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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.04.2023 BA 2023 17

April 14, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,101 words·~6 min·2

Summary

Zahlungsbefehl / Rechtsvorschlag | Betreibungsamt Zug

Full text

20230403_103419_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 17 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 14. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Zahlungsbefehl / Rechtsvorschlag

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 20. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren von B.________, Aesch BL, der A.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Dieser wurde von C.________, einem Angestellten der D.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Bevollmächtigte) entgegengenommen (act. 3, 3/2, 4 und 4/1). 2. Am 6. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/3). Mit Verfügung vom 8. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Frist hierfür am 2. März 2023 abgelaufen sei (act. 3/4). 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie machte geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls an C.________ sei fehlerhaft und der Rechtsvorschlag sei rechtzeitig erhoben worden (act. 1). 4. In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 5. Mit Schreiben vom 27. März 2023 reichte das Betreibungsamt Zug eine E-Mail der D.________ GmbH nach, worin diese bestätigte, dass sie nach wie vor zur Entgegennahme der Post der Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei (act. 4). Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Das Schreiben des Betreibungsamts Zug vom 8. März 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ sei fehlerhaft zugestellt worden. C.________ sei nicht berechtigt, im Namen der Beschwerdeführerin Erklärungen abzugeben und Briefe oder gar Zahlungsbefehle zu visieren. Der Zahlungsbefehl sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erst am 3. März 2023 per Einschreiben zugestellt worden. Sein Mitarbeiter, E.________, könne dies bezeugen. Unverzüglich habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dann Rechtsvorschlag erhoben. Damit sei der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (act. 1). 2.1 Ist die Betreibung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an deren Vertreter, als welcher jedes Mitglied der Verwaltung gilt (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Sodann ist es möglich, einen Dritten ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder durch Generalvollmacht zu ermächtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 43 III 18 E. 3).

Seite 3/4 2.2 Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons Zug mit der Domiziladresse "F.________" eingetragen. Abklärungen des Betreibungsamtes Zug vor Ort ergaben, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse "F.________" über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte, wie erwähnt, an C.________, einen Angestellten der D.________ GmbH, F.________. C.________ erklärte auf Anfrage des Betreibungsamtes, mit der Beschwerdeführerin bestehe ein Domizilvertrag (vgl. act. 3 S. 2). Mit E-Mail vom 27. März 2023 bestätigte G.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH, gegenüber dem Betreibungsamt Zug, dass die Vollmacht weiterhin bestehe und die Post ungeöffnet an den Kunden (die Beschwerdeführerin) weitergeleitet werde (vgl. act. 4 und 4/1). Die Beschwerdeführerin hat diese Angaben nicht bestritten. Zudem erklärt sie in ihrer Eingabe vom 31. März 2023 nicht, weshalb das Betreibungsamt diese Abklärungen nicht hätte treffen dürfen. Es besteht auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang gegen die Betreibungsbeamtin ein "Dienstaufsichtsverfahren" einzuleiten. Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdeführerin die D.________ GmbH ermächtigt hat, für die Beschwerdeführerin Post (und damit auch Zahlungsbefehle) entgegenzunehmen. Die Zustellung des Zahlungbefehls in der Betreibung Nr. ________ erfolgte somit rechtmässig an C.________, Angestellten der Bevollmächtigten. 2.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass H.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben erst am 3. März 2023 per Einschreiben Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hat. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 20. Februar 2023 rechtmässig an die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Wenn ein Angestellter der Bevollmächtigten den Zahlungsbefehl per Einschreiben an H.________, Riehen BL, weiterleitete, H.________ den Brief innert der siebentägigen Frist der Post nicht abholte und die Post den Brief mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an die Bevollmächtigte retournierte, handelt es sich um ein internes Organisationsproblem zwischen der Beschwerdeführerin und der Bevollmächtigten. An der gültigen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Bevollmächtigte ändert dies nichts. 3. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, sie habe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ rechtzeitig erhoben. 3.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe in Papierform spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 3.2 Wie dargelegt, nahm C.________ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ am 20. Februar 2023 entgegen (vgl. act. 8). Die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvor-

Seite 4/4 schlags begann demnach am 21. Februar 2023 zu laufen und endete am 2. März 2023. Der Brief mit dem schriftlichen Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde erst am 6. März 2023 – und damit verspätet – der Post übergeben (vgl. act. 3). Folglich hat das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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