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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 15

June 18, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·822 words·~4 min·2

Summary

Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums | Betreibungsamt Zug

Full text

20240523_150811_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 15 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 29. Dezember 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Kantons Zürich sowie der Politischen Gemeinde und der Kirchgemeinde C.________ für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2012 beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung. Bei der Berechnung des Existenzminimums resultierte kein pfändbares Einkommen. Am 25. Januar 2024 schlossen sich diverse Alimentengläubiger des Beschwerdeführers mit offenen Alimentenforderungen der Pfändung an. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Vorfahrrechts der privilegierten Alimentenforderungen wie folgt neu festgelegt (act. 1/1): Grundbetrag Schuldner CHF 1'200.00 Mietzins CHF 2'195.20 Heizkosten CHF 20.00 Krankenkasse (kein Zahlungsnachweis) CHF 0.00 Auslagen Kinderbesuchsrecht CHF 150.00 Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 335.00 Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge (CHF 1'205.45; keine Belege) CHF 0.00 Total pro Monat für die Alimentengläubiger (sog. "engeres" Existenzminimum) CHF 3'900.20 Total pro Monat für die nicht privilegierten Gläubiger (sog. "weiteres" Existenzminimum) CHF 5'105.65 Das Betreibungsamt Zug pfändete daher zugunsten der Alimentengläubiger die das engere Existenzminimum von CHF 3'900.20 pro Monat übersteigenden Einkünfte und zugunsten der übrigen Gläubiger die das weitere Existenzminimum von CHF 5'105.85 pro Monat übersteigenden Einkünfte. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte sinngemäss eine Anpassung der Alimentenforderungen an die effektive Schuld (act. 1). 3. Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen (act. 3). 4. Aufgrund neu eingereichter Unterlagen erliess das Betreibungsamt Zug am 7. März 2024 eine neue Verfügung (act. 4). Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 23. Februar 2024, welche vom 29. Dezember 2023 (Pfändungsvollzug) bis 6. März 2024 Geltung hatte (vgl. act. 5). Die neue Verfügung vom 7. März 2024 wurde nicht angefochten.

Seite 3/4 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde geführt werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Dabei können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1 und 9 ff.). 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Betreibung gesetzten Beträge seien nur den Urteilen entnommen und würden nicht der effektiven Schuld entsprechen. Nicht berücksichtigt sei, dass die Familienzulagen von der Familienausgleichskasse direkt an D.________ ausbezahlt worden seien. Zudem habe er die Kinder finanziell mit Direktzahlungen unterstützt (Krankenkasse, SBB GA, diverse Ausbildungsreisen, Fahrräder, Möbel, Essen, Kleider etc.). Die Kinder könnten dies bestätigen. Weiter werde die Obhut über die Kinder nicht zufriedenstellend wahrgenommen. Ferner sei D.________ schon länger arbeitslos, müsste aber gemäss Scheidungsurteil mindestens 50 % arbeiten gehen. Schliesslich sei das Haus in E.________, das ihm zur Hälfte gehört habe, verkauft worden. Er wisse aber nicht zu welchem Preis. Ein allfälliger Gewinn könnte ebenfalls zur Minderung der Alimente führen (vgl. act. 1). 1.3 Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Gemeinde C.________, welche die Alimentenforderungen bevorschusst hat, in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für CHF 174'828.00 nebst Zins (Verfahren ER 2023 919, vgl. act. 4/6). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen den materiellen Bestand der Forderung. Solche Einreden können in der Beschwerde gegen die Pfändung bzw. die Berechnung des Existenzminimums nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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