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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BA 2022 24

December 7, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,459 words·~7 min·1

Summary

Löschung der Betreibung Nr. ______ | Betreibungsamt Baar

Full text

20221122_140309_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 24 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, betreffend Löschung der Betreibung Nr. X.________

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 24. Mai 2022 schlossen die C.________ als Klägerin und die A.________ SA als Beklagte unter Mitwirkung des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, einen Vergleich ab (Verfahren A2 2020 19; nachfolgend "Vergleich"). Darin vereinbarten sie Folgendes: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von EUR 8'000'000.00 zu bezahlen, zahlbar bis spätestens 1. Juli 2022 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto. Die Zahlung kann alternativ über eine verbundene Gesellschaft der Beklagten erfolgen. 2. Sollte die Beklagte den Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor nicht fristgerecht bezahlen, so hat sie der Klägerin eine Konventionalstrafe von EUR 500'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 auf dem noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar gilt als zurückgezogen. Die Klägerin ist ermächtigt, die Betreibung vollumfänglich abzüglich allfällig geleisteter Abzahlungen fortzusetzen, falls die Beklagte den Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor nicht fristgerecht bezahlen sollte. 4. Die Klägerin zieht die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar gegen die Beklagte innert 10 Tagen nach Bezahlung des unter Ziffer 1 hiervor erwähnten Betrages zurück und beantragt deren Löschung. Die Beklagte ist ihrerseits berechtigt, unter Nachweis der Zahlung des unter Ziffer 1 hiervor erwähnten Betrages beim Betreibungsamt Baar von sich aus die Löschung der Betreibung Nr. X.________ zu verlangen. 5. Die Klägerin übergibt dem Vertreter der Beklagten innert 10 Tagen nach Bezahlung des unter Ziffer 1 hiervor erwähnten Betrages 3 Aktienzertifikate im Original (Kopien der Originale sind dem Vergleich angeheftet). 6. Die Beklagte übernimmt die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens). 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 100'000.00 zuzüglich allfälliger MWST zu bezahlen. 8. Die Parteien vereinbaren, den Inhalt dieses Vergleichs vertraulich zu behandeln und verpflichten sich, keine Informationen, die sich auf diesen Vergleich beziehen, ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben. Gesetzliche und aufsichtsrechtliche oder regulatorische Offenlegungspflichten sowie die Offenlegung zur Durchsetzung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bleiben vorbehalten. 9. Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt." 2. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 wurde die Klage vom 11. Mai 2020 zufolge Vergleichs abgeschrieben. 3. Am 4. Juli 2022 leitete die C.________ für die folgenden Forderungen die Betreibung Nr. Y.________ ein: (i) CHF 2'000'640.00 (Nachzahlung der bereits am 20. August 2019 in Betreibung gesetzten Forderung [Betreibung Nr. X.________; entspricht EUR 2'000'000.00]); (ii) CHF 500'160.00 (Konventionalstrafe gemäss Ziff. 2 des Vergleichs [entspricht EUR 500'000.00]); (iii) CHF 100'000.00 (Parteientschädigung gemäss Ziff. 7 des Vergleichs); (iv) CHF 25'576.95 (Rückerstattung Kostenvorschuss für Gerichtskosten sowie Schlichtungsverfahren gemäss Ziff. 6 des Vergleichs i.V.m. Ziff. 2 des Entscheids vom 30. Mai 2022); alle Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022. Zudem stellte sie das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. X.________ im Betrag von CHF 6'522'540.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. August 2019 (entspricht EUR 6'000'000.00).

Seite 3/5 4. Die A.________ SA bezahlte am 6. Juli 2022 die Parteientschädigung von CHF 100'000.00 und tätigte am 25. Juli 2022 eine Zahlung in der Höhe von EUR 8'521'917.80 an die C.________ bzw. an deren Rechtsvertreter. Tags darauf bezahlte sie sodann die ihr auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 25'564.95. 5. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte die C.________ dem Betreibungsamt Baar mit, dass die soeben erwähnten Beträge zuerst der Betreibung Nr. Y.________ und der Restbetrag der Betreibung Nr. X.________ als Teilzahlung gutzuschreiben seien. Die Betreibung Nr. Y.________ wurde anschliessend von der C.________ zurückgezogen, die Betreibung Nr. X.________ hingegen nicht. Im Weiteren verweigerte die C.________ die Übertragung der in Ziff. 5 des Vergleichs erwähnten Aktienzertifikate an die A.________ SA. 6. Am 27. Juli 2022 ersuchte die A.________ SA das Betreibungsamt Baar um Löschung der Betreibung Nr. X.________. Mit Verfügung vom 4. August 2022 wies das Betreibungsamt Baar das Begehren ab mit der Begründung, es liege keine entsprechende Meldung der Gläubigerin vor. 7. Mit Eingabe vom 5. August 2022 reichte die A.________ SA beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Herausgabe der Aktienzertifikate ein. Mit Entscheid vom 9. August 2022 wurde der C.________ bzw. deren verantwortlichen Organen und deren anderweitigen Vertretern superprovisorisch verboten, über die Aktienzertifikate zu verfügen. Das Betreibungsamt Baar wurde überdies angewiesen, die Betreibung Nr. X.________ vorläufig einzustellen (Verfahren ES 2022 596). 8. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 4. August 2022 betreffend Nichtlöschung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar aufzuheben. 2. Es sei eventualiter festzustellen, dass das Betreibungsamt Baar mit dem Schreiben vom 4. August 2022 betreffend Nichtlöschung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar das Rechtsverweigerungsverbot verletzt hat. 3. Es sei das Betreibungsamt Baar anzuweisen, die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar im Betreibungsregister zu löschen. 4. Es sei das Betreibungsamt Baar im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar vorläufig, d.h. für die Dauer des vorliegenden Verfahrens einzustellen. 5. Es sei die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar gemäss Ziffer 4 superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz anzuordnen.

Seite 4/5 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Vorinstanz. 9. Mit Verfügung vom 10. August 2022 erteilte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung, als die Betreibung Nr. X.________ einstweilen eingestellt wurde. 10. In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 erklärte das Betreibungsamt Baar, aufgrund der Anweisung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug im Entscheid vom 9. August 2022 sei die Betreibung Nr. X.________ einstweilen im Register gelöscht worden. 11. Die C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) beantragte in der Stellungnahme vom 15. September 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 12. In der Replik vom 23. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung der in der Beschwerde vom 9. August 2022 gestellten Anträge. 13. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe der Aktienzertifikate gut. Zudem wies er das Betreibungsamt Baar an, die Betreibung Nr. X.________ bis zu deren Löschung einzustellen. Weiter verpflichtete er die Gläubigerin, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Vollstreckungsentscheids die Aktienzertifikate der Beschwerdeführerin im Original rechtsgültig zu übergeben und beim Betreibungsamt Baar die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und deren Löschung zu beantragen (Verfahren ES 2022 596). 14. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zog die Gläubigerin die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar zurück. Am 21. November 2022 bestätigte das Betreibungsamt Baar gegenüber dem Obergericht Zug die Löschung der Betreibung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. August 2022 geltend, das Betreibungsamt Baar sei aufgrund von Ziff. 4 des Vergleichs vom 24. Mai 2022 – der einem rechtskräftigen Entscheid gleichzusetzen sei – verpflichtet, auf Antrag der Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. X.________ unverzüglich im Betreibungsregister zu löschen, wenn diese den Nachweis erbringe, dass sie die Zahlung gemäss Ziff. 1 des Vergleichs an die Gläubigerin geleistet habe. Diesen Nachweis habe sie mit Schreiben vom 27. Juli 2022 erbracht. Nachdem dieser Beweis erbracht worden sei, erweise sich die Weigerungshaltung des Betreibungsamtes Baar als unberechtigt (vgl. act. 1). 2. Am 28. Oktober 2022 zog die Gläubigerin die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar zurück (vgl. act. 8/6). Das Betreibungsamt Baar bestätigte mit

Seite 5/5 Schreiben vom 21. November 2022 die Löschung der Betreibung "per 10. August 2022" (vgl. act. 8). Nach dem Rückzug der Betreibung Nr. X.________ ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - RA lic.iur. D.________ (zuhanden der Gläubigerin) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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