20230519_094643_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 16 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 31. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Pfändungsankündigung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 16. November 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für CHF 96'421.95 nebst Zins zu 4 % auf CHF 91'944.50 seit 9. Juni 2022 (Verfahren ER 2022 697). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht ein (Verfahren BZ 2022 118). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Der Entscheid des Bundesgerichts in der Sache ist noch ausstehend (Verfahren 5A_121/2023). 2. Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin am 2. März 2023 die Pfändungsankündigung zu. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte im Wesentlichen folgende Anträge: 1. Die Pfändungsankündigung sei als nichtig bzw. ungültig zu erkennen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren. 3. Die zugrunde liegende Betreibung Nr. ________ sei zu löschen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 3. April 2023 nicht ein (Verfahren 5A_255/2023). 5. Bereits zuvor, in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2023, hatte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde beantragt. 6. In der Replik vom 8. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin den "Zusatzantrag", die beim Betreibungsamt Zug sichergestellte Summe von CHF 101'000.00 sei ihr per Banküberweisung zurückzuvergüten. 7. Mit Schreiben vom 15. April 2023 sandte die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Kopie der am 8. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingereichten Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes Zug.
Seite 3/6 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Faksimile-Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise Strafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen habe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass eigenhändige Unterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog. Weiter gebe es sachliche Gründe für die Alternativen "eigenhändig" oder "Stempel". Denn im Gegensatz zu einem persönlichen Stempel, der vom betreffenden Mitarbeiter nicht aus den Händen gegeben werden sollte, seien mitgedruckte Faksimile-Unterschriften in der täglichen Routine von jedem beliebigen Mitarbeiter reproduzierbar. Gleiches gelte im Zweifelsfall für die Nutzung des neutralen Amtsstempels. Womöglich sei auch der Tatbestand der Urkundenfälschung – wie in einem exemplarischen Fall in Gossau SG – erfüllt. Aus all diesen Gründen dürfe der Zahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 S. 1 ff.). 1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt das Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000 Zahlungsbefehle aus. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2, bestätigt, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation beim Betreibungsamt Gossau nichts. Dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.
Seite 4/6 Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf (vgl. act. 3/2). Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 1.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. vorne E. 1.1). 2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine Beamten mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Auch die Stadt Zug kenne keine Beamten mehr, nur noch Mitarbeitende. Es gebe nicht einmal den Anschein einer Wahl auf Zeit, indem nämlich am 6. Januar 2015 eine Ernennung der aktuellen Stelleninhaberin zur "Leiterin Betreibungsamt" unbefristet erfolgt sei. Der Stadtrat habe also schlicht eine Stelle besetzt. Rechtsfolge davon sei, dass alle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 1 Rz 5 f.). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2 GOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]). 2.2 Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit Amtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015 das zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015 19). Folglich ist Cornelia Löhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen.
Seite 5/6 2.3 Im Übrigen hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 3, erklärt, dass es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG nicht um einen eigentlichen Beamten handeln müsse. Es hat darauf hingewiesen, dass der Beamtenstatus in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft worden sei und eine Wahl für eine bestimmte Amtsdauer weder üblich noch erforderlich sei. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug weder nichtig noch ungültig ist. Folglich besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, die Betreibung zu löschen. 4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die beim Betreibungsamt Zug sichergestellte Summe von CHF 101'000.00 ihr per Banküberweisung zurückzuvergüten (act. 5), wurde in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt. Soweit die Beschwerdeführerin demnach die Rückvergütung der geleisteten Zahlung verlangt, ist diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Thema im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 5. Mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Zug muss sich die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht befassen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: