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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 00.00.0000 BS 2022 63

·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·707 words·~4 min·7

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20230124_090618_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 63 BS 2022 64 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 27. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 28. April 2020 erstatteten die D.________, _______, die E.________, ________, und die Konkursmasse der A.________ in Liquidation, Letztere handelnd durch die E.________, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen H.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und weitere Personen. Die Beschuldigten sollen sich unter anderem als faktische Organe der A.________ in Liquidation wegen verschiedener Delikte strafbar gemacht haben. Die A.________ in Liquidation wie auch die D.________ konstituierten sich in der Strafanzeige als Privatklägerinnen. 2. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom tt.mm.jjjj wurde das Konkursverfahren A.________ in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als geschlossen erklärt und diese wurde am tt.mm.jjjj im Handelsregister gelöscht. 3. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ein. Sie stellte die Einstellungsverfügungen den seinerzeit vom Konkursamt bevollmächtigten (bisherigen) Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin zu. 4. Am 5. August 2022 reichten die (bisherigen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung der Strafuntersuchungen Beschwerde beim Obergericht Zug ein. 5. Am tt.mm.jjjj wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom tt.mm.jjjj wieder ins Handelsregister eingetragen. Erwägungen 1. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). 1.1 Damit die geschädigte Person im Strafverfahren Verfahrensrechte ausüben kann, muss die Rechtsfähigkeit bestehen bzw. weiterbestehen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 33). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hört die rechtliche Existenz einer Aktiengesellschaft auf, wenn – nach Beendigung der Liquidation – ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird (BGE 132 III 731 E. 3.1 m.H.). Die Löschung im Handelsregister führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Unbesehen der Frage, ob der Löschung im Handelsregister auch konstitutive Wirkung zukommt, was in der Lehre umstritten ist und das Bundesgericht bejaht, steht jedenfalls fest, dass eine gelöschte Gesellschaft gegenüber Dritten nicht mehr auftreten kann. Mit der Löschung im Register wird manifestiert, dass die Liquidation erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2 m.H.). Mit der Löschung verliert die Gesellschaft somit ihre Prozessfähigkeit (Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 935 OR N 5).

Seite 3/4 1.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am tt.mm.jjj aus dem Handelsregister gelöscht und verlor damit ihre Rechts- und Prozessfähigkeit. Sie konnte somit am 5. August 2022 nicht gültig Beschwerde erheben. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin wurde, wie erwähnt, am tt.mm.jjjj aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom tt.mm.jjjj gestützt auf Art. 935 OR i.V.m. Art. 164 HRegV wieder ins Handelsregister eingetragen. Als Liquidator wurde Rechtsanwalt I.________ ernannt. Die Wiedereintragung entfaltet gegenüber gutgläubigen Dritten Wirkung ex nunc (Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 5). Die Beschwerdeführerin ist somit seit dem tt.mm.jjjj wieder rechtsfähig und kann deshalb auch wieder als Partei an den vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren teilnehmen. 3. Die Zustellung der Einstellungsverfügungen erfolgte indes erst nach der Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Handelsregister. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtsfähig war und somit auch nicht mehr von ihren Rechtsanwälten vertreten werden konnte, wurde ihr die Einstellungsverfügung nicht gültig eröffnet. Neu handelt Rechtsanwalt I.________ (und nicht mehr das Konkursamt) für die Beschwerdeführerin. Diesem wurde die Einstellung der Strafverfahren bisher nicht (gültig) mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb anzuweisen, der wieder eingetragenen A.________ in Liquidation die Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten zu eröffnen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde der A.________ in Liquidation wird nicht eingetreten. 2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der A.________ in Liquidation die Einstellungsverfügungen vom 19. Juli 2022 zu eröffnen. 3. Die Kosten dieses Beschlusses betragen CHF 150.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 200.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 4/4 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwältin B.________ (z.H. H.________) - Rechtsanwalt G.________ (z.H. F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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