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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2022 BS 2022 41

November 22, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,216 words·~11 min·1

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20220913_095956_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 41 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ vertreten durch RA Dr.iur. D.________ und/oder RA Dr.iur. E.________ Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 15. Juli 2021 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Betrug, Urkundenfälschung etc. 2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein, verwies die Zivilforderung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Die im Verfahren 2A 2021 162 ___ ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung. 5. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: 1.1 Der Beschuldigte sei einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG (nachfolgend: C.____ AG) gewesen. Als solcher habe er gestützt auf die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 5. Mai 2020 bei der G.____ Bank einen Kredit im Betrag von CHF 100'000.00 beantragt. Die Beschwerdeführerin werfe ihm in der Strafanzeige vor, beim Antragsformular allenfalls wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass der geschätzte Umsatz für das Geschäftsjahr 2019 bei CHF 1 Mio. liege, die C.____ AG aufgrund der Covid- 19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt sei, der bezogene Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C.____ AG verwendet werde und alle Angaben der Wahrheit entsprächen. Gestützt auf diese Angaben habe die G.____ Bank der C.____ AG am 5. Mai 2020 einen Kredit von CHF 100'000.00 überwiesen. 1.2 Gemäss Strafanzeige habe der Beschuldigte nach der Kreditgewährung nicht geschäftsmässig begründete Zahlungen/Überweisungen veranlasst, nämlich CHF 40'702.27 an sich selbst, CHF 2'000.00 an seine Mutter I.________, CHF 64'294.08 an eine niederländische Gesellschaft J.________ und CHF 63'863.28 an verschiedene weitere Empfänger. Sodann habe er CHF 13'217.55 in bar bezogen. Zudem sei gut drei Monate nach

Seite 3/7 der Kreditgewährung der Konkurs über die C.____ AG eröffnet worden. Demnach sei es der Gesellschaft sicherlich schon vor der Pandemie wirtschaftlich schlecht gegangen, was den Angaben im Kreditantrag widerspreche, die Gesellschaft sei aufgrund der Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt. 1.3 Der Beschuldigte mache geltend, die C.____ AG sei zum Zeitpunkt des Kreditantrags aufrechtstehend gewesen, da sie treuhänderisch Aktien der K.________ verwaltet, Mandate betreut und insbesondere eine Forderung gegen die L._____ AG in der Höhe von CHF 2'500'000.00 offen gehabt habe. Tatsächlich sei aus einem anderen Strafverfahren bekannt, dass eine hohe Forderung gegenüber der L._____ AG bestanden habe. Zwar lägen keine Jahresrechnungen für die Jahre 2018 bis 2019 vor und auch entsprechende Editionsaufforderungen seien ergebnislos geblieben, da einzig ein Entwurf der Jahresrechnung 2018 vorliege. Aus den Konkursakten ergäben sich aber zumindest die Umsätze für die Jahre 2014 bis 2017 (CHF 496'962.99 für das Jahr 2017). Aufgrund der (umstrittenen) Forderung in Millionenhöhe gegen die L._____ AG erscheine mithin die Angabe eines geschätzten Umsatzes von CHF 1'000'000.00 für das Geschäftsjahr 2019 im Bereich des Möglichen und sei deshalb keine unwahre Angabe. 1.4 Aus dem Handelsregister sei zudem zu entnehmen, dass über die C.____ AG nicht der Konkurs eröffnet, sondern diese wegen Organisationsmängeln aufgelöst worden sei. Hierzu sei es gemäss Protokoll der Konkurseinvernahme gekommen, weil die C.____ AG ihren Sitz im Juli 2020 von Walchwil nach Zug verlegt habe, ohne dies dem Handelsregisteramt zu melden. Die in der Strafanzeige geäusserte Vermutung, die C.____ AG habe sich bereits vor der Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten befunden, sei demnach widerlegt. 1.5 In Bezug auf die Zahlungen an sich selbst, seine Mutter und die J.________ habe der Beschuldigte ausführen lassen, dass alle drei der C.____ AG diverse Darlehen gewährt hätten, insbesondere zur Finanzierung von Anwalts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Steuerverfahren in Deutschland und Inkassobemühungen gegen die L._____ AG in Deutschland, Holland und Spanien. Gemäss Darstellung des Beschuldigten seien sämtliche Darlehen ordnungsgemäss verbucht und diejenigen der J.________ mit Courtagen/Verwaltungsgebühren beim Verkauf von Aktien verrechnet worden. Die Verteidigung habe für die Darlehen Belege eingereicht. Auch könne nicht widerlegt werden, dass die weiteren in der Strafanzeige erwähnten Zahlungen ordnungsgemäss verbucht worden seien. 1.6 Sodann werde die Beschwerdeführerin dank der Aktiven der C.____ AG eine namhafte Dividende im Konkursverfahren erhalten. Wäre keine Liquidation erfolgt, hätte der Kredit ordnungsgemäss zurückbezahlt werden können, was immer die Absicht des Beschuldigten gewesen sei. 1.7 Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten hätten demnach nicht im strafrechtlich relevanten Sinne erhärtet werden können. 2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, die Voraussetzungen für die Einstellung der Strafuntersuchung seien nicht erfüllt. Vielmehr

Seite 4/7 bestehe ein hinreichender Tatverdacht der Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Widerhandlung gegen aArt. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (AS 2020 1077, Covid-19-SBüV) durch den Beschuldigten. 2.1 Die Kreditvereinbarung zwischen der C.____ AG und der G.____ Bank vom 5. Mai 2020 stelle eine Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB dar. In der Kreditvereinbarung habe der Beschuldigte in Ziff. 4 unter anderem angegeben, der Kredit würde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet. Während der Dauer der Solidarbürgschaft würden hingegen keine Aktivdarlehen gewährt, keine Privat- und Aktionärsdarlehen refinanziert und keine (verdeckten) Dividenden ausgeschüttet. Diese Angabe sei mutmasslich unwahr, da der Beschuldigte an sich selbst und an seine Mutter Überweisungen und Bargeldbezüge getätigt habe, welche mutmasslich Darlehensrückzahlungen an einen Gesellschafter oder eine nahestehende Person darstellen würden. 2.2 Aus den Kontoauszügen vom 10. Dezember 2020 ergebe sich sodann, dass die C.____ AG zwischen Mai und September 2020 eher geringe Einnahmen gehabt habe. Auch habe die C.____ AG gemäss Entwurf der Jahresrechnung 2018 einen Umsatzerlös von CHF 562'104.13 erzielt. Diese Tatsachen liessen vermuten, dass die Angabe eines Umsatzes von CHF 1'000'000.00 falsch sei. Der mutmassliche Umsatz in dieser Grössenordnung könne zudem auch nicht mit der angeblich offenen Forderung gegen die L._____ AG erklärt werden. Aufgrund der zweifelhaften Einbringlichkeit der Forderung könne diese nämlich nicht als Gewinn bzw. Aktivum buchhalterisch ausgewiesen werden. Es bestehe deshalb ein hinreichender Tatverdacht einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. des Gebrauchs einer falschen Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2.3 Die in der Kreditvereinbarung ausgewiesenen, mutmasslich falschen Angaben seien von der G.____ Bank aufgrund der entsprechenden gesetzgeberischen Vorgaben nicht geprüft worden, was der Beschuldigte habe voraussehen können. Es sei deshalb von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten auszugehen. Dieser habe bei der G.____ Bank bzw. deren Personal zum Irrtum geführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt wären. Infolgedessen habe die G.____ Bank der C.____ AG den beantragten Kredit gewährt, für welchen sich die Beschwerdeführerin verbürgt habe. Es bestehe deshalb ein hinreichender Tatverdacht des Betrugs gemäss Art. 146 StGB. 2.4 Der Beschuldigte habe mit den falschen Angaben in der Kreditvereinbarung mutmasslich auch gegen aArt. 23 Covid-19-SBüV verstossen. So habe er mutmasslich wahrheitswidrige Zusicherungen gemacht, namentlich bezüglich der Höhe des Umsatzerlöses und der Verwendung des Kredits. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Seite 5/7 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4. Vorliegend ist durchaus möglich, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung des Covid-19-Kredits der C.____ AG nachgewiesen werden kann. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten kann deshalb nicht eingestellt werden. 4.1 Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen den Covid-19-Kreditantrag (Kreditvereinbarung) zuhanden der G.____ Bank ausgefüllt. Unter Ziff. 3 standen zwei Möglichkeiten zur Eruierung des Kreditbetrags zur Verfügung: entweder unter Angabe des Umsatzerlöses (definitiver Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018) in Block 1 oder durch Schätzung des Umsatzerlöses (in Relation zur Nettolohnsumme) in Block 2. In Ziff. 4 sicherte der Beschuldigte sodann zu, dass die Angaben zum Umsatzerlös auf einem Einzelabschluss basierten. Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass einzig für die Jahre 2014-2017 ein geprüfter Einzelabschluss der C.____ AG vorgelegen habe. Dennoch füllte der Beschuldigte zur Berechnung der Kreditsumme Block 1 aus, obwohl für geschätzte Umsätze der Block 2 zur Verfügung gestanden hätte. Der in Block 1 angegebene Umsatzerlös basierte jedoch weder auf dem Umsatzerlös 2019 (welcher im vorliegenden Verfahren unbekannt blieb) noch auf dem Umsatzerlös 2018 – für das Jahr 2018 ist nur ein Entwurf der Jahresrechnung bekannt, welche einen Umsatz von 562'104.13 ausweist. Der letzte bekannte ordnungsgemäss erstellte Abschluss aus dem Jahr 2017 weist sodann nur einen Umsatz von CHF 496'962.99 aus, weshalb auch dieser Abschluss keine Grundlage für die Angaben des Beschuldigten gewesen sein konnte. Der Beschuldigte brachte keinen Nachweis für einen realisierten Umsatz in der Höhe von CHF 1'000'000.00 für die Jahre 2018 oder 2019 bei und zeigte nicht auf, wie er die angegebene Umsatzsumme eruierte. Die Staatsanwaltschaft macht sodann keine Feststellungen dazu, welche Umsätze sich für die Jahre 2018 und 2019 aus den vorhandenen Akten (Bankbelege, Buchhaltung, etc.) ergeben. Die Höhe des tatsächlichen

Seite 6/7 Umsatzes ist jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob der Beschuldigte falsche Angaben in der Kreditvereinbarung machte, eine falsche Urkunde schuf oder die verantwortliche Person bei der G.____ Bank täuschte. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Umsatz für die Kreditvereinbarung bloss geschätzt wurde und diese Schätzung "im Bereich des Möglichen" liegt. Vielmehr ist festzustellen, auf welcher Grundlage der Beschuldigte die Angaben in der Kreditvereinbarung machte und ob diese Angaben zutrafen. Der Sachverhalt betreffend den Umsatz der C.____ AG in den Jahren 2018 und/oder 2019 ist somit nicht genügend klar, um gestützt darauf das Verfahren einzustellen. 4.2 Die Zahlungen an den Beschuldigten, dessen Mutter sowie die mit der C.____ AG verbundene Gesellschaft J.________ sollen sodann Rückzahlungen von Darlehen dargestellt haben (vgl. Vi act. 2/46 ff.). Die Zahlungen erfolgten nach der Auszahlung des Covid-19- Kredits am 5. Mai 2020 und somit während der Dauer der Solidarbürgschaft. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sicherte der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung in Ziff. 4 zu, den Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden und insbesondere während der Dauer der Solidarbürgschaft keine Privat- oder Aktionärsdarlehen zu refinanzieren oder Gruppendarlehen zurückzuführen. Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, weshalb sie die Rückzahlungen als strafrechtlich nicht relevant betrachtete. In der Einstellungsverfügung findet sich einzig der Hinweis, dass diese Zahlungen ordnungsgemäss verbucht und die behaupteten Darlehen tatsächlich gewährt worden seien. Für die Strafbarkeit gemäss Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder aArt. 23 Covid-19-SBüV ist die Frage, ob die Zahlungen verbucht und die Darlehen tatsächlich gewährt wurden, jedoch nicht relevant. Wenn die Darlehen nur fiktiv gewesen wären, würden sodann andere Straftatbestände greifen, welche vorliegend auch von der Beschwerdeführerin nicht angeführt werden. Für die Strafbarkeit der vorliegend relevanten Normen ist jedoch entscheidend, ob die Zahlungen tatsächlich Rückzahlungen von Darlehen an Aktionäre bzw. nahestehende Personen darstellten und falls ja, ob diese entgegen der Zusicherung in Ziff. 4 der Kreditvereinbarung erfolgten. Ohne Klärung des Sachverhalts und ohne entsprechende rechtliche Würdigung kann das Verfahren betreffend die Zahlungen an den Beschuldigten selbst, dessen Mutter oder die J.________ nicht eingestellt werden. 4.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung vom 4. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).

Seite 7/7 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2022 (Verfahren 2A 2021 162) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 1'040.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - RA lic.iur. H.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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