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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BS 2022 72

June 20, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·823 words·~4 min·2

Summary

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Full text

20230508_140225_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 72 BS 2022 73 BS 2022 75 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerinnen, gegen 1. Leitender Oberstaatsanwalt D.________, 2. Staatsanwältin E.________ 3. Staatsanwältin F.________ Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2022 130-137 und 2A 2022 163)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 30. August 2022 reichten die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) Strafanzeige gegen diverse Personen ein, darunter Staatsanwältin F.________, die bei der Staatsanwaltschaft mit mehreren Strafuntersuchungen befasst ist, welchen der gleiche Sachverhaltskomplex zugrunde liegt wie der vorliegenden Anzeige. Im Rahmen der Strafanzeige beantragten die Gesuchstellerinnen, in dem zu eröffnenden Strafverfahren hätten Staatsanwältin F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 3), die Leitende Staatsanwältin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) und der Leitende Oberstaatsanwalt D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) in den Ausstand zu treten und es sei diesen Amtspersonen im vorliegenden Verfahren weder die Verfahrensleitung noch die Aufsicht über dieselbe anzuvertrauen. Zudem sei die Verfahrensleitung für das vorliegende Strafverfahren einem neu einzusetzenden ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen. 2. Oberstaatsanwältin G.________ forderte die Gesuchsgegner am 5. September 2022 auf, zu den Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen. 3. Am 12. September 2022 nahmen die Gesuchsgegner je separat zu den Ausstandsgesuchen Stellung. 4. Am 13. September 2022 leitete die Oberstaatsanwältin G.________ die Ausstandsgesuche und die Stellungnahmen zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiter. 5. Die Gesuchstellerinnen replizierten am 20. Oktober 2022 auf die Stellungnahmen vom 12. September 2022 und hielten vollumfänglich an ihren Begehren fest. 6. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts ernannte am 8. November 2022 H.________ zum ausserordentlichen Staatsanwalt für die Strafverfahren 2A 2022 130-137 und 163 bis zu deren rechtskräftigem Abschluss. 7. Am 16. Januar 2023 reichten die Gesuchstellerinnen ein weiteres Schreiben zur Orientierung über neue Entwicklungen ein. Erwägungen 1. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). Kein materieller Entscheid über den Ausstand ist hingegen erforderlich, wenn die vom geltend gemachten Ausstandsgrund betroffene Person nicht am Verfahren mitwirkt. Vielmehr ist ein entsprechendes Ausstandsgesuch gegenstandslos. Denn ein Ausstandsgesuch kann sich nicht gegen ein erklärtermassen nicht mitwirkendes Behördenmitglied richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.2).

Seite 3/4 2. Die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Gesuchstellerinnen vom 30. August 2022 werden unter den Verfahrensnummern 2A 2022 130-137 und 2A 2022 163 geführt. Für diese Verfahren setzte die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts am 8. November 2022 bis zu deren Abschluss einen ausserordentlichen Staatsanwalt ein. Die Aufsicht übt Oberstaatsanwältin G.________ aus (vgl. Verfahren 2A 2022 134, Nichtanhandnahmeverfügungen vom 19. Januar 2023). Die Gesuchsgegner führen somit keines dieser Strafverfahren und üben dabei auch keine Aufsicht aus. Die Ausstandsgesuche richten sich somit gegen Personen, welche an den Verfahren nicht mitwirken. Das vorliegende Verfahren ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons, wenn ein Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es hingegen abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. 3.1 Die Gesuchstellerinnen sind vorliegend insoweit mit ihren Anträgen durchgedrungen, als die Verfahrensleitung einem ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwalt übertragen wurde. Ob diese Einsetzung auch ohne Ausstandsgesuche der Gesuchstellerinnen vorgenommen worden wäre, kann offenbleiben. Der Ausstand wurde zudem vor Bekanntgabe der Zuteilung der Verfahrensleitung beantragt und war somit nicht offensichtlich verspätet oder mutwillig. Die Kosten der vorliegenden Ausstandsverfahren sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Art. 59 StPO enthält keine Bestimmung zur Entschädigung der Parteien. Aufgrund der vielen hängigen Verfahren, welche als "Hauptsache" den vorliegenden Ausstandsgesuchen zugrunde liegen, erscheint es jedoch zweckmässig, die Gesuchstellerinnen gestützt auf Art. 421 Abs. 2 StPO bereits mit dem vorliegenden Beschluss angemessen zu entschädigen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die persönlichen Interessen gemäss Art. 56 lit. a StPO der Gesuchsgegnerin 3 in der gegen sie gerichteten Strafanzeige offensichtlich waren und somit keiner vertieften Begründung bedurften. Auch bezüglich der angeblichen Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 1 ist aufgrund der wenig komplexen tatsächlichen Behauptungen und der Vertrautheit des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen mit den betroffenen Verfahren nicht von einem hohen notwendigen Aufwand auszugehen. Beschluss 1. Die Ausstandsgesuche gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt D.________, Staatsanwältin E.________ und Staatsanwältin F.________ in den Verfahren 2A 2022 130-137 und 2A 2022 163 werden zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen

Seite 4/4 CHF 300.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 340.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gesuchstellerinnen werden für die Ausstandsverfahren mit insgesamt CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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