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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2023 BS 2022 71

July 4, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·11,083 words·~55 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20221209_113911_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 71 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 4. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, Vereinigtes Königreich, 2. B.________, Italien, 3. C.________, Italien, 4. D.________, Italien, 5. E.________, Italien, 6. F.________, Italien, 7. G.________, Vereinigtes Königreich 8. H.________, Italien, 9. K.c.________ S.r.L., Italien, alle vertreten durch Rechtsanwalt J.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin L.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/26 Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 7. März 2022 erstatteten A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-8) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen M.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, versuchter Erpressung und weiterer, namentlich noch nicht genannter Straftatbestände. Sie konstituierten sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. Zur Begründung führten sie zusammengefasst Folgendes aus (Vi HD 2/1/1 ff.): 1.1 Die Beschwerdeführer 1-8 seien Aktionäre der K.a.________ AG mit Sitz in O.________ (nachfolgend: K.a.________ Holding). Bei dieser handle es sich um ein Start-up, welches im Jahr 2013 durch den Beschuldigten gegründet worden sei, wobei dieses als Holding hätte fungieren sollen. Die Holdingstruktur sei allerdings – obschon versprochen – vom Beschuldigten gar nicht oder nur vereinzelt umgesetzt worden. Die K.________-Gruppe habe ein wegweisendes System aufgegleist, welches die Effizienz im Logistikbereich markant verbessere. Es handle sich dabei namentlich um die Software “P.________“ (nachfolgend: Software). Sie sei der zentrale Vermögenswert des Anlagevermögens der K.a.________ Holding bzw. des ganzen Konzerns. Die Software werde von der K.b.________ GmbH mit Sitz in Deutschland (nachfolgend: K.b.________ D) und deren Tochtergesellschaften gehalten. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführern 1-8 anlässlich von deren Investments zugesichert, er werde sämtliche Anteile der K.b.________ D, welche damals von ihm persönlich gehalten worden seien, als à-fonds-perdu-Einlage in die K.a.________ Holding einbringen, was er allerdings nie getan habe. Die Anteile der K.b.________ D seien bei der von ihm kontrollierten Q.________ AG mit Sitz in O.________ (nachfolgend: Q.________) verblieben. Diese Weigerung – trotz wiederholter Versprechungen über die Jahre – seine Zusicherungen zu erfüllen, habe zu einer Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführern 1-8 geführt. 1.2 Der Konflikt habe an der Generalversammlung der K.a.________ Holding vom 23. November 2021 seinen Höhepunkt gefunden. Die Gesellschaft sei offensichtlich überschuldet und benötige Sanierungsmassnahmen. Solche seien von den Beschwerdeführern 1-8 unter anderem dahingehend vorgeschlagen worden, dass der Beschuldigte einerseits auf seine rechtswidrigen Forderungen verzichten und andererseits die K.b.________ D (samt Software) endlich als à-fonds-perdu-Zuschuss an die K.a.________ Holding übertragen solle. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Er habe diese Sanierungsmassnahmen davon abhängig gemacht, dass ihm vorgängig seine privaten Forderungen bezahlt würden. Da diese Forderungen in keiner Weise auf einer gerechtfertigten Grundlage bestehen würden, hätten sich die Beschwerdeführer 1-8 diesem Vorgehen verweigert. 1.3 Obwohl der Beschuldigte gegenüber einzelnen oder sämtlichen Beschwerdeführern 1-8 geäussert habe, die Software befinde sich bei der K.a.________ Holding, bestünden dafür keinerlei Belege. Da ein Nachweis der Übertragung auf die K.a.________ Holding ein Leichtes wäre, müssten die Beschwerdeführer 1-8 davon ausgehen, dass dieser Transfer nicht stattgefunden habe. Dies habe die Generalversammlung erneut gezeigt, da sich der Beschuldigte geweigert habe, die Anteile der K.b.________ D zu transferieren. Hätte die K.b.________ D die Immaterialgüterrechte gar nicht mehr, so gäbe es keinen Grund, diese Transaktion zu verweigern.

Seite 3/26 1.4 An der erwähnten Generalversammlung habe auch der drohende Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR nicht beseitigt werden können. Da sich der Beschuldigte nicht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung gestellt habe, drohe die konkursamtliche Liquidation der K.a.________ Holding. Mithin stehe die Auflösung der Gesellschaft kurz bevor. 1.5 Im Einzelnen liessen die Beschwerdeführer 1-8 folgende konkreten Vorwürfe erheben: - Sachverhaltskomplex 1: Trotz Zusicherung habe der Beschuldigte weder die Anteile der K.b.________ D noch die Software "P.________" an die K.a.________ Holding übertragen. Der Beschuldigte habe nie den Erfüllungswillen gehabt. Die Beschwerdeführer 1-8 hätten aber auf Basis dieser Zusicherung ihre Anteile an der K.a.________ Holding erworben (Betrug). - Sachverhaltskomplex 2: Der Beschuldigte habe sich im Jahr 2012 insgesamt EUR 50‘000.00 vom Beschwerdeführer 3 für 30 % der K.b.________ D bezahlen lassen, ohne je die Absicht gehabt zu haben, die Anteile effektiv zu übertragen (Betrug). - Sachverhaltskomplex 3: Der Beschuldigte habe an der Generalversammlung der K.a.________ Holding vom 23. November 2021 die Übertragung der Anteile der K.b.________ D an die K.a.________ Holding von der Zustimmung der anderen Aktionäre und von der Bezahlung seiner Löhne abhängig gemacht (versuchte Erpressung). - Sachverhaltskomplex 4: Der Beschuldigte habe zum Nachteil der K.a.________ Holding Zahlung an sich und ihm nahestehende Gesellschaften ausgeführt sowie sich selbst Lohnerhöhungen gewährt (ungetreue Geschäftsbesorgung) - Sachverhaltskomplex 5: Der Beschuldigte habe die K.c.________ S.R.L. mit Sitz in l- R.________ (nachfolgend: K.c.________ I) finanziell ausgehöhlt, indem er namens der K.a.________ Holding und der K.b.________ D diverse Rechnungen an diese gestellt habe, welche auch bezahlt worden seien (ungetreue Geschäftsbesorgung). Weiter habe er den Betrieb der K.c.________ I eingeschränkt, indem er namentlich deren Systeme und die E-Mail-Konten der lokalen Mitarbeiter habe sperren lassen. Mit dieser Einschränkung habe er erreichen wollen, dass die K.c.________ I ihre Gewinne an ihn weiterleite, was diese abgelehnt habe (versuchte Erpressung). - Sachverhaltskomplex 6: Einen Tag nach der Gründung der K.a.________ Holding habe sich der Beschuldigte den Betrag von CHF 58'100.00 auszahlen lassen, was eine beabsichtigte Sachübernahme sein könne, welche bei der Gründung hätte offengelegt werden müssen (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Urkundenfälschung) 2. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom tt.mm.2022 wurde die K.a.________ Holding gemäss Art. 731b OR aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (act. 7/3).

Seite 4/26 3. Mit Parteimitteilung vom 28. Juli 2022 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung ergehe (Vi HD 4-1). 4. Am 10. August 2022 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-8, es sei davon abzusehen, das Strafverfahren einzustellen, und die gestellten Beweisanträge seien gutzuheissen. Die Beschwerdeführer 1-8 erhoben einen weiteren Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. So soll der Beschuldigte gegenüber der von ihm beherrschten K.b.________ D Lizenzgebühren nicht eingefordert und damit die K.a.________ Holding geschädigt haben (Sachverhaltskomplex 7). Schliesslich beantragten sie, es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die K.a.________ Holding im Konkurs befinde und das Konkursamt die Durchführung des summarischen Konkurses beantragt habe, weswegen sie hiermit Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten betreffend etwaiger Gläubigerschädigung oder Misswirtschaft (Art. 164 f. StGB) stellten und die Strafuntersuchung in sachlicher Hinsicht ausgedehnt werden solle (Vi HD 4/3 ff.). 5. Mit Verfügung vom 25. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Erpressung ein, verwies die Zivilforderungen der Beschwerdeführer 1-8 auf den Zivilweg, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Vi HD 5/1 ff.). 6. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer 1-8 sowie die K.c.________ I (nachfolgend: Beschwerdeführerin 9) am 8. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellten folgende Anträge (act. 1): 1. Es seien die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 25. August 2022 (eingegangen am 29. August 2022), Verfahrensnummer 2A 2022 49 LAJ und die implizite Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Misswirtschaft wieder bzw. an die Hand zu nehmen und weiterzuführen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Beweiserhebungen durchzuführen: 2.1. Einvernahme der nachfolgenden Personen: 2.1.1. Beschuldigter; 2.1.2. Beschwerdeführer 1-8; 2.1.3. I.________ (lediger Name: S.________), letzter bekannter Wohnsitz: T.________, Deutschland; 2.1.4. V.________, c/o U.________ Treuhand AG. 2.2. Edition sämtlicher Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der K.a.________ AG in Liq. bei der W.________, sowie bei der U.________ Treuhand AG sowie die forensischfinanzanalytische Auswertung derselben, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die K.a.________ AG in Liq. über ein Immaterialgüterrecht verfügt; 2.3. Edition sämtlicher Unterlagen beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE), welche im Zusammenhang mit der Software “P.________“ stehen; 2.4. Edition der Steuerunterlagen des Beschuldigten und der K.a.________ AG in Liq. für die Steuerjahre 2013 bis und mit 2021;

Seite 5/26 2.5. Edition sämtlicher Bankkontounterlagen des Beschuldigten und der K.a.________ AG in Liq. für sämtliche Bankbeziehungen, welche sich aus den Steuerunterlagen gemäss Ziff. 2.4 vorstehend ergeben, sowie die forensisch-finanzanalytische Auswertung derselben; 2.6. Beizug der Verfahrensakten des Konkursamts Zug im Konkurs Nr. .________ der K.a.________ AG in Liq.; 3. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung bzw. die implizite Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführerin 9 erklärte in der Beschwerdeschrift, sich als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt zu konstituieren. 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4) und übermittelte dem Obergericht die Untersuchungsakten (act. 4/1). 8. Am 5. Oktober 2022 stellte der Verteidiger des Beschuldigten folgende Anträge (act. 7): 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (zzgl. MWST) auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, die Beschwerdeführer seien solidarisch zu einer angemessenen Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten. 9. Am 12. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Beschwerdereplik ein (act. 8). Erwägungen I. Beschwerdelegitimation, angefochtene Punkte 1. Gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 2. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2).

Seite 6/26 3. Die Beschwerdeführerin 9 hat sich erst im Beschwerdeverfahren als Privatklägerin konstituiert (act. 1 N 5). Es stellt sich die Frage, ob die Konstituierung rechtzeitig erfolgte. 3.1 Die Beschwerdeführerin 9 liess in der Beschwerdeschrift zusammengefasst ausführen, sie habe zwar bisher nicht ausdrücklich erklärt, sich als Privatklägerin zu beteiligen, in der Strafanzeige vom 7. März 2022 sei der sie betreffende Sachverhalt (Konkursdelikte sowie ihre finanzielle Aushöhlung) jedoch bereits rechtsgenüglich umschrieben worden, weshalb sie hiermit erkläre, sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt zu konstituieren. Von der Strafanzeige bezüglich der Konkursdelikte vom 10. August 2022 habe sie Kenntnis gehabt, doch sei es ihr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, sich an der Strafanzeige zu beteiligen, da die für sie relevanten Sachverhaltsumstände noch nicht restlos geklärt gewesen seien. Am 22. Juli 2022 habe sie ihre Forderung gegenüber der K.a.________ Holding beim Konkursamt Zug eingereicht. Dabei handle es sich um eine Rückforderung in der Höhe von EUR 619'909.90 wegen nachträglich weggefallener vertraglicher Grundlage, da die Vereinbarung aufgrund einer Drohung bzw. mutmasslich erpresserischer Handlungen des Beschuldigten geschlossen worden sei. Um ihre Stellung als Gläubigerin im Konkurs der K.a.________ Holding definitiv beurteilen zu können, habe sie aber Informationen von der K.d.________ GmbH (nachfolgend: K.d.________ CH) abwarten müssen. Diese Informationen seien jedoch noch nicht eingegangen, weshalb es ihr bis zum heutigen Zeitpunkt schlichtweg nicht möglich gewesen sei, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem habe sie aufgrund der erst am 10. August 2022 erfolgten Strafanzeige betreffend Konkursdelikte nicht davon ausgehen können und müssen, dass innert kürzester Zeit eine (implizite) Nichtanhandnahmeverfügung ergehen werde, da sich der Lebenssachverhalt mit der Eröffnung des summarischen Konkurses über die K.a.________ Holding massgeblich verändert habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkursdelikte eingetreten, was der Staatsanwaltschaft vor dem Schreiben vom 10. August 2022 nicht bekannt gewesen sei. Deshalb habe davon ausgegangen werden können und dürfen, dass die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhalt ernsthaft überprüfe und nicht umgehend eine (implizite) Nichtanhandnahmeverfügung erlasse. Sie (die Beschwerdeführerin 9) sei demgemäss zur vorliegenden Beschwerde berechtigt, da sie durch die (implizite) Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren Rechten tangiert sei (act. 1 N 5-7). 3.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Konstituierung als Privatklägerin in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet. Mangels Konstituierung als Privatklägerin sei die Beschwerdeführerin 9 nicht Partei und somit nicht beschwerdelegitimiert (act. 7 N I.6.3). 3.3 Die Konstituierung als Privatkläger ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch gar keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht bzw. es im Zeitpunkt ihres Erlasses noch gar nicht zu einem Vorverfahren gekommen ist (vgl. Art. 300 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die geschädigte Person auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgibt. Unterlässt

Seite 7/26 die Staatsanwaltschaft dies, so muss der geschädigten Person auch noch nach dem Abschluss des Vorverfahrens Gelegenheit gegeben werden, die Erklärung nachzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3), es sei denn sie habe nachweislich von der Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung Kenntnis gehabt (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 118 StPO N 14; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 12a). Das Recht, sich mangels Aufklärung auch noch nach Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger zu konstituieren, beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, den die Strafbehörden im Strafverfahren zu beachten haben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dies bedeutet aber auch, dass sich die geschädigte Person einerseits – wie erwähnt – nicht auf die unterbliebene Aufklärung berufen kann, wenn ihr die entsprechenden Bestimmungen bereits bekannt waren; anderseits kann sie mit der Abgabe der Erklärung nicht beliebig lange zuwarten, nachdem ihr die entsprechende Möglichkeit bekannt geworden ist, sondern muss innert angemessener Frist tätig werden bzw. die Erklärung abgeben. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nämlich nur berufen, wer sich selbst nicht treuwidrig verhält (Beschluss des Obergerichts Zug S 2019 22-24 vom 7. Oktober 2019 E. 2.5). 3.4 Die Beschwerdeführerin 9 hat sich unbestrittenermassen bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegen den Beschuldigten nicht als Privatklägerin konstituiert, sondern eine entsprechende Erklärung erst im Beschwerdeverfahren abgegeben. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sie von der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Konstituierungsmöglichkeit als Privatklägerin hingewiesen wurde. 3.5 Wie die Beschwerdeführerin 9 selbst ausführt, war ihr die Eingabe vom 10. August 2022 bekannt. Weiter erklärte sie, der sie betreffende Sachverhalt sei bereits in der Strafanzeige vom 7. März 2022 rechtsgenügend umschrieben worden. Aus ihren Ausführungen ergibt sich somit, dass ihr bekannt war, dass sie sich als Privatklägerin konstituieren kann. Deshalb ist es irrelevant, dass sie von der Staatsanwaltschaft nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. 3.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 9 ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht bereits im Vorverfahren möglich gewesen wäre, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Sie führt selbst aus, der sie betreffende Sachverhalt sei bereits in der Strafanzeige vom 7. März 2022 rechtsgenügend umschrieben worden. Es erscheint widersprüchlich, dass eine Konstituierung als Privatklägerin trotz rechtsgenügend umschriebenem Sachverhalt nicht möglich sein soll. Jedenfalls hätte sich die Beschwerdeführerin 9 spätestens mit der ihr bekannten Eingabe vom 10. August 2022 als Privatklägerin konstituieren können. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie am 22. Juli 2022 eine Forderungseingabe im Konkurs der K.a.________ Holding machen konnte, eine Konstituierung als Privatklägerin aber am 10. August 2022 nicht möglich gewesen sein soll, liegt doch beidem der gleiche Kernsachverhalt zu Grunde. Welche relevanten Sachverhaltsumstände in diesem Zeitpunkt noch nicht restlos geklärt gewesen sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin 9 nicht substanziiert dargelegt. Ohnehin ist nicht verlangt, dass alle Sachverhaltsumstände restlos geklärt sind, um sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Der relevante Sachverhalt ist gerade der Gegenstand der Strafuntersuchung. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin 9 in der Be-

Seite 8/26 schwerdeschrift keine neuen wesentlichen Tatsachen vor, die im Vorverfahren noch nicht bekannt waren. Die bei der K.d.________ CH angefragten Informationen lagen offenbar im Zeitpunkt der Beschwerde nicht vor und trotzdem war es der Beschwerdeführerin 9 nun möglich, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass kurz nach der Eingabe vom 10. August 2022 die Einstellungsverfügung erlassen wurde, zumal die einzige wesentliche Tatsache die Auflösung der K.a.________ Holding war, die Vorwürfe aber ansonsten auf den gleichen Behauptungen basierten. Zusammengefasst ist die Erklärung der Beschwerdeführerin 9 in der Beschwerdeschrift, sich als Privatklägerin zu konstituieren, zu spät erfolgt. Sie hat demnach keine Parteistellung und ist folglich nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Der Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 8 sei nicht einzutreten. 4.1 Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, es liege keine Bevollmächtigung des Rechtsvertreters vor (act. 7 N I.6.1), ist der Einwand unbegründet. Die schriftliche Vollmacht wurde am 12. Oktober 2022 nachgereicht (act. 8/1). Überdies befand sie sich bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft (Vi act. 4/8/1). 4.2 Weiter macht der Beschuldigte geltend, es liege keine gültige Rechtsvertretung vor, da die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe. Der Beschwerdeführer 8 sei seit der Gründung der K.a.________ Holding gemeinsam mit dem Beschuldigten formelles Organ dieser Gesellschaft. Würden die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zutreffen, müsste sich der Beschwerdeführer 8 gleichermassen wie der Beschuldigte eine zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit vorwerfen lassen. Er dürfe daher nicht den gleichen Rechtsvertreter wie die weiteren Beschwerdeführer beauftragen (act. 7 N I.6.2). 4.2.1 Die Privatklägerschaft kann zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Dieser kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 134 II 108 E. 3). Dabei kann ein Interessenkonflikt vor allem bei drei Fallkonstellationen entstehen: bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung (oder Mehrfachvertretung) und beim Parteiwechsel (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 353). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht aber nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 2019 Nr. 123]; Urteile des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021

Seite 9/26 E. 2.2, 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1 und 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; vgl. auch Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 86). 4.2.2 In der Tat war der Beschwerdeführer 8 Verwaltungsrat der K.a.________ Holding und damit formelles Organ (act. 7/2). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügt jedoch, wie oben erwähnt, die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts nicht. Vorliegend ist – zumindest zurzeit – kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ersichtlich. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, richten sich die Vorwürfe alleine gegen den Beschuldigten. Gemäss der vorliegenden Tatsachendarstellung hatte der Beschwerdeführer 8 keine Kenntnis von den Handlungen des Beschuldigten. Die Gefahr einer zivil- und/oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers 8 ist mithin nicht konkret dargelegt. Somit besteht eine gültige Rechtsvertretung. Auch dieser Einwand erweist sich damit als unbegründet. 5. Des Weiteren spricht der Beschuldigte den Beschwerdeführern ein Rechtsschutzinteresse ab. 5.1. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, das Ziel der Beschwerdeführer liege weniger in einer strafrechtlichen Verurteilung als in der unerlaubten Beweisausforschung durch Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf eine spätere Zivilklage gegen den Beschuldigten. Nur schon der Mangel an stichhaltigen Beweisen in diesem Verfahren zeige auf, dass die Beschwerdeführer für ein Zivilverfahren dringend mehr Beweise benötigen würden. Diese Motive seien nicht schützenswert. Dies zeige insbesondere auch das konstruierte Vorgehen, wonach die Beschwerdeführerin 9 nachträglich Nichtigkeit des Rechtsgrunds bereits geleisteter Zahlungen geltend mache, um sich im Konkursverfahren als Gläubigerin beteiligen zu können. Die Beschwerdeführer würden keine Mittel scheuen, um an möglichst viele Informationen zu gelangen, was sich denn auch an der Detailliertheit der Rechtsbegehren 2.2 bis 2.6 und der im Vorverfahren gestellten Beweisanträge zeige. Die Beschwerdeführer hätten sich auf den Beschuldigten eingeschossen und würden ihn mit allen rechtlichen und weniger rechtlichen Mitteln attackieren. Gegen den Beschuldigten würden unhaltbare Behauptungen ohne den Ansatz von stichhaltigen Beweisen erhoben. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt habe, seien die Vorwürfe sodann nur zivilrechtlicher Natur (act. 7 N I.7.5-7.9). 5.2 Ein (generelles) Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer kann – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht verneint werden. Dieser räumt selbst ein, dass die Beschwerdeführer ein gewisses Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung hätten, auch wenn dies nicht das Hauptziel, sondern eher untergeordnet sei. Es ist zudem legitim, im Rahmen primär zivilrechtlicher Streitigkeiten Strafanzeigen einzureichen, wenn Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entdeckt werden, und die Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung im Zivilprozess zu verwenden. Aus dem angeblichen Mangel an stichhaltigen Beweisen lässt sich nichts ableiten. Erstens liegt der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben. Und zweitens kann, nachdem die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführer abgelehnt hat, nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, es lägen überhaupt keine stichhaltigen Beweise vor. Entsprechend verfügen die Beschwerdeführer grundsätzlich über ein Interesse, dass überprüft wird, ob die Einstellung zu Recht erfolgt ist.

Seite 10/26 6. Nachfolgend ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1-8 bezüglich der einzelnen Sachverhaltskomplexe zu prüfen. Gleichzeitig ist zu klären, welche Punkte angefochten wurden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). 6.1 Betreffend den Sachverhaltskomplex 1 sind die Beschwerdeführer 1-8 zweifellos beschwerdelegitimiert. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung wurde angefochten. 6.2 Beim Sachverhaltskomplex 2 ist einzig der Beschwerdeführer 3 geschädigt und damit beschwerdelegitimiert. Dieser Punkt wurde ebenfalls angefochten. 6.3 Die Einstellung bezüglich des Sachverhaltskomplexes 3 (versuchte Erpressung) wurde hingegen nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Denn im Rechtsbegehren 1 wurde die (versuchte) Erpressung nicht erwähnt. Auch in der Begründung wurde dieser Vorgang nicht thematisiert. 6.4 6.4.1 Bezüglich der Sachverhaltskomplexe 4 und 7 sind die Beschwerdeführer 1-8, wie sie selbst zutreffend ausführen, als Aktionäre und Gläubiger der K.a.________ Holding durch eine allfällige ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft nicht geschädigt. Die Strafnorm (Art. 158 StGB) schützt nicht ihr Vermögen, sondern dasjenige der Gesellschaft. Das Verhalten des Beschuldigten in diesen Sachverhaltskomplexen könnte jedoch nebst dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch jenen der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und/oder der Misswirtschaft erfüllen. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen des Gemeinschuldners. Als geschädigte Person gelten folglich die einzelnen Gläubiger. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte hingegen nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). 6.4.2 Die Beschwerdeführer haben im Konkurs der K.a.________ Holding Forderungen eingegeben (act. 1/14) und haben damit grundsätzlich Gläubigerstellung, was hier jedoch nicht vertieft zu prüfen ist. Der Beschuldigte macht geltend, bezüglich der allfälligen Konkursdelikte sei auf die Beschwerde mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. Denn die objektive Strafbarkeitsbedingung, der Konkurs der Gesellschaft, sei nicht erfüllt. Die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs stellten keinen Konkurs dar (act. 7 N I.6.4 f.). Die Beschwerdeführer stimmen zu, dass die Einleitung eines Organisationsmangelverfahrens bzw. die Anordnung der Liquidation die Voraussetzungen der objektiven Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllen. Vorliegend sei die K.a.________ Holding jedoch bereits vor Eintritt des Organisationsmangels offensichtlich überschuldet gewesen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug habe am tt.mm.2022 sodann das summarische Konkursverfahren angeordnet. Das Konkursverfahren der K.a.________ Holding sei daher bereits derart fortgeschritten, dass nunmehr ganz eindeutig von einer Gefährdung der Gläubigerinteressen gesprochen werden müsse und damit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt sei (act. 8 N 6-10). 6.4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss den Art. 163 ff. StGB nicht (BGE 148 IV 170 E. 3.4.8). Gemäss Art. 731b

Seite 11/26 Abs. 4 OR haben die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen. Das Gericht eröffnet sodann den Konkurs. Diese Bestimmung bezweckte die Schliessung einer Lücke. In der parlamentarischen Beratung wurde ausgeführt, dass nur ein Konkurs die Anwendung der strafrechtlichen Artikel der Konkurs- und Betreibungsdelikte erlaube. Die Eröffnung des Konkurses sei eine Voraussetzung, um bestimmte strafbare Handlungen zu verfolgen. Die gleichen Handlungen blieben straffrei, wenn sie nicht im Konkurs, sondern in einem Verfahren wegen Mängeln in der Organisation begangen würden (BGE 148 IV 170 E. 3.4.5 m.H.). 6.4.4 Die K.a.________ Holding wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom tt.mm.2022 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (act. 7/3). Das Konkursamt des Kantons Zug, welches mit der Liquidation betraut ist, stellte offensichtlich keine Überschuldung fest, liess es doch dem Gericht keine entsprechende Benachrichtigung zukommen. Vielmehr beantragte es die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens (Vi HD 4/75), welches vom Einzelrichter am Kantonsgericht am tt.mm.2022 angeordnet wurde (Vi HD 4/76). Eine Konkurseröffnung ist mithin nicht erfolgt. Damit fehlt es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der Argumentation der Beschwerdeführer mittlerweile die Gläubigerinteressen tangiert sind. Denn dies wurde vom Gesetzgeber hingenommen (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.4.8). Da die Konkursdelikte von vornherein nicht erfüllt sein können, besteht diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse. Auf die Beschwerde in diesem Punkt ist nicht einzutreten. 6.5 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes 5 ist festzuhalten, dass die K.c.________ I mangels Parteistellung nicht legitimiert ist, die diesbezügliche Verfahrenseinstellung anzufechten (vgl. E. I.3). Die Beschwerdeführer 1-8 sind ihrerseits ebenfalls nicht beschwerdelegitimiert, da sie nicht (direkt) geschädigt sind und damit kein schutzwürdiges Interesse haben. 6.6 6.6.1 Die Beschwerdeführer machen betreffend den Sachverhaltskomplex 6 geltend, der Abfluss von CHF 58'100.00 am 28. August 2013, d.h. direkt nach der Gründung der K.a.________ Holding am tt.mm.2013, könnte eine beabsichtigte Sachübernahme darstellen. Indem diese bei der Gründung nicht offengelegt worden sei, könnte der Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB erfüllt sein. Durch die Nicht- Deklaration in der Stampa-Erklärung könnte überdies der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB erfüllt sein. 6.6.2 Art. 153 StGB ist ein Auffangtatbestand zur Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, welche vorgeht, wenn die Eintragung eine rechtlich erhebliche Tatsache betrifft (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 153 StGB N 1 m.H.). Urkundendelikte – insbesondere Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB – schützen nicht primär Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen in der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung sind Tätigkeits- und abstrakte Gefährdungsdelikte, für deren Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes vorausgesetzt

Seite 12/26 ist. Allein durch die mit Vorteils- oder Schädigungsabsicht erfolgte tatbestandsmässige Handlung wird noch kein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des Verletzten ist indessen in gewissen Fällen dennoch denkbar. Bei behaupteten Urkundendelikten ist dies namentlich der Fall, wenn die gefälschte oder erschlichene Urkunde Bestandteil eines den Betroffenen direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist, beispielsweise bei der Begehung eines Betruges verwendet wurde (BGE 119 Ia 342 E 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; Urteile des Obergerichts Zürich UE110081 vom 26. Juni 2012 E. 6 f. und UE120120 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 3; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73; je m.H.). Bei der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden handelt es sich ebenfalls um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; geschützt ist das Vertrauen der Allgemeinheit in das Handelsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 E. 2.2.2; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 153 StGB N 2 m.H.). 6.6.3 Eine Schädigung der Individualinteressen der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, zumal die Vorschriften der qualifizierten Gründung bei beabsichtigten Sachübernahmen dem Schutz der Gläubiger und nicht der Aktionäre dienen (vgl. Schenker, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 628 OR N 1). Die Beschwerdeführer haben eine Schädigung ihrer Interessen auch nicht vorgebracht. Da die Beschwerdelegitimation nach dem Gesagten nicht offensichtlich ist, hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer diese entsprechend begründen müssen (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 7c m.H.). Die Beschwerdelegitimation ist daher zu verneinen und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 6.7 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde betreffend die Sachverhaltskomplexe 1 und 2 einzutreten. Bezüglich der Sachverhaltskomplexe 4, 5, 6 und 7 ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Einstellung betreffend den Sachverhaltskomplex 3 wurde sodann nicht angefochten. 7. 7.1 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2020 vom 16. November 2020 E. 2.2 m.H.). 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und ihre Beweisanträge abgewiesen bzw. nicht beachtet, womit die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. 1 N 27). Weiter habe die Staatsanwaltschaft auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Strafuntersuchung betreffend unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Misswirtschaft implizit nicht an die Hand genommen habe (act. 1 N 45 ff.).

Seite 13/26 7.3 Ob die Beweisanträge der Beschwerdeführer 1-8 durch die Staatsanwaltschaft zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden, kann nicht ohne Überprüfung in der Sache beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Beschwerdeführer 1-8, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die K.a.________ Holding sich im Konkurs befinde und das Konkursamt die Durchführung des summarischen Konkurses beantragt habe, weshalb sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Gläubigerschädigung oder Misswirtschaft erstatten würden, ausdrücklich "abgewiesen" und damit die Strafuntersuchung eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen (Vi HD 5/1 ff. Ziff. 5.3). Diesen Entscheid hat sie – wenn auch nur kurz – begründet. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass die neuen Vorwürfe wiederum durch angeblich zu hohe Lohnbezüge, Privatbezüge, die Nichteinforderung einer Lizenzgebühr gegenüber der K.b.________ D sowie durch das Verschwinden eines Immaterialgüterrechts aus der Bilanz begründet worden seien. Bezüglich der Lohn- und Privatbezüge verwies sie auf die Ausführungen zur ungetreue Geschäftsbesorgung. Zur angeblichen Lizenzgebühr fehle ein Lizenzvertrag, des Weiteren seien auch die Beschwerdeführer 4 und 8 als im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigte zumindest teilweise verantwortlich für die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften. Dass ein nicht bezifferbares Immaterialgüterrecht in einer Konkursbilanz abgeschrieben werde, sei des Weiteren durchaus nachvollziehbar (Vi HD 5/1 ff. Ziff. 5.3). Die Staatsanwaltschaft hat damit ihre wesentlichen Überlegungen für ihren Entscheid in diesem Punkt dargelegt, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Auch zum Vorwurf im Zusammenhang mit der angeblich beabsichtigten Sachübernahme hat sich die Staatsanwaltschaft geäussert, wenn auch nicht ausdrücklich. Sie hat die Zahlung von CHF 58'000.00 als Darlehen an den Beschuldigten (vgl. Vi act. 20/86) und damit nicht als Zahlung für eine Sachübernahme qualifiziert, weshalb etwaige Delikte im Zusammenhang mit der Nicht-Deklaration anlässlich der Gründung ausgeschlossen waren (Vi HD 5/1 ff. Ziff. 6.6). Eine Verletzung der Begründungspflicht besteht mithin nicht. Zusammengefasst ergibt sich keine Legitimation der Beschwerdeführer gestützt auf die "Star-Praxis". 8. Der Beschuldigte beantragt sodann, die Beschwerdeführer seien solidarisch zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten, da aufgrund der ausländischen (Wohn-)Sitze der Beschwerdeführer ein erhebliches Inkassorisiko bestehe (act. 7 N I.5). Eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht, weil der Beschuldigte bei einem Unterliegen der Beschwerdeführer vom Staat zu entschädigen wäre, da vorliegend nur Offizialdelikte betroffen sind (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Damit ist diesem Antrag die Grundlage entzogen. II. Überprüfung der Verfahrenseinstellung 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich-

Seite 14/26 ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Sachverhaltskomplex 1: Übertragung der Anteile an der K.b.________ D und der Software an die K.a.________ Holding (Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführer 1-8) 2.1 Die Beschwerdeführer 1-8 warfen dem Beschuldigten in ihrer Strafanzeige zusammengefasst Folgendes vor: Gemäss der Absichtserklärung (Letter of Intent) vom 3. Juni 2013 habe sich der Beschuldigte verpflichtet, 100 % der Anteile an der K.b.________ D von der Q.________ an die K.a.________ Holding sowie die Immaterialgüterrechte an die K.a.________ Holding zu übertragen. Gestützt auf diese Erklärung hätten sie sich zur Investition in die K.a.________ Holding entschieden. Im Jahr 2015 hätten die Beschwerdeführern 1 und 7 zwei weitere Dokumente ("K.________ Group Structure Chart" und "Share Cap Table") erhalten, welche für diese ebenso Grundlage für die Investition gewesen seien. Das Dokument "K.________ Group Structure Chart" zeige insbesondere, dass die K.a.________ Holding als Holdinggesellschaft fungiere und 100 % der Anteile der K.b.________ D halte, was aber nicht der tatsächlichen Struktur entspreche. Denn die Anteilsübertragungen seien bis heute nicht getätigt worden, was der Beschuldigte an der Generalversammlung vom 23. November 2021 bestätigt habe und sich auch aus seinen Aussagen im Rücktrittsschreiben ergebe. Statt die Anteile der K.b.________ D wie zugesichert an die K.a.________ Holding zu übertragen, habe der Beschuldigte sie (die Beschwerdeführer 1-8) stets mit den unterschiedlichsten Vorwänden hingehalten. Teilweise habe der Beschuldigte die Anteilsübertragung auch von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, die nie Gegenstand des Letter of Intent gewesen seien. Namentlich sei die Übertragung der Anteile der K.b.________ D von der Q.________ an die K.a.________ Holding von der vorgängigen Bezahlung der Kosten durch die K.a.________ Holding abhängig gemacht worden, obwohl im Letter of Intent zugesichert worden sei, dass die Anteile der K.b.________ D als à-fonds-perdu-Zuschuss in die K.a.________ Holding eingebracht würden. Sodann habe der Beschuldigte in einem Schreiben namens der K.b.________ D bestätigt, dass die Immaterialgüterrechte, namentlich die Software, gar nicht der K.b.________ D gehörten, sondern bereits an die K.a.________ Holding transferiert worden seien. Diese Aussage stimme nachweislich nicht, wie die Aussage des Beschuldigten an der Generalversammlung vom 23. November 2021 beweise. Bei diesem Schreiben handle es sich also um täuschende, besondere Machenschaften, um sie (die Beschwerdeführer 1-8) arglistig irrezuführen. Schliesslich habe der Beschuldigte an der Generalversammlung vom 23. November 2021 mitgeteilt, dass er jederzeit bereit sei, die Anteilsübertragung vorzunehmen. Aufgrund einer E-Mail des Beschwerdeführers 2 vom 29. September 2021 könne er diese allerdings nur tätigen, sofern ihm alle Zustimmungserklärungen der Aktionäre vorlägen. Aufgrund dieser E-Mail habe er seine am 27. September 2021 beim Notar X.________ eingeleiteten Massnahmen zur Anteilsübertragung abbrechen müssen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer 1-8 treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer 2 bzw. dessen Unternehmensberater den Beschuldigten gebeten habe, bis zum Vorliegen sämtlicher Zustimmungen der Aktionäre keine weiteren Schritte zu unternehmen. Dies sei erfolgt, weil sie (die Beschwerdeführer 1-8) keinen Einblick in die vorhandenen Vermögenswerte und finanziellen Verhältnisse der K.a.________ Holding gehabt hätten. Auch die Struktur der Konzernholdinggesellschaft sei für sie völlig intransparent und unklar gewesen. Sie hätten den Beschuldigten daher aufgefordert, ihnen entsprechende Unter-

Seite 15/26 lagen zukommen zu lassen. Zum Schutz der Gesellschaft hätten sie ihm mitgeteilt, er solle sämtliche Handlungen ohne Zustimmung der Aktionäre bis auf Weiteres unterlassen. Das Berufen auf diesen Umstand sei eine reine Verzögerungstaktik des Beschuldigten. Der Beschuldigte ignoriere die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen für die Anteilsübertragung ausschliesslich der Verwaltungsrat zuständig sei und es deshalb keiner Zustimmung seitens der Aktionäre bedürfe. Im Weiteren hätten sie (die Beschwerdeführer 1-8) am 13. Dezember 2021 über ihren Anwalt eine solche explizite Zustimmung erteilt, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Die Anteilsübertragung bleibe allerdings bis heute weiterhin aus, obwohl die Anteilsübertragung bereits vollständig vorbereitet gewesen sei und von einem deutschen Notar bestätigt worden sei, dass eine Beurkundung kurzfristig möglich wäre. Der Anteilsübertragung stehe somit, neben den betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten, nichts im Weg. Aufgrund dieser seit dem Jahr 2013 stets vorgebrachten Vorwände und Bedingungen hinsichtlich der Anteilsübertragung hätten sie (die Beschwerdeführer 1-8) Zweifel am tatsächlichen Erfüllungswillen des Beschuldigten. Dieser Verdacht habe sich an der Generalversammlung vom 23. November 2021 verstärkt. An diesem Tag seien Sanierungsmassnahmen besprochen worden, da eine Besorgnis der Überschuldung bestanden habe. Per 30. September 2021 habe sich die Überschuldung auf CHF 403'702.00 belaufen. Der Beschuldigte als CEO und Verwaltungsrat sei vom Revisor aufgefordert worden, spätestens an der Generalversammlung konkrete kurz- und mittelfristige Sanierungsmassnahmen zu beschliessen. Sollte sich keine wesentliche Verbesserung der finanziellen Lage abzeichnen, so müsse bis am 15. Dezember 2021 der Richter benachrichtigt werden. Der Beschuldigte habe an der Generalversammlung ausgeführt, dass er für ein Darlehen der K.b.________ D, das Kontokorrent der K.d.________ CH sowie seine persönlichen Forderungen Rangrücktrittserklärungen abgegeben und die Fixkosten auf ein Minimum herabgesetzt habe. Zudem habe er sein Arbeitsverhältnis mit der K.a.________ Holding gekündigt, damit die Gesellschaft künftig keine Personalkosten mehr habe. Der Beschuldigte habe die Aktionäre gleichzeitig aufgefordert, dass auch sie Rangrücktritte für ihre Darlehen erklären und à-fonds-perdu-Zahlungen leisten sollten. Weiter habe er den Beschluss einer Kapitalerhöhung gefordert. Sie (die Beschwerdeführer 1-8) hätten den Beschuldigten indessen aufgefordert, insbesondere auf seine rechtswidrigen Forderungen gegenüber der K.a.________ Holding zu verzichten und diese somit auszubuchen. Weiter hätten sie verlangt, dass die Q.________ die zugesicherte Anteilsübertragung der K.b.________ D als à-fonds-perdu-Zuschuss in die K.a.________ Holding (endlich) tätige. Diese von ihnen vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen seien zur Verhinderung der Überschuldung resp. der Insolvenzanzeige geeignet gewesen. Anstatt die K.a.________ Holding aus der finanziellen Misslage zu befreien, mache der Beschuldigte die Anteilsübertragung von neuen Bedingungen – der Zustimmung aller Aktionäre und der Begleichung seiner angeblich vorhandenen Lohnforderungen – abhängig. Für sie (die Beschwerdeführer 1-8) bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, die anlässlich ihres Aktienerwerbs zugesicherte à-fonds-perdu-Einlage vorzunehmen. Durch diese arglistige Vorspiegelung seines Erfüllungswillens hätten sie (die Beschwerdeführer 1-8) in die K.a.________ Holding investiert (Vi HD 2/1/1 ff. N 17-27).

Seite 16/26 2.2 In ihrer Eingabe vom 10. August 2022 erklärten die Beschwerdeführer 1-8, der Verdacht des Betrugs zu ihrem Nachteil habe sich aufgrund zwischenzeitlich erhaltener Beweismittel erhärtet. Bei der konkursamtlichen Einvernahme habe der Beschuldigte angegeben, die K.a.________ Holding verfüge über keine nennenswerten Vermögenswerte, insbesondere über keine Immaterialgüterrechte. Auch in den Bilanzen sei kein Immaterialgüterrecht bilanziert worden. Zwar sei in der Bilanz unter der Kontonummer 1870 das immaterielle Anlagevermögen "P.________" mit einem Wert von CHF 1'161'059.79 bilanziert. Dabei handle es sich aber gerade nicht um die Software selbst, sondern um aktivierte eigene Entwicklungskosten und damit um eine Forderung gegenüber der K.b.________ D. Dies sei vom Revisionsexperten an der Generalversammlung vom 23. November 2021 bestätigt worden (Vi HD 4/3 S. 2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im diesem Punkt zusammengefasst wie folgt: Der Letter of Intent enthalte keinen Hinweis darauf, dass die K.b.________ D ohne Gegenleistung bzw. à fonds perdu in die K.a.________ Holding hätte eingebracht werden sollen. Des Weiteren habe die Software "P.________" stets im Eigentum der K.a.________ Holding gestanden, was mehrfach bestätigt worden sei, sogar seitens des Revisors. Sodann würden Letters of Intent und Businesspläne sachimmanent stets Absichten und Prognosen enthalten. Die Zukunft könne aber nie Tatsache im Sinne von Art. 146 StGB sein. Zudem hätten die Aktionäre, die erst im 2018 zur Gemeinschaft gestossen seien, kaum auf Basis zweier Planungspapiere vom Sommer 2013 und vom Januar 2014 ihre Investitionsentscheide gefällt. Dazu komme, dass der Beschuldigte nachlässig mit der Umsetzung der geplanten Struktur, der Buchhaltung und den Finanzen umgegangen sein möge, aber doch stets die Absicht gehabt habe, die K.b.________ D in die K.a.________ Holding einzubringen. Sämtliche Zweifel an dieser Absicht sollten durch seinen Auftrag an den Notar X.________ eliminiert sein. Die (sicherlich späte, aber doch in Angriff genommene) Übertragung sei durch die Beschwerdeführer 1-8 letztlich selbst bzw. insbesondere durch den Beschwerdeführer 2 verhindert worden, indem sie die Übertragung ausdrücklich verboten bzw. von ihrer Zustimmung abhängig gemacht hätten, welche sie auch an der Generalversammlung vom 23. November 2021 nicht zu geben bereit gewesen seien. Von einer Täuschung der Beschwerdeführer 1-8 durch den Beschuldigten könne mithin keine Rede sein. Anzulasten sei ihm einzig, dass er sehr lange mit der Umsetzung der beabsichtigten Gesellschaftsstruktur zugewartet habe (Vi HD 5/1 ff. Ziff. 6.3). 2.4 Die Beschwerdeführer 1-8 halten dem – zusammengefasst – Folgendes entgegen: 2.4.1 Die Staatsanwaltschaft habe keine genügenden Ermittlungen durchgeführt, womit durch eine ungerechtfertigte antizipierte Beweiswürdigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Ohne die Abnahme der Beweise bzw. ohne Ermittlungen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Anklage bzw. ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung bzw. Nichtanhandnahme gerechtfertigt erscheine. Es erscheine allgemein als stossend, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejahe, anschliessend mit Ausnahme der Aufforderung des Beschuldigten zur Stellungnahme aber keinerlei Beweiserhebungen durchführe. Indem die Beweisanträge vollkommen missachtet worden seien, ohne dies sachlich genügend zu begründen, habe die Staatsanwaltschaft eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft das Prinzip "in dubio pro duriore" verletzt. Sie habe mehrmals ohne Beweiserhebung auf die für den Beschuldigten

Seite 17/26 günstigere Sachverhaltsvariante abgestellt. Für diese Annahmen, welche den Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten umdeuten würden, existierten keine Beweise. Ganz im Gegenteil: Sie (die Beschwerdeführer 1-8) hätten gerade die gegenteiligen Beweise offeriert, welche die Staatsanwaltschaft jedoch ignoriert habe (act. 1 N 23-27). 2.4.2 Konkret würden folgende Annahmen der Staatsanwaltschaft den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen und sich einzig aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" rechtfertigen, welcher im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gerade nicht gelte: Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach die Software "P.________" stets im Eigentum der K.a.________ Holding gestanden habe, gelte es aus mehreren Gründen anzuzweifeln. Die K.a.________ Holding weise in ihren Bilanzen ab dem Jahr 2016 als Aktivum immaterielles Anlagevermögen in Form der "P.________" im Umfang von CHF 1'153'587.49 auf. Dabei handle es sich aber nicht um das Eigentum an der Software an sich. Bilanziert worden seien einzig die aktivierten Entwicklungskosten der K.a.________ Holding, nicht aber die Software selbst. Dies ergebe sich auch aus dem Konkursinventar der K.a.________ Holding und der konkursamtlichen Einvernahme des Beschuldigten, wonach die K.a.________ Holding nicht über ein Immaterialgüterrecht verfüge. Die Staatsanwaltschaft erachte es sodann als nachvollziehbar, dass ein nicht bezifferbares Immaterialgüterrecht in einer Konkursbilanz abgeschrieben werde. Dies sei aber mehrfach falsch bzw. berücksichtige die tatsächlichen Gegebenheiten unvollständig. Einerseits sei der Bilanzposten nicht "unbezifferbar", sondern während mehreren Jahren jeweils mit dem Betrag von CHF 1'153'587.49 bilanziert worden. Zudem handle es sich bei diesem Bilanzposten nicht um das Immaterialgüterrecht selber, sondern lediglich um aktivierte Entwicklungskosten des Immaterialgüterrechts. Es lasse sich deshalb nicht endgültig sagen, ob die K.a.________ Holding effektiv Eigentümerin eines Immaterialgüterrechts gewesen sei. Bei den aktivierten Entwicklungskosten handle es sich um aufgelaufenen Aufwand, welcher durch den Konkurs keineswegs einfach habe abgeschrieben werden können. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich bei ihrer Feststellung, wonach es klar sei, dass die Software "P.________" der K.a.________ Holding gehöre, auf das Protokoll der Generalversammlung der K.a.________ Holding vom 23. November 2021. Im Protokoll werde aber einzig festgehalten, dass die Immaterialgüterrechte der K.a.________ Holding oder deren Tochtergesellschaften rechtmässig gehörten. Dass sich die Software "P.________" im "Konzern-Universum" befinde, werde nicht bestritten. Das Problem liege viel eher darin, dass das Immaterialgüterrecht nicht bei der K.a.________ Holding sei, obwohl ihnen (den Beschwerdeführern 1-8) durch den Letter of Intent des Beschuldigten anderes versprochen bzw. vorgespiegelt worden sei. Die Hinweise, welche mit ihren Beweisofferten und Urkunden belegt seien, würden eher darauf hindeuten, dass die Software bei einer Tochtergesellschaft sei. Durch den Konkurs der K.a.________ Holding werde das Immaterialgüterrecht, welches sie (die Beschwerdeführer 1-8) als Investoren mitfinanziert hätten, ihrem Zugriff entzogen. So befinde sich das Immaterialgüterrecht auch nicht im Konkursinventar und der Beschuldigte habe in der konkursamtlichen Einvernahme angegeben, dass die K.a.________ Holding über keine Immaterialgüterrechte verfüge. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass sie (die Beschwerdeführer 1-8) nicht durch den Letter of Intent hätten getäuscht werden können, da dieser lediglich Absichten und Prognosen beinhalte, möge in dieser Absolutheit korrekt sein. Die Staatsanwaltschaft verkenne aber die Möglichkeit eines Eingehungsbetrugs, wonach der Beschuldigte bereits bei Vorlage des

Seite 18/26 Letter of Intent nie die Absicht gehabt haben könnte, die Anteile der K.b.________ D oder die Software "P.________" an die K.a.________ Holding zu übertragen. Diesfalls hätte der Beschuldigte sie zu einem Investment in eine quasi leere Hülle veranlasst, ohne dass Vermögenswerte von materiellem Wert in dieser Hülle aufzufinden wären. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb erneut vom für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalt aus, wenn sie festhalte, dass der Beschuldigte nachlässig mit der Umsetzung der geplanten Struktur, der Buchhaltung und den Finanzen umgegangen sein möge, aber doch stets die Absicht gehabt habe, die K.b.________ D in die K.a.________ Holding einzubringen. Die von der Staatsanwaltschaft für diese Aussage beigezogenen Beweismittel, der Auftrag an den deutschen Notar, die Übertragungsdokumente vorzubereiten, seien nicht aussagekräftig. Die Übertragung der K.b.________ D sei sodann gerade am Verhalten des Beschuldigten gescheitert, indem er von ihnen (den Beschwerdeführern 1-8) in mutmasslich erpresserischer Weise gefordert habe, dass sie vorgängig zur Transaktion die ungerechtfertigten Privatbezüge des Beschuldigten aus der K.a.________ Holding, namentlich dessen Lohnerhöhungen ohne vertragliche Grundlage, genehmigen würden. Sodann sei die Umsetzung dieser "Absicht", welche der Beschuldigte schon lange aufweisen solle, erst acht Jahre, nachdem er ihnen dies versprochen gehabt habe, erfolgt. All dies lasse die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt (act. 1 N 28-31). 2.5 Der Beschuldigte nimmt dazu zusammengefasst wie folgt Stellung: 2.5.1 Die Staatsanwaltschaft habe entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer eine Untersuchung durchgeführt, indem sie bei den Beschwerdeführern weitere Unterlagen eingefordert habe. Der Tatverdacht habe aber nicht erhärtet werden können. Die Staatsanwaltschaft sei damit ihren Pflichten nachgekommen. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher weitergehende Ermittlungshandlungen und Zwangsmassnahmen rechtfertige, habe nicht bestanden. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer seien sodann in keiner Weise tauglich gewesen, um zu den vorgeworfenen Straftaten weitere Erkenntnisse zu gewinnen. 2.5.2 Es sei weiter nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer nach wie vor die Eigentümerschaft der K.a.________ Holding an der Software "P.________" bestreiten würden. Denn sowohl der Beschuldigte als auch der Revisor hätten an der Generalversammlung vom 23. November 2021 diese Tatsache als zutreffend bestätigt. Dass die Software der K.a.________ Holding gehöre, sei auch schriftlich durch die K.b.________ D bestätigt worden. Das Immaterialgüterrecht an der Software "P.________" werde sodann in der Bilanz auf der Aktivseite aufgeführt. Die Software "P.________" sei originär bei der K.a.________ Holding durch die Leistung von deren Arbeitnehmern und Beauftragten entstanden. Die Aktivierung der Entwicklungskosten entspreche schweizerischen und internationalen Rechnungslegungsstandards. Wären die Immaterialgüterrechte nicht bei der K.a.________ Holding, dürften diese nicht aktiviert sein. Wie erwähnt, hätten sowohl der Beschuldigte als auch der Revisor dies im Protokoll der Generalversammlung bestätigt. Dass die Vertreterin der Beschwerdeführer damals die Frage unpräzise gestellt habe, sei diesen anzulasten. Zu behaupten, dass der Revisor für die deutsche oder eine andere ausländische Gesellschaft sprechen sollte, wäre widersinnig. Dass der Beschuldigte das Immaterialgüterrecht in der konkursamtlichen Einvernahme verschwiegen haben solle, sei falsch. Der Sachbearbeiter des Konkursamts sei mehrfach darauf hingewiesen worden und in den gleichzeitig abgegebenen Bilanzen sei das Immaterialgüterrecht als Aktivposten ersichtlich. Eine Aktivierung wäre nicht

Seite 19/26 möglich, wenn das entsprechende Immaterialgüterrecht nicht bei der K.a.________ Holding wäre. 2.5.3 Die angeblichen à-fonds-perdu-Leistungen, welche zentral für den Betrugsvorwurf seien, könnten von keiner der von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen gestützt werden. Der Letter of Intent sei keineswegs stichhaltig in Bezug darauf, wann was genau zu erfolgen habe. Der Beschuldigte habe niemals eine Schädigungsabsicht gegenüber den Beschwerdeführern gehabt. Hätte er die Pflichten gegenüber den Beschwerdeführern missachtet, stelle sich die Frage, weshalb (nebst dem in der Einstellungsverfügung erwähnten Beschwerdeführer 4) der Beschwerdeführer 8 als Mitglied des Verwaltungsrates der K.a.________ Holding nie eingeschritten sei. Es sei immer klar gewesen, dass die K.b.________ D dereinst auf die K.a.________ Holding übertragen würde. Dass dies kostenlos erfolgen würde (à-fondsperdu-Leistung), sei aber nie geplant gewesen. Die Hauptverantwortung dafür, dass die K.b.________ D schlussendlich nie in die K.a.________ Holding eingebracht worden sei, trage allein der Beschwerdeführer 2, der gemeinsam mit seinem Berater jegliche Handlungen verboten habe. Ein Verbot, das seitens der Beschwerdeführer erst Monate später relativiert worden sei. Dass der Beschuldigte unter diesen angespannten Umständen nicht gegen den Willen der Beschwerdeführer habe handeln wollen, sei objektiv nachvollziehbar (act. 7 S. 10- 13). 2.6 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Keine Tatsachen sind namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 6). Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäude) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist. Arglist ist zu verneinen, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in

Seite 20/26 Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.H.). 2.7 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einerseits über den Erfüllungswillen bezüglich der Übertragung der Anteile an der K.b.________ D an die K.a.________ Holding und andererseits über das Vorhandensein der Software "P.________" als Immaterialgüterrecht bei der K.a.________ Holding getäuscht zu haben. 2.7.1 Der Verdacht des fehlenden Erfüllungswillens des Beschuldigten ist nicht erhärtet. Es ist zwar unbestritten, dass die Übertragung der Anteile an der K.b.________ D an die K.a.________ Holding nie erfolgt ist. Dies spricht aber nicht automatisch für einen fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten. Gemäss dem Letter of Intent war die Übertragung der Anteile an der K.b.________ D an die K.a.________ Holding von Beginn an beabsichtigt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer geht aus dem Letter of Intent (Vi act. 20/5 f.) jedoch nicht hervor, dass diese kostenlos bzw. à fonds perdu hätte erfolgen sollen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im September 2021 den Notar Lars X.________ mit der Ausarbeitung der Verträge für die Übertragung beauftragt hat, zeigt schliesslich, dass er den Erfüllungswillen hatte. Da der Entwurf eines Schenkungsvertrags vorliegt (Vi act. 20/38 ff.), hätte die Übertragung zudem "à fonds perdu" erfolgen sollen. Aus dem Umstand, dass dies erst Jahre nach der Gründung der K.a.________ Holding in die Wege geleitet worden ist, lässt sich nichts gegen den Erfüllungswillen ableiten. Denn bereits das vom Beschuldigten im Namen der Q.________ verfasste Schreiben vom 11. Juni 2018 spricht für den Erfüllungswillen (Vi act. 20/23). Weiter war die K.a.________ Holding bzw. die gesamte Gruppe ein Startup und der Beschuldigte konzentrierte sich offensichtlich primär auf die Entwicklung der Software und nicht auf die administrativen und strukturellen Angelegenheiten. Die Übertragung der Anteile der K.b.________ D stand daher offensichtlich nicht im Zentrum bzw. war keine dringende Angelegenheit. Schliesslich ist die Übertragung im September 2021, wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt, offensichtlich am Verhalten der Beschwerdeführer 1-8, namentlich des Beschwerdeführers 2, gescheitert, da diese verlangten, dass die Übertragung nur mit ihrer Zustimmung erfolge (Vi act. 20/36), diese aber gleichzeitig verweigerten. Das Verhalten der Beschwerdeführer 1-8 erscheint treuwidrig: Einerseits werfen sie dem Beschuldigten Verzögerungstaktik vor, weil er auf das Zustimmungserfordernis verweise, obwohl eine Zustimmung aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit des Verwaltungsrates gar nicht erforderlich sei. Anderseits verboten sie ihm gerade, Handlungen ohne ihre Zustimmung vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als zu jenem Zeitpunkt auch der Beschwerdeführer 8 Verwaltungsrat der K.a.________ Holding war. Dass die Übertragung auch nicht erfolgte, nachdem die Beschwerdeführer 1-8 am 13. Dezember 2021 ihre Zustimmung erteilt hatten, spricht ebenfalls nicht für den fehlenden Erfüllungswillen. Denn dies dürfte dem Umstand zuzuschreiben sein, dass der Beschuldigte per 15. Dezember 2021 als Verwaltungsratspräsident zurücktrat. 2.7.2 Auch bezüglich der Eigentümerschaft an der Software "P.________" fehlt es an einem erhärteten Verdacht der Täuschung. In den Bilanzen der K.a.________ Holding wurde die Software "P.________" als immaterielles Anlagevermögen aufgeführt (Vi act. 4/12 ff.). Hätte die K.a.________ Holding über die Software bzw. das Immaterialgüterrecht nicht verfügt, hätte dieses Recht nicht aktiviert werden dürfen. Die Argumentation der Beschwerdeführer 1-8, die Aktivposition enthalte nur die Entwicklungskosten und nicht die Software an sich, weshalb nicht erstellt sei, dass die Software im Eigentum der K.a.________ Holding stehe, geht fehl.

Seite 21/26 Die Beschwerdeführer 1-8 verkennen, dass Aktiven zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren sind (Art. 960a Abs. 1 OR). Die Software "P.________" kann höchstens zu ihren Entwicklungskosten aktiviert werden (vgl. Locher/Giger/Pedrolli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil II, 2. A. 2022, Art. 57 DBG N 116 ff.). Die Bilanzierung der Software an sich ist nicht zusätzlich möglich. Weiter bestätigte der Revisor an der Generalversammlung vom 23. November 2021, dass die Software rechtmässig der K.a.________ Holding gehöre und entsprechend bilanziert sei (Vi act. 20/14 Rückseite). Wie der Verteidiger zutreffend vorbrachte, können sich die Aussagen des Revisors – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer 1-8 – nur auf die K.a.________ Holding und nicht auch auf die Tochtergesellschaften beziehen, war er doch nur Revisor der Holding. Schliesslich lässt sich auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Software "P.________" bzw. das Immaterialgüterrecht im Protokoll der konkursamtlichen Einvernahme (Vi HD 4/7 ff.) und im Konkursinventar (Vi HD 4/10 ff.) nicht erwähnt bzw. aufgeführt ist. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass der Beschuldigte danach gefragt wurde bzw. dass er das Vorhandensein von Immaterialgüterrechten verneint hat, enthält es doch gar nichts zu diesem Thema. Zum Konkursinventar ist festzuhalten, dass darin lediglich die Verantwortlichkeitsansprüche und die möglichen anfechtbaren Rechtsgeschäfte aufgeführt sind. Das bei der Einvernahme angegebene Bankguthaben sowie die Forderungen gegenüber der K.c.________ I und der K.b.________ D sind hingegen nicht aufgeführt. Das Konkursinventar enthält somit offensichtlich nicht sämtliche Vermögenswerte. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass im Zeitpunkt des Konkurses kein Immaterialgüterrecht vorhanden war. 2.7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nicht ohne Ermittlungen eingestellt. Denn sie hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-8 aufgefordert, die Buchhaltungsunterlagen einzureichen. Aufgrund dieser weiteren Unterlagen liess sich der hinreichende Tatverdacht, welcher zur Eröffnung der Strafuntersuchung führte, nicht derart erhärten, dass weitere Ermittlungshandlungen oder eine Anklage gerechtfertigt gewesen wären. 2.8 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres weiten Ermessens das Verfahren mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3. Sachverhaltskomplex 2: Übertragung von Anteilen an der K.b.________ D an den Beschwerdeführer 3 (Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers 3) 3.1 In der Strafanzeige vom 7. März 2022 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 3 und der Beschuldigte hätten am 16. April 2012 einen Vertrag abgeschlossen, in welchem sich der Beschuldigte zur Anteilsübertragung im Umfang von 20 % der Anteile der K.b.________ D an den Beschwerdeführer 3 gegen die Bezahlung von EUR 30'000.00 verpflichtet habe. Die K.b.________ D werde zu 100 % von der Q.________ und damit vom Beschuldigten gehalten. Der Beschwerdeführer 3 habe den Kaufpreis von EUR 30'000.00 bezahlt, was der Beschuldigte bestätigt habe. Weiter hätten sich die Vertragsparteien auf eine weitere Anteilsübertragung im Umfang von weiteren 10 % gegen den Kaufpreis von CHF [recte: EUR] 20'000.00 geeinigt. Der Beschwerdeführer 3 habe per 7. Juli 2012 EUR 11'000.00 und die restlichen EUR 9'000.00 am 20. Juni 2012 bar bezahlt. Der Beschuldigte habe im Vertrag ausdrücklich bestätigt, dass die Anteile an der K.b.________ D per 30. Juli 2012 wie folgt

Seite 22/26 gehalten würden: 70 % vom Beschuldigten und 30 % vom Beschwerdeführer 3. Es sei festgehalten worden, dass dieser Vertrag zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2012 notariell beglaubigt werde. Die Anteilsübertragung habe bis heute nicht stattgefunden und auch nie der Absicht des Beschuldigten entsprochen. Dies zeige die E-Mail des Beschuldigten vom 12. Oktober 2021 an die Beschwerdeführer 1-8, worin dieser bestätigt habe, er habe stets die Absicht gehabt, die Anteile der K.b.________ D an die K.a.________ Holding zu transferieren. Von der Anteilsübertragung an den Beschwerdeführer 3 sei schlicht keine Rede gewesen, obwohl sowohl die Anteilsübertragung an die K.a.________ Holding als auch diejenige an den Beschwerdeführer 3 im Jahr 2013 versprochen worden seien. Egal, ob der Beschuldigte die Anteilsübertragung an die K.a.________ Holding oder an den Beschwerdeführer 3 vollzogen hätte, hätte er in beiden Fällen die Übertragung der Anteile an eine Seite nicht wie versprochen ausführen können. Das betrügerische Verhalten werde dadurch deutlich. Im Weiteren sei der Vertrag bis heute nicht notariell beglaubigt worden (Vi HD 2/1/1 ff. N 39-41). 3.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Täuschung des Beschwerdeführers 3. Der Letter of Intent beinhalte, dass bloss 70 % der K.b.________ D an die K.a.________ Holding übertragen würden. Zudem stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorwerfen könne, er habe die von der Q.________ gehaltenen Anteile der K.b.________ D (70 %) nicht in die K.a.________ Holding übertragen, wo er seine 30 % doch ebenfalls nicht übertragen habe bzw. sich über Jahre keinen Deut darum geschert habe. Es hätte ihm auffallen müssen, dass nie jemand eine Unterschrift von ihm betreffend Übertragung verlangt habe (Vi HD 5/1 ff. Ziff. 6.4). 3.3 Der Beschwerdeführer 3 setzt sich mit den spezifischen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Vorwurf nicht auseinander. Er macht jedoch generell geltend, die Staatsanwaltschaft habe vor der Einstellung keine genügenden Ermittlungen vorgenommen und durch eine ungerechtfertigte antizipierte Beweiswürdigung das rechtliche Gehör verletzt. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern die Beweisanträge das Beweisergebnis nicht zu ändern vermöchten. Allgemein erscheine es stossend, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Anfangsverdacht bejaht und anschliessend mit Ausnahme der Aufforderung des Beschuldigten zur Stellungnahme keinerlei Beweiserhebungen durchgeführt habe, obwohl zahlreiche Beweisanträge gestellt und Urkunden eingereicht worden seien (act. 1 N 23-26). 3.4 Wie der Beschwerdeführer 3 zu Recht vorbrachte, hat die Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Vorwurfs – abgesehen von der Aufforderung des Beschuldigten zur Stellungnahme – keine Ermittlungen getätigt. Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Stellungnahme inhaltlich nicht zum Vorwurf. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft bei gleicher Sach- und Beweislage zunächst einen hinreichenden Verdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bejahen kann, um die Untersuchung dann mit der Begründung einzustellen, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertige. Dies gilt umso mehr, als die Begründung der Einstellung auf falschen Tatsachen beruht. Der Letter of Intent hält entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft klar fest, dass 100 % der Anteile der K.b.________ D an die K.a.________ Holding übertragen werden sollen. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten 70 % betreffen die K.d.________ CH. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer dem Be-

Seite 23/26 schuldigten vorwerfen könne, er habe die von der Q.________ gehaltenen Anteile der K.b.________ D (70 %) nicht in die K.a.________ Holding übertragen, wo er seine 30 % doch ebenfalls nicht übertragen habe bzw. sich über Jahre keinen Deut darum geschert habe. Es hätte ihm auffallen müssen, dass nie jemand eine Unterschrift von ihm betreffend Übertragung verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft geht somit davon aus, der Beschwerdeführer 3 habe die Anteile an der K.b.________ D erhalten. In der Strafanzeige wurde dem Beschuldigten aber gerade vorgeworfen, die Anteile nie an den Beschwerdeführer 3 übertragen zu haben. Weshalb dieser Vorwurf unberechtigt sein soll, begründet die Staatsanwaltschaft nicht. Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer 3 die 30 % an der K.b.________ D gar nie erhalten und konnte sie daher auch nie an die K.a.________ Holding übertragen. Denn mit den zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 3 geschlossenen Verträgen wurden die Anteile nicht übertragen. Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen ist nach deutschem Recht notariell zu beurkunden. Auch der Vertrag, mit dem sich ein Gesellschafter zur Abtretung von Anteilen verpflichtet, ist – wie die Abtretung selbst – notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG] der Bundesrepublik Deutschland). Die zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 3 geschlossenen Verträge sind nicht notariell beurkundet und daher nichtig (§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] der Bundesrepublik Deutschland). 3.5 Auch wenn die geschlossenen Verträge nichtig sind und der Beschuldigte damit rechtlich nicht zur Übertragung verpflichtet war bzw. der Beschwerdeführer 3 keinen Anspruch auf Erfüllung hatte, kann ein Betrug und insbesondere ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB vorliegen (vgl. BGE 117 IV 139 E. 3a [Betrug beim Kauf von Betäubungsmitteln]). Eine Täuschung könnte darin bestehen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer im Rahmen eines vorvertraglichen Verhältnisses seinen Willen zum Abschluss eines gültigen Vertrages über die Abtretung bzw. die Abtretung selbst vorgespiegelt hat. Ein entsprechender Verdacht besteht, da 100 % der Anteile an die K.a.________ Holding hätten übertragen werden sollen, was der Beschuldigte auch ausdrücklich bestätigte, weshalb er nicht auch noch 30 % an den Beschwerdeführer 3 übertragen konnte. Inwiefern sich dieser Verdacht nicht bestätigt hat, begründet die Staatsanwaltschaft, wie erwähnt, nicht bzw. nicht nachvollziehbar. Auch führt sie nicht aus, weshalb ein solcher Verdacht mit den beantragten Beweisen, insbesondere durch die Einvernahme des Beschuldigten und des Beschwerdeführers 3, nicht hätte erhärtet werden können. Solches ist aufgrund der vorliegenden Akten auch für das Gericht nicht offensichtlich erkennbar. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die Einstellungsverfügung ist daher betreffend den Sachverhaltskomplex 2 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beantragten Beweiserhebungen durchzuführen. Die Beschwerdeinstanz kann der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst (Art. 397 Abs. 4 StPO). Weisungen bezüglich spezifischer Ermittlungshandlungen sind indes nur mit Zurückhaltung zu erteilen. Denn die Strafuntersuchung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 397 StPO N 6b, 8). Prima vista erscheinen für die weiteren Ermittlung betreffend den Sachverhaltskomplex 2 die Einvernahme des Be-

Seite 24/26 schuldigten und des Beschwerdeführers 3 grundsätzlich geeignet. Ob dies jedoch tatsächlich erforderlich ist, muss von der Staatsanwaltschaft geprüft werden. Somit sind der Staatsanwaltschaft keine spezifischen Weisungen zu erteilen und der Antrag, die Staatsanwaltschaft zu den Beweiserhebungen anzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Für gemeinsam verursachte Kosten, kann die Strafbehörde eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 5.2 Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4-8 unterliegen vollumfänglich, da ihre Beschwerden abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin 9 unterliegt ebenfalls vollumfänglich, da auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer 3 obsiegt hingegen teilweise, da die Einstellung betreffend den Sachverhaltskomplex 2 aufgehoben wird. Bezüglich der anderen Sachverhaltskomplexe unterliegt er. In der Strafanzeige wurden 7 Sachverhaltskomplexe angezeigt (vgl. E. I.6). Ein Sachverhaltskomplex war im Beschwerdeverfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand (Sachverhaltskomplex 3). Betreffend die anderen wurde in fünf Fällen die Beschwerde abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten und in einem Fall (Sachverhaltskomplex 2) die Beschwerde gutgeheissen. Aufgrund des Beurteilungsumfangs rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer 3 ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 8; je m.H.). Wie oben erwähnt (E. II.3.3), setzte sich der Beschwerdeführer 3 nicht mit den spezifischen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum Sachverhaltskomplex 2 auseinander. Die allgemeinen Ausführungen betrafen mehrere Sachverhaltskomplexe und sämtliche Beschwerdeführer, weshalb sich die zu entschädigenden notwendigen Aufwendungen im geringen Rahmen bewegen. Ermessensweise ist dem Beschwerdeführer 3 eine Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen. 5.4 Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichte und Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die vollumfängliche Abweisung beantragte, ist mit seinem Standpunkt grösstenteils durchgedrungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren be-

Seite 25/26 treffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft Offizialdelikte. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Seite 26/26 Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 betreffend den Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an der K.b.________ GmbH an den Beschwerdeführer 3 [Sachverhaltskomplex 2] und Dispositiv-Ziff. 2 betreffend die Zivilklage des Beschwerdeführers 3 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'500.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 2'545.00Total und werden zu drei Vierteln (CHF 1’908.75) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 91.25 wird zurückerstattet. Im Restbetrag (CHF 636.25) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer 3 wird eine Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt N.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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