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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2025 17

March 27, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·979 words·~5 min·2

Summary

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung

Full text

20250312_163441_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 17 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 30. Januar 2025 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 9'442.60 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2025 sowie für Verzugszins von CHF 1'247.20 und Mahngebühr von CHF 100.00 aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 6. Februar 2025 von D.________, Verwaltungsrat der Domizilhalterin E.________ AG, entgegengenommen. 2. Mit E-Mail vom 20. Februar 2025 erhob F.________, Verwaltungsrat der Gesuchstellerin, beim Betreibungsamt Zug gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Nachdem das Betreibungsamt Zug die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, stellte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, es sei ihr die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. 3. Die Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller. Trifft eine an einem vollstreckungsrechtlichen Verfahren beteiligte Partei persönlich zwar ein unverschuldetes Hindernis, ist ihr Vertreter vom Hindernis jedoch nicht betroffen, kann das Wiederherstellungsgesuch nicht gutgeheissen werden, da die Vertretungsmöglichkeit gerade für solche Fälle vorgesehen ist. In einem solchen Fall wird das verschuldete Versäumnis des Vertreters dem Vertretenen angerechnet. Demgegenüber wird das Verschulden einer Hilfsperson des Vertreters bei Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen, welche keine juristischen Kenntnisse erfordern, dem Vertretenen grundsätzlich nicht angerechnet, wenn sie korrekt ausgewählt, instruiert und kontrolliert worden ist (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d, 13a und 14a mit Hinweisen).

Seite 3/4 4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei vom bevollmächtigten Domizilhalter entgegengenommen und in Unkenntnis der Erkrankung des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin ohne jede Benachrichtigung oder Warnung vor einer ablaufenden Frist per Einschreiben an die Zweigniederlassung Zürich gesandt worden. Der Verwaltungsrat der Gesuchstellerin sei im Januar stationär am Ellbogen operiert worden. Mit Gipsverband sei er seither arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Erst am 20. Februar 2025 sei ihm dies wieder möglich gewesen. 4.3 Im eingereichten ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik Balgrist vom 26. Februar 2025 wird dem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 14. Januar 2025 bis 20. Februar 2025 attestiert. 4.4 Die Gesuchstellerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Zustellung an den Vertreter der Domizilhalterin gültig erfolgt ist. Wenn sie vorbringt, die Domizilhalterin habe den Zahlungsfehl "ohne jede weitere Benachrichtigung oder Warnung vor einer ablaufenden Frist" an die Niederlassung Zürich weitergeleitet, so vermag sie damit ihre Säumnis nicht zu entschuldigen. Vielmehr hat sie sich das – prima vista nicht zu beanstandende – Vorgehen der Domizilhalterin anrechnen zu lassen. Auch dass die Domizilhalterin keine Kenntnis von der Erkrankung des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin gehabt haben soll, entlastet Letztere nicht; im Gegenteil muss sich die Gesuchstellerin selbst vorwerfen lassen, die Domizilhalterin nicht über den Eingriff und die damit verbundene Abwesenheit bzw. Arbeitsunfähigkeit informiert zu haben. Des Weiteren behauptet die Gesuchstellerin zu Recht nicht, der Gipsverband ihres Verwaltungsrats habe diesen daran gehindert, mit der Domizilhalterin Kontakt aufzunehmen und diese über seine Operation zu orientieren. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung, der Verwaltungsrat sei nach der Operation nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es dem Verwaltungsrat jedenfalls oblegen, eine Drittperson mit der Abholung zu beauftragen. 4.5 Nach dem Gesagten liegt offenkundig kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher abzuweisen. 5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Betreibungsamt Zug - B.________ (Betreibungsgläubigerin) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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