20231215_112234_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 73 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 9. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas, betreffend Nichtigkeit einer Betreibung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Lebenspartnerin C.________ (nachfolgend: Lebenspartnerin) zügelten ihren Haushalt in der Kalenderwoche 29 des Jahres 2022 in die Liegenschaft H.________ in I.________. Die Lebenspartnerin organisierte den Umzug und holte bei der D.________ GmbH (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) eine Offerte ein. Mit WhatsApp-Mitteilung vom 15. Juli 2023 offerierte die Betreibungsgläubigerin der Lebenspartnerin, den Umzug inkl. Reinigung für insgesamt CHF 13'810.00 durchzuführen. Die Lebenspartnerin erklärte sich gleichentags mit dieser Offerte einverstanden (act. 1/3). Nach Durchführung des Umzugs stellte die Betreibungsgläubigerin jeweils eine "Quittung/Rechnung" für jede Teilleistung aus. Darauf war als Auftraggeber der Beschwerdeführer angegeben; gegengezeichnet wurden die Rechnungen von der Lebenspartnerin und in einem Fall vom Beschwerdeführer. Die Summe der Rechnungsbeträge beläuft sich auf CHF 17'397.00, wobei die Betreibungsgläubigerin bestätigte, davon CHF 14'470.00 bereits in bar erhalten zu haben (act. 1/4-1/8). 1.2 Auf Begehren der Betreibungsgläubigerin, vertreten durch die E.________ AG, übergab das Betreibungsamt Risch der Lebenspartnerin am 28. Februar 2023 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ über CHF 12'397.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 sowie aufgelaufenen Verzugszins von CHF 383.50 und Verzugsschaden von CHF 2'964.50 (act. 1/9). Auf den Rechtsvorschlag der Lebenspartnerin hin forderte die E.________ AG diese mit Schreiben vom 30. Juni 2023 auf, den Gesamtbetrag von CHF 16'102.85 innert 10 Tagen zu begleichen (act. 1/10). In der Folge leitete die Betreibungsgläubigerin die Betreibung auch gegen den Beschwerdeführer ein. Auf den am 25. Oktober 2023 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch über CHF 12'397.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2023 sowie aufgelaufenen Verzugszins von CHF 553.20 und Verzugsschaden von CHF 39.50 erklärte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 Rechtsvorschlag (act. 1/2). 2. Mit Eingabe vom 6. November 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch sei für nichtig zu erklären, die Betreibung sei aufzuheben und das Betreibungsamt Risch anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen. 3. Mit Verfügung vom 7. November 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt Risch an, Dritten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis über die Betreibung Nr. G.________ zu geben. 4. Das Betreibungsamt Risch teilte in der Stellungnahme vom 8. November 2023 mit, für das Amt sei nicht ersichtlich gewesen, dass diese Betreibung allenfalls missbräuchlich sei. Die Betreibungsgläubigerin liess sich nicht vernehmen.
Seite 3/5 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung – zusammengefasst – Folgendes vor: 1.1 Die Betreibung gegen ihn sei missbräuchlich und basiere auf schikanösem Verhalten. Der weitaus grösste Teil der von der Betreibungsgläubigerin erbrachten Dienstleistungen sei bezahlt. Die Betreibungsgläubigerin habe Pauschalleistungen im Betrag von CHF 13'810.00 offeriert. Aufgrund der vorhandenen Belege lägen unbestrittene Barzahlungen von CHF 12'100.00 vor, womit sich noch ein Guthaben der Betreibungsgläubigerin von CHF 1'710.00 ergebe. Die Betreibung gegen den Betreibungsführer betrage rund das Siebenfache. Zudem werde im Zahlungsbefehl eine Rechnung Nr. 2022_0596 über CHF 12'397.00 aufgeführt. Eine solche Rechnung hätten weder er noch seine Lebenspartnerin erhalten. Schliesslich hätten die Angestellten der Betreibungsgläubigerin beim Umzug diverse Schäden verursacht. Die Parteien hätten sich nicht über die Regelung der Schadensfolgen einigen können. 1.2 Die Betreibungsgläubigerin sei gar nicht an einer Durchsetzung der ihr effektiv noch zustehenden Forderung interessiert. Sie lasse willkürlich Zahlungsbefehle mit weit über dem ausstehenden Forderungsbetrag liegenden Summen ausstellen. Sie habe – mit Ausnahme des einen Schreibens der Inkassofirma – weder dem Beschwerdeführer noch seiner Lebenspartnerin Korrespondenz zur Begründung ihrer restlichen Forderung zugestellt. Es seien auch nach der Betreibung gegen die Lebenspartnerin keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei, obwohl nicht Auftraggeber, aus heiterem Himmel über einen massiv über der ausstehenden Restforderung liegenden Betrag betrieben worden. 1.3 Dass eine schikanöse Rachebetreibung vorliege, ergebe sich zudem aus folgendem Umstand: Während des Umzugs sei ein Wertgegenstand des Beschwerdeführers gestohlen worden, worauf dieser Strafanzeige erhoben habe. Die Polizei habe auch Mitarbeitende der Betreibungsgläubigerin in die Ermittlungen einbezogen. Diese seien zwischenzeitlich abgeschlossen und die Akten seien der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Ermittlungen motivierendes Element für die Betreibung gegen den Beschwerdeführer gewesen seien. 2. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde.
Seite 4/5 Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1). 2.1 Der in Betreibung gesetzten Forderung liegt unbestrittenermassen ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umzug des Beschwerdeführers und der Lebenspartnerin nach I.________ zugrunde. Ob der Vertrag mit der Lebenspartnerin oder mit dem Beschwerdeführer geschlossen wurde, kann aufgrund der Akten und ohne weitere Abklärungen nicht gesagt werden. Während die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Betreibungsgläubigerin und der Lebenspartnerin auf einen Vertrag mit der Letzteren hindeutet, sprechen die Rechnungen bzw. Quittungen der Betreibungsgläubigerin, auf denen der Beschwerdeführer als Auftraggeber aufgeführt ist, eher für ein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Wie es damit verhält, kann aber im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden. Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbehörde haben nämlich diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen. Der Umstand, dass die Betreibungsgläubigerin zuerst die Lebenspartnerin betrieb und nach deren Rechtsvorschlag die vorliegend angefochtene Betreibung gegen den Beschwerdeführer anhob, lässt daher – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht auf eine Schikanebetreibung schliessen. 2.2 Gleiches gilt für den Vorwurf, die Betreibungsgläubigerin habe eine erheblich übersetzte Forderung in Betreibung gesetzt. Zwar erscheint der Betrag von CHF 12'397.00 sehr hoch, wenn man die Summe der Rechnungsbeträge von CHF 17'397.00 den geleisteten Zahlungen von CHF 14'470.00 gegenüberstellt, was eine offene Forderung von knapp CHF 3'000.00 ergibt (vgl. act. 1/4-1/8). Auch erscheint merkwürdig, dass die Betreibungsgläubigerin nach Darstellung des Beschwerdeführers weder ihm noch dessen Lebenspartnerin je eine Rechnung über CHF 12'397.00 und – mit einer Ausnahme – auch keine weitere Korrespondenz zugestellt hat. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht die Annahme, die Betreibungsgläubigerin verfolge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Die Schwelle zum Rechtsmissbrauch darf, wie in E. 2 ausgeführt, nicht zu tief angesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als es im Gesetz andere Instrumente gibt, mit denen sich eine betriebene Person gegen – ihrer Ansicht nach – ungerechtfertigte Betreibungen zur Wehr setzen kann. So geben Ämter gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. 2.3 Und schliesslich genügt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Strafanzeige betreffend Diebstahl nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung. Dass ein Zusammenhang zwischen dieser Anzeige und der Betreibung besteht, ist nicht mehr als eine vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung. Darauf kann nicht abgestellt werden. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Seite 5/5 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Risch - E.________ AG, zuhanden der Betreibungsgläubigerin D.________ GmbH Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: