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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 49

December 3, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,294 words·~6 min·2

Summary

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug

Full text

20241114_135054_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 49 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________ AG, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Baar ein Betreibungsbegehren gegen C.________, D.________ [Strasse], E.________ [Ort] (nachfolgend: Betreibungsschuldner), für eine Forderung von CHF 6'991.50 aus Darlehensvertrag ein (act. 1/3). 2. Am 22. Juli 2024 stellte das Betreibungsamt Baar dem Betreibungsschuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ zu (act. 1/2). 3. Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2024 das Fortsetzungsbegehren für CHF 5'826.25 nebst 5 % Zins seit 5. Juni 2024 (act. 1/4). 4. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wies das Betreibungsamt Baar das Fortsetzungsbegehren zurück und stellte dem Beschwerdeführer dafür CHF 18.80 in Rechnung (act. 1/5). 5. Gegen den Rückweisungsentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung vom 23. August 2024 sei aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. F.________ auf das Fortsetzungsbegehren vom 22. August 2024 für den Betrag von CHF 5'826.25 nebst 5 % Zins seit 5. Juni 2024 einzutreten und die Pfändung zu vollziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 6. In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 beantragte das Betreibungsamt Baar die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Die formellen Eintretensvoraussetzungen von Art. 17 ff. SchKG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Das Betreibungsamt Baar begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens wie folgt (vgl. act. 1/5): […] Der betriebene Schuldner ist nicht mehr in unserem Betreibungskreis wohnhaft. Bitte klären Sie den aktuellen Wohnort ab und stellen Sie Ihr Begehren unter Beilage des Original- Zahlungsbefehls bzw. Original-Verlustscheins beim für diesen Ort zuständigen Betreibungsamt, besten Dank. Die letzte uns bekannte Adresse: unbekannt. […]

Seite 3/5 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der Schuldner am Ort seines letzten Wohnsitzes betrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt sei (BGE 120 III 110). Es komme Art. 54 SchKG zur Anwendung. Dieser sehe vor, dass der Konkurs bei einem flüchtigen Schuldner am letzten Wohnort eröffnet werde. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Baar habe der Schuldner nach unbekannt abgemeldet werden müssen, da er nicht auffindbar sei. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Betreibungsamt Baar korrekterweise auf das Betreibungsbegehren eingetreten. Es gebe keinen Grund, weshalb das Betreibungsamt Baar nun beim Fortsetzungsbegehren anders entscheiden dürfte oder müsste. Der Aufenthaltsort des Schuldners sei weiterhin unbekannt, weshalb das Fortsetzungsbegehren an dessen letztem Wohnort gestellt werden könne. Das Betreibungsamt Baar habe die Pfändung zu vollziehen (vgl. act. 1). 4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wie das Betreibungsamt vorzugehen hat, wenn der Schuldner nicht mehr an der bisherigen Adresse wohnt und die neue Adresse nicht bekannt ist. 4.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Hat er keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie es sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50-52 SchKG massgeblich. Ist der Schuldner dagegen ohne Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt, so bejaht die Praxis einen Betreibungsort am letzten schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das Fortbestehen eines schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen. Somit kann der Schuldner dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS160107 vom 3. August 2016 E. 2.1 ff. m.H.). Falls dies gegeben sein sollte, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann. Allein aufgrund des Wegzugs ohne Angabe eines neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsorts kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt. Vielmehr hat das Amt vom Gläubiger weitere Nachforschungen zu verlangen, bevor dieser Schluss allenfalls gezogen werden kann. Es ist nämlich Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es hat aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3).

Seite 4/5 4.2 Vorliegend erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 26. Juni 2024 bei der Einwohnergemeinde Baar, ob der Schuldner weiterhin an der D.________ in E.________ wohnhaft sei oder wohin er gezogen sei. Am 28. Juni 2024 erhielt sie die Auskunft, dass der Schuldner noch an der D.________, E.________, angemeldet sei. Der Gemeinde sei jedoch bekannt, dass die Post nicht mehr zustellbar sei. Mit E-Mail vom 16. Juli 2024 fragte die Rechtsvertreterin bei der Gemeinde nach, ob die neue Adresse inzwischen bekannt sei. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, der Schuldner habe leider nach "unbekannt" abgemeldet werden müssen, da er nicht auffindbar sei (act. 1/5). Damit hat der Beschwerdeführer zwar nachgewiesen, dass er vor Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt Baar Abklärungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Schuldners getroffen hat. Er hat jedoch den Nachweis nicht erbracht, dass auch vor Einreichung des Fortsetzungsbegehrens alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. Das Betreibungsamt war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, das Fortsetzungsbegehren entgegenzunehmen. Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt Baar zuvor auf das Betreibungsbegehren eingetreten ist. Wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls den Wohnsitz wechselt, ist das Begehren am neuen Wohnsitz zu stellen. Die perpetuatio fori tritt erst nach der Pfändungsankündigung ein (vgl. Art. 53 SchKG). Wie dargelegt, obliegt es in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorzunehmen. Die Rolle des Betreibungsamtes liegt darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Zu eigenen Nachforschungen ist es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene Bemühungen nicht zumutbar oder möglich gewesen sein sollen (vgl. E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen vor Einreichung des Fortsetzungsbegehrens nicht zumutbar oder möglich waren. Das Betreibungsamt kam somit richtig zum Schluss, dass das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen ist. 5. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Beschwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrenskosten dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen und dieses zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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