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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.02.2023 BS 2022 60

February 27, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,010 words·~10 min·1

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20221212_162002_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 60 BS 2022 61 BS 2022 62 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 27. Februar 2023 in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 19. April 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zug eine Strafanzeige ein gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) sowie unbekannt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde mittels aussergewöhnlicher Geräte, Waffen und Methoden von den Beschuldigten angegriffen. Die Angriffe würden mittels Schall-/Ultraschallwellen durchgeführt. Weiter werde versucht, mittels Gehirnmanipulation und Stimulationen (Gedankenscanning, Beschallung der Wohnung mittels Schall- /Ultraschall-Richtstrahl-Waffensystemen) sein Leben zu zerstören. Am 25. Juli 2022 erhielt die Staatsanwaltschaft Zug eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers, in welcher er ausführte, auch von Elektromagnetfeldern in seinem Haus ________ und seiner Wohnung _________ belästigt zu werden. Ausserdem sollen in den Beschallungen gesprochene Worte zu hören sein. 2. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Zug die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten nicht an die Hand (Verfahren A1 2022 770-772). 3. Am 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 26. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9. August 2022 die Abweisung der Beschwerden. 5. Am 12. September 2022 und 6. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer je ein "Beschwerde-Update" zu den Akten. Am 28. Oktober 2022 und 7. November 2022 sandte der Beschwerdeführer dem Obergericht zudem E-Mails ohne gültige elektronische Signatur, weshalb diese nicht zu den Akten genommen wurden. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2023 ein elektronisch signiertes Dokument als "Update – neue Akten und Beweismittel" ein. Erwägungen 1. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gefordert wird ein qualifizierter Verdacht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Omlin, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N 23 und 32). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht ergebe.

Seite 3/7 Aus der Anzeige vom 19. April 2022 gehe nicht hervor, wer zu welchem Zeitpunkt für welche Belästigung angezeigt werde. Zudem sei kein Motiv ersichtlich, weshalb die angezeigten Personen den Beschwerdeführer mittels Schall-/Ultraschallwellen angreifen bzw. ihn mittels Gehirnmanipulation und Stimulation belästigen sollten. Unklar bleibe auch, womit die Beschuldigten diese Taten hätten durchführen wollen und ob sie hierzu überhaupt in der Lage wären. Schliesslich sei auf den Datenträgern, welche der Beschwerdeführer eingereicht habe, nichts zu hören. Bezüglich der Anzeige vom 25. Juli 2022 sei anzumerken, dass auch diesbezüglich kein hinreichender Tatverdacht erkennbar und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zug fraglich sei. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die von der Staatsanwaltschaft vermissten Informationen seien alle im Strafantrag bzw. in den Dokumenten auf dem beigelegten Memory-Stick enthalten. Die Täterschaft ergebe sich aus der Begründung im Ordner "5 Delikte". Auch würden sie sich aus den Dokumenten in den Ordnern 3_Täterschaft, 5_Delikte und 6_Streitwert ergeben, inklusive Verweis mit Monats- und Datumsangaben. Im Ordner 8_Beilagen seien sodann die Beweismittel vorhanden. Das Datum und der genaue Zeitpunkt der Aufnahmen und Messungen sei dort ebenfalls angegeben. 3.1 Das Motiv der Beschuldigten sei einerseits, dass diese dem Beschwerdeführer einen Auffahrunfall in der Blegikurve anhängen wollten, was die Beschuldigten 1 und 2 auch im Wohnblock an der G.________ in H.________ herumerzählt hätten. Der Beschwerdeführer habe dies bereits der Polizei H.________ gemeldet. Ein zweites Motiv sei die vom Beschwerdeführer zu hoch eingestellte Lautstärke von Video-Filmen und PC-Spielen. Ein drittes Motiv sei sodann, mittels schwierig zu beweisender Aktivitäten das Leben des Beschwerdeführers zu zerstören. Die Beschuldigten bedienten sich dabei unbekannter, aber funktionierender geheimer Geräte – wie kabelloser audiovisueller Gedankenscanner – sowie mit der nötigen Software ausgerüsteter und verschlüsselter Smartphone-Apps. Diese Geräte seien bei den Behörden offenbar unbekannt, würden den Beschwerdeführer jedoch gesundheitlich verletzen und schlussendlich sein Leben zerstören. Bei der Strafanzeige vom 25. Juli 2022 handle es sich um eine Meldung von aktuellen Delikten inklusive Messungen als Beweismittel, welche aufzeigen würden, dass die zulässigen Maximalwerte weit überschritten seien. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ein Informations- Update vom 12. Mai 2022 nicht berücksichtigt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 21. Februar 2023 sodann geltend, das akkreditierte I.________ habe mit dem (neu eingereichten) Testreport vom 3. November 2022 bestätigt, dass alle Lautstärken- und Elektromagnetfeldmessungen vom 15. April 2021 bis und mit heute korrekt seien. Weitere Unterlagen hinsichtlich Elektrowaffen, Spionage und Fehlverhalten von Firmen würden die Existenz von solchen Mitteln und kriminellen Verhaltensweisen beweisen. Neue Lautstärken- und Elektromagnetfeld-Messungen mit dem "Fieper Tagebuch" würden die andauernden kriminellen Aktivitäten der Täterschaft beweisen. Es würden weiterhin quasi unaufhörlich mit Schall-Ultra-Infraschall-Waffen bzw. -Kanonen mit Richtstrahlfunktion ungewöhnliche tief- und hochfrequente Töne, wahrnehmbar als ein pulsierendes-alternierendes Brummen bis Summen, generiert. Diese starken, fokussierten Schall-Ultra-Infraschallwellen störten den Schlaf arg, dies nebst den hochfrequenten Ultra-

Seite 4/7 schall- (ab 16kHz) und Infraschallwellen (ab 20kHz) mit notorisch wiederholendem Gesprochenem. 4. Der Beschwerdeführer reichte nicht nur die Strafanzeige vom 12. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zug ein, sondern strengte auch bei anderen Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden verschiedene Verfahren an (vgl. act. 1/2 [USB-Stick], Ordner 8_Beilagen, 5.8_SachverhaltsInfosBehördenTel). 4.1 Als Verfahrenshindernis gilt unter anderem das Verbot der Doppelverfolgung (Omlin, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 10). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO), wobei die Vorschriften der Wiederaufnahme vorbehalten sind (Art. 11 Abs. 2 StPO). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhandnahmeverfügung (Tag, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 11 StPO N 13). 4.2 Der Beschwerdeführer reichte auch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeigen ein, wonach er von diversen Personen – unter anderem den Beschuldigten – verfolgt und abgehört werde. Auch beschuldigte er diese Personen, gegen ihn einen schweren "Angriff mittels Stalking, Verleumdung, Mobbing 'Nichtcyber- & Cyberform' und schädlicher US-Impuls-Sonar Bestrahlung bis 130dB / 3Hz- 10kHz und über 150 μT" zu verüben. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm das Verfahren am 16. September 2021 nicht anhand (act. 1/2, Datei 20210916_StaatsanwaltschaftMuriAG_Nichtannahmeverfügung.pdf). Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil SBK.2021.290 vom 24. Januar 2022 (act. 1/2, Datei 20220124_EntscheidObergerichtKtAGAbweisungBeschwerdeES.pdf) die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unter anderem mit folgender Begründung (E. 2.2.2): "Der vom Beschwerdeführer eingereichte Datenträger wurde ausgewertet. Gemäss dem Bericht der IT- Forensik vom 31. Mai 2021 konnten im Zusammenhang mit den darauf enthaltenen Dateien mit Videoüberwachungen, Schallfrequenzanalysen, Magnetfeldmessungen und Audiodateien keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben durch Magnetfelder, eine aktive übermässige Beschallung oder andere strafbare Handlungen ermittelt werden […]. Auch die am 16. April 2021 und am 23. April 2021 aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch die Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei konnte am Wohnort des Beschwerdeführers keine besonderen Feststellungen machen […]. Damit liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist." 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 25. März 2021, 21. Juli 2021 und am 16. September 2021 die Nichtanhandnahme der Strafverfahren (act. 1/2, Dateien 20210325_ SchreibenStaatsanwaltschaftBE_Verfügung.pdf und 20210916_SchreibenStaatsanwaltschaft BE_Verfügung-pdf). Aus der zweiten und dritten Nichtanhandnahmeverfügung ergibt sich dabei implizit, dass der Beschwerdeführer die vorausgehenden Nichtanhandnahmeverfügungen nicht angefochten hatte und diese somit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen.

Seite 5/7 4.3 Die Staatsanwaltschaften des Kanton Bern und des Kanton Aargau haben inhaltlich gleiche Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen dieselben Beschuldigten wie im vorliegenden Verfahren bereits rechtskräftig nicht anhand genommen. Aufgrund von Art. 11 StPO dürfen die Beschuldigten für dieselben Vorwürfe nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden, da vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt sind. Die Tatvorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten sind deshalb für den in den Nichtanhandnahmeverfügungen abgeurteilten Zeitraum bereits aufgrund eines Verfahrenshindernisses nicht anhand zu nehmen. 5. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, dass die Angriffe gegen ihn weiter andauerten. Allerdings fehlt es für sämtliche vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Umstände am Nachweis eines strafbaren Verhaltens sowie an einem Tatverdacht gegenüber den Beschuldigten. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren massive Beeinträchtigungen durch bekannte und unbekannte technische Geräte geltend. Die Beweise hierfür sollen sich auf dem ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten USB-Stick befinden. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2022 jedoch fest, dass auf den vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eingereichten Aufnahmen nichts zu hören sei, was eine strafbare Handlung nahelege. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde dennoch nicht nachvollziehbar dar, auf welcher Aufnahme welche strafbare Handlung zu hören bzw. zu sehen sein soll, sondern verweist pauschal auf die "Beilagen" auf dem von ihm eingereichten USB-Stick (act. 1/2). Ein solcher pauschaler Verweis genügt jedoch den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 385 StPO). 5.1.1 Die Ausführungen in den auf dem USB-Stick gespeicherten Dateien unter "5_Delikte" sind sodann schwer nachvollziehbar. Die eingereichten "Beilagen" auf dem USB-Stick sind allein für die Jahre 2021 und 2022 derart umfangreich, dass sich nicht erschliesst, welche Begebenheiten diesen zu entnehmen sein sollen. So befinden sich beispielsweise im Ordner "8_Beilagen" in den Unterordnern "5.4_J.________" und "5.6_K.________" insgesamt 496 bzw. 823 Video- sowie Audiodateien und auf dem gesamten USB-Stick sind rund 50 GB Daten abgelegt. Bei der – auf Stichproben beschränkten – Durchsicht der Beilagen fanden sich keine Beweismittel, welche den Verdacht einer strafbaren Handlung begründen könnten. Insbesondere sind auf den Aufnahmen keine akustischen Belästigungen (gesprochene Worte im Lüftungslärm etc.) zu hören, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2022 (SBK.2021.290) ist ausserdem zu entnehmen, dass auch eine kriminaltechnische Untersuchung der eingereichten Aufnahmen und ein Augenschein vor Ort keinen Hinweis auf eine strafbare Handlung ergeben haben. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann selbst geltend, dass die Angriffe mit teils unbekannten Geräten bzw. unbekannten Techniken erfolgen würden. In einem Strafverfahren kann eine beschuldigte Person jedoch nur verurteilt werden, soweit ihr das strafbare Verhalten klar nachgewiesen werden kann. Eine Verurteilung wegen Verwendung unbekannter Technik oder naturwissenschaftlich nicht nachweisbarem "Gedankenscanning" und Ähnlichem ist deshalb nicht möglich. Die rein subjektive, wissenschaftlich nicht beweisbare Wahrnehmung des Beschwerdeführers rechtfertigt eine strafrechtliche Untersuchung der Vorwürfe nicht.

Seite 6/7 5.1.3 Es fehlt somit bereits am Verdacht einer strafbaren Handlung. 5.2 Sodann gibt es keine Hinweise, dass die Beschuldigten versuchen würden, den Beschwerdeführer in seinem Leben zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer scheint zwar in einem Konflikt mit den Beschuldigten – zwei ehemaligen Nachbarn und einem ehemaligen Arbeitskollegen – gestanden zu haben oder eventuell immer noch zu stehen. In der Wahrnehmung des Beschwerdeführers sollen die Beschuldigten ihm die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit anschliessender Fahrerflucht angelastet und sich zudem beschwert haben, dass der Beschwerdeführer Video-Filme und PC-Spiele zu laut abspiele. Der Beschwerdeführer legt hingegen nicht dar, aus welchen Umständen er den Verdacht herleitet, dass diese Personen ihm seit Jahren – wie dieser es ausdrückt – "das Leben zerstören" wollen. Die allein subjektive Verdächtigung durch den Beschwerdeführer reicht für einen entsprechenden Tatverdacht jedenfalls nicht aus. 5.3 Soweit die Untersuchung nicht bereits aufgrund des Prozesshindernisses von Art. 11 StPO nicht an die Hand zu nehmen ist, fehlt es deshalb am hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Beschluss 1. Die Beschwerden vom 5. August 2022 gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 26. Juli 2022 (1A 2022 770-772) werden abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Verfahren betragen CHF 690.00 Gebühren CHF 110.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - L.________ - M.________

Seite 7/7 - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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