verdacht auf Teilnahme an einem Erpressungsversuch, eventualiter an einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verfahren 2A 2020 130). 1.4 D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in diesen Verfahren. 2. Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 3. Am 1. September 2022 ersuchten die Gesuchstellerinnen die Gesuchsgegnerin, im Verfahrenskomplex 2A 2017 168/169, 2A 2019 203/204 und 2A 2020 130 in den Ausstand zu treten. 4. Die Gesuchsgegnerin nahm zum Ausstandsgesuch am 12. September 2022 Stellung mit dem Antrag, auf das Ausstandgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen. 5. Am 15. September 2022 leitete Oberstaatsanwältin M.________ das Ausstandsgesuch und die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiter.

Seite 3/8 6. Die Gesuchstellerinnen replizierten am 20. Oktober 2022 und reichten am 16. Januar 2023 ein ergänzendes Schreiben ein. 7. Am 19. Januar 2023 nahm der eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt N.________ das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Gehilfenschaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16). Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Gesuchsgegnerin in den Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169, 2A 2019 203/204 und 2A 2020 130. Das Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem gegen sie aufgrund der Strafanzeige vom 30. August 2022 allenfalls zu eröffnenden Untersuchungsverfahren sowie die Ausstandsbegehren gegen den O.________ und P.________ in jenem Verfahren sind Gegenstand separater Beschwerdeverfahren (Verfahren BS 2022 72, 73 und 75). Ebenfalls separat behandelt wird die Frage, ob die Gesuchsgegnerin aufgrund der gegen sie eingereichten Strafanzeige in weiteren Untersuchungsverfahren gegen E.________, F.________ und Q.________ in den Ausstand zu treten hat (Verfahren BS 2022 77-81). 2. Die Gesuchstellerinnen machen zur Begründung ihres Ausstandsgesuches zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Sie hätten der Gesuchsgegnerin in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorgeworfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken 111, 112 und 803 in H.________ mit Schreiben an das Grundbuchamt R.________ vom 3. April 2018 Beilhilfe zur Geldwäscherei durch S.________, T.________ und die J.________ Bank geleistet zu haben. Die Verfahren, für welche der Ausstand der Gesuchsgegnerin beantragt werde, beträfen unter anderem der Verkauf der Grundstücke in H.________ und somit die Vortat zur mutmasslichen Geldwäschereihandlung der Gesuchsgegnerin. Der Ausgang des Untersuchungsverfahrens präjudiziere somit die Beurteilung des u.a. gegen die Gesuchsgegnerin neu zur Anzeige gebrachten Geldwäschereiverdachts. 2.2 Zudem bestehe bei dieser Sachlage auch begründete Besorgnis feindschaftlicher Ressentiments der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerinnen und deren Rechtsvertretung, zumal diese gegen die Gesuchsgegnerin eine Strafanzeige eingereicht hätten. Es könne daher nicht mehr der Anschein aufrechterhalten bleiben, dass die Gesuchsgegnerin das Untersuchungsverfahren frei von feindschaftlichen Ressentiments gegen die Gesuchstellerinnen führen könne, zumal die Strafanzeige nicht missbräuchlich erfolgt sei, um den Ausstand der Gesuchsgegnerin zu provozieren. 2.3 Im Schreiben vom 16. Januar 2023 machten die Gesuchstellerinnen neu geltend, die Gesuchsgegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 nach Strich und Faden bzw. aktenwidrig angelogen. So treffe nachweislich

Seite 4/8 nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin die Teilfreigabe der Grundbuchsperre verfügt habe, sobald sie Kenntnis von den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen erhalten und dort den Kaufpreis gesehen habe. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin bereits Kenntnis von denselben gehabt, als sie die Grundbuchsperre verfügt habe. Auch habe sie dem Beschuldigten E.________ anlässlich der Einvernahme vorgehalten, dass der Grundstückverkauf für CHF xx Mio. tatverdächtig sei, und diese Einschätzung in zwei Dokumenten wiederholt, obwohl sie in der Einvernahme behauptet habe, sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen Tatverdacht zum unterpreisigen Verkauf mehr gehabt. Wer so dreist lüge, dem sei nicht zuzutrauen, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die Wahrheit zu ermitteln. Die systematische Aussageverweigerung der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen dokumentiere eine grundlegende Misstrauenshaltung gegenüber den Gesuchstellerinnen, welche deren Vertrauen in eine ergebnisoffene Sachverhaltsabklärung durch die Gesuchsgegnerin untergrabe. 2.4 Die Gesuchsgegnerin habe sich zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ohne objektivierbare Grundlage und ohne Expertenwissen über den Immobilienmarkt auf das Ermittlungsergebnis festgelegt, was aufgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit ebenfalls einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO darstelle. Auch die logisch nicht begründbare, apriorische und völlig pauschale Weigerung der Gesuchsgegnerin, die qualifizierte Tatvariante der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Fremdbegünstigungsabsicht zur Anklage zu bringen, dokumentiere ihre fehlende Ergebnisoffenheit und begründe den Anschein von Feindschaft. 3. Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber zusammengefasst folgendes geltend: 3.1 Soweit sich die Strafanzeige auf angebliche Vorkommnisse im Jahr 2018 beziehe, sei das Ausstandsgesuch verspätet vorgebracht worden. Die Gesuchstellerinnen hätten ab dem 8. Mai 2018 bis zum 21. Februar 2022 mehrfach Akteneinsicht genommen, weshalb die Verfahrenshandlungen, aufgrund welcher sie nun den Ausstand verlangten, ihnen bereits länger bekannt gewesen seien. Auf das Ausstandsgesuch sei deshalb nicht einzutreten. 3.2 Eventualiter sei das Ausstandsgesuch abzuweisen. Als Staatsanwältin mit langjähriger Berufserfahrung sei sie in der Lage, zwischen der Strafanzeige einerseits und der – mithin grundsätzlich nahezu abgeschlossenen – Strafuntersuchung andererseits zu unterscheiden. Es entbehre sodann jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch die Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen werden könnte. 4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt (Art. 58 Abs. 1 StPO). 4.1 Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass die in der Strafanzeige geschilderten Vorgänge lange vor der Einreichung des Ausstandsgesuchs stattfanden und somit ein Ausstandsbegehren aufgrund des dort geschilderten Verhaltens der Gesuchsgegnerin klar verspätet wäre. Allerdings begründen die Gesuchstellerinnen das Ausstandsgesuch nicht mit dem angeblichen Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin, sondern mit der Tatsache der Strafanzeige an sich. Auf das Ausstandsgesuch ist daher insoweit einzutreten, als zu prüfen ist, ob die Ge-

Seite 5/8 suchsgegnerin aufgrund der gegen sie eingereichten Strafanzeige in den Ausstand treten muss. 4.2 Verspätet ist hingegen die Rüge der angeblich falschen rechtlichen Einordung des Sachverhalts in der Anklage. Den Gesuchstellerinnen wurde der voraussichtliche Anklagesachverhalt bereits mit Parteimitteilung vom 6. April 2022 zugestellt (Verfahren 2A 2017 168/169 HD 5/56), weshalb ihnen der Tatvorwurf und die dort vorgenommene rechtliche Einordnung bereits länger bekannt ist. Die damit zusammenhängenden Rügen im Schreiben vom 16. Januar 2023 erfolgten somit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). 5.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.). Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsanwalt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon betroffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können ungeschickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 5.2 Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern

Seite 6/8 nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7 m.H.). 6. Vorliegend vermag die Strafanzeige vom 30. August 2022 keinen Ausstand der Gesuchsgegnerin zu begründen. 6.1 Die Strafanzeige wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleitende Staatsanwältin in den Strafverfahren gegen E.________, F.________ und L.________ war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtanhandnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die von den Gesuchstellerinnen eingereichte Strafanzeige vermag deshalb keinen Ausstand zu begründen. 6.2 Die Gesuchstellerinnen legen sodann nicht dar, inwiefern ihre Strafanzeige zu feindschaftlichen Ressentiments der Gesuchsgegnerin geführt haben soll. Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht geeignet, den Anschein solcher Ressentiments zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfrontativen Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. Die Gründe, warum eine beschuldigte Person anlässlich einer Einvernahme die Fragen der Privatklägerschaft nicht beantwortet, sind zudem vielfältig, weshalb auch allein daraus nicht auf eine feindselige Haltung der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerinnen oder deren Rechtsanwalt geschlossen werden kann. 6.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerinnen im Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend machen (act. 9), nicht im Einvernahmeprotokoll. Vielmehr sagte die Gesuchsgegnerin Folgendes aus (Verfahren 2A 2022 134 act. 5/1/1/17): "Als ich vom Grundbuchamt die ungeschwärzten öffentlichen Urkunden erhielt und darin den Kaufpreis sah, entkräftete sich der Tatverdacht schon sehr. Es blieben dann noch diese Geheimhaltungsvereinbarung unbekannten Inhalts sowie der Umgang mit dem Verkaufserlös. Diesbezüglich habe ich dann die angezeigten Zwangsmassnahmen erlassen." Die Gesuchsgegnerin hat somit entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerinnen nicht geltend gemacht, die öffentliche Verkaufsurkunde und somit den be-

Seite 7/8 zahlten Kaufpreis erst nach Errichtung der Grundbuchsperre eingesehen zu haben. Die Aufhebung der Grundbuchsperre begründete die Gesuchsgegnerin zudem nicht mit dem bekannt gewordenen Kaufpreis, sondern weil ihr neu die Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegen habe (Verfahren 2A 2022 134 act. 5/1/1/19 Frage 25). Da in der Strafanzeige zu den Verfahren 2A 2017 168/169 von einer offensichtlichen Unterpreisigkeit des Kaufpreises die Rede war, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Gesuchsgegnerin diesen Vorwurf trotz eigener anderer Überzeugung gegenüber E.________ und anderen Personen wiederholte, um deren Stellungnahme zum Vorwurf einzuholen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin wahrheitswidrig ausgesagt haben soll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerinnen gehen entsprechend ins Leere. 6.4 Die Gesuchstellerinnen scheinen sodann zu verkennen, dass sich eine Staatsanwältin durchaus aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes eine vorläufige Meinung zum Verfahren bilden darf. Gerade in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Gesuchsgegnerin die Strafuntersuchung in den Verfahren 2A 2017 168/169, 2A 2019 203/204 und 2A 2020 130 abgeschlossen und den Parteien die Anklageerhebung angekündigt hat (Verfahren 2A 2017 168/169 HD 5/56), ist eine Meinungsbildung gar notwendig. Da die Untersuchung abgeschlossen ist, musste sich die Gesuchsgegnerin hierzu auch nicht mehr mit derselben Zurückhaltung äussern. Die Äusserung einer vorläufig gebildeten Meinung durch die Gesuchsgegnerin wäre aber ohnehin nur problematisch, wenn sie nicht in der Lage wäre, diese aufgrund des jeweiligen Stands des Verfahrens zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Hierfür liegen jedoch keine Anzeichen vor. 7. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin D.________ im Verfahrenskomplex 2A 2017 168/169, 2A 2019 203/204 und 2A 2020 130 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an:

Seite 8/8 - Parteien - Rechtsanwalt U.________ (z.H. von E.________) - Rechtsanwalt V.________ (z.H. von F.________) - Rechtsanwalt L.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BS 2022 76 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BS 2022 76 — Swissrulings