Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2

February 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,169 words·~11 min·1

Summary

Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Ägerital

Full text

20230130_172258_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 2 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ B.________ C.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Ägerital, betreffend Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die D.________ AG stellte beim Betreibungsamt Ägerital per eSchKG ein Betreibungsbegehren gegen A.________ B.________ C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 3'339.40 zuzüglich 11.95 % Zins seit 20. Dezember 2022. Als Grund der Forderung gab sie an: "________". Am 18. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Ägerital dem Beschwerdeführer "im Beisein von E.________" den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung "falscher Name, falsche Person" (act. 3/1). 2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der Beschwerdeführer, der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Ägerital sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Betreibungsämter im Kanton Zug aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfen. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schreibweise des Namens von Personen sei sehr entscheidend, weil es nur eine eindeutige Person geben könne. Er habe bei Erhalt des Zahlungsbefehls festgestellt, dass dieser nicht an die amtliche Person "C.________, A.________ B.________" gerichtet sei. Wenn auch ähnlich geschrieben, liege hier offensichtlich eine Identitätsverwechslung vor, denn der Unterzeichner habe keine Prokura für den/die Namen "A.________ B.________ C.________ und/oder C.________ A.________ B.________". Es könne und müsse erwartet werden, dass Betreibungsämter den amtlichen Namen verwenden würden für den Schuldner, den Zahlungspflichtigen und den Sendungsempfänger. Es gebe zwei korrekte Versionen: "C.________, A.________ B.________" oder "C.________ A.________ B.________" [bei Letzterem stehen der Nachname einerseits und die beiden Vornamen anderseits untereinander]. Jede alphanumerische Ableitung davon, inkl. Titelbezeichnung (Herr, Herrn, Frau und sämtliche Höflichkeitsanreden), gehöre nicht zum amtlichen Namen (vgl. act. 1 Rz 1). 1.1 Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner eindeutig identifizieren zu können. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem

Seite 3/7 Namen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen, besteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwenden. So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen. Welche weiteren Angaben zur Identifikation dienen, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von der konkreten Verwechslungsgefahr ab (vgl. zum Ganzen: BGE 120 III 60 E. 2). 1.2 Vorliegend hat das Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl den Namen und die Adresse des Schuldners wie folgt angegeben: "C.________ A.________ B.________, F.________strasse G.________, H.________" (vgl. act. 1/1 und 3/1). Mit diesen Angaben ist der Beschwerdeführer als Schuldner eindeutig identifiziert. Wenn der Nachname und die beiden Vornamen durch ein Komma voneinander getrennt oder analog zum Pass und zur ID untereinander, auf zwei verschiedenen Zeilen, aufgeführt würden, trüge dies nicht zu einer besseren Kennzeichnung des Beschwerdeführers bei. Die Reihenfolge von Nachname und Vorname(n) spielt bei gebräuchlichen und damit häufig vorkommenden Namen – wie hier – keine entscheidende Rolle. 1.3 Sodann hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt, dass das Betreibungsamt eine Namensanmassung begangen hat und er dadurch in schützenswerten Interessen verletzt wird. Er führt einzig aus, dass der Nachname und die beiden Vornamen durch ein Komma voneinander getrennt oder analog zum Pass und zur ID untereinander, auf zwei verschiedenen Zeilen, aufgeführt werden müssen. Welche ideellen oder wirtschaftlichen Interessen durch die Bezeichnung des Betreibungsamtes verletzt sein sollen, legt er nicht dar. Damit ist auch eine Verletzung in den Namensrechten nicht nachgewiesen und es besteht kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten (vgl. BGE 120 III 60 E. 3). Überhaupt beruht das Beharren des Beschwerdeführers auf einer bestimmten Schreibweise seines Namens nicht auf einem rechtlich schützenswerten Interesse, sondern offenbar auf einer ideologischen Weigerungshaltung, welche den Staat und seine Institutionen in Frage stellt. 2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Dasselbe sei auch in § 3 EG SchKG zu finden: "Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter". Ohne "Betreibungsbeamte" seien diese Vorgaben ganz offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Betreibungsamt Ägerital bereits deswegen als nicht handlungsfähig anzusehen sei. Der schwere Organisationsmangel sei nicht heilbar. Das Problem sei die Voraussetzung eines Betreibungsbeamten. Es gebe im Kanton Zug keine Beamten mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Die Kantonsverfassung kenne noch Beamte, aber nur bei Wahl durch Volk oder Kantonsrat, mit regelmässigem Eid oder Gelöbnis. Auch die Gemeindeordnungen von Oberägeri und Unterägeri würden keine

Seite 4/7 Beamten kennen. Es gebe nur noch Mitarbeitende. Die Ernennung von Ivo Twerenbold als Leiter des Betreibungsamtes im Sportelsystem enthalte keine Merkmale einer Beamtenstellung, keine Wahl und keine Amtsdauer, nicht einmal eine mit dem SchKG und EG SchKG konforme Bezeichnung. Dementsprechend seien alle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Ägerital als ungültig oder nichtig zu betrachten, unter anderem auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 1 Rz 2). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2 GOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]). 2.2 Mit Vertrag über die Führung des Betreibungsamtes Ägerital vom 13. Dezember 2006 wurde Ivo Twerenbold von den Einwohnergemeinden Oberägeri und Unterägeri beauftragt, das Betreibungsamt Ägerital auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu führen. Zuvor hatten die beiden Gemeinden beschlossen, zusammen einen gemeinsamen Betreibungskreis unter dem Namen Betreibungsamt Ägerital zu bilden und die Führung des neuen, zusammengelegten Amtes Ivo Twerenbold zu übertragen. Diese Zusammenlegung wurde von der Aufsichtsbehörde am 23. November 2006 genehmigt. Zudem wurde am 2. Februar 2007 die Amtsübergabe vom bisherigen Betreibungsbeamten auf den neuen Amtsträger Ivo Twerenbold in Anwesenheit von Vertretern der Aufsichtsbehörde durchgeführt und in einem Protokoll festgehalten. Die Qualifikation von Ivo Twerenbold zur Leitung eines Betreibungsamtes ergab sich aus dem Diplom des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich vom 27. Juni 2003, wonach Ivo Twerenbold die höheren Fachkurse im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in ausgewählten Gebieten des Zivilrechts (ZGB und OR) während fünf Semestern besucht und die Semesterund Schlussprüfungen mit Erfolg bestanden hatte. Folglich ist Ivo Twerenbold ordnungsgemäss als Betreibungsbeamter bestellt und kann als solcher Amtshandlungen des Betreibungsamtes Ägerital vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 18 KV ist auf Betreibungsbeamtinnen und -beamte nicht anwendbar, da diese nicht vom Volk gewählt sind. 3. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der erwähnte Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Der Verordnungsartikel akzeptiere ausschliesslich eigenhändige Unterschriften oder gestempelte Unterschriften, jedoch keine mitgedruckten Versionen. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_684/2021 zu Strafbefehlen festgehalten, dass klare rechtliche Vorgaben zu Unterschriften einzuhalten seien. Das gelte hier analog. In der Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl des Bundesamtes für Justiz (Oberaufsicht für Betreibung und Konkurs) stehe zwar in Ziffer 21 knapp "Die Faksimile- Unterschrift" ist gültig". Dazu gebe es keinerlei Erklärung oder gar Begründung. Diese Ziffer der Weisung sei unbeachtlich, da sie sich nicht im Rahmen von Gesetz und Verordnung bewege, sondern den Regelungsbereich willkürlich ausdehne. Im ganzen Verwaltungsrecht

Seite 5/7 sei kein Bereich bekannt, in welchem Faksimile-Unterschriften zulässig wären. Zum Bereich Faksimile gebe es im Übrigen diverse Gerichtsentscheide aus den 90er-Jahren bezüglich der Verwendung von Telefax-Geräten. Gefaxte Unterschriften seien nicht akzeptiert worden. Dies müsse auch für mitgedruckte Unterschriften gelten. Schliesslich handle es sich beim scheinbaren Stempel des Betreibungsamtes um eine bloss mitgedruckte Grafik. Abgesehen vom Zustellungsvermerk sei also das gesamte Dokument ein blosser Ausdruck ohne jegliche Merkmale, welche mit einem guten Kopierer nicht reproduziert werden könnten (vgl. act. 1 Rz 3). 3.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile-Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs- Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahrens in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Ägerital und eine eingescannte Unterschrift des Leiters des Betreibungsamtes auf. Auf telefonische Anfrage erklärte der Leiter des Betreibungsamtes, der Stempel und die Unterschrift auf dem angefochtenen Zahlungsbefehl seien in der Software eXpert Betreibung, welche das Betreibungsamt nutze, hinterlegt und würden bei den Zahlungsbefehlen als Massengeschäft eingefügt (vgl. act. 4). Damit erfüllt der Zahlungsbefehl nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 3.2 Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem

Seite 6/7 tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO) und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungsund Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 1.1). Das Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Verwaltungsrecht und die Rechtsprechung der Gerichte zur Verwendung von Telefax- Geräten und gefaxten Unterschriften beruft. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandlos geworden. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Ägerital - Gläubigerin

Seite 7/7 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BA 2023 2 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2023 2 — Swissrulings