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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BA 2024 27

September 27, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,271 words·~6 min·2

Summary

Verlustscheine | Betreibungsamt Zug

Full text

20240712_183422_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 27 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. September 2024 [aufgehoben durch BGer] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B.________, betreffend Verlustscheine

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Der Kanton Zug betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 200.00 sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________). Zudem betrieb der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________). Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt B.________ in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) Kosten von insgesamt CHF 118.00 und in der Betreibung Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) solche von CHF 133.00 erhoben. In diesen Beträgen war je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 enthalten. 2. Am 27. Juni 2023 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abrechnung der Betreibungskosten in den Verlustscheinen ab, soweit es darauf eintrat (BA 2023 14). 3. Mit Urteil vom 20. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2023 wurde aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. C.________ wurde wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung CHF 13.30; Verlustschein für Schuldner CHF 8.00. In der Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. D.________ wurden der Posten "Abholungsaufforderung" und der entsprechende Betrag gestrichen. Im Übrigen wurde die Kostenabrechnung wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung CHF 13.30; Verlustschein für Schuldner CHF 8.00. Im Hinblick auf die Wegentschädigungen in beiden Kostenabrechnungen wurde die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1.3; 5A_502/2023). 4. Am 15. Juli 2024 ersuchte der Abteilungspräsident das Betreibungsamt B.________, dem Obergericht innert 10 Tagen mitzuteilen, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen Tag bei der Zustellung zurückgelegt hat (unter Angabe der Distanz in km) und wie lange der Weg zwischen dem anderen Schuldner und dem Beschwerdeführer war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt dazu Stellung. Erwägungen 1. Zu prüfen bleiben die Wegentschädigungen in beiden Kostenabrechnungen. 1.1 Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, das Betreibungsamt B.________ habe zugestanden, am fraglichen Tag nicht nur bei ihm, sondern auch an einem anderen Ort in G.________ gewesen zu sein. Er habe am 14. März 2023 das Obergericht Gericht zur Edition aufgefordert, wo der Betreibungsbeamte überall gewesen sei. Am 22. März 2023 habe er angezeigt, dass Art. 15 GebV SchKG zur Anwendung komme, wenn das Betreibungsamt mehrere Geschäfte an einem Tag erbracht habe, wie es dies in seiner Stellungnahme ver-

Seite 3/5 bindlich zugestehe. Zeugenaussagen fehlten. Es könne nicht gesagt werden, zu welchen Teilen der Weg gemäss Art. 15 GebV SchKG auf andere Betreibungen und wie viele Betreibungen aufgeschlüsselt werden müsse (vgl. act. 15 E. 3.5.1). 1.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, das Obergericht habe sich nicht zu den Vorbringen der Beteiligten zu Art. 15 GebV SchKG und zu den in diesem Zusammenhang massgeblichen Umständen geäussert. Es wies daher den Entscheid zur Ergänzung des Sachverhalts an das Obergericht zurück (vgl. act. 15 E. 3.5.1). 1.3 Das Betreibungsamt B.________ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2024 aus, der Vollzugsbeamte sei am 2. März 2023 für den Pfändungsvollzug vom Amt in B.________ zum Beschwerdeführer nach G.________ gefahren. Gemäss Google Maps habe die Distanz 13,7 km betragen. Im Anschluss daran sei der Vollzugsbeamte vom Beschwerdeführer zu einem weiteren Schuldner in G.________ gefahren, um einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Distanz des Betreibungsamtes B.________ zum anderen Schuldner betrage 11,7 km und die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Schuldner 2,7 km. Die Gebühren und Auslagen der Zahlungsbefehle seien als Pauschalgebühr inkl. Zustellung ausgestaltet. Für eine Mehrzahl von Verrichtungen gelte eine pauschale Gebühr, die alles abdecke. Bei der ersten Zustellung – wie das vorliegend bei der Zustellung an den weiteren Schuldner der Fall gewesen sei – könnten keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Wegentschädigung, verlangt werden. Wenn der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugstellt werde, dann erhalte das Amt den Auslagenersatz von CHF 8.00, was dem Porto der Post für den Zahlungsbefehl entspreche. Bei der Wegentschädigung handle es sich um einen Auslagenersatz und keine Gebühr (vgl. Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG). Die (Pauschal-)Gebühr für den Zahlungsbefehl könne nicht mit dem Auslagenersatz vermischt werden, weshalb Art. 15 GebV SchKG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar sei (vgl. act. 17). 1.4 Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG sieht vor, dass mehrere Verrichtungen soweit möglich miteinander zu besorgen sind und die Wegentschädigung auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen ist. Diese Bestimmung ist für die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 GebV SchKG auferlegte Wegentschädigung von Bedeutung, wenn das Betreibungsamt zugleich andere Verrichtungen vorgenommen haben sollte, für die ebenfalls eine Wegentschädigung geschuldet ist. Nach unbestrittener Darstellung des Betreibungsamtes fuhr der Vollzugsbeamte nach dem Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer zu einem weiteren Schuldner an einen anderen Ort in G.________, um (erstmalig) einen Zahlungsbefehl zuzustellen (vgl. act. 7). Die Gebühr für den Zahlungsbefehl ist eine Pauschalgebühr und deckt alle Einzelhandlungen ab (Erlass, doppelte Ausfertigung, Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls; vgl. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Zur Pauschalgebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen die Barauslagen, also die Porti der Post, hinzu. Wird der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt oder dessen Gehilfen (Weibel, Polizei) dem Schuldner zugestellt, ist als Auslage einzig die dadurch nicht angefallene Posttaxe geschuldet. Erfolgt die Zustellung durch den Weibel, dürfen keine Weibelgebühren berechnet werden. Zudem darf nicht über die Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG versucht werden, die höheren Weibelkosten einzubringen (vgl. Boesch, Kommentar GebV SchKG, 2008, Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG N 3 und Art. 16 GebV SchKG N 7). Mit anderen Worten deckt die Pauschalgebühr für den Zahlungsbefehl auch die Kosten für die Zustellung ab, weshalb keine Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG geschuldet ist. Wenn – wie im

Seite 4/5 vorliegenden Fall – nur bei einer Verrichtung (Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer) eine Wegentschädigung geschuldet ist, bei der anderen Verrichtung (Zustellung des Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner) hingegen eine Pauschalgebühr erhoben wird, kommt Art. 15 GebV SchKG nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung käme nur zum Zug, wenn bei verschiedenen Verrichtungen mehrere Wegentschädigungen anfallen würden. Der Ersatz von Auslagen, insbesondere die Wegentschädigung (Art. 13 ff. GebV SchKG), und die Pauschalgebühr für Zahlungsbefehle (Art. 16 GebV SchKG) sind unterschiedlich geregelt und können nicht miteinander vermischt werden. Folglich bleibt es dabei, dass in den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 erhoben wird. 1.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Editionsantrag verfahrensrechtlich überhaupt zulässig waren. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darüber noch nicht rechtskräftig befunden wurde, als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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