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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BS 2022 108

April 4, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,867 words·~14 min·1

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20230314_152834_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 108 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 4. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 16. Oktober 2020 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. wegen diverser Sexualdelikte ein. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. 2. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung betreffend einzelne Vorwürfe ein. Betreffend andere Vorwürfe erhob sie am 12. Dezember 2022 Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 3. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2022 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2022 sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1.2, 1.4 und 1.6 aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung bezüglich der nachfolgenden Vorfälle - 25./26. Dezember 2012 (Ziff. 1.2) - 29. Juni 2015 (Ziff. 1.4) - September 2015 (Ziff. 1.6) nicht einzustellen bzw. Anklage zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 5. Am 25. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht mehr. 6. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Person, welche eine Einstellungsverfügung anficht, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführerin hat nur die Dispositiv-Ziffern 1.2, 1.4 und 1.6 der Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2022 angefochten. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang

Seite 3/8 ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 3. Vorfall vom 25./26. Dezember 2012 3.1 Die Staatsanwaltschaft schildert den Vorfall vom 25./26. Dezember 2012 in ihrer Einstellungsverfügung wie folgt: "B.________ wachte auf, weil sie etwas Hartes in ihrer Scheide und einen Druck auf den Oberschenkeln spürte. Sie entzog sich der Situation, indem sie aufstand und weg ging." Die Staatsanwaltschaft qualifizierte diesen Sachverhalt als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB. Die Einstellung begründete sie damit, dass die Antragsfrist verpasst worden und die Tat zudem verjährt sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich nicht um eine sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB, sondern um eine Schändung i.S.v. Art. 191 StGB, für welche keine Antragsfrist bestehe und die auch nicht verjährt sei. Art. 198 StGB erfasse geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein könne, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellten, die aber solchen Eingriffen immerhin vergleichbar seien, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontierten. Die von ihr [der Beschwerdeführerin] beschriebene vaginale Penetration während des Schlafens und Aufwachens sei offensichtlich nicht als äusserst geringfügige Beeinträchtigung der sexuellen Integrität zu werten. Sie habe sich während des Schlafes keinen Willen bilden können, ob sie die sexuellen Handlungen befürworte oder nicht. Sie sei nach dem Aufwachen schockiert gewesen, weil sie etwas Hartes in ihrer Scheide gespürt habe. Es handle sich damit um einen gravierenden Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung, was als Schändung zu qualifizieren sei (act. 1 Ziff. 7-11). 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdeführerin habe den Vorwurf der Schändung sehr pauschal vorgebracht. Eine Umschreibung des konkreten Tathergangs fehle. Es sei deshalb nicht unmissverständlich klar, welche Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen würden. Neben den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine anderen Erkenntnisquellen ersichtlich. Auf dieser Grundlage sei es nicht möglich, einen Anklagesachverhalt zu formulieren, welcher den Anforderungen des Anklagegrundsatzes standhalten würde. Das Gericht müsste diesfalls das Verfahren einstellen, da auch eine Rückweisung zur Verbesserung offenkundig nicht zu einer Behebung des Mangels führen könnte. Da der Katalog der Einstellungsgründe nicht abschliessend sei, müsse der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung offenstehen, wenn feststehe, dass der Sachverhalt nicht genügend detailliert ermittelt werden könne, um eine dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift aufzubauen (act. 4 S. 3-4). 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass es sich nicht lediglich um eine sexuelle Belästigung, sondern um eine Schändung handle. Sie bringe in ihrer Vernehmlassung sodann eine neue Begründung vor, welche aber klar ver-

Seite 4/8 spätet sei. Zudem habe sie [die Beschwerdeführerin] bisher keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die Beschreibung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung zeige zudem, dass es – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – möglich sei, den Tathergang genügend konkret zu umschreiben. Bereits die Tatsache, dass sie [die Beschwerdeführerin] "etwas Hartes" in ihrer Scheide und einen "Druck auf den Oberschenkeln" gespürt habe und dadurch aufgewacht sei, spreche dafür, dass sie während des Schlafens vom Beschuldigten penetriert worden sei. Zudem habe sie Angaben zum Ort (Schlafzimmer der Ehegatten) und zur konkreten Zeit (Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2012) machen können. Das sei klar als anklagegenügender Sachverhalt zu qualifizieren. Es handle sich zwar um ein typisches Vier-Augen-Delikt, jedoch gebe es objektivierbare Beweise, wie z.B. diverse Schreiben und Notizen, Belege, dass sie [die Beschwerdeführerin] mehrmals Jahre zuvor Opferhilfestellen aufgesucht habe, psychiatrische Berichte sowie Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten mit Bezug auf die sexuellen Vorfälle. Zudem habe sie äusserst detailreiche und substanziierte Aussagen gemacht, sodass ihre Aussagen insgesamt als glaubhaft erscheinen würden. Bei einer solchen Ausgangslage sei immer Anklage zu erheben. Da sie vorliegend kein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart habe und ihre Aussagen glaubhaft seien, sei eine Verurteilung sehr wahrscheinlich, weshalb das Verfahren nicht eingestellt werden dürfe (act. 5 Ziff. 1-7). 3.5 3.5.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Anklagegrundsatz soll einerseits gewährleisten, dass der Beschuldigte die für die Verteidigung notwendigen Informationen erhält. Andrerseits müssen die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in der Anklageschrift genügend konkretisiert sein und muss der Gegenstand des Verfahrens eingegrenzt werden; der Beschuldigte kann sich nur wirksam verteidigen, wenn er weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden. Bezüglich der zeitlichen und örtlichen Konkretisierung ist entscheidend, dass der Beschuldigte trotz einer gegebenenfalls nicht exakten Einordnung genau erkennen kann, was ihm konkret zur Last gelegt wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.3). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. 3.5.2 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, aber solchen Eingriffen insofern vergleichbar sind, als dass sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie –

Seite 5/8 etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die Intensität des sexuellen Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 StGB somit gering sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 3.5.3 Den Tatbestand der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1). 3.6 Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach nicht klar sei, was die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwerfe und deshalb keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift verfasst werden könne, kann nicht gefolgt werden. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste der Vorfälle wird jener vom 25./26. Dezember 2012 wie folgt beschrieben: "Eindringen mit dem Glied des Beschuldigten in den Vaginalbereich der Geschädigten, währenddem sie am Schlafen war." Als Tatort wird das Schlafzimmer in der Ferienwohnung in D.________ genannt (Anhang zur Eingabe von Rechtsanwältin C.________ vom 3. März 2021). In der Einvernahme vom 29. März 2021 schilderte die Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall zusammengefasst, sie sei aufgewacht und habe etwas Hartes in der Scheide und einen Druck auf den Oberschenkeln bzw. der Hüfte gespürt. Der Beschuldigte habe sehr wahrscheinlich ihre Beine "so her gedrückt" oder sie so verschoben, dass er sie habe penetrieren können. Sie habe sich dem entzogen, indem sie aufgesessen oder hinausgegangen sei (Abschrift der Videoeinvernahme vom 29. März 2021 Ziff. 100 ff.). Aus diesen Ausführungen geht genügend klar hervor, was die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, nämlich, dass er mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen sei, während sie geschlafen habe bzw. aufgewacht sei. Ort und Zeitpunkt sind ebenfalls klar bekannt (Schlafzimmer in der Ferienwohnung in D.________, Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2012). 3.7 Dieses dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten geht sodann offensichtlich über eine geringfügigere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität hinaus. Es ist daher nicht als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB zu qualifizieren, was offenbar auch die Staatsanwaltschaft einsieht, da sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserte, sondern selbst vom Vorwurf der Schändung sprach und eine neue Begründung für die Einstellung anführte. Vielmehr ist das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten als Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb es keine Antragsfrist gibt. Die Verfolgungsverjährung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährung ist somit offensichtlich noch nicht eingetreten.

Seite 6/8 3.8 Zusammengefasst sind die von der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt angeführten Gründe für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben. Die Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob diesbezüglich Anklage zu erheben ist. 4. Vorfälle vom 29. Juni 2015 und September 2015 4.1 Die Staatsanwaltschaft schildert die Vorfälle vom 29. Juni 2015 und vom September 2015 in ihrer Einstellungsverfügung wie folgt: "Am 29. Juni 2015 kam es zwischen dem Ehepaar A.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte B.________ mit einem Brieföffner an deren Hals und den Worten 'I kill you, shut up' bedrohte. B.________ hatte Todesangst und wollte die Polizei rufen. Der Beschuldigte hielt jedoch ihre Hand fest und sagte ihr, sie mache alles nur noch schlimmer. In der Folge verliess sie das Büro, kontaktierte ihre Freundin und rief ihren Therapeuten an. Danach verbrachte B.________ eine Woche in der Ferienwohnung in D.________." "B.________ wollte mit dem Beschuldigten über die eheliche Situation sprechen; u.a. über das Sexualleben. Der Beschuldigte schrie sie an "shut up you bloody bitch. I cut you to pieces". Die Staatsanwaltschaft qualifizierte beide Sachverhalte als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und begründete die Einstellung zum einen damit, dass die Antragsfrist verpasst worden sei. Zum anderen führte sie an, es stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und es sei aufgrund der Vier-Augen-Delikte nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Diesfalls sei zwar in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung könne aber verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein offensichtliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe und wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheine. Das Ehepaar A.________ lebe seit 2017 getrennt und das Trennungs-/Scheidungsverfahren sei seit 2018 hängig. Die Strafanzeige sei im 2019 erfolgt. Beide Parteien hätten ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens betreffend die Drohungen. Zeugen oder objektivierbare Beweise gebe es nicht, weshalb eine Verurteilung unwahrscheinlich erscheine. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (act. 1 Ziff. 13), handelt es sich vorliegend, sofern der jeweilige Sachverhalt als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB qualifiziert wird, nicht um ein Antragsdelikt. Denn der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin waren zum Tatzeitpunkt verheiratet, weshalb die Tat gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt wird. Folglich kann das Verfahren nicht mit der Begründung eingestellt werden, die Antragsfrist sei verpasst worden. 4.3 Den Vorfall vom 29. Juni 2015 brachte die Staatsanwaltschaft sodann mit der fast wortgleichen Sachverhaltsumschreibung zur Anklage, wobei sie von einer Nötigung ausgeht (act. 1/3 S. 5; act. 5/4 S. 5). Der Vorfall vom September 2015 ist in der etwas umfassenderen Umschreibung des Sachverhalts vom 5. September 2015 enthalten, den die Staatsanwaltschaft ebenfalls als Nötigung zur Anklage brachte (act. 1/3 S. 5; act. 5/4 S. 5). Dass es sich dabei um den gleichen Sachverhalt handelt, ergibt sich namentlich aus den entsprechenden Aus-

Seite 7/8 sagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 21. März 2021 (Abschrift der Videoeinvernahme vom 21. März 2021 Ziff. 128). Wie die Beschwerdeführerin auch hier zutreffend ausführt (act. 1 Ziff. 14-18), kommt eine Teileinstellung grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Im vorliegenden Fall erhob die Staatsanwaltschaft jeweils aufgrund ein und desselben Sachverhalts mit unterschiedlicher rechtlicher Würdigung einerseits Anklage und stellte anderseits das Verfahren ein. Indem sie Anklage erhob, geht sie offensichtlich davon aus, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, weshalb auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte weitere Einstellungsgrund nicht gegeben ist. 4.4 Die Einstellungsverfügung betreffend die beiden Vorfälle vom 29. Juni 2015 und September 2015 ist daher aufzuheben. Da die Staatsanwaltschaft – wie erwähnt – diesbezüglich bereits Anklage erhoben hat, erübrigt es sich, die Sache in diesem Punkt zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. 5. Hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ist zudem für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 8; je m.H.). Im Kanton Zug bemisst sich das Honorar in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess, nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (§ 15 Abs. 1 erster Satz AnwT). Es wird nach den Regeln von § 14 Abs. 3 AnwT festgesetzt, wobei der Stundensatz in der Regel CHF 220.00 beträgt und in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden kann (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AnwT). Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von CHF 2'625.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 5/4). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen. Jedoch ist der verlangte Stundenansatz von CHF 250.00 zu hoch; der anzuwendende Ansatz beträgt CHF 220.00. Die Entschädigung ist somit auf CHF 2'311.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Seite 8/8 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1.2, 1.4 und 1.6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'311.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt G.________ (für den Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Strafrichterin S. Anlauf (SG 2022 18; zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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