20220705_083921_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 20 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 16. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch lic.phil.I B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Pfändung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 24. März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. ________ der betriebenen A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den 7. April 2022 die Pfändung an. Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Am 6. Mai 2022 vollzog das Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise die Pfändung und konnte keine pfändbaren Aktiven im Betreibungskreis feststellen. 2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin unter anderem mit, es könne ihrem Wunsch nach Ratenzahlung nicht entsprechen, und es forderte sie auf, am Montag, 30. Mai 2022, für die Pfändung in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. 3. Am 20. Mai 2022 zeigte das Betreibungsamt Zug der Raiffeisenbank C.________ die Pfändung sämtlicher Guthaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bis zum Betrag von CHF 16'800.00 an. Die Raiffeisenbank überwies dem Betreibungsamt Zug am 24. Mai 2022 einen Betrag von CHF 10'100.00. 4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes Zug vom 19. Mai 2022 und stellte folgende Anträge: 1. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Pfändung auf die nichtbetriebsnotwendigen Sachwerte zu beschränken. 2. Die Kontosperre auf der Bankverbindung Raiffeisenbank C.________ sei unverzüglich aufzuheben. - IBAN ________, aktueller Saldo CHF 10'179.77 - IBAN ________, aktueller Saldo CHF 183.65 - IBAN ________, aktueller Saldo EUR 641.16 "Verfahrensleitend als vorsorgliche Massnahme" ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere beantragte sie, die Kontosperre auf den drei Konten bei der Raiffeisenbank C.________ sei aufzuheben und dem Betreibungsamt Zug zu untersagen, die Fahrzeuge sowie das Büroinventar als betriebsnotwendige Aktiven einer Pfändung zu unterziehen. Eventualiter sei der vom Betreibungsamt Zug anberaumte Pfändungstermin vom 30. Mai 2022 "abzuzitieren" und die Pfändung der nicht betriebsnotwendigen Aktiven auf dem Schriftweg zu veranlassen. 5. Am 25. Mai 2022 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung werde nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden. 6. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerdeeingabe vom 23. Mai 2022 ein.
Seite 3/8 7. In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde. 8. Am 30. Mai 2022 pfändete das Betreibungsamt Zug in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin diverses Büromaterial, wobei es, bis auf einen Drucker, der noch abgeklärt werde, sämtliche Gegenstände wegen Minderwerts ausschied. 9. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2022 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. Juni 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 10. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und verlangte vollständige Akteneinsicht. Am 14. Juni 2022 wurden der Beschwerdeführerin die verlangten Akten zugestellt. Erwägungen 1. Vorab stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereichte Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2022 berücksichtigt werden kann. 1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Beschwerdefristen im SchKG (wie gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG) gesetzliche Fristen. Innert der Beschwerdefrist ist eine rechtsgenügend begründete Beschwerde einzureichen. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 126 III 31 E. 1b). Bei verbesserlichen Fehlern ist gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Bestimmung gilt für das Verfahren vor den Vollstreckungsund Aufsichtsbehörden. Als "verbesserlicher Fehler" gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG werden etwa eine fehlende Unterschrift, ungenügende Anzahl von Exemplaren, fehlende Beilagen sowie Vollmachten oder auch unklare Rechtsbegehren oder Anträge betrachtet (BGE 126 III 288 E. 2a). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist jedoch nicht ein verbesserlicher Fehler im genannten Sinn (BGE 126 III 31 E. 1b; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). 1.2 Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 "novellierte" die Beschwerdeführerin "aufgrund der aktuellen Entwicklungen" ihre Rechtsbegehren (wobei nur das dritte Rechtsbegehren neu eingefügt wurde; vgl. act. 7 S. 1). Dabei berief sie sich nicht auf verbesserliche Fehler, sondern ergänzte ihre Beschwerdeschriften vom 23. und 25. Mai 2022 (act. 1 und 3). Diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift vom 13. Juni 2022 kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung auf die nicht betriebsnotwendigen Sachwerte zu beschränken und die Kontosperre auf der Bankverbindung Raiffeisenbank C.________ unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung führt sie – zusammengefasst – aus, die Pfändung von betriebsnotwendigen Sachwerten führe
Seite 4/8 direkt zur Betriebsschliessung, weil dem Schuldner nach Art. 96 SchKG unter Strafe verboten sei, über gepfändete Sachwerte frei zu verfügen. Das betreffe die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und das Büroinventar. Auch die Kontosperre, die weder mit ihr abgesprochen noch mit ihrem Einverständnis erfolgt sei, führe automatisch und direkt zur Betriebseinstellung und damit zum Konkurs der Gesellschaft. Ohne Verfügbarkeit über die Geldmittel sei de facto keinerlei Betriebsaktivität möglich. Das Vorgehen des Betreibungsamtes verletze Art. 93 SchKG. Pfändbar wäre demgegenüber die Beteiligung an der Tochtergesellschaft D.________ AG. Dadurch könnte sie weiterhin geschäftsaktiv sein. Falsch und rechtlich nicht haltbar sei die Auffassung des Betreibungsamtes, dass mit dem Betreibungsamt keine Ratenzahlungen vereinbart werden könnten. Mit dem Pfändungsbegehren sei das Inkasso der Schuld von der Gläubigerin an das Betreibungsamt übertragen worden. Das Amt allein vollziehe die Pfändung, welche gemäss Gesetz 12 Monate dauere. Für diesen Zeitraum sei das Betreibungsamt befugt, eine Ratenzahlung mit dem Schuldner zu vereinbaren (vgl. act. 1 und 3). 3. In seiner Beschwerdeantwort erläuterte das Betreibungsamt Zug, es habe mit E-Mail vom 12. Mai 2022 beim Betreibungsamt C.________ abgeklärt, ob eine Pfändung der Aktien der D.________ AG sinnvoll sei. Das Betreibungsamt C.________ habe informiert, dass die D.________ AG über Verlustscheine verfüge. Am 13. Mai 2022 habe das Betreibungsamt Zug die Gläubigerin aufgefordert, dem Amt mitzuteilen, ob sie trotzdem die Pfändung der Aktien verlange. Am 20. Mai 2022 habe das Betreibungsamt Zug die Anzeige von der Pfändung einer Forderung an die Raiffeisenbank C.________ erlassen. Per 24. Mai 2022 habe die Raiffeisenbank C.________ CHF 10'100.00 an das Betreibungsamt Zug überwiesen. Sodann hätten Abklärungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug ergeben, dass neben den im Pfändungsbericht des Betreibungsamtes St. Gallen erwähnten Fahrzeugen noch zusätzlich ein Porsche 911 Turbo S auf die Beschwerdeführerin eingelöst sei. In der Folge habe sich herausgesellt, dass die Beschwerdeführerin den Porsche im Jahre 2018 erworben habe. Mit Kauf- und Nutzungsvertrag vom 2. August 2018 habe sie den Porsche zum Preis von CHF 330'000.00 an E.________ verkauft und für die Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag vereinbart. Zur Sicherung der Pfändungsrechte habe das Betreibungsamt Zug am 20. Mai 2022 eine Anzeige von der Pfändung einer Forderung an E.________ zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 habe E.________ mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin nichts mehr schulde. Weiter habe das Betreibungsamt Zug erfahren, dass die Beschwerdeführerin mit Untermietvertrag vom Oktober 2015 ihre Büroräumlichkeiten für CHF 250.00 pro Monat an die F.________ untervermietet habe. Am 19. Mai 2022 habe das Amt der F.________ die Anzeige von der Pfändung einer Forderung für die Mietzinse zustellt. Am 30. Mai 2022 habe der Pfändungsvollzug in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es hätten keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt werden können. Ein Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt C.________ zur Pfändung der drei Fahrzeuge (Peugeot, Toyota, VW) sei noch ausstehend, werde aber in Kürze erlassen. Bis anhin hätten – ausser dem Guthaben bei der Raiffeisenbank in C.________ und allfälligen Untermietzahlungen – keine pfändbaren Aktiven bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Der Pfändungsvollzug sei aber noch nicht abgeschlossen (vgl. act. 5 3 f.). 4. Gemäss Art. 95 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG) gepfändet. Dabei
Seite 5/8 fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrliche Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden (Abs. 3). 4.1 Wie das Betreibungsamt Zug in seiner Beschwerdeantwort erläuterte, wurden bis anhin als pfändbare Aktiven einzig das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank C.________ (wobei die Raiffeisenbank C.________ dem Betreibungsamt Zug bereits einen Betrag von CHF 10'100.00 überwiesen hat) und die Untermietzahlungen der F.________ von monatlich CHF 250.00 gepfändet (vgl. vorne E. 3 und act. 5/15, 5/16, 5/23 und 5/24). Diese Pfändungen sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, wie sogleich darzulegen ist (vgl. E. 4.2 f.). 4.2 Es wurden keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. Art. 92 SchKG gepfändet. Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Nur Gegenstände, die der Schuldner notwendigerweise zur Ausübung seines Berufs im engeren Sinn bedarf, sind unpfändbar. Objekte anderseits, welcher er im Rahmen einer Unternehmung verwendet, haben keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 15). Bankguthaben und Mietzinsforderungen fallen nicht unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Es handelt sich um typische Forderungen auf eine Geldleistung, die zum in erster Linie pfändbaren Vermögen gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG gehören (für Bankkonten s. BGE 110 III 24 sowie Vonder Mühll, a.a.O., Art. 95 SchKG N 15, und Winkler, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 95 SchKG N 6). Für die Sperrung der Bankkonten musste nicht vorgängig das Einverständnis der Beschwerdeführerin eingeholt werden. Hat der Gläubiger sein Fortsetzungsbegehren eingereicht und unterliegt der Schuldner nicht der Konkursbetreibung, informiert das Betreibungsamt den Schuldner über das Fortsetzungsbegehren durch Zustellung einer Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 f. SchKG). Die Pfändungsankündigung soll den Schuldner auf seine Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung dieser Pflichten gemäss Art. 91 SchKG aufmerksam machen (vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 90 SchKG N 1). Die Pfändungsankündigung erfolgte vorliegend am 24. März 2022 (vgl. act. 5/0 und 5/3). Mängel bei der Pfändungsankündigung sind keine festzustellen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte das Betreibungsamt die Bankkonten der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank C.________ und die Mietzinsforderungen der Beschwerdeführerin aus dem Untermietvertrag pfänden. "Betriebsnotwendigen Sachwerte" wurden nicht gepfändet. 4.3 Art. 93 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist vorliegend nicht anwendbar. Die Bestimmung hält in Abs. 1 fest, dass jegliche Art von Einkommen beschränkt pfändbar ist. Abs. 2 bestimmt, dass die Einkommenspfändung längstens auf die Dauer eines Jahres verfügt werden kann, und regelt das Vorgehen bei der Teilnahme mehrerer Gruppengläubiger. Abs. 3 regelt die Revision der Einkommenspfändung (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 1). Art. 93 SchKG gilt nur für Schuldner, die ein Erwerbseinkommen
Seite 6/8 erzielen, mithin für natürliche Personen. Juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin – können sich nicht auf diese Bestimmung berufen.
Seite 7/8 5. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr das Betreibungsamt Zug Ratenzahlungen bewilligt. 5.1 Nach Art. 123 Abs. 1 SchKG kann das Betreibungsamt die Verwertung aufschieben. Der Aufschub der Verwertung ist eine Rechtswohltat für den Schuldner, der zahlungswillig, aber nur beschränkt zahlungsfähig ist. Er kann höchstens zwölf Monate bewilligt werden und setzt voraus, dass sich der Schuldner zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen, die der Betreibungsbeamte festsetzt, verpflichtet und die erste Rate sogleich leistet. Das Teilzahlungsgesuch kann frühestens gestellt werden, nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren eingereicht hat. Vorher ist es als verfrüht zurückzuweisen (vgl. Suter/Reinau, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 123 SchKG N 1 und 11). Im vorliegenden Fall wurde das Verwertungsbegehren noch nicht gestellt. Folglich hat das Betreibungsamt Zug das Gesuch um Ratenzahlungen der Beschwerdeführerin zu Recht als verfrüht abgewiesen. 5.2 Der vom Betreibungsbeamten bewilligte Verwertungsaufschub ist gegenüber dem materiellrechtlichen Aufschub abzugrenzen. Durch Stundungsvertrag können Schuldner und Gläubiger jederzeit, d.h. auch nachträglich, die Fälligkeit der Betreibungsforderung zeitlich verschieben (Art. 80 OR). Ein derartiger Vertrag beinhaltet aber zwingend den Rückzug des Verwertungsbegehrens des Gläubigers (Art. 121 OR; Suter/Reinau, a.a.O., Art. 123 SchKG N 5). Ein solcher Stundungsvertrag wurde vorliegend nicht abgeschlossen. Weitere Möglichkeiten des Verwertungsaufschubs mit ausschliesslicher Wirkung in der betreffenden Betreibung kennt das SchKG nicht (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., Art. 123 SchKG N 7). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: