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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2022 BS 2022 51

November 22, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,385 words·~12 min·1

Summary

Akteneinsicht | Staatsanwaltschaft

Full text

20221026_114306_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 51 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 24. August 2020 erstatteten die F.________, Istanbul (unter ihrer damaligen Firma B.________), sowie die G.________, Istanbul (nachfolgend: Privatklägerinnen), bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen A.________, München (nachfolgend: Beschwerdeführer), betreffend Eingehungsbetrugs und Untreue. Am 25. September 2020 reichten die Privatklägerinnen zudem beim Landgericht München I eine Zivilklage gegen den Beschwerdeführer ein. Die Staatsanwaltschaft München I eröffnete gestützt auf die Strafanzeige ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und stellte am 4. Dezember 2020 im Zusammenhang mit Geldüberweisungen in die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen (Vi act. D 25/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, an die das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, entsprach diesem mit Eintretensverfügung vom 13. Dezember 2020 und erhob zahlreiche Beweise (Vi act. D 25/1/11 ff.; Verfahren RHI 2020 144). 2. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstatteten die Privatklägerinnen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend Geldwäscherei im Zusammenhang mit den vorerwähnten, vom Letzteren in die Schweiz transferierten Vermögenswerten (Vi act. HD 2/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. Mai 2021 eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 90), zog die Rechtshilfeakten RHI 2020 144 bei und edierte Bankkontounterlagen (Vi act. D 23 f.). Am 26. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft sodann ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft München I, dem entsprochen wurde (Vi act. D 13/3 ff.). 3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte die Staatsanwaltschaft den Privatklägerinnen Einsicht in die Strafakten des Verfahrens 2A 2021 90, bei welchen sich auch die Akten des Rechtshilfeverfahrens RHI 2020 144 befinden (Vi act. D 4/21 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht Zug. 4. Die Oberstaatsanwaltschaft München I teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2021 mit, sie führe gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen Js 178288/20 nicht nur ein Strafverfahren wegen Betrugs und Bankrotts, sondern auch wegen Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft Zug hielt deshalb mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 fest, gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO seien damit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich gegeben, weshalb den Beteiligten in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung zugestellt werde. 5. Die Beschwerde gegen die Akteneinsicht hiess das Obergericht Zug mit Beschluss vom 30. März 2022 gut und hob den Entscheid der Staatsanwaltschaft auf (Verfahren BS 2021 56). Das Obergericht erwog, den Privatklägerinnen könne nicht ohne Weiteres Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt werden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft zunächst abzuklären, ob die deutschen Strafverfolgungsbehörden begründete Einwände gegen die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in das Strafverfahren 2A 2021 90 hätten. Danach werde sie neu zu entscheiden haben. 6. Am 13. April 2022 sandte die Staatsanwaltschaft Zug der Staatsanwaltschaft München I eine ergänzende Anfrage, ob aus Sicht der deutschen Strafverfolgungsbehörden den

Seite 3/8 Privatklägerinnen Einsicht in die Akten gemäss RHI 2020 144 zu verweigern sei und mit welcher Begründung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts München I keine Einwände dagegen bestünden, den Privatklägerinnen Akteneinsicht zu gewähren. 7. Am 29. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zug eine "Ergänzende Parteimitteilung / Akteneinsicht", in welcher sie dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen Gelegenheit einräumte, bis zum 15. Juli 2022 die Akten einzusehen. Zudem kündigte sie die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 3 StPO an. 8. Am 1. Juli 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Zug und verlangte eine anfechtbare Verfügung über die Akteneinsicht. 9. Die Staatsanwaltschaft Zug teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 202 mit, dass es ihm freigestellt sei, gegen die in der ergänzenden Parteimitteilung vom 29. Juni 2022 mit Frist angesetzte Akteneinsicht Beschwerde einzulegen, hierzu werde keine separate Verfügung erlassen. 10. Am 11. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Privatklägerinnen keine Akteneinsicht zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zulasten des Kantons Zug. Weiter stellte der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft sei insbesondere anzuweisen, es zu unterlassen, den Privatklägerinnen Akteneinsicht zu gewähren, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden wurde. Den Privatklägerinnen sei zudem auch keine Akteneinsicht in die Akte resp. diejenigen Aktenteile zu gewähren, welche die Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an das Obergericht des Kantons Zug übersendet. 11. Der Abteilungspräsident erkannte der Beschwerde am 12. Juli 2022 aufschiebende Wirkung zu. 12. In der Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. 13. Die Privatklägerinnen schlossen sich mit Eingabe vom 21. Juli 2022 der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an.

Seite 4/8 Erwägungen 1. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass alle von der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen im engeren Sinn mit Beschwerde angefochten werden können. Darunter fällt auch die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht (Guidon, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 10). Mit der Mitteilung vom 29. Juni 2022 gewährte die Staatsanwaltschaft den Parteien des Strafverfahrens 2A 2021 90 Akteneinsicht. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde ans Obergericht Zug zulässig. 2. Die Parteien können nach Art. 101 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts1B_517/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat danach im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Dabei fällt in Betracht, dass neben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist. Entsprechenden besonderen Verdunkelungsgefahren ist primär im Anfangsstadium der Untersuchung, also bis zu den ersten Befragungen von Mitbeschuldigten oder wichtigen Zeugen, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, 5.5.6). In Übereinstimmung damit kann nach der Lehre das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht dazu benützt, um aus den so gewonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen zu machen (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 113; Lieber, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 108 StPO N 4). 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Gewährung der Akteneinsicht zusammengefasst wie folgt: 3.1 Die Staatsanwaltschaft München I habe der Staatsanwaltschaft Zug mit Übermittlungsschreiben vom 29. September 2021 und Verfügung vom 23. September 2021 bestätigt, dass in ihrer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer auch der Tatbestand der Geldwäsche untersucht werde. Bei der deutschen Strafuntersuchung handle es sich somit um eine solche mit Partei- und Sachverhaltsidentität, weshalb die Staatsanwaltschaft

Seite 5/8 des Kantons Zug gehalten sei, die Strafuntersuchung 2A 2021 90 gestützt auf Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen. 3.2 Nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren RHI 2020 244 und der einzustellenden Strafuntersuchung 2A 2021 90 habe die Staatsanwaltschaft Zug keine gesetzliche Grundlage, den Privatklägerinnen der hiesigen Strafuntersuchung das Akteneinsichtsrecht zu verweigern oder zu beschränken. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I habe die ergänzende Anfrage der Staatsanwaltschaft Zug dahingehend beantwortet, dass seitens der Staatsanwaltschaft München I und des Landgerichts München I keine Einwände dagegen bestünden, den Privatklägerinnen Akteneinsicht zu gewähren (act. 3/2). Der Beschwerdeführer mache keine Gründe im Sinne von Art. 108 StPO gegen die Akteneinsicht geltend. Auch darüber hinausgehende Gründe lägen nicht vor und seien nicht geltend gemacht worden. Insbesondere sei nicht ausschlaggebend, ob durch die hiesige Akteneinsicht allenfalls Verwertungsprobleme in der deutschen Strafuntersuchung entstehen könnten. Letztere seien nach dem Recht der lex fori und nicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen. 4. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft hätte sich vor Gewährung der Akteneinsicht mit den materiellen Argumenten des Beschwerdeführers aus seiner Beschwerde vom 6. Juli 2021 (Verfahren BS 2021 56) auseinandersetzen müssen. Dies habe die Staatsanwaltschaft jedoch nicht getan, sondern ohne weitere Begründung die "ergänzende Parteimitteilung" erlassen. 4.1 Die Staatsanwaltschaft diskutierte in ihrer neuen Verfügung vom 29. Juni 2022 die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Akteneinsicht der Parteien nicht (act. 1/1), sondern äusserte sich zu den Argumenten des Beschwerdeführers allein im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (act. 3). Das Obergericht setzte sich seinerseits im früheren Verfahren BS 2021 56 mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht abschliessend auseinander, da es die Verfügung um Akteneinsicht bereits aus anderem Grund gutgeheissen hatte. Vorliegend sind die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente gegen eine Akteneinsicht der Privatklägerinnen deshalb materiell zu prüfen. Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wie dieser geltend macht, verletzt wurde, ist nicht abschliessend zu beurteilen, da eine allfällige Gehörsverletzung mit dem vorliegenden Verfahren geheilt würde (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Verfahren BS 2021 56 zusammengefasst zwei Argumente gegen die Gewährung der Akteneinsicht vor, welche damals nicht abschliessend behandelt wurden. Einerseits machte er geltend, die Akteneinsicht erfolge zu früh, da wichtige Beweise – insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers und der Privatklägerinnen – noch nicht erhoben worden seien. Andererseits sei die Akteneinsicht der Privatklägerinnen rechtsmissbräuchlich, da diese dadurch entweder nähere Informationen zur deutschen Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft München I erlangen oder Beweismittel für ihre Zivilklage vor dem Landgericht München I erhältlich machen wollten (act. 1/6 N 23 ff.). 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte die vorliegend angefochtene Akteneinsicht im Rahmen der Parteimitteilung, wonach sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf

Seite 6/8 Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen gedenke. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt somit – abgesehen von allfälligen Beweisanträgen der Parteien – nicht, weitere Beweise zu erheben. Das Verfahren steht vielmehr kurz vor dem Abschluss. Die Akteneinsicht kann somit nicht mit dem Verweis auf weitere Beweisabnahmen im vorliegend zu beurteilenden Schweizer Verfahren begründet werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann ein angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatklägerinnen mit Blick auf in Deutschland hängige Verfahren geltend. Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich jedoch nur allgemein gehaltene Vermutungen auf und legt nicht dar, welche Akten von den Privatklägerinnen auf welche Art angeblich rechtsmissbräuchlich verwendet werden sollen. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können dabei nicht beurteilen, inwiefern die Gefahr besteht, dass die Privatklägerinnen die Akteneinsicht mit Blick auf die deutschen Verfahren rechtsmissbräuchlich ausüben wollen. Vielmehr ist eine entsprechende Einschätzung von den verfahrensführenden Personen in den jeweiligen deutschen Verfahren vorzunehmen. Für die Prüfung eines allfällig rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfolgte deshalb die Anfrage bei den entsprechenden deutschen Behörden, ob aus deren Sicht einer Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Schweizer Verfahrens etwas entgegenstehe. Die Staatsanwaltschaft München I und das Landgericht München I liessen daraufhin mitteilen, dass keine Einwände gegen eine Akteneinsicht der Privatklägerinnen bestünden. Das Landgericht München I hat die diesbezügliche Aussage auch trotz der Intervention des Beschwerdeführers (vgl. act. 1/8) nicht widerrufen. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Privatklägerinnen die Akteneinsicht rechtsmissbräuchlich ausüben würden. 4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers im Verfahren BS 2021 56 ändern somit nichts daran, dass den Privatklägerinnen Akteneinsicht zu gewähren ist. 5. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde sodann geltend, die Ausführungen des Leitenden Oberstaatsanwalts München I, wonach keine Einwände bestünden, den Privatklägerinnen Akteneinsicht zu gewähren, würden verwundern. Diese hätten nämlich gravierende rechtliche Konsequenzen: Eine Akteneinsicht des Hauptbelastungszeugen sei nach deutschem Recht rechtswidrig, wodurch der Untersuchungszweck und die Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung gefährdet würden. Der Beschwerdeführer verweist für seine Argumentation auf die deutsche Rechtsprechung, wonach die Akteneinsicht in "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen dann zu versagen sei, wenn "Angaben des Zeugen zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeschuldigten" abwichen (act. 1/8 S. 6). Inwiefern diese besondere Konstellation gegeben sein soll, kann jedoch nur von den jeweiligen verfahrensführenden Behörden beurteilt werden. Die Einschätzung, ob eine Akteneinsicht die Wahrheitsfindung in den deutschen Verfahren gefährden würde, ist deshalb von den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Da diese keine Einwände gegen die Akteneinsicht in das Schweizer Verfahren haben, besteht kein Grund, den Privatklägerinnen die Akteneinsicht aufgrund angeblicher Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der Sachverhaltsaufklärung in einem anderen Verfahren zu verwehren.

Seite 7/8 6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Zustimmung des Landgerichts München I hätte nicht ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers ergehen dürfen. Eine gewährte Akteneinsicht würde dazu führen, dass sämtliche Zeugenaussagen im Verfahren vor dem Landgericht München I unverwertbar sein würden. Das Landgericht München I habe auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers darum ersucht, dass dieser das Anliegen nochmals schriftlich deponiere, was am 7. Juli 2022 erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, ob in der Zwischenzeit ein Widerruf des Landgerichts München I vorliege. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers kann eine Einschränkung der Akteneinsicht der Privatklägerinnen nicht rechtfertigen. Es liegt am Landgericht München I, allfällige Einwände gegen die Akteneinsicht zu erheben. Sollte der Beschwerdeführer mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sein, hat er sich an das Landgericht München I zu halten bzw. sich der im dortigen Verfahren verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten zu bedienen. Hingegen wäre es sachfremd, wenn Schweizer Gerichte darüber zu befinden hätten, nach welchem Verfahren ein ausländisches Gericht Erklärungen abzugeben habe. Für das vorliegende Verfahren ist deshalb einzig relevant, dass das Landgericht München I gegen eine Akteneinsicht keine Einwände erhoben hat. Dieses hat sich trotz Kenntnis der Einwände des Beschwerdeführers bis heute auch nicht gegenteilig geäussert. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Privatklägerinnen ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA Dr.iur. J.________ (z.Hd. der Privatklägerinnen) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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