20220711_170807_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 23 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 14. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am tt.mm.2022 erstatteten B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), C.________ und D.________ Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der E.________ Stiftung (nachfolgend: E.____-Stiftung) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und unrechtmässiger Vermögensaneignung. Sie warfen den Verantwortlichen der E.____-Stiftung im Kern vor, sich für die E.____-Stiftung aus dem Nachlass von G.________ widerrechtlich ein Wertpapier-Portfolio im damaligen Wert von CHF 5,2 Mio. angeeignet zu haben. 2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung, nahm die Kosten auf die Staatskasse und richtete keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (act. 1/1). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige materiell zu behandeln (act. 1). 4. In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). 5. Die E.____-Stiftung beantragte mit Eingabe vom 14. April 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 8). Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2).
Seite 3/7 1.2 Die StPO enthält keine ausdrückliche Regelung, wer bei Straftaten gegen einen Nachlass als geschädigte Person gilt bzw. sich als Privatklägerin konstituieren kann. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass dem Nachlass mangels Rechtspersönlichkeit keine Geschädigtenstellung zukommt, sondern bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft die einzelnen Erben als Geschädigte gelten würden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, liess das Bundesgericht hingegen die Frage offen, ob ein Willensvollstrecker zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist bezüglich Straftaten, die Rechtsgüter des entsprechenden Nachlasses verletzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 1.2.8; BGE 126 IV 42 E. 4). Von dieser Fragestellung zu unterscheiden ist der Fall, in welchem eine geschädigte Person verstirbt. Für diese Konstellation gibt es mit Art. 382 Abs. 3 StPO und Art. 121 StPO eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die Rechte einer während des Verfahrens verstorbenen Person auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergeht. Die von der E.____-Stiftung angeführte kantonale Rechtsprechung (act. 8 S. 3 f.) befasst sich mit dieser Konstellation. Vorliegend richteten sich die angeblichen strafbaren Handlungen der Beschuldigten jedoch nicht gegen den Erblasser, sondern sollen erst nach dessen Versterben zum Nachteil des Nachlasses begangen worden sein. Der Beschwerdeführer oder die Anzeigeerstatter können somit gar nicht in die Rechtsstellung des Erblassers G.________ eingetreten sein, weshalb die entsprechenden Bestimmungen der StPO und die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden können. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Willensvollstrecker des Nachlasses von G.________. Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2022 setzte G.________ seine Lebensgefährtin H.________ in einem Erbvertrag als Gesamterbin ein. Dabei erhielt sie nur Gegenstände der Wohnung und einen Barbetrag von CHF 200'000.00 zu Eigentum, die übrigen Vermögenswerte lediglich zur Nutzniessung. Der Erbvertrag sah weiter vor, dass beim Versterben von H.________ das gesamte von G.________ hinterlassene Vermögen – also auch dasjenige, auf welchem eine Nutzniessung bestand – an "die in Ziff. III genannten Personen und Einrichtungen zu verteilen" sind. Gemäss Ziff. III des Erbvertrags sind die Begünstigten Organisationen und Personen in der Schweiz und auf der ganzen Welt, die sich um die Erhaltung der Tierwelt und der Natur im Allgemeinen kümmern. Als Willensvollstrecker wurde der Beschwerdeführer eingesetzt. Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich nicht entnehmen, wer Erbe des Nachlasses sein soll. Entsprechend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung auch niemandem aufgrund der Erbenstellung zugestellt. Im vorliegenden Fall wird der Nachlass vielmehr allein vom Willensvollstrecker verwaltet bzw. der Nachlass von diesem gemäss Erbvertrag verteilt. 1.4 Vorliegend muss somit die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob ein Willensvollstrecker für den Nachlass Beschwerde führen kann, beantwortet werden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anzeigeerstattung die Bestrafung der Beschuldigten und die Rückerstattung des angeblich widerrechtlich angeeigneten Nachlassvermögens an ihn selbst verlangt. Er hat somit – anders als der Willensvollstrecker im vorzitierten bundesgerichtlichen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 1.2.7) – eine Erklärung zur Konstitution als Privatkläger abgegeben. Einem
Seite 4/7 Willensvollstrecker steht die Befugnis zur Führung von Aktiv- und Passivprozessen, welche den Nachlass betreffen, an Stelle der Erbengemeinschaft und in eigenem Namen zu (vgl. BGE 116 II 131 E. 3a S. 133 f.). Der Beschwerdeführer ist somit befugt, einen Zivilprozess in eigenem Namen zu führen, um das Wertpapier-Portfolio im Gegenwert von CHF 5,2 Mio. in das Stiftungsvermögen zurückzuführen. Es erscheint dabei sachfremd, wenn der Beschwerdeführer zwar in eigenem Namen für den Nachlass die Zivilklage, welche mit der angeblichen Straftat zusammenhängt, anhängig machen kann, hingegen nicht als Privatkläger im Zivilpunkt im entsprechenden Strafprozess zugelassen würde. Gerade für Fälle wie dem vorliegenden, in welchem keine Erben bekannt sind und der Nachlass an namentlich nicht bekannte Vermächtnisnehmer verteilt werden soll, wäre ansonsten niemand zur Privatklage und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, auch im Namen von C.________ und D.________ Beschwerde zu erheben. Er reicht hierfür jedoch keine Vollmacht zu den Akten. Auch wurde die Beschwerde nicht von C.________ und D.________ mitunterzeichnet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegte (act. 1/1 E. 8), sind die genannten Personen mangels Geschädigteneigenschaft jedoch ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb eine Nachfristansetzung zur Nachreichung der Vollmachten bzw. Unterzeichnung unterbleiben kann. 2. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gefordert wird ein qualifizierter Verdacht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Omlin, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N 23, 32). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zusammengefasst wie folgt: 2.1.1 Gemäss Strafanzeige habe der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker ein Wertpapier- Portfolio im Gegenwert von CHF 5,2 Mio. vorläufig der E.____-Stiftung zur Verfügung gestellt, unter der Bedingung, dass er berechtigt sei, über die Verwendung des Vermögens mitzubestimmen, dass C.________ über die I.________ SA das Vermögen verwalte und dieses bei der J.___-Bank verbleibe. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer dem Stiftungsrat der E.____-Stiftung den Antrag gestellt, einen Teil des Vermögens (CHF 1 Mio.) für ein Projekt zu verwenden, welches bereits G.________ bekannt gewesen sei und für welches sich D.________ als "Nacherbin" mit aller Kraft eingesetzt habe. Im Gegenzug solle der Rest des Nachlasses von G.________ endgültig in das Eigentum der Stiftung übergehen. Der Stiftungsrat der E.____-Stiftung habe sich vorerst informell damit einverstanden erklärt, das Gesuch dann aber auf Antrag des Stiftungsratspräsidenten abgelehnt. Der Beschwerdeführer und C.________ seien in der Folge aus dem Stiftungsrat ausgetreten.
Seite 5/7 Zudem habe der Stiftungsrat C.________ das Vermögensverwaltungsmandat entzogen und das Wertpapier-Portfolio auf eine andere Bank übertragen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer habe am tt.mm.2011 die Übertragung des Wertpapier-Portfolios zum damaligen Gegenwert von CHF 5,2 Mio. aus dem Nachlass von G.________ an die E.____- Stiftung veranlasst. Dieses Wertpapier-Portfolio stehe daher im Aussenverhältnis rechtlich der Stiftung zu, weshalb diese auch als Berechtigte im Portfolio Management Vertrag und im Anhang als Kundin aufgeführt werde. Aus der vorliegenden Korrespondenz werde klar, dass heute zwischen dem Beschwerdeführer und der E.____-Stiftung strittig sei, ob es sich beim Wertschriftendepot um Stiftungsvermögen oder um ein Sondervermögen handle. Eine Vermögensveruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) komme vorliegend jedoch nicht in Frage, da die E.____-Stiftung die im Jahr 2011 übertragenen Vermögenswerte bisher weder verbraucht noch veräussert habe. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die Stiftung finanziell nicht in der Lage sei, die allenfalls bestehende Forderung auf Rückübertragung des Wertpapier-Portfolios zu erfüllen. Ebenfalls liege keine ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) vor, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Stiftungsrat der E.____-Stiftung bei der Verwaltung des Nachlassvermögens pflichtwidrig gehandelt und daraus ein Vermögensschaden resultiert habe. Selbst wenn es sich beim Wertpapier-Portfolio um ein der Stiftung lediglich anvertrautes Sondervermögen handeln würde – was umstritten sei –, hätten sich die Verantwortlichen der E.____-Stiftung durch das ihnen vorgeworfene Verhalten somit offensichtlich nicht strafbar gemacht. Vielmehr handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes entgegen: 2.2.1 Es treffe nicht zu, dass das Wertpapier-Portfolio von CHF 5,2 Mio. im Aussenverhältnis der E.____-Stiftung zustehe. Um diesen Eindruck nicht zu erwecken, sei dieses der J.___-Bank übergeben und nicht bei der Hausbank der E.____-Stiftung (________) hinterlegt worden. Das Vermögen sei unter die Verwaltung der I.________ AG gestellt und von der Stiftung stets als Sondervermögen ausgewiesen worden. 2.2.2 Zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung reiche es sodann aus, dass der Täter die Vermögenswerte ohne Einverständnis des Treugebers so binde, dass dieser nicht mehr frei darüber verfügen könne. Die Verantwortlichen der E.____-Stiftung hätten mit Ablehnung des Gesuchs das Wertpapier-Portfolio der Einflussnahme des Beschwerdeführers bzw. von C.________ entzogen und dadurch mit dem Stiftungsvermögen vermengt. Mit Ablehnung des Gesuchs sei das Wertpapier-Portfolio Teil des Stiftungsvermögens geworden. Über das Stiftungsvermögen könne auch die Stiftung nicht frei verfügen, sondern nur über dessen Erträgnisse. 3. Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand, da kein Straftatbestand erfüllt ist. 3.1 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte dann, wenn der Täter verpflichtet ist,
Seite 6/7 sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 34). Die vorliegende Auseinandersetzung dreht sich im Kern um die Frage, ob das Wertpapier- Portfolio des Nachlasses von G.________ auf die E.____-Stiftung übertragen wurde. Diese zivilrechtliche Frage ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, im Rahmen eines Zivilprozesses zu klären. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend festhielt, liegen durchaus gewichtige Indizien vor, dass es sich beim Wertpapier- Portfolio um Stiftungsvermögen handelt, weshalb die Verantwortlichen der E.____-Stiftung die Herausgabe nicht grundlos verweigert haben. Da sie gesetzlich verpflichtet sind, das Vermögen der Stiftung zu bewahren, könnte eine Herausgabe des Wertpapier-Portfolios ihrerseits ein pflichtwidriges Verhalten zum Nachteil der E.____-Stiftung darstellen, falls das Wertpapier-Portfolio tatsächlich in das Vermögen der Stiftung übergegangen wäre. Für die Stiftungsräte war (und ist immer noch) unklar, ob es sich beim Wertpapier-Portfolio tatsächlich um einen wirtschaftlich fremden Vermögenswert im Sinne von Art. 138 StGB handelt. Bei der Weigerung, das Wertpapier-Portfolio ganz oder teilweise herauszugeben, fehlte es deshalb am Vorsatz, sich wirtschaftlich fremde Vermögenswerte anzueignen. Das Wertpapier-Portfolio kann zudem nach wie vor an den Beschwerdeführer bzw. den Nachlass zurückgegeben werden, weshalb die E.____-Stiftung weder einen allfälligen Zivilanspruch des Nachlasses vereitelte noch sich den möglicherweise fremden Vermögenswert aneignete. Der Straftatbestand der Veruntreuung ist deshalb nicht erfüllt, weshalb die entsprechende Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen ist. 3.2 Ebenso verhält es sich mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Auch hier kann aufgrund der zivilrechtlichen Unsicherheiten nicht nachgewiesen werden, dass die Verantwortlichen der E.____-Stiftung den Nachlass vorsätzlich am Vermögen schädigten. Die Strafuntersuchung ist deshalb auch betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht anhand zu nehmen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass jede Zahlungsverweigerung im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Nichtanhandnahme ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die E.____-Stiftung äusserte sich zum Beschwerdeverfahren und beantragte eine Entschädigung. Da vorliegend nur Offizialdelikte zur Diskussion standen, ist die E.____- Stiftung für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2), wobei mangels eines Antrags der Entschädigung keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'160.00Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 1'200.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die E.________ Stiftung wird mit CHF 680.00 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an den Beschwerdeführer unter Rückgabe des eingereichten Originals der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2022) - RA F.________ (z.H. der E.________ Stiftung) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: