20240826_090942_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 36 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit E-Mails vom 5. Juni 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Zug um einen Betreibungsregisterauszug über die B.________ GmbH sowie über C.________, Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (act. 1/1-2). Gleichentags teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer mit, C.________ wohne nicht im Betreibungskreis Zug, weshalb es keine Auskunft erteilen könne (vgl. act. 5/4). Bezüglich der B.________ GmbH bat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer, einen Interessennachweis zu senden (vgl. act. 5/3). In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Amt eine Vereinbarung vom 12. Januar 2024 über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von CHF 9'000.00, eine Bestätigung der Banküberweisung in diesem Betrag vom 12. Januar 2024 sowie eine Mahnung vom 19. April 2024 zukommen (act. 5/5). Am 6. Juni 2024 wies das Betreibungsamt das Gesuch um Betreibungsauskunft über die B.________ GmbH ab mit der Begründung, der Interessennachweis fehle bzw. sei ungenügend (act. 5/6). 2. Gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, die Begründung des Betreibungsamtes sei "juristisch nicht haltbar" (act. 1). 3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 wies der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde eine minimale Begründung zu enthalten habe, woraus hervorgehe, weshalb der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als unrichtig erachte. Er habe die Möglichkeit, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist seine Beschwerde zu begründen (act. 2). Am 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung nach (act. 3). 4. In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 5. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (act. 6). Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Beschwerdeführer einen genügenden Interessennachweis gemäss Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG erbracht hat. 1.1 Nach Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Wer ein schützenswertes besonderes und gegenwärtiges Interesse hat, ist zur Einsicht berechtigt (BGE 141 III 281 E. 3.3, BGE 115 III 81 E. 2, je mit Hinweisen). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss im Einzelfall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (vgl. BGE 141 III 281 E. 3.3, BGE 135 III 503 E. 3).
Seite 3/5 1.2 Das Einsichtsrecht in die Betreibungs- und Konkursakten gemäss Art. 8a SchKG dient mitunter dem Zweck, die Kreditwürdigkeit vor Abschluss eines Vertrages zu beurteilen (vgl. Art. 8a Abs. 2 SchKG; BGE 141 III 281 E. 3.3.1, BGE 121 III 81 E. 4a). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann als Interessennachweis die Tatsache genügen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten Einsicht verlangt wird, ein Prozess hängig ist (vgl. BGE 141 III 281 E. 3.3.1). Ein solches Interesse besteht beispielsweise bei Miterben, die um die Erbteilung prozessieren (BGE 99 III 41 E. 3), in Eigentums- und Ehrverletzungsprozessen (BGE 58 III 118) oder generell, wenn Betreibungen im Prozess eine Rolle spielen können (BGE 93 III E. 1 mit Hinweisen). Es ist ausreichend, dass ein Prozess in Betracht gezogen wird, da die Konsultation des Betreibungsregisters die Grundlage dafür bietet, die finanziellen Risiken eines Verfahrens abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1.2). 1.3 Das Betreibungsamt kam zum Schluss, dass der eingereichte Darlehensvertrag, die Details der Kontobuchung und die Mahnung den Anforderungen an den Interessennachweis nicht genügen. Es führte aus, der eingereichte Darlehensvertrag sei nicht unterschrieben. Zudem seien als Darlehensnehmer eine natürliche und eine juristische Person aufgeführt. Sodann laute der Zahlungsempfänger der Kontobuchung auf eine natürliche Person (C.________ und nicht die B.________ GmbH). Und schliesslich sei die Mahnung unklar; die B.________ GmbH werde nicht erwähnt (vgl. act. 5/6). 1.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Einsichtsinteresse mit den eingereichten Unterlagen "sauber" belegt. Elektronische Verträge via Mail/Messenger seien auch ohne Unterschrift gültig (vgl. act. 3). 1.5 Bei den Akten liegt eine Vereinbarung vom 12. Januar 2024 zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und "C.________, B.________ GmbH" bzw. der "B.________ GmbH C.________" als Darlehensnehmer über einen Darlehensbetrag von CHF 9'000.00. Das Darlehen sollte per 25. bzw. 26. Januar 2024 zurückbezahlt werden (vgl. act. 5/5/1). Die Vereinbarung ist zwar nicht unterzeichnet. Indes sind Darlehensverträge grundsätzlich formfrei gültig. Schriftform ist gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 KKG nur erforderlich, wenn das Darlehen gleichzeitig als Konsumkredit dem KKG unterliegt (vgl. Maurenbrecher/Schärer, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 312 OR N 4a). Vorliegend ist nicht von einem Konsumkreditvertrag auszugehen, weil der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder gewerbsmässig Konsumkredite gewährt noch unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (vgl. Art. 2 KKG). Der Darlehensvertrag musste demnach nicht schriftlich abgeschlossen werden. Unklar ist, ob C.________ in seiner Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter der B.________ GmbH oder als Privatperson gehandelt hat. Wie erwähnt sind in der Vereinbarung vom 12. Januar 2024 als Darlehensnehmer sowohl C.________ als auch die B.________ GmbH aufgeführt. Die Banküberweisung in Höhe von CHF 9'000.00 erfolgte an C.________ zwecks "Deposit D.________" (vgl. act. 5/5/2). Der aufgeführte Zahlungsempfänger ("C.________" mit Angabe der Privatadresse) spricht für C.________ als Darlehensnehmer, während der Zahlungszweck ("Deposit D.________") eher auf die B.________ GmbH als Darlehensnehmerin hindeutet. Die Mahnung wiederum war ausschliesslich an "C.________" gerichtet (vgl. act. 5/5/3), wobei auch hier fraglich ist, ob C.________ als Privatperson oder in seiner Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter der B.________ GmbH angesprochen wurde. Aufgrund des Darlehens-
Seite 4/5 vertrages, der Kontobuchung und der Mahnung lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, wer Vertragspartei des Beschwerdeführers ist. Ein Prozess ist (noch) nicht hängig und die Frage der Passivlegitimation für eine allfällige Klage des Beschwerdeführers nicht geklärt. Bei dieser Konstellation muss es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Zahlungsfähigkeit der potentiellen Vertragspartner zu überprüfen, Einsicht in deren Betreibungsregister zu nehmen und einen Betreibungsauszug zu bestellen. Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse daran, nur einen solventen Gegner einzuklagen. 1.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein hinreichendes Interesse an der Einsicht in das Betreibungsregister über die B.________ GmbH glaubhaft gemacht. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, dem Beschwerdeführer entsprechend Einsicht ins Betreibungsregister zu gewähren. 2. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Zug angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Betreibungsregister über die B.________ GmbH zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: