20220720_132107_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 26 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am tt.mm.2020 kam es um ca. ____ Uhr auf dem Fussgängerstreifen ________, zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), A.________ (nachfolgend Beschuldigter), D.________ und eventuell weiteren, unbekannten Personen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung soll der Beschuldigte am Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Beule verursacht haben, indem er mit Holzlatten gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Der Beschwerdeführer stellte deshalb gleichentags einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (Vi act. 8/1). 2. Mit Verfügung vom 9. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg und nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse. 3. Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung vom 9. März 2022 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 28. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Einstellungsverfügung. 5. Mit Eingabe vom 2. April 2022 äusserte sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen in der Beschwerde, ohne eigene Anträge zu stellen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Gelangt die Staatsanwaltschaft jedoch in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 8 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst wie folgt:
Seite 3/5 2.1 Es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit einer Holzlatte gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers geschlagen habe. Der Beschuldigte selbst bestreite einen solchen Schlag mit den Holzlatten und mache vielmehr geltend, er sei erschrocken und habe mit dem Handrücken einen Schlag auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht einmal selbst den angeblichen Schlag mit den Holzlatten gesehen, sondern nur ein "dumpfes Geräusch" gehört und entsprechende Schlussfolgerungen gezogen. Es fehlten sodann objektive Beweismittel oder Zeugenaussagen, welche einen Schlag mit den Holzlatten nahelegen würden. 2.2 Der mutmassliche Schlag des Beschuldigten mit dem Handrücken sei sodann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine Beschädigung an einem Fahrzeug wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht zu verursachen. Dem Beschuldigten könne ausserdem kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden, da er geltend mache, den Schlag aus Schrecken über die Situation ausgeführt und sicher keine Beschädigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers beabsichtigt zu haben. Es liege somit kein für eine Anklageerhebung hinreichender Verdacht vor, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei. 3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei unbestritten, dass im Rahmen der Auseinandersetzung ein Schlag auf die rechte Seite des Autos des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dabei sei ein Schaden entstanden. Es gebe deshalb konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, welches Art. 144 StGB erfülle. Die deckungsgleiche Schilderung von D.________ und ihm selbst zeige zudem, dass der Schlag gegen das Auto nicht erst nach dem Wegstossen des Beschuldigten erfolgt sei. Der Beschuldigte habe sodann gar nicht bestritten, einen Schlag mit einer Holzlatte ausgeführt zu haben, da er gar nicht danach gefragt worden sei. Die Würdigung der Aussagen und des Sachverhalts sei daher dem Gericht zu überlassen. Die Abweisung seines Beweisantrags auf Anhörung von F.________ verletze zudem sein rechtliches Gehör. Der Zeuge habe den Vorfall akustisch wahrgenommen und könne somit Aussagen zum Vorfall machen. 4. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfolgte vorliegend zu Recht. 4.1 Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er mit einer bzw. mehreren Holzlatten gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers geschlagen hat. So hat niemand den angeblichen Schlag gesehen, auch der Beschwerdeführer selbst nicht. Der Beschuldigte hat sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten, mit einer Holzlatte oder einem Autoschlüssel auf das Auto geschlagen zu haben (act. 5). Doch bereits anlässlich der Einvernahme brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass der angebliche Schaden einzig durch den Schlag mit dem Handrücken hätte entstanden sein können (Vi act. 2/4 Frage 7), wodurch er einen Schlag mit Holzlatten ausschloss. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers konnten zudem keine Spuren sichergestellt werden, welche auf eine Schadensverursachung mit Holzlatten hindeuten würden. Die alleinige Tatsache, dass der Beschuldigte Holzlatten in der Hand hatte, reicht zum Nachweis einer Sachbeschädigung hingegen nicht aus. Das dumpfe Geräusch, das der Beschwerdeführer wahrgenommen haben will, lässt sich sodann mit dem behaupteten Handrückenschlag plausibel erklären. Die Wahrnehmung eines dumpfen Geräusches ist somit ebenfalls kein Nachweis für einen Schlag mit
Seite 4/5 einer Holzlatte. Insgesamt kann dem Beschuldigten keine Sachbeschädigung mittels eines Schlags mit einer Holzlatte nachgewiesen werden. 4.2 Da der vom Beschwerdeführer als Zeuge angerufene F.________ den Vorfall ebenfalls nur akustisch wahrgenommen haben soll, kann auch dieser nicht bezeugen, dass ein Schlag mit den Holzlatten ausgeführt wurde. Die Befragung dieses Zeugen würde somit keine neuen Erkenntnisse bringen, weshalb die Staatsanwaltschaft darauf verzichten durfte. 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist sodann unwahrscheinlich, dass einzig mit einem Schlag mit dem Handrücken der geltend gemachte Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstanden ist. Auch der Beschuldigte führte aus, er könne sich nicht vorstellen, wie ein solch leichter Schlag einen Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht haben solle (act. 5). Tatsächlich ist schwer vorstellbar, dass mit der Hand und nur einem Schlag eine solche Delle bei einem Motorfahrzeug verursacht werden kann. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden bereits vor der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer bestand, ist das Vorliegen eines Schadens allein auch kein genügender Beweis für eine Sachbeschädigung durch den Beschuldigten. 4.4 Vorliegend würde zudem wohl der Nachweis misslingen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Beschwerdeführers vorsätzlich beschädigte. Der Beschuldigte legte nachvollziehbar dar, dass er erschrocken sei und deshalb auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers geschlagen habe. Es gibt dabei keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte damit das Fahrzeug des Beschuldigten beschädigen wollte oder eine Beschädigung billigend in Kauf nahm. Selbst wenn dem Beschuldigten die Beschädigung am Fahrzeug des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könnte, würde es somit wohl am Nachweis des entsprechenden Schädigungsvorsatzes fehlen. 4.5 Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 765.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - A.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: