20230403_140415_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 19 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 14. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Konkursandrohung
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 20. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren von B.________, Aesch BL, der A.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Dieser wurde von C.________, einem Angestellten der D.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Bevollmächtigte) entgegengenommen (act. 3, 3/2, 4 und 4/1). 2. Am 6. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/3). Mit Verfügung vom 8. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Frist hierfür am 2. März 2023 abgelaufen sei (act. 3/4). 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (Verfahren BA 2023 17). 4. Am 17. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Die Zustellung erfolgte wiederum an C.________, Angestellten der D.________ GmbH (Bevollmächtigte). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 7. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung vom 17. März 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 8. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die vom Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung gültig ist. 8.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs erfolgt nur auf Gesuch des Gläubigers. Sie kann verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1). 8.2 Mit heutigem Datum wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug, worin festgestellt wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ verspätet sei, abgewiesen (Verfahren BA 2023 17). Somit steht fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug verspätet erhoben wurde und der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung in Rechtskraft erwachsen
Seite 3/4 ist. Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Konkursandrohung auszustellen. Die angefochtene Konkursandrohung ist daher nicht zu beanstanden. 8.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der Konkursandrohung vorbringt, geht an der Sache vorbei. Eine Strafanzeige gegen den Gläubiger und dessen Rechtsvertreter vermag eine Betreibung und entsprechend auch eine Konkursandrohung nicht zu stoppen, ebenso wenig eine Strafanzeige gegen "die Richter in Basel". Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe "Klage auf Aberkennung des Urteils" eingereicht, hilft ihr dies nicht weiter. Eine Aberkennungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn dem Gläubiger zuvor in der fraglichen Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, was hier nicht der Fall ist. Einzig mit einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG könnte bei verpasstem Rechtsvorschlag die Betreibung grundsätzlich noch gestoppt werden. Dass eine solche Klage eingereicht und zudem das Gericht die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig eingestellt hat, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: