20240527_115506_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 18 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Nichtigkeit einer Betreibung
Seite 2/7 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hatte Interesse am Kauf des Grundstücks Nr. C.________ in D.________ von der E.________ SA, deren einziger Verwaltungsrat F.________ ist. Ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag wurde nie abgeschlossen. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus im Rohbau. F.________ hatte diverse Bauarbeiten an der Liegenschaft vorgenommen (vgl. act. 6 Rz 8, act. 4 Rz 8; act. 4/1-9). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin F.________ für die Bauarbeiten zu entschädigen hat. 2. Am 4. März 2024 reichte F.________ beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen A.________ über CHF 124'760.76 nebst 5 % Zins seit 14. März 2023 ein. Als Grund der Forderung gab er an: "Auftrag und Arbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle C.________ D.________" (act. 3/1). Am 19. März 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. G.________ der Beschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 3/4). 3. Mit Eingabe vom 26. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 4. März 2023 [recte: 2024] seien als nichtig zu erklären. Eventualiter seien die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 4. März 2023 [recte: 2024] aufzuheben. 2. Alles unter Kostenfolge zulasten des Staates. 4. Das Betreibungsamt Zug verzichtete in seiner Eingabe vom 28. März 2024 auf einen Antrag (act. 3). 5. F.________ beantragte in der Stellungnahme vom 8. April 2024, die Beschwerde sei, soweit zulässig, abzuweisen. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 2'400.00 als Parteientschädigung zu bezahlen (act. 4). 6. Am 10. April 2024 leitete das Betreibungsamt Zug die von F.________ am 9. April 2024 beim Amt eingereichten Beweismittel an das Obergericht weiter (act. 5). 7. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 22. April 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 6). 8. Auch F.________ beharrte in der Duplik vom 26. April 2024 auf seinem Standpunkt (act. 7).
Seite 3/7 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1): 1.1 Die Betreibung sei offensichtlich eine schikanöse Betreibung für eine Nichtforderung. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht Eigentümerin dieser Liegenschaft, sei an ihr weder faktisch noch obligatorisch in irgendeiner Art berechtigt, sei auch nie Mieterin oder Pächterin gewesen und habe an ihr auch sonst keine Interessen. Folglich habe sie weder einen "Auftrag" noch "Arbeiten" an einer fremden Liegenschaft ausführen lassen. Die rechtliche Durchsetzung einer rechtlich geschuldeten Forderung könne nicht beabsichtigt sein. Denn wo kein vertragliches, quasivertragliches oder deliktisches Verhältnis bestehe, da sei auch eine Betreibung völlig deplatziert. 1.2 Weiter sei die Betreibung auch aus formellen Gründen aufzuheben. Der Gläubiger habe keinerlei Beweisunterlagen aufgelegt, mit welchen er die Betreibung der behaupteten Forderung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Durch diese völlig unbegründete Betreibung werde sie in ihrem Kreditansehen geschädigt und generell schikaniert, da der angebliche Gläubiger keine Forderung gegen sie habe. 1.3 Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Betreibung nicht nichtig sei, so sei die Betreibung dennoch aufzuheben. Aus dem angegebenen Forderungsgrund ("Auftrag und Arbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle C.________ D.________") sei für sie in keiner Weise ersichtlich bzw. nachvollziehbar, um was für eine Forderung es sich überhaupt handeln solle, zumal zwischen ihr und dem Gläubiger keine vertraglichen Vereinbarungen bestünden. Der Gläubiger hätte spezifizieren müssen, um was es sich bei diesem angeblichen Auftrag und den Arbeiten handle und aus welchem Zeitraum diese stammen sollten. Sie könne sich daher nicht mit der angehobenen Betreibung auseinandersetzen. Insoweit sei die fragliche Betreibung bereits mangels genügend substanziierten Forderungsgrunds aufzuheben. 2. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1).
Seite 4/7 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin "am Kauf der Liegenschaft Parzelle C.________ GB D.________ interessiert" war. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus im Rohbau (vgl. act. 6 Rz 8; act. 4/7). F.________ (nachfolgend: Gläubiger) führte an der Liegenschaft diverse Bauarbeiten aus (vgl. act. 4 Rz 8, act. 4/1-9). Wer für die Kosten der Bauarbeiten aufzukommen hat, kann aufgrund der Akten und ohne weitere Abklärungen nicht gesagt werden. Der Gläubiger behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihn für seine Arbeiten an der Liegenschaft aus Auftrag bzw. Vertrauenshaftung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei kein Auftrag zustande gekommen, weshalb sie dem Gläubiger nichts schulde. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden. Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs haben diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen. Dies obliegt vielmehr den Zivilgerichten. Die Sach- und Rechtslage ist vorliegend nicht derart klar, dass die Betreibung bei objektiver Betrachtung nur den Zweck haben konnte, die Beschwerdeführerin zu schikanieren, unter Druck zu setzen oder ihren Kredit zu schädigen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Gläubiger verfolge mit der Betreibung ausschliesslich verfahrensfremde Zwecke. Der Beschwerdeführerin muss aufgrund der ihr bekannten Unterlagen durchaus klar sein, wofür der Gläubiger Ansprüche gegen sie zu haben glaubt. Folglich kann sie sich gegen die Forderung ohne Weiteres zur Wehr setzen. Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass die Begründetheit der Forderung vom Betreibungsamt nicht zu überprüfen ist (vgl. dazu auch E. 4). 3. Nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Das Betreibungsamt Zug forderte den Gläubiger mit Schreiben vom 27. März 2024 auf, die Beweismittel für seine Forderung bis zum 10. April 2024 der Amtsstelle einzureichen (act. 3/6). Mit Eingabe vom 8. April 2024 kam der Gläubiger dieser Aufforderung nach (vgl. act. 5/1). Folglich hat der Gläubiger die Beweismittel rechtzeitig eingereicht. Selbst wenn er sie verspätet eingereicht hätte, wäre damit nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen. Legt der Gläubiger die Beweismittel oder die Übersicht über die fälligen Forderungen trotz Aufforderung durch das Betreibungsamt nicht oder nicht rechtzeitig vor, so hat dies für den Gang der Betreibung und vorerst auch für den Gläubiger keine unmittelbaren Auswirkungen. Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. der nicht vollständigen oder verspäteten Vorlegung der Beweismittel ist, dass in einem allenfalls nachfolgenden Rechtsstreit (insbesondere im Rahmen der Rechtsöffnung oder einer Anerkennungsklage) der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konnte, zu berücksichtigen hat (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 73 SchKG N 10). 4. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und
Seite 5/7 gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Angabe der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes dient in erster Linie der Orientierung der betriebenen Person (BGE 142 III 210 E. 4.1). Der Begriff Forderungsgrund ist dabei im weiteren Sinn zu verstehen. Die Angabe des Forderungsgrunds dient der vereinfachten Umschreibung des Sachverhalts, aus dem die Forderung hergeleitet wird (BGE 149 III 268 E. 4.3.4); in diesem Sinn wird der Streitgegenstand im Betreibungsverfahren durch den Zahlungsbefehl fixiert (BGE 149 III 268 E. 4.3.3). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen wesentlich von den Umständen ab. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.1 und 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). 4.1 Der Gläubiger hat im Zahlungsbefehl folgenden Forderungsgrund angegeben: "Auftrag und Arbeiten in Bezug auf die Liegenschaft Parzelle C.________ D.________" (vgl. act. 1/4). Aufgrund dieser Angaben auf dem Zahlungsbefehl konnte sich die Beschwerdeführerin hinreichende Klarheit darüber verschaffen, wofür der Gläubiger sie betreibt. Aus dem Zahlungsbefehl geht hervor, dass sie im Zusammenhang mit den Arbeiten an der Liegenschaft in D.________, Parzelle Nr. C.________, in Anspruch genommen werden soll. 4.2 Auch aus dem Gesamtzusammenhang konnte die Beschwerdeführerin den Forderungsgrund nach Treu und Glauben erkennen. Bereits mit Schreiben vom 3. November 2023 hatte der Rechtsvertreter des Gläubigers den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Liegenschaft "[…] C.________ […] D.________" kontaktiert, ihm erläutert, dass es sich um einen Fall von culpa in contrahendo ("Vertrauenshaftung") handle, und ihm zahlreiche Unterlagen zugesandt ("Allegati 1-9"; vgl. act. 4 Rz 8, act. 4/A). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie das Schreiben samt Unterlagen erhalten hat. Sie macht aber geltend, das Schreiben sei auf Italienisch verfasst gewesen, obwohl der Gläubiger bereits zuvor darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie kein Italienisch verstehe (vgl. act. 6 Rz 11 f.). Dieser Einwand überzeugt nicht. Zum einen ist es mit den heutigen technischen Hilfsmitteln (z.B. https://www.deepl.com) einfach, einen italienischen Text auf Deutsch zu übersetzen. Zum anderen wurde im Schreiben der Forderungsgrund, die Haftung aus culpa in contrahendo, ausdrücklich mit dem Begriff "Vertrauenshaftung" auf Deutsch übersetzt, womit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein musste, worum es ging. Folglich war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls hinreichend erkennbar, wofür der Gläubiger sie betrieb. Die beim Betreibungsamt auf dessen Aufforderung – nach Zustellung des Zahlungsbefehls – eingereichten Unterlagen waren der Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens des Gläubigers vom 3. November 2023 bereits bekannt und erfolgten lediglich noch zur Kenntnisnahme. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Rechtsanwalt H.________ zuhanden des Betreibungsgläubigers F.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: