20240627_161352_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 21 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Pfändung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Baar, wurde von der Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, für vier Forderungen über CHF 10'825.80, CHF 2'303.90, CHF 12'685.05 und CHF 13'841.50 und von der Ausgleichskasse des Kantons Zug für eine Forderung über CHF 4'868.30 betrieben (Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________). 2. Am 17. Oktober 2023 verfügte das Betreibungsamt Baar eine vorsorgliche Pfändung (Sicherungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit) und pfändete das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der G.________ AG im Umfang von CHF 45'500.00. Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Baar überwies die G.________ AG am 24. Oktober 2023 den Betrag von CHF 45'500.00 auf das Konto des Betreibungsamtes Baar. 3. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 11. Januar 2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin (Pfändung Nr. H.________). Die Pfändungsurkunde vom 20. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. 4. Mit Schreiben vom 27. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar "Einsprache" gegen die Pfändung. Das Amt leitete die Eingabe der Beschwerdeführerin an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Pfändung. Sie macht geltend, im Rahmen des Jahresabschlusses sei ihr aufgefallen, dass das Betreibungsamt Baar CHF 45'500.00 von ihrem Konto habe pfänden lassen. Die Rechtsmässigkeit dieser Pfändung werde in Frage gestellt. Ihr sei keine einschlägige Dokumentation zugestellt worden. Von ihrem Unternehmen werde kein solcher Betrag geschuldet. Der gepfändete Betrag gefährde die Existenz ihres Unternehmens. 2. Gegen Verfügungen von Betreibungs- und Konkursämtern kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Verfügung Beschwerde erhoben werden (Art. 17 SchKG). 2.1 Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, treten die Pfändungswirkungen gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall zeigte das Betreibungsamt Baar dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, I.________, auf den 2. August 2023 die Pfändung an. Da I.________ bei der angezeigten Pfändung nicht anwesend war und sich auch nicht vertreten liess, wurde er aufgefordert, am 8. August 2023 und später am 14. sowie am 21. August 2023 auf dem
Seite 3/4 Amt zu erscheinen und über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Auch diese Termine nahm er nicht wahr. 2.2 Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Zugleich ist es sein Recht, angehört zu werden und damit selber auf einen möglichst schonenden und ausgewogenen Pfändungsvollzug hinwirken zu können. Die Abwesenheit steht einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung jedoch nicht entgegen, ebenso wenig wie die Verweigerung der Auskunft. Hat der Betreibungsbeamte – etwa von einer früheren Betreibung – Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen, so ist er dennoch zur Pfändung befugt. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt indes allgemein erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2). Blosse Kenntnis der Pfändung als solcher genügt nicht (BlSchK 1981 S. 129). Ist die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt, so kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und auf eine trotzdem erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2 und 7B.23/2005 E. 1.3; Jent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112 SchKG N 19). Die Pfändungsurkunde vom 20. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Das Betreibungsamt Baar publizierte daher die Pfändungsanzeige/-urkunde am 10. April 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Wie dargelegt, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung – hier der Publikation vom 10. April 2024 – zu laufen. Folglich war die mit Eingabe vom 27. März 2024 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändung verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: