20210622_090907_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 8 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 1. Juli 2021 in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, beide vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch LSTA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die am tt.mm.jjjj verstorbene D.________ setzte mit letztwilliger Verfügung vom tt.mm.jjjj Rechtsanwalt Dr. L.________ als Willensvollstrecker für ihren Nachlass ein. Der Willensvollstrecker wurde in der letztwilligen Verfügung u.a. angewiesen, die von D.________ sel. ihrer Enkelin M.________ vermachten 50 Namenaktien der N.________ AG, O.________, bis zu deren 25. Geburtstag zu verwalten und stimmrechtsmässig zu vertreten. In einem von P.________, der Mutter von M.________, am tt.mm.jjjj eingeleiteten Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen L.________ übertrug der Gemeinderat J.________ die Verwaltung und die Ausübung des Stimmrechts vorsorglich auf den Ersatzwillensvollstrecker Q.________. 2. Die M.________ vermachten Aktien entsprechen 10 % des Aktienkapitals der N.________ AG. Die restlichen 90 % der Aktien werden je zur Hälfte von den Geschwistern R.________ und P.________ gehalten. Die N.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der A.________ AG, welche wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die A.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft S.________ (GS Nr. F.________) und die B.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft T.________ (GS Nr. G.________ und GS Nr. H.________) in J.________. 3. P.________ und R.________ befinden sich seit längerem in einem Streit um den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter. Wesentliche Bestandteile dieses Nachlasses waren die über die erwähnten Gesellschaften gehaltenen Liegenschaften in J.________. Zwischen P.________ und R.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften und Gesellschaftsorganen waren und sind zahlreiche Verfahren zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur hängig. Im Kern geht es dabei um den Vorwurf, R.________ und U.________ hätten am tt.mm.jjjj als Verwaltungsräte der B.________ AG und der A.________ AG die Grundstücke in J.________ pflichtwidrig und zum Schaden von P.________ und M.________ unter dem wahren Wert für CHF V.________ Mio. veräussert. 4. Am tt.mm.jjjj wurden R.________ und U.________ als Verwaltungsräte der A.________ AG und der B.________ AG im Handelsregister gelöscht. An ihre Stelle traten P.________ und X.________. Seit dem tt.mm.jjjj ist P.________ einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaften. 5. Mit Eingabe vom 25. November 2020 erstatteten die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen I.________, ehemalige Leiterin Notariat der Gemeinde J.________ (nachfolgend: Beschuldigte), sowie gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und konstituierten sich als Privatklägerinnen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend: 5.1 Mit Verwaltungsratsbeschlüssen der Beschwerdeführerinnen vom tt.mm.jjjj hätten R.________ und U.________ gegen den Willen von P.________ und M.________ die Veräusserung der oben erwähnten Grundstücke in J.________ angeordnet. U.________ habe dabei ausdrücklich festgestellt, dass die Veräusserung der Liegenschaften eine faktische Liquidation darstelle, und habe sich deshalb entsprechende Generalversammlungsbeschlüsse der Beschwerdeführerinnen vorbehalten. Bereits zuvor habe sich P.________ mit Schreiben vom tt.mm.jjjj an die Gemeindeschreiberin von J.________, W.________, gewandt und
Seite 3/7 die Befürchtung geäussert, R.________ und U.________ könnten versuchen, die Grundstücke ohne Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Formalitäten zu verkaufen. Dieser Verkauf, der auf eine faktische Liquidierung der betreffenden Gesellschaften hinauslaufe, könne nur dann beurkundet werden, wenn die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse vorgelegt würden. 5.2 Die Beschuldigte, die per tt.mm.jjjj stellvertretende Gemeindeschreiberin geworden und bis Ende jjjj Leiterin des Erbschaftsamtes von J.________ gewesen sei, habe aufgrund dieser Funktionen sowohl über die Warnung von P.________ vom tt.mm.jjjj als auch über den Sachverhalt aus dem Aufsichtsverfahren gegen L.________ genauestens Bescheid gewusst. Sie habe folglich zumindest damit rechnen müssen, dass R.________ und U.________ keine Vertretungsmacht gehabt hätten, die Grundstücke ohne Generalversammlungsbeschlüsse bzw. ohne Eintragung als Liquidatoren im Handelsregister zu veräussern. 5.3 Die von der Verkäuferschaft angegangene örtlich und sachlich zuständige Beschuldigte sei offenbar am tt.mm.jjjj in den Ausstand getreten. Zuvor habe sie das Grundstückverkaufsgeschäft vorbereitet und das Dossier an die bis Ende mm.jjjj aushilfsweise für die Gemeinde K.________ tätige, mittlerweile pensionierte Notarin Y.________ übermittelt. In diesem Dossier habe das Warnschreiben von P.________ vom tt.mm.jjjj an W.________ gefehlt. Ferner sei Y.________ auch nicht über die Aufsichtsbeschwerde von P.________ gegen L.________ informiert worden. Y.________ sei zur puren Umsetzung der komplett vorbereiteten Beurkundungen instrumentalisiert worden. Sie habe sozusagen nur noch unterschreiben müssen. Die Beschuldigte sei im Hintergrund dafür besorgt gewesen, dass das Programm ohne Zwischenfälle habe abgespult werden können. Dieses Vorgehen werde von der Gemeinde J.________ offiziell als "Ausstand ohne gesetzliche Ausstandsgründe, aber aufgrund persönlicher Motivation" dargestellt. Das so mutmasslich ungesetzlich nach K.________ abgeschobene Beurkundungsgeschäft habe sich aufgrund des zu tiefen Kaufpreises von total CHF V.________ Mio. zum widerrechtlichen Vorteil des Grundstückskäufers Z.________ bzw. zum spiegelbildlichen Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt. 5.4 Vorliegend sei in Verletzung der notariellen Ermittlungs- bzw. Überprüfungspflicht die rechtserhebliche Tatsache der fehlenden Vertretungsmacht von R.________ und U.________ falsch beurkundet worden, weil die anwesenden Organvertreter weder über rechtsgültige Liquidations-GV-Beschlüsse nach Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 8 OR verfügt hätten noch im Handelsregister als Liquidatoren eingetragen gewesen seien. Fehle der Vertretungswille infolge fehlender Vertretungsmacht der Organvertreter für das betreffende Geschäft bzw. seien die Vertreter für das betreffende Geschäft nicht zuständig, liege auf Seiten der Organvertreter eine Urkundenfälschung im Sinne nicht gegebener Authentizität der Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Die angezeigten Fakten indizierten, dass dies der Beschuldigten bewusst gewesen sei, hätte sie doch nicht die Beurkundung unter Behauptung eines unstrittig inexistenten Ausstandsgrundes ohne dokumentierte Ausstandserklärung abgelehnt, zugleich aber im Hintergrund die öffentliche Beurkundung dennoch vollständig vorbereitet und organisatorisch eng begleitet. Und sie hätte auch nicht die an Y.________ übermittelte Beurkundungsakte von dem darin befindlichen Schreiben P.________ vom tt.mm.jjjj gesäubert. Entweder habe Y.________ als wissenloses, von der Beschuldigten manipuliertes Instrument gehandelt oder es handle sich um mittelbare Täterschaft in der Variante "Täter hinter dem Täter", da Y.________ aufgrund des evidenten Fehlens eines gesetzlichen
Seite 4/7 Ausstandsgrundes der Beschuldigten und des Fehlens jeglicher Ausstandsdokumentation in der amtlichen Transaktionsakte trotz der gesäuberten Akte nicht zu 100 % arglos gewesen sei. 5.5 Eine öffentliche Urkunde sei u.a. dann im Sinne fehlender Authentizität (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) gefälscht, wenn sie durch die unzuständige Urkundsperson ausgefertigt werde. Y.________ sei unzuständig gewesen, die Kaufverträge zu beurkunden, da es mangels eines Ausstandsgrundes wie auch infolge der Verfügbarkeit von AA.________, stellvertretende Urkundsperson in J.________, an den Voraussetzungen zur Übertragung des Geschäfts nach K.________ gemäss Stellvertreterregelung gefehlt habe. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Beschuldigte aus den oben erwähnten Gründen die Beurkundung des Kaufvertrags ganz einfach hätte ablehnen müssen. 6. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und unbekannt betreffend Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 342.00 wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2) und der Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). 7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den mit Strafanzeige vom 25. November 2020 angezeigten Tatverdacht zu untersuchen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte verzichteten auf eine Vernehmlassung. 8. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen eine ergänzende Eingabe ein. Erwägungen 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft kann den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1, 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftatbeständen, die nicht
Seite 5/7 primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren unabhängig davon, ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten. Dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, offensichtlich nicht. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerinnen erblicken eine Urkundenfälschung im Amt darin, dass bei der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge über die Grundstücke in J.________ die rechtserhebliche Tatsache der fehlenden Vertretungsmacht von R.________ und U.________ in Verletzung der notariellen Ermittlungs- bzw. Überprüfungspflicht falsch beurkundet worden sei. Gegenstand der geltend gemachten Urkundenfälschung bilden somit die von R.________ und U.________ namens der Beschwerdeführerinnen ohne Vertretungsmacht abgegebenen und von der Urkundsperson Y.________ öffentlich beurkundeten Erklärungen, die fraglichen Grundstücke an Z.________ zu verkaufen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die Beschwerdeführerinnen aber damit nicht unter den Schutz des Urkundenstrafrechts. Denn die beanstandeten Erklärungen von R.________ und U.________ richteten sich nicht an die Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen waren mithin keine Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wurde. Demgemäss wurden die Beschwerdeführerinnen nicht durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu
Seite 6/7 nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst. Sie sind daher nicht Geschädigte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und somit nicht legitimiert, die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und unbekannt betreffend Urkundenfälschung im Amt mit Beschwerde anzufechten. 4. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es liege eine Urkundenfälschung im Amt vor, weil der Kaufvertrag trotz Fehlens eines Ausstandsgrundes nicht von der Beschuldigten, sondern von Y.________ beurkundet worden sei. Auch diesbezüglich kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerinnen seien durch die von R.________ und U.________ in ihrem Namen abgegebenen Verkaufserklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst worden. Die gerügte Verletzung der Zuständigkeitsregelung erscheint denn auch nicht als blosse Vorbereitungshandlung zu einem schädigenden Vermögensdelikt. 5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen nicht Träger des durch die geltend gemachte Urkundenfälschung im engeren Sinne geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes und daher nicht geschädigt im Sinne von Art. 118 StPO. Demzufolge gelten sie im vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger, weshalb sie auch nicht zur Beschwerde legitimiert sind. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'140.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'200.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 4 Mitteilung an: - Parteien - I.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: