20230221_122316_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 35 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 7. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf das Betreibungsbegehren der B.________ AG hin stellte das Betreibungsamt Zug am 12. September 2022 in der Betreibung Nr. C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 43'935.60 nebst Zins zu 5 % seit 13. September 2022, CHF 250.00 Spesen und CHF 1'702.60 aufgelaufenen Zins aus. Der Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsteller am 13. September 2022 zugestellt. Am 4. Oktober 2022 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen Tag teilte ihm das Betreibungsamt Zug mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen. 2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 beantragte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Rechtsvorschlagsfrist sei ihm wiederherzustellen. 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen). 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Die gesundheitlichen Probleme seien u.a. ein Grund dafür, dass seine Konzentrations- und Denkfähigkeit beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser Einschränkung sei er auch verpflichtet worden, seinen Führerausweis Anfang 2021 abzugeben. Auch sei sein Deutsch sehr rudimentär, und er habe Mühe, sich zu verständigen. Er sei für alle amtlichen Gänge oder
Seite 3/4 Briefe auf einen Dolmetscher angewiesen. Alle diese Beeinträchtigungen hätten dazu geführt, dass er den Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig abgeschickt habe. 4.3 Mit diesen Ausführungen hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Bei der Darstellung, wonach er gesundheitlich stark angeschlagen sei und aufgrund der daher rührenden Beeinträchtigung der Konzentrations- und Denkfähigkeit seinen Führerausweis habe abgeben müssen, handelt es sich um blosse Behauptungen, auf die nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen könnte auch schon mangels konkreter Angaben zu seiner Krankheit nicht angenommen werden, der Gesuchsteller habe unverschuldet nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass minimale Anforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags bestehen, kann diese Erklärung doch ohne grossen Aufwand schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Soweit der Gesuchsteller als Begründung für den verspäteten Rechtsvorschlag seine eingeschränkten Deutschkenntnisse namhaft macht, liegt damit kein absolut unverschuldetes Hindernis vor. Vom Gesuchsteller kann nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung erwartet werden, dass er behördliche Schreiben, die er nicht versteht, zeitnah übersetzen lässt. Auch Unkenntnis der Rechtsregeln stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein absolut unverschuldetes Hindernis dar (Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 12 mit Hinweisen). 4.4 Liegt mithin kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG vor, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen. 5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Gesuchsteller - Betreibungsamt Zug - D.________ AG (Betreibungsgläubigerin) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: