20230214_152211_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 103 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 7. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 6. Oktober 2022 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen versuchten Betrugs einreichen. Er warf der Beschuldigten im Kern vor, der Konkursverwaltung im Konkurs der D.________AG in Liquidation (nachfolgend: D.________) das Bestehen einer Forderung vorgespiegelt zu haben, indem sie ein regelrechtes Lügengebäude errichtet habe. Die Konkursverwaltung habe im Irrtum über den Bestand die Forderung anerkannt und der Beschuldigten anschliessend mehrere Ansprüche abgetreten. Die Beschuldigte habe sodann gegen ihn [den Beschwerdeführer] einen Zivilprozess anhängig gemacht. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Zulassung der Beschuldigten als Gläubigerin im Konkurs der D.________ zu bestreiten, da seine Forderung gegen die D.________ mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. Dezember 2020 "ausgesondert" worden und damit seine Gläubigerstellung weggefallen sei. Durch die Klage der Beschuldigten drohe er nun unmittelbar an seinem Vermögen geschädigt zu werden, weshalb ein Betrugsversuch vorliege. 2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand, nahm die Kosten auf die Staatskasse und richtete der Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (act. 1/1). 3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei anzuweisen, die Strafuntersuchung durchzuführen und abzuschliessen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). 5. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 7).
Seite 3/5 Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine Beschwer ist anders gesagt nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 f. m.H.; vgl. Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). 2. Vorliegend geht es um den Tatbestand des (versuchten) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand des Betrugs schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber des geschädigten Vermögens (Mazzuccelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56). 3. Träger des geschützten Rechtsguts sind vorliegend die Konkursmasse bzw. die Gläubiger der D.________. Indem die – gemäss Darstellung des Beschwerdeführers unberechtigte – Forderung der Beschuldigten zugelassen und der Beschuldigten anschliessend Ansprüche abgetreten wurden, wurde der Wert der Konkursmasse geschmälert. Die übrigen Gläubiger erhalten dadurch eine tiefere Konkursdividende; sie werden, sofern die Forderung der Beschuldigten tatsächlich unberechtigt ist, entsprechend geschädigt. Der Beschwerdeführer ist nicht Gläubiger der D.________ und kann daher durch die Zulassung der Forderung der Beschuldigten nicht direkt geschädigt sein. Er macht denn auch selbst nicht geltend, dass ihm wegen der allenfalls betrügerischen Forderungseingabe ein Schaden entstanden sei. Vielmehr werde ihm mit der nach Abtretung der entsprechenden Ansprüche erhobenen Zivilklage ein Schaden zugefügt. Die Klage einer Person, welche die Abtretung der entsprechenden Ansprüche allenfalls aufgrund einer betrügerischen Forderungseingabe erwirkt hat, betrifft den Beschwerdeführer höchstens mittelbar bzw. indirekt. Die
Seite 4/5 Beantwortung der Frage, ob die Abtretung der Ansprüche an die Beschuldigte irrtumsfrei erfolgt ist, wirkt sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer aus. Dieser ist somit nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Folglich hat er keine Parteistellung und ist nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5. Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte, ist im Ergebnis mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen, auch wenn sie die Abweisung der Beschwerde und nicht Nichteintreten beantragte. 5.1 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. 5.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Im Kanton Zug bemisst sich das Honorar in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess, nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (§ 15 Abs. 1 erster Satz AnwT). Es wird nach den Regeln von § 14 Abs. 3 AnwT festgesetzt, wobei der Stundensatz in der Regel CHF 220.00 beträgt und in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden kann (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AnwT). 5.3 Die Beschuldigte macht einen Aufwand von CHF 3'488.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 7/2). Der Aufwand vom 18. November 2022 betrifft aber offensichtlich nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren und kann nicht berücksichtigt werden, da die Beschuldigte die Beschwerdeschrift frühestens am 10. Dezember 2022 erhalten hat (act. 2/1). Der übrige geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen. Jedoch ist der verlangte Stundenansatz von CHF 425.00 zu hoch; der anzuwendende Ansatz beträgt CHF 220.00. Die Entschädigung ist somit auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 640.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 160.00 wird zurückerstattet. 3. E.________ wird mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt F.________ (für E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: