Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.01.2023 BS 2022 1

January 17, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,056 words·~25 min·1

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20220902_163314_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 1 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 17. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. H.________, 2. I.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/13 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2015 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige der A.________, J.________, vertreten durch K.________, ein. Die A.________ reichte diese Strafanzeige namens ihres Kunden H.________ ein. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: 1.1 Es gehe darum, ein in der Schweiz begangenes Finanzverbrechen zu melden. Dieses sei Teil einer viel grösseren "Multi-Milliarden-Franken-Kapitalanlagen-Masche", die bei mehreren Investoren in C.________ und dem AX.________ zu Verlusten geführt hätten, vor allem durch Investitionen in börsennotierte Gesellschaften aus O.________ und P.________. H.________ habe festgestellt, dass ein Treuhandkonto, liegend bei der L.________, bei welchem er "Niessbrauchsberechtigter" sei und welches von E.________ betrieben werde, eine der vermutlichen Finanzierungsquellen sei, um diese Finanzverbrechen zu begehen. 1.2 Von diesem Konto habe E.________ ohne das Wissen von H.________ im Zeitraum mm. 2011 bis mm. 2011 CHF 436'000.00 entfernt, um die "pump and dump"-Masche von vier AY.________ börsennotierten Abzockern zu finanzieren. Der Partner von E.________, M.________, sei im mm. 2014 in der Schweiz festgenommen und nach N.________ ausgeliefert worden, wo er nach wie vor inhaftiert sei und vor einem Prozess wegen Marktmanipulation und schweren Betrugs an verschiedenen AY.________ Börsen stehe. Von diesem und einem weiteren, auf I.________ lautenden Konto seien weitere CHF 300'000.00 in AZ.________ bzw. BA.________ Anlagen investiert worden. Nun sei bekannt, dass es sich dabei um Betrügereien gehandelt habe (HD 2/1-2). 2. Die Darstellung, wonach E.________ in unberechtigter Weise über Konten von H.________ und I.________ verfügt habe, hatte H.________ kurz vor dem Eingang der Strafanzeige durch einen Q.________ Journalisten veröffentlichen lassen (Vi act. 4/1/14 ff.). Darin wurde ausgeführt, dass M.________ und E.________ mittels Bezügen ab dem Konto der L.________ von H.________ ihr Untenehmenskonstrukt finanziert hätten. Nebst Barbezügen ab dem Konto von H.________ habe E.________ auch AUD 760'000.00 in die R.________ überwiesen, eine S.________ Gesellschaft, die von M.________ und T.________, ebenfalls einem Q.________ Geschäftsmann, kontrolliert werde. Weiter habe E.________ AUD 360'000.00 in eine Gesellschaft namens U.________ mit Sitz auf der V.________ transferiert. E.________ sei neben dem BB.________ W.________ ein Gründungsmitglied dieser Gesellschaft gewesen. 3. Am tt.mm. 2015 forderte die Staatsanwaltschaft H.________ auf, einen konkreten Sachverhalt darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Aus den nachfolgend eingereichten Kontoauszügen hat sich gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ergeben, dass H.________ bei der L.________ in X.________ verschiedene Konten geführt habe, über die er im Jahr 2010 der Y.________ deren einziges Verwaltungsratsmitglied in der massbeglichen Zeit E.________ gewesen sei, und E.________ persönlich Vollmacht erteilt habe. Des Weiteren habe sich ergeben, dass auch I.________ mittels einer Vollmacht über diese Konten habe verfügen können und ein weiteres Konto auf diese selber laute.

Seite 3/13 4. Am tt.mm. 2015 erfolgte eine erste Einvernahme von H.________ zur Substanziierung der Strafanzeige. Die Einvernahme konnte nicht zu Ende geführt werden und wurde am tt.mm. 2016 fortgesetzt. Dabei konstituierte sich H.________ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (Vi act. 4/2/2). 5. Zwischen mm. 2016 und mm. 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber der L.________, der Z.________ und der AA.________ die Herausgabe diverser Bankunterlagen an (Vi act. 5). 6. E.________ wurde am tt.mm. 2017 und am tt.mm. 2018 von der Polizei einvernommen (Vi act. 21/1 ff.). Am tt.mm. 2018 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme durch (Vi act. 21/2 ff.). 7. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen an der Privatadresse von E.________, bei der Y.________ und der R.________ AG in X.________ sowie bei der AB.________, der AC.________ und der AD.________, alle in AE.________, sowie bei der AF.________ (Vi act. 7). Am tt. und tt.mm. 2017 belegte die Staatsanwaltschaft die Hälfte von zwei Stockwerkeigentumsanteilen betreffend eine Liegenschaft in AE.________ und die Hälfte von insgesamt vier Stockwerkeigentumsanteilen betreffend eine Liegenschaft in AG.________ mit Beschlag (Vi act. 8). 8. Am tt.mm. 2021 konstituierte sich auch I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Vi act. 4/3/8). 9. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen E.________ wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein, trat auf die Zivilforderung der Privatkläger nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Des Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Grundbuchsperren und die Rückgabe des beschlagnahmten Laptops an E.________ nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung (Dispositiv-Ziff. 3. und 4). Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft E.________ (Dispositiv-Ziff. 5). Die Dolmetscherkosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 6). 10. Gegen diese Verfügung erhoben H.________ und I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Januar 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2021 sei aufzuheben und es seien die Strafuntersuchung und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie wegen Betrugs fortzusetzen und der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder des Beschuldigten.

Seite 4/13 11. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. 12. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 1. März 2022. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Sachverhalt unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung. 2.1 Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind

Seite 5/13 allerdings hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3 m.H.). 2.2 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Treuepflicht des Täters kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses. Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer eröffnete am tt.mm. 2010 auf seinen Namen fünf Konten sowie ein Depot bei der L.________ in X.________. Gleichentags erteilte er dem Beschuldigten persönlich eine Generalvollmacht sowie der Y.________ mit Sitz in X.________, die sich seit mm. 2018 in Liquidation befindet und deren einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte war, eine "Power of Attorney for the Management of Assets for Financial Intermediaries" betreffend diese Konten bei der L.________ (Vi act. 24/1/1, 24/2/1 ff. und Vi act. 23/2 f.). Auch die Beschwerdeführerin führte eine Kontenbeziehung bei der L.________ in X.________ und erteilte dem Beschuldigten ebenfalls eine Generalvollmacht bzw. der Y.________ eine "Power of Attorney for the Management of Assets for Financial Intermediaries" (Vi act. 24/3/1/3 und Vi act. 24/3/1/12). Am tt.mm. 2010 schlossen der Beschwerdeführer einerseits und der Beschuldigte namens der Y.________ anderseits eine vom Beschuldigten als Mandatsvertrag bezeichnete Vereinbarung (Vi act. 29/2/1 f.).

Seite 6/13 4. Gegenstand der Strafanzeige bildet zunächst ein Betrag von USD 436'000.00, den der Beschuldigte ohne Einwilligung von den Konten der Beschwerdeführer in ein "pump and dump"-Konstrukt bezahlt bzw. auf verschiedene Konten transferiert haben soll. Der Beschwerdeführer erstellte dazu eine Excel-Liste (Vi act. 20/13), auf welche er drei Zahlungen an die R.________ AG (nachfolgend: R), deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Beschuldigte vom tt.mm. 2011 bis tt.mm. 2020 war, aufführte. Dabei sollen am tt.mm. 2011 und am tt.mm. 2011 je ein Betrag von CHF 200'000.00 und am tt.mm. 2011 ein Betrag von USD 150'000.00 an die R.________ bezahlt worden sein, wobei gleichzeitig Rückzahlungen von insgesamt CHF 114'000.00 in den Jahren 2011 und 2013 erfolgt seien. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führte in diesem Punkt zur Begründung aus, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen Kenntnis von der Verwendung des ersten Betrages von CHF 200'000.00 als Gründungskapital der Gesellschaften AC.________ und AD.________ gehabt und diesbezüglich auch ihr Einverständnis gegeben hätten bzw. diese Investitionen in Absprache mit ihnen erfolgt seien. Zudem sei die Überweisung von CHF 200'000.00 an die R.________ ebenso offen ausgewiesen wie die nachfolgenden Rückzahlungen. Ebenso sei unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer gewusst hätten und es auch in ihrem Sinne gewesen sei, dass der zweite Betrag von CHF 200'00.00 ab ihrem Konto auf ein Konto der R.________ bei der AA.________ für ein Investment bei der F.________ (nachfolgend: F) fliesse. In Bezug auf den Betrag von USD 150'000.00, welcher vom USD-Konto des Beschwerdeführers auf dasjenige der R.________ bei der AA.________ und in der Folge vom Beschuldigten auf ein Konto bei der AH.________, AI.________, zu Handen der AJ.________ (nachfolgend: AJ) überwiesen worden sei, stehe aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers an der Einvernahme fest, dass er einen Betrag von USD 150'000.00 ab seinem Konto dem Beschuldigten als Darlehen gewährt habe. Es habe sich in Bezug auf die drei Beträge ergeben, dass der Beschwerdeführer jeweils gezielt mit dem Beschuldigten abgesprochen habe, wie und wo er Geld investieren wolle. Dem Beschuldigten könne in diesem Zusammenhang ein strafrechtlich relevantes Handeln nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 4.2 Der Beschuldigte reichte im Untersuchungsverfahren zwei zwischen der R.________, vertreten durch den Beschuldigten, und dem Beschwerdeführer am tt.mm. 2011 abgeschlossene Darlehensverträge im Zusammenhang mit den beiden Überweisungen von je CHF 200'000.00 ein. Als Zweck wurde im ersten Darlehen "Cash flow requirement" angeführt und beim zweiten Darlehensvertrag "Investment opportunities" (Vi act. 29/3/82 f. und 29/3/84 f.). Der Beschwerdeführer gab an der Einvernahme an, sich nur daran erinnern zu können, einen Darlehensvertrag mit der R.________ unterzeichnet zu haben, dies sei im Zusammenhang mit einer Erdölgesellschaft gewesen. Er gehe deshalb davon aus, dass eine der Unterschriften unter den Darlehensverträgen gefälscht worden sei (Vi act. 4/2/37). 4.2.1 Die ersten CHF 100'000.00 aus dem Darlehen mit dem Zweck "Cash flow requirement" sollen gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Gründungskapital für die AD.________ verwendet worden sein. Der Beschuldigte führte an der Einvernahme aus, nach der Gründung dieser Gesellschaft per tt.mm. 2011 sei eine Rückzahlung von CHF 100'000.00 wieder auf das Konto bei der L.________ des Beschwerdeführers erfolgt. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Kenntnis über eine

Seite 7/13 AD.________ und wisse nicht, wofür die Gutschrift von CHF 100'000.00 auf seinem Konto gewesen sei (Vi act. 21/2/6 Ziff. 21-23). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Excel-Liste (Vi act. 20/13) geht zwar hervor, dass am tt.mm. 2011 ein Betrag von CHF 100'000.00 auf das Konto des Beschwerdeführers einging. Dennoch ist zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von der Verwendung des Betrages von CHF 100'000.00 im Zusammenhang mit der AD.________ hatte und damit auch einverstanden war. Denn der Beschwerdeführer bestreitet, überhaupt von einer AD.________ Kenntnis zu haben bzw. für die Gründung dieser Gesellschaft dem Beschuldigten ein Darlehen gewährt zu haben, und etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Den Zahlungsbelegen über die Rückzahlung der CHF 100'000.00 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass zunächst am tt.mm. 2011 ein Betrag von CHF 99'000.00 an die AK.________ zurücküberwiesen wurde und diese Gesellschaft gleichentags eine Zahlung von CHF 100'000.00 an den Beschwerdeführer leistete – mit dem gleichen Vermerk ("Partial repayment Bridge Loan Working Capital"), der auch im ursprünglichen Zahlungsauftrag des Beschuldigten an die AA.________ enthalten war. Auf dem Transaktionsbeleg findet sich sodann folgender handschriftlicher Vermerk des Bankmitarbeiters: "Geld zurück, welches für die Firmengründung AD.________ gebraucht wurde; Rückzahlung Vorschuss" (Vi act. 21/1/28 ff.). Aufgrund der Zweckbestimmung in den Zahlungsbelegen erscheint es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten gar nie beauftragte, für ihn eine Gesellschaft zu gründen. Der Umstand, dass der Beschuldigte und sein Geschäftspartner AL.________ seit der Gründung bis zur Löschung im Handelsregister am tt.mm. 2022 die wirtschaftlich Berechtigten der AD.________ waren, verstärkt diese Annahme. Somit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte die ihm vom Beschwerdeführer gestützt auf den Mandatsvertrag anvertrauten Vermögenswerte in diesem Punkt nicht im Interesse des Beschwerdeführers als Treugeber verwendet oder verwaltet und diesen dadurch geschädigt hat. 4.2.2 Die zweiten CHF 100'000.00 aus dem Darlehen mit dem Zweck "Cash flow requirement" zahlte der Beschuldigte als Gründungskapital der AC.________ auf ein Aktienkapitaleinzahlungskonto ein. Der Eintrag ins Handelsregister des Kantons X.________ erfolgte per tt.mm. 2011 mit dem Beschuldigten als einzigem Verwaltungsratsmitglied. Dieser verkaufte die Aktien der AC.________ am tt.mm. 2012 für CHF 5'000.00 an AL.________ (Vi act. 10/2/30, 39 f.). Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, auf der Grundlage einer noch zu programmierenden Software Online-Wettgeschäfte über diese Gesellschaft abzuwickeln (Vi act. 21/1/18). Zudem soll der Beschwerdeführer den Beschuldigten beauftragt haben, namens des Beschwerdeführers an der AM.________ in AN.________ Büroräumlichkeiten mit Übernachtungsmöglichkeiten zu evaluieren. Dem Beschwerdeführer soll der Umbau in der Folge zu teuer gewesen sein, weshalb er letztlich ein Büro in X.________ bezogen habe (Vi act. 29/3/86 ff.). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten den Auftrag erteilte, mit Mitteln des Beschwerdeführers von CHF 100'000.00 die AC.________ zu gründen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb dazu zunächst ein Darlehen über CHF 100'000.00 an die R.________ hätte gewährt werden sollen. Als zumindest ebenso plausibel erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm

Seite 8/13 der Beschuldigte im Juli 2011 die AC.________ als "Two Dollar Company" – eine Gesellschaft, die ohne Gründungskapital auskommt – angeboten hat, um über diese Gesellschaft seine Geschäftsausgaben laufen zu lassen. Ob der Beschuldigte tatsächlich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die AC.________ deshalb errichtet hatte, um den Beschwerdeführer zu überreden, Büroräumlichkeiten im Gebäude der AK.________ in X.________ zu mieten und auf diese Weise der Gesellschaft die Mietkosten für das Trading- Team des Beschuldigten zu belasten, braucht hier nicht geklärt zu werden. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer von den CHF 100'000.00 letztlich einzig den Betrag von CHF 5'000.00 aus dem – vom Beschuldigten vermittelten – Verkauf der Anteile an AL.________ zurückerhielt. Somit liegen auch hier Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte die ihm vom Beschwerdeführer gestützt auf den Mandatsvertrag anvertrauten Vermögenswerte in diesem Punkt nicht im Interesse des Beschwerdeführers als Treugeber verwendet hat und diesem daraus ein Schaden von CHF 95'000.00 erwachsen ist. 4.2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Einvernahme, wie erwähnt, auf den Standpunkt, dem Beschuldigten lediglich ein Darlehen gewährt zu haben und insbesondere nichts von einer AD.________ zu wissen. Er führte dazu aus, kurz vor seiner Abreise nach AO.________ im mm. 2011 habe ihm der Beschuldigte mitgeteilt, es gebe eine Gelegenheit für ein Darlehen an die AP.________ in der Höhe von CHF 200'000.00 zu einem Zins von 6 %. Mit der Begründung, er habe den Darlehensvertrag noch nicht erhalten, habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer gebeten, zwei Blankovertragsexemplare zu unterzeichnen und beim Beschuldigten zu lassen, welche der Beschuldigte dann an das Ende der Darlehensverträge anfügen werde. Statt daraus den Darlehensvertrag an die AP.________ in zwei Originalausfertigungen zu erstellen, habe der Beschuldigte dann zwei unterschiedliche Darlehensverträge ausfertigen lassen, lautend auf die R.________ und nicht auf die AP.________. Mit den ersten CHF 200'000.00 habe der Beschuldigte dann die beiden Unternehmen AC.________ und AD.________ gegründet, welche auch heute noch dem Beschuldigten und AL.________ gehören würden. Diese Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich zumindest als plausibel und ist eine mögliche Erklärung dafür, dass die betreffenden angeblichen Darlehen an die R.________ und die entsprechenden Aktienpositionen in der Buchhaltung der R.________ nicht aufgeführt wurden. 4.2.4 In Bezug auf den Darlehensvertrag mit dem Zweck "Investment opportunities" ist Folgendes festzuhalten: In diesem Zusammenhang floss ein Betrag von CHF 200'00.00 vom Konto der Beschwerdeführer auf ein Konto der R.________ bei der AA.________ für ein Investment bei der AP.________. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe dieses Darlehen für ein Investment in die AP.________ gedient, was im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer bzw. in dessen Auftrag geschehen sei. Diese Investition habe jedoch zu einem Totalverlust geführt, den der Beschwerdeführer zu tragen habe und wofür keine Rückzahlungspflicht bestehe (Vi act. 21/2/6 f.). Der Beschwerdeführer ging demgegenüber davon aus, dass er und nicht die R.________ das Darlehen an die AP.________ gewähren würde, weshalb er dem Beschuldigten kurz vor seiner Abreise Blankovollmachten ausgestellt habe, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es sich bei der Darlehensgeberin um die R.________ gehandelt hätte. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, er könne bei der nächsten

Seite 9/13 Runde Aktien der AP.________ erwerben, wenn er mit einem Darlehen behilflich sei, was für ihn die Motivation für die Investition gewesen sei. Der Staatsanwaltschaft ist insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer gewusst hat und es in seinem Sinne war, dass ein Betrag von CHF 200'000.00 von seinem Konto in ein Investment bei der AP.________ fliesst. Auffallend ist jedoch, dass dieser Betrag in der Buchhaltung der R.________ per Ende 2011 nicht enthalten ist, obwohl den Akten zu entnehmen ist, dass die am tt.mm. 2011 von der AP.________ ausgestellte Convertible Note die R.________ und nicht den Beschwerdeführer als Darlehensgeberin aufführt und der Beschuldigte gegenüber der AA.________ den Transfer von CHF 200'000.00 damit begründete, der Beschwerdeführer habe der R.________ ein Darlehen in dieser Höhe gewährt, welches die R.________ in die AP.________ investiere (Vi act. 28/3/5/59 und Vi act. 21/1/27). Da sich der Beschuldigte in der Folge gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die AP.________ habe die CHF 200'000.00 mitsamt Zinsen an ihn zurückbezahlt, was der Beschwerdeführer bestreitet, liegen auch diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschuldigte bzw. die R.________ ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme an den Beschwerdeführer entledigen wollte. 4.2.5 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten sehen die Beschwerdeführer sodann im Zusammenhang mit dem Kauf von Aktien der U.________ (nachfolgend: U), im Betrag von CHF 309'012.30 (CAD 335'000.00). Die U.________ war auf der V.________ registriert und als Director waren der Beschuldigte und W.________ eingetragen (Vi act. 28/3/4/1/164 und 168). Mit zwei Orders vom tt.mm. 2012 sowie vom tt.mm. 2012 beauftragte der Beschuldigte die L.________ in X.________, einerseits vom Konto der Beschwerdeführerin einen Betrag von CAD 50'000.00 (CHF 46'502.50) für den Kauf von 10'000 Shares der U.________ auf ein Konto, lautend auf den Beschuldigten, Rubrik U.________, bei der Z.________ (Vi act. 21/1/37), und anderseits vom Konto der L.________ des Beschwerdeführers einen Betrag von CAD 285'000.00 (CHF 262'509.80) für den Kauf von 57'000 Shares der U.________ ebenfalls auf das auf den Beschuldigten lautende Rubrikenkonto bei der Z.________ zu überweisen (Vi act. 21/1/34). In Bezug auf dieses Rubrikenkonto erhielt W.________ eine General Power of Attorney und als beneficial owners wurden der Beschuldigte und W.________ ausgewiesen (Vi act. 25/2/1/2 und 19 sowie Vi act. 25/2/1/22). Per tt.mm. 2012 und per tt.mm. 2012 erfolgte ab diesem Rubrikenkonto eine Überweisung von CAD 200'000.00 bzw. CAD 750'000.00 auf ein auf die AQ.________ lautendes Konto mit dem Buchungstext "Payment U.________ " (Vi act. 10/2/43). Die Namenaktien für die Beschwerdeführer wurden durch die AR.________ mit Sitz auf AS.________ mit dem Beschuldigten als Verwaltungsrat und wirtschaftlich Berechtigtem gehalten (Vi act. 28/3/6/13 und Vi act. 29/3/77-78; Vi act. 21/1/44 und Vi act. 27/3/6/15). Der Beschwerdeführer gab an der Konfrontationseinvernahme an, dem Beschuldigten keine Order gegeben zu haben, in Aktien der U.________ zu investieren. Er habe AT.________ getroffen und dieser habe ihm eine Präsentation gezeigt. Soweit er dies verstanden habe, habe er (der Beschwerdeführer) ein Darlehen von CHF 200'000.00 zu einem Zinssatz von 6 % an eine Gesellschaft geben wollen. Dabei habe es sich jedoch nicht um die U.________, sondern um die AP.________ gehandelt (Vi act. 21/2/11 f. Ziff. 43 f.). In der Beschwerdeschrift führt er ergänzend aus, AT.________ habe sich ihm nie im Zusammenhang mit einer U.________ vorgestellt. In allen Gesprächen sei es nur um die

Seite 10/13 AP.________ gegangen, als deren CEO AT.________ vorgestellt worden sei. Das ursprüngliche Darlehen von CHF 200'000.00 sei als Eingangsgeschäft für die spätere Kapitalerhöhung zu verstehen. Sämtliche späteren Zahlungen zum angeblichen Kauf von Aktien der U.________ seien also als Beteiligung des Beschwerdeführers am Eigenkapital der AP.________ zu verstehen. Die Käufe der Aktien der U.________ seien ohne Genehmigung des Beschwerdeführers bzw. ohne Wissen des Beschwerdeführers, dass es sich um die U.________ und nicht die AP.________ handle, erfolgt (Beschwerde S. 12 Ziff. 10 ff.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, dass der Beschwerdeführer Aktien der U.________ gekauft habe, weil er aufgrund eines Treffens mit dem Management der U.________ vom Potential der Gesellschaft überzeugt gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer gewollt, dass die Beschwerdeführerin solche Aktien erhalte (Vi act. 21/1/13 Ziff.56 f.). Die Aktien würden aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer von der AR.________ gehalten, motiviert durch die steuerlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers (Vi act. 21/1/46 Ziff. 25). Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer vom Investment in den Kauf von Aktien der U.________ überhaupt Kenntnis hatte, geschweige denn sich damit einverstanden erklärte. Gemäss Aktennotiz des Beschuldigten erfolgte die Zahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von CAD 285'000.00 am tt.mm. 2012 nach einem Gespräch mit AT.________ und dem Beschuldigten (Vi act. 29/2/15). Aktienzertifikate wurden indes keine ausgestellt oder übertragen. Der Beschuldigte stellte sich zunächst auf den Standpunkt, die Originalzertifikate müssten sich bei den Beschwerdeführern befinden, wobei er nicht mehr wisse, ob er ihnen diese ausgehändigt habe (Vi act. 21/1/45 Ziff. 19). In der Folge gab er an, es sei zutreffend, dass keine Belege dafür existierten, dass er den Beschwerdeführern die Aktienzertifikate übergeben habe (Vi act. 22/1/14). Ausgestellt wurden die Aktien dann aber, wie erwähnt, zu Gunsten der AR.________, AS.________, mit dem Beschuldigten als Verwaltungsrat und wirtschaftlich Berechtigtem. Wie ausgeführt, gingen die Beträge für den Kauf der Aktien der U.________ von den Konten der Beschwerdeführer nicht an eine Gesellschaft, sondern auf ein Konto des Beschuldigten (E.________ – U.________) bei der Z.________ (Vi act. 21/1/34 und 37). Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten nicht erkennen können, dass ihre Zahlungen nicht – wie von ihnen beabsichtigt – an die AP.________ gehen würden, da ihnen der Vermerk "U.________" nicht bekannt war, erscheint somit plausibel und es bestehen auch diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von den Beschwerdeführern dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte nicht in ihrem Interesse verwendet wurden. 4.2.6 Strittig ist sodann die Verwendung eines Betrages von USD 150'000.00, den der Beschuldigte am tt.mm. 2011 vom USD-Konto des Beschwerdeführers auf das USD-Konto bei der AA.________, lautend auf die R.________, überwiesen und per tt.mm. 2011 zu Handen der AJ.________ auf ein Konto bei der AH.________ in AI.________ weitergeleitet hat (Vi act. 10/2/41). Der Beschuldigte gab an, die USD 150'000.00 seien im Auftrag des Beschwerdeführers als Überbrückungskredit für eine AU.________ Gesellschaft namens AV.________ bezahlt worden. Diese Gesellschaft hätte von der AJ.________ an die Börse gebracht werden sollen (Vi act. 21/1/5 Ziff. 20 ff.). Der Beschwerdeführer bringt

Seite 11/13 demgegenüber vor, der Beschuldigte habe diesen Betrag ohne sein Wissen von seinem Konto genommen (Vi act. 21/2/9 Ziff. 38). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist in den Akten kein Darlehensvertrag enthalten, der dokumentieren würde, dass der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 150'000.00 der R.________ zur Verfügung gestellt hat. Einzig das vom Beschuldigten eingereichte Loan Agreement vom tt.mm. 2011 weist auf einen Vertrag zwischen AW.________, als Darlehensnehmer und der R.________ als Darlehensgeberin mit dem Zweck "Cash flow requirements" hin (Vi act. 29/3/80 f.). Unter diesen Umständen bestehen aber zumindest Anhaltspunkte dafür, dass auch die Zahlung vom tt.mm. 2011 ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers an die R.________ überwiesen worden sein könnte. 5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Beschuldigte habe diverse Bargeldbezüge von seinem Konto bei der L.________ eigenmächtig für eigene Zwecke verwendet. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die die vom Beschuldigten getätigten Barbezüge vom Konto des Beschwerdeführers insgesamt für diesen verwendet worden seien. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen bezog der Beschuldigte im Zeitraum vom tt.mm. 2010 bis tt.mm. 2013 Bargeldbeträge in unterschiedlicher Höhe von insgesamt CHF 48'300.00 vom Konto des Beschwerdeführers bei der L.________. Einen weiteren Betrag von CHF 20'000.00 bezog der Beschwerdeführer am tt.mm. 2012 selber (Vi act. 24/2/4/18). Der Beschwerdeführer gab an der Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit seinem Wissen ebenfalls einen Betrag von CHF 20'000.00 abgehoben. Sämtliche restlichen Barbezüge durch den Beschuldigten seien jedoch ohne sein Wissen erfolgt. Die Beträge, welche der Beschuldigte später wieder einbezahlt habe, seien für die Rückzahlung des Kredites über USD 150'000.00 bestimmt gewesen (Vi act. 22/1/15 Ziff. 14). Die Staatsanwaltschaft ermittelte in der Folge gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Rechnungsbelege einen Betrag von CHF 21'418.15, den der Beschuldigte für die Bezahlung von diversen Rechnungen des täglichen Bedarfs des Beschwerdeführers bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer anerkannte an der Einvernahme vom 26. September 2018 diese Aufstellung (Vi act. 21/2/14 f.). Des Weiteren anerkannte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Betrages von CHF 5'000.00, den der Beschuldigte am tt.mm. 2018 bezogen hatte (Vi act. 21/2/16 Ziff. 58). Der Beschwerdeführer bestritt jedoch an der Einvernahme den Erhalt von Beträgen in der Höhe von CHF 20'000.00 und von CHF 2'000.00, die der Beschuldigte am tt.mm. 2012 bzw. am tt.mm. 2011 bezogen hat (Vi act. 21/2/16 Ziff. 59 und 62). Zwar vermochte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren bezüglich Rückzahlung dieser beiden Beträge keinen Nachweis zu erbringen. Zumindest in Bezug auf den Betrag von CHF 20'000.00 liegen aber Anhaltspunkte vor, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eine Rückzahlung erfolgt sein könnte, fragte der Beschuldigte doch den Beschwerdeführer zwei Tage vor dem Bezug vom tt.mm. 2012 an, ob er den Barbetrag am tt.mm. 2012 in seinem Büro abholen könne (Vi act. 29/2/11). Zum Vorwurf, der Beschuldigte habe ab dem Konto des Beschwerdeführers eigenmächtig Barbeträge bezogen, macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine konkreten

Seite 12/13 Ausführungen. Er führt nur pauschal aus, es seien lediglich zwei grössere Zahlungen von CHF 20'000.00 und von CHF 15'000.00 in seinem Auftrag erfolgt. Sämtliche diversen Bargeldbezüge von seinem Konto bei der L.________, welche nicht nachgewiesenermassen den Beschwerdeführern übergeben worden seien, seien eigenmächtige Bezüge des Beschuldigten für eigene Zwecke. Mit diesen pauschalen Ausführungen, ohne konkrete Zahlungen zu nennen, vermögen die Beschwerdeführer aber in diesem Punkt ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Tatbestände der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Einstellung der Strafuntersuchung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – mit Ausnahme des Vorwurfs von eigenmächtigen Barbezügen vom Konto des Beschwerdeführers – begründet und somit teilweise gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist demzufolge aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführer sind für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2022 in der Untersuchung 1A 2015 115 mit Ausnahme des Vorwurfs von eigenmächtigen Barbezügen vom Konto des Beschwerdeführers aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'800.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'845.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Vorschuss von CHF 1'800.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 13/13 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt G.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2022 1 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.01.2023 BS 2022 1 — Swissrulings