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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 80

March 21, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,300 words·~12 min·2

Summary

Arrestvollzug | Betreibungsamt Baar

Full text

20240227_110706_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 80 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, […] Baar, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Arrestvollzug

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Auf entsprechendes Gesuch der D.________, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (vormals F.________; nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 29. November 2023 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Arrestbefehl (Verfahren EA 2023 51). Darin bestimmte er das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt und wies dieses gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG an, bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 11'306'052.25 nebst Zins zu 2,5 % auf CHF 673'138.27 seit 21. Juli 2021 folgende Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit Arrest zu belegen bzw. rechtshilfeweise belegen zu lassen (nachfolgend gekürzt wiedergegeben): a) sämtliche Vermögenswerte […] inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, lautend auf die Beschwerdeführerin bei folgenden Bankinstituten: - G.________ AG - G.________ (Schweiz) AG - H.________ AG - H.________ Switzerland AG; b) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der K.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der K.________ AG zustehen; c) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der L.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der L.________ AG zustehen; d) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der M.________ AG, […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der M.________ AG zustehen; e) sämtliche Vermögenswerte, insbesondere Mobilien, Fahrzeuge, Möbel, Einrichtungen etc. im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________, 8001 Zürich; bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar. 2. Am 30. November 2023 informierte das Betreibungsamt Baar die unter lit. a-d erwähnten Drittschuldner über den Arrest und machte sie darauf aufmerksam, dass die verarrestierten Forderungen rechtsgültig nur noch an das Amt bezahlt werden könnten. 3. Ferner erteilte das Betreibungsamt Baar dem Betreibungsamt Zürich 1 gleichentags einen Arrestvollzugsauftrag für die unter lit. e erwähnten Vermögenswerte. Am 25. Januar 2024 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht über den am 1. Dezember 2023 erfolgten Arrestvollzug im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich sowie über die vorgenommene Verarrestierung der Vermögenswerte bei den unter lit. a erwähnten Bankinstituten. Am 26. Januar 2024 stellte es diesen Bericht dem Betreibungsamt Baar zu. Am 29. Januar 2024 versandte das Betreibungsamt Baar die am gleichen Tag erstellte Arresturkunde an die Beschwerdeführerin.

Seite 3/8 4. Bereits zuvor, am 26. Dezember 2023, hatte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Der Arrestbefehl vom 29.11.2023 sei für nichtig zu erklären und der Arrest bezüglich der Arrestgegenstände a, b, c, d und e aufzuheben und die Arrestaufhebung der G.________ und der H.________ AG in Zürich mitzuteilen, dasselbe den angeblichen Schuldnern der heutigen Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdeführerin alle Fahrzeugausweise die Fahrzeuge in der Liegenschaft N.________ 8001 Zürich Showroom betreffend herauszugeben. Ebenfalls seien die Betreibungsämter Baar und Zürich 1 anzuweisen, den Arrestvollzug aufzuheben oder abzubrechen und die Arrestvollzugsaufhebung dem Obergericht Zug schriftlich zu bestätigen. 2. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes Baar als sogenanntes Lead-Betreibungsamt unter rechtshilfeweisem Beizug des Betreibungsamtes Zürich 1 sei gerichtlich rechtswidrig zu erklären und demgemäss der Arrestvollzug infolge Nichtigkeit der Arrestvollzugshandlungen von Seiten des Betreibungsamtes Baar aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, den Arrestvollzug der Arrestgegenstände b, c, d, und e wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit/Missverhältnis zwischen Arrestforderung samt Zins und Kosten in der Höhe von 11,4 Mio. CHF und der Höhe der bestrittenen Debitorenforderungen und dem Kompetenzcharakter der Fahrzeuge im Showroom aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 1 sei aufzufordern, die Kontoauszüge der H.________ und G.________ zu edieren und danach sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um diese Beschwerde zu ergänzen, da dem Unterzeichneten nur die Konti der H.________ CHF I.________ CHF Konto und J.________ Euro Konto bekannt sind und aufgrund der Ferienabwesenheit der zuständigen Organe der Beschwerdeführerin ab 18.12.2023 keine weiteren Informationen und Urkunden erhältlich waren. 4. [recte: 5] Das Betreibungsamt Baar sei wegen Rechtsverweigerung durch Nichtausstellung der Arrestvollzugsurkunde seit 29.11.2023 zu rügen und die Anwaltskosten des Unterzeichneten für dieses SchKG Beschwerdeverfahren seien dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen. 5. [recte: 6] Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4000 aus der Kasse des Betreibungsamtes Baar oder der Staatskasse Baar auszuzahlen. 5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Baar zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Am 15. Januar 2024 beantragte die Arrestgläubigerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf entsprechende Aufforderung reichte das Betreibungsamt Baar am 28. Februar 2024 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sämtliche Arrestvollzugsakten ein.

Seite 4/8 Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arrestbefehl vom 29. November 2023 sei nichtig. Forderungsurkunde sei gemäss dem Arrestbefehl das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration in Paris, obwohl der Entscheid von Schiedsrichter P.________ mit Wohnsitz und Sitz in London gefällt worden sei. Zudem sei dieser Schiedsgerichtsentscheid kein definitiver Rechtsöffnungstitel, weshalb entgegen dem Arrestbefehl der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben sei. 1.2 Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist der Betreibungsbeamte nach konstanter Rechtsprechung weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrundes oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine "révision au fond" steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu. Indes wäre es mit der Funktion der Betreibungsbehörden schlechterdings unvereinbar, im Rahmen des Arrestvollzugs Handlungen vornehmen zu müssen, die mit den für sie verbindlichen Vorschriften – insbesondere die Bestimmungen über die Pfändung – unvereinbar sind. Keinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzuständigen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem Völkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig sind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht (Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 11 u. 13 mit Hinweisen). 1.3 Angesichts des Verbots zur Nachprüfung der Grundlagen des Arrestbefehls war das Betreibungsamt Baar weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob das im Arrestbefehl genannte Schiedsurteil ein tauglicher Arrestgrund darstellt. Demgemäss kann diese Rüge auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben werden. Vielmehr wäre sie in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren vorzubringen. Dementsprechend musste das Betreibungsamt Baar auch nicht prüfen, ob das im Arrestbefehl erwähnte Schiedsurteil die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. IV des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) erfüllt. Auch darüber wäre in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren zu befinden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prüft das Gericht in diesem Verfahren die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, allerdings nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung, im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 149 III 318 E. 3.2.2). 1.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt Baar wäre im Rahmen des Arrestvollzugs verpflichtet gewesen, die Rechtspersönlichkeit und den Sitz der Arrestgläubigerin zu überprüfen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Die Beschwerdeführerin nannte in der Beschwerde keine Gründe dafür, weshalb der Arrestgläubigerin die Rechtspersönlich-

Seite 5/8 keit nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate fehlen und der angegebene Sitz in Dubai unzutreffend sein sollte. Ihre diesbezügliche Rüge ist unsubstanziiert, weshalb sie nicht zu hören ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die Zustellung des Arrestbefehls durch das Kantonsgericht nur an das Betreibungsamt Baar sei nichtig gewesen, desgleichen die Bezeichnung des Betreibungsamtes Baar als Lead-Amt. So sei jedes Betreibungsamt vom Arrestgericht mit einem separaten Arrestbefehl zu bedienen, wenn die Vermögenswerte in verschiedenen Arrestkreisen lägen, was hier der Fall sei. 2.2 Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, welche einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckt, erkannte das Bundesgericht, dass der schweizweite Arrestvollzug durch Rechtshilfe in Analogie zum Pfändungsvollzug gemäss Art. 89 SchKG möglich ist. Das federführende Betreibungsamt (Lead-Amt) wird – so das Bundesgericht weiter – vom Arrestgericht im Arrestbefehl bestimmt. Dabei sind dem Lead-Betreibungsamt mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisungen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen (BGE 149 III 124 E. 2.1; BGE 148 III 138 E. 3). 2.3 Beim Arrestvollzug hat sich der Betreibungsbeamte auf die in seinem Kreis belegenen Vermögensobjekte zu beschränken. Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle und Schrankfachinhalte, Geld, Banknoten) sind dort belegen, wo sie sich tatsächlich physisch befinden. Das Gleiche gilt für die in einem Wertpapier verkörperten Forderungen. Die nicht in einem Wertpapier inkorporierten Forderungen sind am Wohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber nicht in der Schweiz, gilt die Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes der Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarrestieren (Reiser, a.a.O., Art. 275 SchKG N 49 f. u. 55a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.4 Im Arrestbefehl vom 29. November 2023 wurde das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt bestimmt mit dem Auftrag, die nicht in seinem Kreis gelegenen Vermögenswerte rechtshilfeweise verarrestieren zu lassen. Dieses Vorgehen entspricht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Arrestbefehl sei nichtig, erweist sich damit als unbegründet. 2.5 Vorliegend sind die Arrestgegenstände an verschiedenen Orten belegen. Die im Arrestbefehl in lit. a-d erwähnten, nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen sind am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Baar belegen. Das Betreibungsamt Baar war daher zur Verarrestierung dieser Vermögenswerte örtlich zuständig. Die im Arrestbefehl unter lit e. erwähnten Vermögenswerte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich sind im Kreis des Betreibungsamtes Zürich 1 belegen. Das Betreibungsamt Baar, das vom Arrestrichter zum Lead-Amt bestimmt und mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug betraut wurde, war daher befugt, diesen Auftrag dem Betreibungsamt Zürich 1 zu erteilen. Demgegenüber erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach jedes Betreibungsamt vom Arrestrichter mit einem separaten Arrestbefehl hätte bedient werden müssen, als unzutreffend.

Seite 6/8 Es besteht daher kein Grund, den vom Betreibungsamt Baar im eigenen Kreis durchgeführten Arrestvollzug sowie den dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilten Rechtshilfeauftrag aufzuheben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei den verarrestierten Bankkonten und Fahrzeugen handle es sich um Kompetenzgüter, die nach Art. 92 f. SchKG unpfändbar seien. 3.2 Der Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken steht ausschliesslich den natürlichen Personen zu. Die juristischen Personen haben keinen Kompetenzanspruch, da dieser auf Humanitätsgründen beruht, die nur auf natürliche Personen zutreffen (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 57 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person. Sie hat daher keinen Kompetenzanspruch gemäss Art. 92 f. SchKG. Die Verarrestierung der Bankkonten gemäss lit a des Arrestbefehls durch das Betreibungsamt Baar war daher ohne Einschränkung zulässig. 3.4 Die Verarrestierung der Fahrzeuge gemäss lit. e des Arrestbefehls erfolgte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich durch das Betreibungsamt Zürich 1 (vgl. S. 5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich 1 an das Betreibungsamt Baar). Das Betreibungsamt Zürich 1 steht nicht unter der Aufsicht der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Daran ändert auch nichts, dass dieses Amt die Verarrestierung im Auftrag des Betreibungsamtes Baar auf dem Rechthilfeweg vornahm (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 13 SchKG N 3). Auf die Rüge, die Fahrzeuge seien rechtswidrig verarrestiert worden, kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit von vornherein nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Arrestvollzug sei aufgrund des überlangen Zuwartens nichtig. 4.2 Der Arrestbefehl datiert vom 29. November 2023. Das Betreibungsamt Baar informierte die im Arrestbefehl unter lit. a-d erwähnten Drittschuldner am 30. November 2023 über die Verarrestierung der Forderungen und machte sie darauf aufmerksam, dass diese rechtsgültig nur noch durch Zahlung an das Amt getilgt werden können. Somit hat das Betreibungsamt Baar die Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. a-d des Arrestbefehls rechtzeitig vorgenommen. Der Umstand, dass die Arresturkunde erst am 29. Januar 2024 erstellt und an die Beschwerdeführerin versandt hat, rührt daher, dass das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht erst am 25. Januar 2024 erstellt und am 26. Januar 2024 an das Betreibungsamt Baar versandt hat. Eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes Baar liegt somit in keiner Weise vor. 4.3 Die rechthilfeweise Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. e des Arrestbefehls im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich erfolgte durch das Betrei-

Seite 7/8 bungsamt Zürich 1. Dieses Amt ist, wie erwähnt, der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nicht unterstellt. Anzumerken ist einzig, dass das Betreibungsamt Zürich 1 die Verarrestierung der Gegenstände im Showroom am 1. Dezember 2023 – und somit innert kurzer Frist – vornahm (vgl. S. 5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 25. Januar 2024). 5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich 1 sei zur Edition der "Kontoauszüge der H.________ und der G.________" aufzufordern. Da das Betreibungsamt Zürich 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nicht unterstellt ist, kann auch auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Rechtsanwalt E.________, z.Hd. der D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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