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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.11.2022 BS 2022 35

November 4, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,481 words·~12 min·1

Summary

amtliche Verteidigung | Staatsanwaltschaft

Full text

20220928_114709_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 35 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 4. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA MLaw C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend amtliche Verteidigung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft Zug führt gegen den B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Pornografie. Am 13. April 2022 beantragte die erbetene Verteidigerin RA MLaw C.________, als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eingesetzt zu werden. 2. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. April 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung durch RA C.________ rückwirkend auf den Mandatsantritt zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 5. Am 19. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Rechnung des kantonalen Sozialamts in der Höhe von CHF 19'086.90 für die bevorschussten Wohnkosten zu den Akten. 6. Mit Schreiben vom 6. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie am 5. September 2022 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übernommen habe. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Antrags um amtliche Verteidigung zusammengefasst wie folgt: 1.1 Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, insgesamt 167 Dateien mit verbotener Pornografie (Bilder/Videos mit Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie) teilweise heruntergeladen und teilweise verbreitet zu haben. Es liege kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werde. Im Falle einer Verurteilung drohten dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer wohl eine Geldstrafe von deutlich unter 120 Tagessätzen bzw. sei eine allfällige Geldstrafe von unter der Hälfte von 120 Tagessätzen zu erwarten. Es liege deshalb klar ein Bagatellfall vor. 1.2 Aus dem drohenden Tätigkeitsverbot folge ebenfalls nicht, dass kein Bagatellfall vorliege. Der Beschwerdeführer arbeite als Unterhaltspraktiker, weshalb ein allfälliges Tätigkeitsverbot

Seite 3/9 sein berufliches Fortkommen nicht tangieren würde. Auch gehe er gemäss eigenen Aussagen keiner Freizeitbeschäftigung nach, welche einen regelmässigen oder organisierten Kontakt mit Minderjährigen beinhalte, weshalb auch sein privates Fortkommen nicht fühlbar tangiert würde. Auch aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass kein Bagatellfall vorliege. Die Profilerstellung werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses für verbotene Pornografie verglichen mit der Gesamtbevölkerung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit aufweise, zukünftig ausserhalb des Bagatellbereichs Sexualstraftaten zu begehen. Der Ausdruck "Bagatellcharakter" habe für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 lit. d StPO nicht dieselbe Bedeutung wie bei der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. 1.3 Die amtliche Verteidigung sei nur anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022 angegeben, über Vermögen von CHF 34'000.00 zu verfügen, welchem Schulden in der Höhe von CHF 12'000.00 gegenüberstünden. Er verfüge somit über genügend eigene finanzielle Mittel, um einen allfälligen – aufgrund des überschaubaren Sachverhalts wohl geringen – Verteidigungsaufwand selber zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe es zudem in der Hand, durch eine neue Anstellung oder die Beantragung von Arbeitslosenentschädigung seine finanzielle Lage zu stabilisieren. Vor diesen Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein "Notgroschen" belassen werden solle. 2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor: 2.1 Es liege kein Bagatellfall vor. Die Staatsanwaltschaft habe in der Verfügung vom 12. April 2022 betreffend DNA-Profilerstellung selbst bestätigt, dass den zu untersuchenden Straftaten "nicht lediglich Bagatellcharakter" zukomme. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation je nach Art des Gegenstands anpasse, um einen für sie passenden Entscheid zu erwirken. Vorliegend sei es zudem nicht angezeigt, einzig auf die zu erwartende Geldstrafe abzustellen und ein allfälliges Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB ausser Acht zu lassen. Durch dieses würde das beruflich und private Fortkommen des Beschwerdeführers für die nächsten zehn Jahre massgeblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche, welche durch ein Tätigkeitsverbot zusätzlich erschwert würde. Dass ein drohendes Tätigkeitsverbot keine Bagatelle mehr sei, zeige sich auch darin, dass bei einem im Raum stehenden Tätigkeitsverbot kein Strafbefehl mehr erlassen werden könne. Es sei zudem noch ungewiss, ob sich die Strafuntersuchung einzig auf den Pornografietatbestand beschränke. Auch wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht sei, sie werde deutlich unter 120 Tagessätzen beantragen, liege die Beurteilung letztlich beim Gericht und sei deshalb weitgehend ungewiss.

Seite 4/9 2.2 Der vorliegende Fall biete zudem tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer. So stünden etwa Versuchsdelikte bzw. deren Abgrenzung zu straflosen Vorbereitungshandlungen im Raum. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage verschärfen bzw. ausweiten könnte. Zudem sei möglich, dass neue Elemente zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Sachverhalts oder der rechtlichen Einordnung der Straftat führen könnten. Unabhängig von der künftigen Entwicklung der Strafuntersuchung könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, sich im vorliegenden Strafverfahren zurechtzufinden. Gemäss Entscheid der KESB vom tt.mm.2021 sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, administrative Angelegenheiten mit Behörden eigenständig zu erledigen und finanzielle Angelegenheiten zu regeln. Ihm sei deshalb eine Beistandsperson bestellt worden. Die Vertretungsbeiständin habe sodann dargelegt, dass die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten ein separates Aufgabenfeld darstelle und von ihrem Mandat nicht umfasst sei. Es sei dabei schlicht nicht ersichtlich, wie sich der Beschwerdeführer vor Gericht solle kompetent vertreten können, wenn es ihm nicht möglich sei, gewöhnliche Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig zu regeln. 2.3 Der Beschwerdeführer sei zudem mittellos. Er erhalte aktuell CHF 1'700.00 pro Monat von der Arbeitslosenversicherung. Der Vermögensstand habe am 30. April 2022 CHF 21'943.10 betragen. Gleichzeitig liege eine Rückforderung des kantonalen Sozialamts in der Höhe von CHF 19'086.90 für bevorschusste Wohnkosten vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 vor. Das Budget, welches mit dem Mandatszentrum Zug am 5. Mai 2022 erstellt worden sei, weise klar ein Manko auf. Eine Integration im Arbeitsmarkt scheine schwierig, da dem Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum vom 80 % lediglich eine Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert werde. Sollte es dem Beschwerdeführer dennoch gelingen, sich im Arbeitsmarkt wieder zu integrieren, müsste er die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückerstatten. Aufgrund der beschriebenen finanziellen Verhältnisse sei schlicht nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in der Lage sein solle, den Aufwand für seine Verteidigung selbst zu bezahlen. 3. Nach Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person u.a. verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Die Verhandlungsfähigkeit ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4; 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.1; 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1). Vorliegend besteht eine Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers für die Vermögensverwaltung (act. 1/2). Aus dieser allein ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen. Aus den Einvernahmeprotokollen der Zuger Polizei (Vi act. 2/1 und 2/2) ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen vernunftgemäss Stellung nehmen konnte. Der Beschwerdeführer selbst macht auch nicht geltend, dass ein Fall von notwendiger

Seite 5/9 Verteidigung vorliegen würde. Eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 StPO ist deshalb nicht anzuordnen. 4. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 4.1 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können massgebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 und 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 je m.H.). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist – insbesondere auch aufgrund der neusten Entwicklungen – eine Verteidigung für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten. Dem Beschwerdeführer wird nicht mehr allein das Herunterladen und Verbreiten von verbotener Pornografie vorgeworfen, sondern gegen ihn wird neu auch ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs geführt (act. 6). Beide Vorwürfe mögen für sich genommen Bagatellfälle gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO darstellen, zusammen ist es jedoch zumindest möglich, dass dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen droht. Mit der Hausdurchsuchung vom 15. September 2021 (vgl. Vi act. 5) und der Erstellung eines DNA- Profils (Vi act. 13/4) wurde ausserdem nicht unerheblich in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5). Berücksichtigt man zudem, dass neben der eigentlichen Sanktion auch eine Massnahme gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB (Tätigkeitsverbot) verhängt werden könnte, erscheint der Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht

Seite 6/9 mehr eindeutig als Bagatelle. Der Tatvorwurf des Landfriedensbruchs ist aufgrund der Beteiligung mehrerer Personen und deren allfällig unterschiedlicher Tatbeiträge sodann rechtlich komplexer als der ursprüngliche Tatvorwurf betreffend verbotene Pornografie. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der KESB im Umgang mit Behörden, der Organisation seiner finanziellen Angelegenheiten, der Sorge für eine geeignete Wohnsituation sowie der Sorge um eine geeignete Arbeit bzw. Tagesstruktur auf Unterstützung angewiesen ist (act. 1/2). Es ist deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen eines Strafverfahrens eher auf Unterstützung angewiesen ist als voll handlungsfähige Personen, wobei die Vertretungsbeiständin diese Unterstützung nicht leisten kann (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 4. A. 2014, Art. 130 StPO N 27). Es erscheint deshalb sachgerecht, dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens einen rechtlichen Beistand zu gewähren. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist somit sachlich geboten. 4.3 Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanzielle Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Dabei ist der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG und ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 132 StPO N 23 m.H.). Schulden sind sodann zumindest dann zu berücksichtigen, wenn diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2010 vom 4. April 2011 E. 8.5). 4.4 Der Beschwerdeführer erhält unbestrittenermassen monatlich CHF 1'700.00 von der Arbeitslosenversicherung. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft für betreutes Wohnen, in welcher er monatlich CHF 900.00 an Mietkosten zu bezahlen hat (act. 1/4). Berücksichtigt man den betreibungsrechtlichen Grundbetrag, ist deshalb offensichtlich, dass der Beschwerdeführer unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt. Aus dem Bericht "Arbeitsversuch A.________" (act. 1/3) lässt sich zudem schliessen, dass in absehbarer Zukunft nicht mit einem wesentlich höheren Einkommen des Beschwerdeführers gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, die Verteidigungskosten mit seinem Einkommen zu finanzieren. Der Beschwerdeführer könnte die Kosten seiner Verteidigung deshalb einzig aus seinem Vermögen bezahlen. In den Akten finden sich keine Belege zum Vermögen des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Verfügung vom 28. April 2022 einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. April 2022, wonach er Vermögen von CHF 34'000.00 und Schulden von 12'000.00 habe (Vi act. 13/3). Im vorliegenden Verfahren behauptete die Verteidigung, der Vermögensstand

Seite 7/9 des Beschwerdeführers betrage CHF 21'943.10. Allerdings liege auch eine angeblich noch offene Rechnung in der Höhe von CHF 19'086.90 vor (act. 1 und 4/1). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vermögen sind somit widersprüchlich. Eine Auskunft über das Vermögen bzw. Schulden des Beschwerdeführers bei der Beiständin oder den Steuerbehörden wurde nicht eingeholt. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden somit nicht geprüft und der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, entsprechende Unterlagen einzureichen. Dies wäre aufgrund der widersprüchlichen Angaben jedoch angezeigt, zumal der Beschwerdeführer für finanzielle Angelegenheiten verbeiständet und es deshalb zweifelhaft ist, ob er seine Vermögensverhältnisse (insbesondere betreffend offene bzw. bezahlte Rechnungen) genau kennt. Im vorliegenden Verfahren ist entsprechend unklar, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die Sache ist deshalb zur Abklärung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und anschliessendem Entscheid über die amtliche Verteidigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 ist deshalb aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 im Verfahren 1A 2021 1213 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Seite 8/9 Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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