20240712_143707_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 29 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham, betreffend verspäteter Rechtsvorschlag
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 15. April 2024 stellte das Betreibungsamt Cham auf Begehren des Kantons Zürich dem Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. B.________ zu. Dieser wurde von C.________, Mitbewohner des Beschwerdeführers, entgegengenommen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer schriftlich Rechtsvorschlag (act. 4/1-2). 2. Mit Verfügung vom 26. April 2024 stellte das Betreibungsamt Cham fest, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 25. April 2024 abgelaufen. Der am 26. April 2024 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet (act. 4/3). 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 1). Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Betreibungsamtes Cham vom 26. April 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei. Die Kosten seien der Gemeinde aufzuerlegen oder aufgrund seiner finanziellen Situation sei auf jegliche Kosten zu verzichten (act. 3). 4. In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Cham die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Einschreiben des Betreibungsamts Cham vom 26. April 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben am 16. Mai 2024 entgegen (vgl. act. 3 S. 1). Mit den Eingaben vom 17. und 18. Mai 2024 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). 2.1 Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – vor, er habe schriftlich Rechtsvorschlag erhoben und das Couvert rechtzeitig am 24. April 2024 um 14.35 Uhr in den Gemeindebriefkasten (der auch für das Betreibungsamt vorgesehen sei) geworfen. Er sei davon ausgegangen, dass der Briefkasten regelmässig geleert werde. Den Zahlungsbefehl habe er erst am 16. April 2024 erhalten, da er nicht zuhause gewesen sei. Die Rechtsvorschlagsfrist sei daher erst am 26. April 2024 abgelaufen (act. 3).
Seite 3/5 2.2 Das Betreibungsamt führt aus, der Zahlungsbefehl sei am 15. April 2024 vom Weibel des Betreibungsamtes dem im gleichen Haushalt lebenden Mitbewohner des Beschwerdeführers, C.________, übergeben worden. Damit habe die Rechtsvorschlagsfrist am 16. April 2024 zu laufen begonnen und am 25. April 2024 geendet. Am 26. April 2024 habe das Amt den Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "Gemäss Brief und E-Mail, A.________", datiert vom 23. April 2024, erhalten. Der Rechtsvorschlag habe sich in einem unfrankierten, an das Betreibungsamt Cham adressierten Couvert befunden und sei im Postfach innerhalb des Gemeindegebäudes gelegen. Das interne Postfach werde vom Betreibungsamt jeweils um 10 Uhr geleert. Die letzte Überprüfung des Postfaches durch den Amtsleiter sei am 25. April 2024 um 17 Uhr nach der Schliessung des Gemeindegebäudes erfolgt. Das Couvert habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Postfach befunden. Der Rechtsvorschlag sei daher verspätet (act. 4). 2.3 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Vorliegend erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls am 15. April 2024 an den Mitbewohner des Beschwerdeführers, C.________. Diese Ersatzzustellung ist nicht zu beanstanden. Eine Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Rechtsvorschlagsfrist beginnt also bereits mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 17). Folglich begann die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 16. April 2024 zu laufen und endete am 25. April 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1ZPO). 2.4 Das Bundesgericht hat sich zu den Wirkungen des Einwurfs einer Eingabe in den Briefkasten des Amtes und zu dessen diesbezüglichen Pflichten geäussert. Es hat festgehalten, dass sich die in den Briefkasten des Amtes gelegten Briefe im Machtbereich des Amtes befinden, weshalb eine Eingabe mit dem Einwurf in diesen Briefkasten grundsätzlich als eingereicht gilt. Ein Schuldner ist nicht verpflichtet, um rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, diesen zwingend am Schalter des Amtes oder auf postalischem Weg einzureichen (vgl. BGE 70 III 70 E. 1). Der Beweis der Rechtzeitigkeit einer fristwahrenden Eingabe obliegt entsprechend Art. 8 ZGB derjenigen Person, welche sie vorzunehmen hat. Somit hat der Schuldner den Beweis für das Erheben des Rechtsvorschlags und die Fristeinhaltung zu erbringen (vgl. Nordmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 31 SchKG N 27). Das Amt hat den Eingang von Eingaben festzustellen und darüber Protokoll zu führen (Art. 8 SchKG); namentlich ist das Datum des Rechtsvorschlags festzuhalten (vgl. Art. 10 VFRR). In diesem Zusammenhang gehört es zur richtigen Amtsbesorgung, den Briefkasten jeweils am Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages zu leeren und dessen Inhalt festzustellen. Wer den Briefkasten des Amtes vor Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages benutzt, muss sich darauf verlassen können, dass die Feststellung des Inhalts des Briefkastens nach Schluss der Schalteröffnung vorgenommen wird. Sollte dann von irgendeiner Seite der Zeitpunkt der Einreichung bestritten werden, kann der Benutzer auf den vom Amt angebrachten Eingangsstempel verweisen (zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2013/22 vom 30. Dezember 2014).
Seite 4/5 2.5 Nach Angaben des Betreibungsamtes befindet sich der allgemeine Briefkasten der Gemeindeverwaltung aussen vor der Eingangstüre des Gemeindegebäudes. Das Betreibungsamt leert das interne Postfach innerhalb des Gemeindegebäudes jeweils um 10 Uhr. Die letzte Überprüfung durch den Amtsleiter erfolgte vorliegend am 25. April 2024 um 17 Uhr nach Schliessung des Gemeindegebäudes. Das Couvert befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Postfach (act. 4 S. 1). Entsprechend findet sich weder auf dem Originalcouvert noch auf dem Originalzahlungsbefehl, auf welchem der Beschwerdeführer handschriftlich Rechtsvorschlag erhoben hat, ein Stempel mit dem Datum "24. April 2024" oder "25. April 2024". Vielmehr datiert der Eingangsstempel des Amtes auf beiden Dokumenten vom 26. April 2024. Der Beschwerdeführer hat keinen Vermerk auf dem Briefumschlag angebracht, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt wurde (vgl. act. 4/1-2). Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, seine Eingabe tatsächlich am 24. April 2024 um 14.35 Uhr und damit rechtzeitig eingereicht hat. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer als Schuldner. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag verspätet erhoben wurde. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Cham Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: